BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 83/09 Verk374ndet am: 1. M344rz 2011 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB 247247 119, 161 a) Die Nichtigkeit von Beschl374ssen der Gesellschafterversammlung einer Kom-manditgesellschaft wird durch Feststellungsklage gegen die Mitgesellschafter geltend gemacht, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass der Streit mit der Gesellschaft auszutragen ist. b) Ob das kapitalgesellschaftsrechtliche System 374bernommen ist, h344ngt von der Auslegung des Gesellschaftsvertrags im Einzelfall ab. Allein die Vereinbarung einer "Anfechtungsfrist" bedeutet nicht, dass die Klage gegen die Gesellschaft zu richten ist. BGH, Urteil vom 1. M344rz 2011 - II ZR 83/09 - OLG Naumburg LG Magdeburg - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 1. M344rz 2011 durch den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Dr. Nedden-Boeger f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird unter Zur374ckweisung ihrer wei-tergehenden Revision und der Anschlussrevision der Beklagten das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 4. Februar 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Kommanditistin der I. GmbH & Digitaldruck E. KG (im Folgenden DDE) und der I. GmbH & Data Security E. KG (im Folgenden DSE). Pers366nlich haftende Gesellschafterin beider Gesell-schaften ist die Beklagte zu 2, eine GmbH, deren Gesellschafter die Beklagte zu 1 und die Kl344gerin sind. Weitere Kommanditistin der DDE und der DSE ist jeweils die Beklagte zu 1, eine GmbH. Deren Alleingesellschafter und -gesch344ftsf374hrer ist zugleich Gesch344ftsf374hrer der Beklagten zu 2. 1 - 3 - Auf einer gemeinsamen Gesellschafterversammlung der DDE, der DSE und der Beklagten zu 2 am 13. Dezember 2007 wurde allein mit den Stimmen der Beklagten zu 1 jeweils der Ausschluss der Kl344gerin aus den Kommanditge-sellschaften und die Einziehung ihres Gesch344ftsanteils an der Beklagten zu 2 beschlossen. Mit Schreiben des Gesch344ftsf374hrers der Beklagten zu 2 vom 20. Dezember 2007 wurde die Kl344gerin dar374ber in Kenntnis gesetzt, dass weite-re Beschl374sse in der DDE, der DSE und der Beklagten zu 2 im Umlaufverfahren ohne Beteiligung der Kl344gerin gefasst worden seien. 2 247 10 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages von DDE und DSE lautet jeweils: 3 "Ein Gesellschafterbeschluss kann nur innerhalb von zwei Monaten durch Klage angefochten werden. 205" In 247 12 Abs. 1 Satz 1 der Gesellschaftsvertr344ge von DDE und DSE hei337t es: 4 "Ein Gesellschafter kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn in seiner Person ein wichtiger Grund vorliegt, aus dem er nach 247 140 HGB als Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft ausge-schlossen werden k366nnte ..." Eine inhaltsgleiche Regelung enth344lt 247 13 Abs. 2 Buchst. e der Satzung der Beklagten zu 2 bez374glich der Einziehung der Gesch344ftsanteile. Au337erdem hei337t es in 247 5 Abs. 4 der Satzung, dass ein Gesellschafter nur so lange der Gesellschaft angeh366ren k366nne, wie er gleichzeitig als Kommanditist an der DDE und DSE beteiligt sei. 5 Die Kl344gerin hat gegen die Beklagten Klage mit dem Antrag erhoben festzustellen, dass die Beschl374sse 374ber den Ausschluss aus der DDE und der DSE, 374ber die Einziehung des Gesch344ftsanteils bei der Beklagten zu 2 sowie die im Dezember 2007 gefassten Umlaufbeschl374sse nichtig sind. Das Landge-richt hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der 6 - 4 - Beklagten dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zur374ckverwiesen. Dagegen richten sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision der Kl344gerin und die An-schlussrevision der Beklagten, mit denen die Parteien eine Entscheidung in der Sache begehren. Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Kl344gerin hat Erfolg und f374hrt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils sowie zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Anschlussrevision der Beklagten hat keinen Erfolg. 