BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 83/08 vom 26. Februar 2009 in dem Rechtsstreit Kl344ger und Beschwerdef374hrer, - Prozessbevollm344chtigte: Rechtsanw344lte - gegen 1. 205 2. 205 beide wohnhaft Beklagte und Beschwerdegegner, - Prozessbevollm344chtigte: Rechtsanw344lte - - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, den Richter W366stmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und die Richter Hucke und Seiters beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Kl344gers gegen den Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2008 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge des Kl344gers hat keinen Erfolg. 1 Der Senat hat den als 374bergangen ger374gten Sachvortrag des Kl344gers zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen. Hinsichtlich der Umst344nde der 334bersendung der Abschrift der Urkunde 374ber die Auflassung und des Grundbuchauszuges an den Kl344ger ist er von dem unstreitigen Sachvortrag beider Parteien ausgegangen. Weitere Feststellungen zu diesen beiden Tatsa-chen waren nicht zu erwarten. Wenn das Gericht bei der Bewertung der tat-s344chlichen Umst344nde eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als der Kl344ger sich dies w374nscht, stellt dies keine Verletzung des Rechts auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12). 2 Schlick W366stmann Harsdorf-Gebhardt Hucke Seiters - 3 - Vorinstanzen: LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 28.06.2007 - 4 O 199/06 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 20.02.2008 - 4 U 1484/07 -
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