BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 83/11 vom 21. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffe rt, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: Die Beschwerde gegen die N ichtzulassung der Revision i m Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. April 2011 hinsichtlich der Verurteilung gemäß Nr. 1 b des landgerichtlichen Urteilstenors wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen . Der Streitwert für das Beschwerdever fahren wird auf 10 .000 festgesetzt. Gründe: Der Wert der von d er Beklagten mit der Revision geltend zu mache n- den Beschwer übersteigt nicht 20.000 4, 97 Abs. 1 ZPO). Landgericht und Berufungsgericht haben den Streitwert der Klage jeweils auf insgesamt 20.000 r- haltskonstellation, bei der die in der Vorinstanz unterlegene Partei sowohl die vom Berufu ngsgericht beschränkt zugelassene Revision eingelegt als auch g e- gen die teilweise Nichtzulassung Beschwerde erhoben hat, richtet sich die mit der Revision geltend zu machende Beschwer nach dem Wert der insgesamt erstrebten Änderung des angefochtenen Urteil s (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2006 I ZR 196/05, GRUR 2007, 83 Rn. 11 Nur auf Neukäufe). Die Beklagte macht insoweit geltend, dass der Streitwert für das Berufungsverfa h- ren auf einen 20.000 s- sen . Die B eschwerdeerwiderung hält dem jedoch mit Recht entgegen, dass 1 - 3 - nichts dafür ersichtlich und insbesondere auch von der Nichtzulassungsb e- schwerde nichts dafür dargelegt worden i st, dass die Beklagte die Streitwer t- festsetzung in den Vorinstanzen beanstandet hat. Sie kann deshalb damit auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr gehört werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 I ZR 138/10, juris). Die Nichtzulassungsbeschwerde weist auch vergeblich darauf hin, dass der Kläger selbst den Streitwert in der Klageschrift mit 20.166,60 a- be und es deshalb naheliege, dass das Berufungsgericht die mit dem Klagea n- trag 2 geltend gemachten Abmahnk osten in Höhe von 166,60 t- wertfestsetzung schlicht übersehen hat. Die Abmahnkosten sind nicht als streitwert - und beschwerdewerterhöhend anzusehen (vgl. § 43 GKG; § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO). Bornkamm Büscher Schaffert Koch Löffler Vorinstan zen: LG Köln, Entscheidung vom 18.11.2010 - 31 O 332/10 - OLG Köln, Entscheidung vom 01.04.2011 - 6 U 214/10 - 2
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