7 I. Das Berufungsgericht hat die auf 247 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ge-st374tzte Zur374ckverweisung wie folgt begr374ndet: Das erstinstanzliche Verfahren leide an einem wesentlichen Mangel und aufgrund dieses Mangels sei eine um-fangreiche Beweisaufnahme notwendig. Das Landgericht habe den Vortrag der Parteien zur Passivlegitimation der Beklagten nicht hinreichend beachtet. Eine Regelung wie in 247 10 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags schlie337e die f374r die Per-sonengesellschaft typische, zwischen den Gesellschaftern zu f374hrende Fest-stellungsklage aus und verweise den Gesellschafter darauf, den Streit mit der Gesellschaft selbst auszutragen. Darauf sei das Landgericht unter Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs nicht einge-gangen. Der Behauptung der Kl344gerin, in 247 10 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags sei nur die kapitalgesellschaftsrechtliche Fristenbindung 374bernommen worden, m374sse das Landgericht unter Beachtung der im II. Rechtszug gestellten beider-seitigen Beweisantr344ge nachgehen. 8 - 5 - II. Das Urteil h344lt den Angriffen der Revision nicht stand. 9 10 1. Das Berufungsgericht darf die Sache gem344337 247 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nach seinem pflichtgem344337en Ermessen nur zur374ckverweisen, wenn das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufw344ndige Beweisaufnahme notwendig ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. a) Eine Zur374ckverweisung kommt nur in Betracht, wenn das erstinstanz-liche Verfahren an einem so wesentlichen Mangel leidet, dass es keine Grund-lage f374r eine instanzbeendende Entscheidung sein kann. Ob ein derartiger Ver-fahrensfehler vorliegt, ist allein aufgrund des materiell-rechtlichen Standpunkts des Erstgerichts zu beurteilen, auch wenn dieser verfehlt ist oder das Beru-fungsgericht ihn f374r verfehlt erachtet (BGH, Urteil vom 1. Februar 2010 - II ZR 209/08, NZG 2010, 547 Rn. 11). 11 Der vom Berufungsgericht angenommene Geh366rsversto337 liegt - von dem rechtlichen Standpunkt des Landgerichts aus - nicht vor. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die "Anfechtungsklage" bei der Personengesell-schaft als Feststellungsklage gegen die Mitgesellschafter zu richten ist. Daf374r, dass es das bei Ber374cksichtigung der Regelung in 247 10 Abs. 5 der Gesell-schaftsvertr344ge anders gesehen h344tte, gibt es keinen Anhaltspunkt. Es hat 247 10 Abs. 5 der Gesellschaftsvertr344ge nicht 374bersehen, sondern im Zusammenhang mit der Klagefrist ausf374hrlich er366rtert und ist - wenn auch rechtlich unzutreffend bei der Pr374fung der Zul344ssigkeit der Klage - darauf eingegangen, dass die Kla-ge gegen die Mitgesellschafter zu richten ist. 12 Das Landgericht hat auch keinen Vortrag der Beklagten dazu 374bergan-gen, dass aufgrund einer Regelung der Gesellschaftsvertr344ge die Gesellschaf-ten richtige Klagegegner seien. Die Beklagten haben sich daf374r, dass die Klage 13 - 6 - nicht gegen die Gesellschafter zu richten sei, nicht auf den Gesellschaftsver-trag, sondern auf zwei Senatsentscheidungen bezogen (BGH, Urteil vom 13. Januar 2003 - II ZR 173/02, ZIP 2003, 435; BGH, Urteil vom 13. Januar 2003 - II ZR 227/00, BGHZ 153, 285), die einen ganz anderen Sach-verhalt, n344mlich die Ausschlie337ung aus einer GmbH betreffen. 14 b) Auch eine umfangreiche oder aufw344ndige Beweisaufnahme ist nicht notwendig. Umfangreich kann eine Beweisaufnahme aufgrund der Zahl der Zeugen oder Sachverst344ndigen oder des Umfangs der Fragen sein. Das Beweisthema ist hier eng begrenzt, n344mlich auf die Frage, ob mit der Vereinbarung der An-fechtungsfrist in den Gesellschaftsvertr344gen der Kommanditgesellschaften das kapitalgesellschaftsrechtliche Klagesystem insgesamt 374bernommen werden sollte. Die Parteien haben nur eine geringe Anzahl von Zeugen benannt, n344m-lich die Beklagte einen und die Kl344gerin drei. 15 c) Das Berufungsurteil l344sst zudem die Aus374bung des dem Berufungsge-richt zukommenden Ermessens vermissen. 