BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 83/10 vom 5. April 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und die Richter Dr. Strohn, Dr. Drescher Born und Sunder beschlossen: Die Beschwerden der Kl344ger und der Streithelferinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. April 2010 werden zur374ckge-wiesen, weil keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehe-nen Gr374nde vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grunds344tzliche Be-deutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsge-richts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensr374gen ge-pr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet. Zwar bleibt der Aktion344r entgegen der Auffassung des Berufungs-gerichts gegen den 334bertragungsbeschluss anfechtungsbefugt, wenn die Aktien vor der Zustellung der Klage durch Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister auf den Hauptaktion344r 374bergegangen sind (BGH, Urteil vom 22. M344rz 2011 - II ZR 229/09). Aber es besteht kein Zulassungsgrund, soweit das Berufungsgericht die Klagen auch abgewiesen hat, weil die ge-fassten Beschl374sse weder nichtig sind noch gegen Gesetz oder Satzung versto337en. Jedenfalls h344tte eine Revision keine Aussicht auf Erfolg. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. - 3 - Die Beschwerdef374hrer tragen die Kosten des Beschwerdeverfah-rens (247247 97, 100 Abs. 1, 247 101 Abs. 2 ZPO). Streitwert: 420.000 200 Bergmann Strohn Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 11.08.2009 - 32 O 68/08 - OLG Celle, Entscheidung vom 28.04.2010 - 9 U 92/09 -
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