16 Verweist das Berufungsgericht den Rechtsstreit wegen eines wesentli-chen Verfahrensfehlers zur374ck, m374ssen seine Ausf374hrungen erkennen lassen, dass es das ihm einger344umte Ermessen, eine eigene Sachentscheidung zu treffen (247 538 Abs. 1 ZPO) oder ausnahmsweise den Rechtsstreit an das Erst-gericht zur374ck zu verweisen, pflichtgem344337 ausge374bt hat (BGH, Urteil vom 1. Februar 2010 - II ZR 209/08, NZG 2010, 547 Rn. 16). Das Berufungsgericht hat hier weder in Erw344gung gezogen, dass eine Zur374ckverweisung der seiner Ansicht nach im 374brigen entscheidungsreifen Sache in aller Regel zu einer Ver-teuerung und Verz366gerung des Rechtsstreits f374hrt, was den sch374tzenswerten Interessen der Parteien entgegenstehen kann, noch hat es dargelegt, dass die 17 - 7 - aus seiner Sicht durchzuf374hrende Beweisaufnahme so umfangreich ist, dass eine Zur374ckverweisung an das Landgericht ausnahmsweise gerechtfertigt er-scheint. 18 2. Die Sache ist entgegen der Ansicht der Revision nicht ohne Beweis-aufnahme im Sinne der Kl344gerin entscheidungsreif. 19 a) Hinsichtlich der Beschl374sse der Gesellschafterversammlungen der DDE und der DSE kommt es darauf an, ob die Mitgesellschafterinnen jeweils die richtigen Klagegegner sind. Das ist durch Auslegung von 247 10 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags zu ermitteln. Die Nichtigkeit von Beschl374ssen der Gesell-schafterversammlung einer Kommanditgesellschaft wird durch Feststellungs-klage gegen die Mitgesellschafter geltend gemacht, wenn nicht der Gesell-schaftsvertrag bestimmt, dass der Streit mit der Gesellschaft auszutragen ist (BGH, Urteil vom 27. April 2009 - II ZR 167/07, ZIP 2009, 1158 Rn. 25 m.w.N.). Die 334bernahme des kapitalgesellschaftsrechtlichen Klagesystems auf Perso-nengesellschaften ist nicht auf Publikumsgesellschaften oder Personengesell-schaften mit zahlreichen Gesellschaftern beschr344nkt. Ob es ausnahmsweise 374bernommen ist, h344ngt von der dem Tatrichter vorbehaltenen Auslegung des Gesellschaftsvertrags im Einzelfall ab (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 1995 - II ZR 15/94, ZIP 1995, 460). Zu den von den Beklagten behaupteten Vorstellungen der Gr374ndungsge-sellschafter zu der Regelung in 247 10 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags sind die angebotenen Beweise zu erheben. F374r die Auslegung von Personengesell-schaftsvertr344gen, die sich nicht auf Publikumsgesellschaften beziehen, gelten entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung die allgemeinen Regeln der 247247 133, 157 BGB. Ein 374bereinstimmender Wille der an dem Abschluss eines Vertrages beteiligten Parteien geht dem Vertragswortlaut oder einer anderweiti- 20 - 8 - gen Auslegung vor (BGH, Urteil vom 7. April 2008 - II ZR 3/06, ZIP 2008, 1075 Rn. 12; BGH, Urteil vom 29. M344rz 1996 - II ZR 263/94, ZIP 1996, 750, 752 m.w.N.). Das Vorbringen der Beklagten ist im weiteren Verfahren unabh344ngig davon zu ber374cksichtigen, ob es ein erstmals im zweiten Rechtszug vorge-brachtes Verteidigungsmittel ist und nicht h344tte zugelassen werden d374rfen (247 531 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht soll das erstinstanzliche Urteil in ers-ter Line mit dem Ziel der Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung 374berpr374fen und deshalb neuen Tatsachenvortrag nur in besonderen Ausnahmef344llen ber374ck-sichtigen. Dieses Ziel l344sst sich nicht mehr erreichen, wenn das Berufungsge-richt neues Vorbringen ber374cksichtigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2004 - V ZR 107/03, NJW 2004, 2382, 2383; BGH, Urteil vom 13. Februar 2006 - II ZR 62/04, ZIP 2006, 703, Rn. 14; BGH, Urteil vom 27. Februar 2007 - XI ZR 56/06, ZIP 2007, 718 Rn. 19). F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Der Wort-laut von 247 10 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrags f374hrt - wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat - zu keinem eindeutigen Ergebnis. Die Vereinbarung einer Anfechtungsfrist weist auf die 334bernahme des kapitalgesellschaftsrechtli-chen Systems auch hinsichtlich der Gesellschaft als Klagegegner hin (vgl. BGH, Urteil vom 24. M344rz 2003 - II ZR 4/01, ZIP 2003, 843, 844). Allein die Verwen-dung des Wortes "Anfechten" oder "Anfechtung" zwingt aber nicht dazu, einen Gesellschaftsvertrag so auszulegen (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1989 - II ZR 61/89, WM 1990, 675, 676). Ob weitere Regelungen des Gesellschafts-vertrags auf das kapitalgesellschaftsrechtliche Klagesystem verweisen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Der Zweck der 334bernahme des kapitalge-sellschaftsrechtlichen Systems, Gesellschafterstreitigkeiten mit der Gesellschaft anstelle der Mitgesellschafter als Klagegegner 374berschaubar zu halten, konnte angesichts der geringen Gesellschafterzahl nicht im Vordergrund stehen. Hier weicht zudem der gleichzeitig mit den Vertr344gen zu den Kommanditgesellschaf- 21 - 9 - ten abgeschlossene GmbH-Gesellschaftsvertrag trotz im 334brigen weitgehend gleicher Formulierungen auffallend insoweit ab, als darin ausdr374cklich geregelt ist, dass die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen die Gesellschaft zu rich-ten ist. Eine solche Regelung fehlt in den Gesellschaftsvertr344gen der Komman-ditgesellschaften. Das legt nahe, dass bei den Kommanditgesellschaften die Klage gerade nicht gegen die Gesellschaften gerichtet werden sollte. Gegen eine Regelung des Klagegegners in den Gesellschaftsvertr344gen der Komman-ditgesellschaften spricht auch, dass sich die Beklagten in erster Instanz daf374r, dass die Klage gegen die Gesellschaft zu richten sei, selbst nicht auf den jewei-ligen Gesellschaftsvertrag, sondern auf zwei Senatsentscheidungen und damit eine vermeintliche gesetzliche Regel bezogen haben. b) Hinsichtlich der Klage gegen die Beschl374sse der Beklagten zu 2 hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die Beklagte zu 2 richtiger Klagegegner ist (vgl. Z366llner in Baumbach/Hueck, GmbHG 19. Aufl. Anh. 247 47 Rn. 163). Der Erfolg dieser Klage h344ngt, soweit es um 247 5 der Satzung - Ein-ziehung bei Verlust der Gesellschafterstellung in den Kommanditgesellschaf-ten - geht, von dem Erfolg der entsprechenden Klagen bez374glich der Aus-schlie337ungsbeschl374sse in den Kommanditgesellschaften ab (vgl. BGH, Urteil vom 14. M344rz 2005 - II ZR 153/03, ZIP 2005, 706). Im 334brigen sind keine Um-st344nde festgestellt, die einen wichtigen Grund im Sinn des 247 13 der Satzung f374r eine Einziehung allein des Gesch344ftsanteils an der Beklagten zu 2 darstellen. 22 III. Die Anschlussrevision der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Klage ist nicht abweisungsreif. 23 1. Die Anschlussrevision ist zul344ssig, insbesondere enth344lt sie eine aus-reichende Begr374ndung. 24 - 10 - Mit der R374ge, es sei keine Beweisaufnahme erforderlich gewesen und es h344tte durch Sachurteil entschieden werden m374ssen, k366nnen auch sachlich-rechtliche Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zur 334berpr374fung gestellt wer-den. Die Tatsachen, aus denen sich dieser Verfahrensmangel ergeben soll, m374ssen aber in der Revisions- oder Anschlussrevisionsbegr374ndung im Einzel-nen bezeichnet werden, 247 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b 247 554 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Allein die Beanstandung vom Berufungsgericht angestellter materiellrechtlicher 334berlegungen ohne Darlegung, dass durch Sachurteil h344tte entschieden wer-den m374ssen, ist keine ordnungsgem344337e Verfahrensr374ge (BGH, Beschluss vom 7. Januar 2008 - II ZR 234/06, NJW-RR 2008, 585 Rn. 1). 25 Die Anschlussrevision enth344lt eine solche Verfahrensr374ge. Sie r374gt, dass entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine Beweisaufnahme nicht erforderlich gewesen sei, weil die Klage wegen einer ohne Beweisaufnahme festzustellenden fehlenden Passivlegitimation der Beklagten als auch deswe-gen abweisungsreif gewesen sei, weil ein wichtiger Grund f374r die Ausschlie-337ung der Kl344gerin aus der DDE und der DSE und f374r die Einziehung ihres Ge-sch344ftsanteils an der Beklagten zu 2 gegeben sei. 26 2. Die Anschlussrevision ist aber nicht begr374ndet. 27 a) Da ein 374bereinstimmender Wille der an dem Abschluss eines Vertra-ges beteiligten Parteien dem Vertragswortlaut oder einer anderweitigen Ausle-gung vorgeht, ist die Klage hinsichtlich der Beschl374sse der Gesellschafterver-sammlungen der Kommanditgesellschaften nicht schon deshalb abweisungs-reif, weil - ohne Beweisaufnahme - davon auszugehen w344re, dass die Beklag-ten nicht passivlegitimiert sind. 28 b) Die Klage ist entgegen der Auffassung der Anschlussrevision auch nicht unabh344ngig davon, ob die Beklagten die richtigen Klagegegner sind, ab- 29 - 11 - zuweisen, weil davon auszugehen w344re, dass ein wichtiger Grund f374r den Aus-schluss der Kl344gerin vorliegt. 30 Ein wichtiger Grund f374r einen Ausschluss oder eine Einziehung im Sinn der Gesellschaftsvertr344ge ist dann gegeben, wenn die Fortsetzung der Gesell-schaft mit dem Auszuschlie337enden f374r die 374brigen Gesellschafter unzumutbar ist. Eine Entscheidung hier374ber erfordert eine umfassende W374rdigung aller in Betracht kommenden Umst344nde des Einzelfalles im Rahmen einer beiden Sei-ten gerecht werdenden Gesamtabw344gung. Dabei sind vor allem Art und Schwe-re des Fehlverhaltens des Auszuschlie337enden sowie ein etwaiges Fehlverhal-ten des den Ausschluss betreibenden Gesellschafters zu ber374cksichtigen. Die Ausschlie337ung kommt nur als "ultima ratio" in Betracht, n344mlich wenn die Un-zumutbarkeit nicht durch mildere Mittel beseitigt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 31. M344rz 2003 - II ZR 8/01, ZIP 2003, 1037, 1038, zu 247 737 BGB m.w.N.). Die Frage, ob ein wichtiger Grund in der Person des auszuschlie337enden Ge-sellschafters gegeben ist, unterliegt im Wesentlichen der tatrichterlichen Beur-teilung. Das Berufungsurteil ist in der Revisionsinstanz nur daraufhin nachzu-pr374fen, ob das Berufungsgericht den Begriff des wichtigen Grundes richtig er-fasst hat und ob es alle Umst344nde des Falles ber374cksichtigt und dabei die Grenzen seines tatrichterlichen Beurteilungsspielraums nicht 374berschritten hat (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1976 - II ZR 98/75, WM 1977, 500, 502, insoweit in BGHZ 68, 81 nicht abgedruckt; BGH, Urteil vom 12. Dezember 1994 - II ZR 206/93, ZIP 1995, 113; BGH, Urteil vom 24. Februar 2003 - II ZR 243/02, ZIP 2003, 759, 760). Danach kann der Senat im Revisionsverfahren nicht feststellen, dass entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein wichtiger Grund f374r den Ausschluss der Kl344gerin oder die Einziehung ihres Gesch344ftsanteils vorliegt. Die R374ge der Anschlussrevision, das Berufungsgericht habe nicht alle Umst344n- 31 - 12 - de des Falles ber374cksichtigt, erm366glicht dem Senat schon deshalb keine Ent-scheidung in der Sache, weil das Berufungsgericht insoweit keine Feststellun-gen getroffen hat und das in der Revisionsinstanz nicht nachgeholt werden kann. 32 Im 334brigen hat das Berufungsgericht - entgegen der Auffassung der An-schlussrevision - die Vorgeschichte der K374ndigung des sog. MASP-Vertrages durch den Gesch344ftsf374hrer der Beklagten zu 2 ber374cksichtigt und nicht allein darauf abgestellt, dass der Gesch344ftsf374hrer damit die innergesellschaftsrechtli-che Kompetenzordnung verletzt hat. Im Rahmen der wiederer366ffneten m374ndli-chen Verhandlung hat das Berufungsgericht Gelegenheit, sich mit den 374brigen Einw344nden der Anschlussrevision gegen seine zur Ablehnung eines wichtigen Grundes f374hrende Gesamtabw344gung auseinanderzusetzen. Strohn Reichart Drescher Born Nedden-Boeger Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 14.10.2008 - 31 O 46/08 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 04.02.2009 - 5 U 149/08 (Hs) -
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