BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 83/11 Verkündet am: 1. März 2012 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf d ie mündliche Verhandlung vom 1. März 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 11. M ärz 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Landgericht z u- rückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin schloss mit dem Beklagten am 3. Mai 2006 einen V ertrag über ein Entgelt für die Vermittlung einer fondsgebundenen Lebens - und Re n- tenversicherung . Darin vereinbarten die Parteien eine (Handelsmakler - ) Vermitt - lungsgebühr, die in monatlichen Raten von 90,53 e Laufzeit von 60 Monaten gezahlt werden sollte. Dem sich daraus ergebenden Teilzahlungspreis von 5.431,80 ei n Barzahlungs preis von 5.014,64 der effektive Jahreszins wurde mit 3,35 % angegeben. 1 - 3 - Der Vert rag zwischen den Parteien enthielt unter Punkt 4 den Hinweis, dass der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Vermittlungsgebühr mit dem Zustandekommen des vom Kunden beantragten Versicherungsvertrags entst e- he. Der Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsgebüh r bleibe von einer Änd e- rung oder vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrags aus anderen Gründen unberührt. Das Vertragsformular enthielt folgende Widerrufsbelehrung: "Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen oh ne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E - Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Bele h- rung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige A b- Widerrufsfol gen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfa n- genen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gez o- gene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben." Der Beklagte schloss durch Vermittlung der Klägerin eine fondsgebu n- dene Rentenversi cherung bei der A . Lebensversicherung S.A. ab. Im Versicherungsantrag ist eine Monatsrate ab Versicherungsbeginn in Höhe von 41,47 e von 132, 50 Versich e- rungsbeginn war der 1. Jul i 2006. Der Beklagte zahlte auf die Vermittlungsg e- bühr sechs Raten zu je 90,53 Danach erbrachte er keine Zahlung mehr an die Klägerin. Mit Schreiben vom 22. März 2007 kündigte er den Versicherungsvertrag gegenüber der Versich e- rung s gesellschaft, die die vorzeitige Vertragsbeendigung bestätigte. 2 3 4 - 4 - Nachdem die Klägerin den Beklagten vergeblich zur Zahlung der rüc k- ständigen Raten aus der Vermittlungsgebührenvereinbarung auf gefordert hatte, stellte sie mit Schreiben vom 21. März 2009 den noch offenen Betrag insg e- samt fällig . Dieser erklärte mit Schrift satz vom 21 . Mai 2010 den Widerruf dieser Vereinbarung . Die Klage hat vor dem Amtsgericht keinen Erfolg gehabt. Auf die Ber u- fung der Klägerin hat das Berufungsgericht den Beklagten ve rurteilt, 4.623,64 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2009 sowie 489,45 an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu za h- len. Die weitergehende Klage und die weitergehende Berufung wurden zurüc k- gewiesen. Mit der vom Berufungsgericht z ugelassenen Revision verfolgt der B e- klagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision hat Erfolg. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruc h in Höhe von 4.623,64 r- einbarung zu. Diese sei nicht wirksam widerrufen worden. Das Vertragsformular 5 6 7 8 9 - 5 - enthalte eine den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. genügende Wide r- rufsbelehrung. Die im Vertrag verwendete Widerruf sbelehrung habe wörtlich der Anlage 2 zur BGB - Informationspflichten - Verordnung in der bis zum 31. März 2008 gültigen Fassung entsprochen. Dass die in der Anlage 2 enthaltene B e- lehrung zum Wertersatz in der hier zu beurteilenden W iderrufsbelehrung gefehlt h abe , sei unschädlich, da es sich hi er nicht um ein Haustür geschäft gehandelt habe und § 312 Abs. 2 BGB daher nicht anzuwenden sei. Wie sich aus dem Muster in Anlage 2 zu § 14 BGB - Info V nebst den dazu gehörigen Gestaltung s- hinweisen ergebe, bestehe das Muste r aus Textbausteinen, die je nach Ve r- trag sart weggelassen oder hinzugefügt werden könnten. Den Text unter der Überschrift "Widerrufsrecht" habe die Klägerin wörtlich eingehalten. Bei dem Text unter "Widerrufsfolgen" habe die Klägerin nur den ersten Satz üb erno m- men, diesen aber wortgetreu. Ab dem zweiten Satz werde der Wertersatz b e- handelt, auf den nur nach § 312 Abs. 2 BGB hinzuweisen sei, nicht aber nach § 355 Abs. 2 BGB a.F . Wenn aber der Wortlaut genau dem Muster entspreche und nur diejenigen Sätze wegge lassen werden würden, die auf den jeweiligen Vertrag keine Anwendung fänden, sei das Muster eingehalten. Wenn der U n- ternehmer das Muster für eine Widerrufsbelehrung nach der BGB - Informations - pflichten - Verordnung in der bis zum Zeitpunkt des Vertragsschluss es gültigen Fassung verwende, genüge er seinen Belehrungspflichten. Der Forderung stehe auch kein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB gegen die Klägerin entgegen, da der Beklagte bereits eine Pflichtverletzung nicht hi n- reichend dargetan habe. 10 - 6 - II. Di e Revision ist begründet. Sie führt z ur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sa che an das Berufungsgericht. 1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Vermittlungsprovision nach § 652 BGB i.V.m. § 93 HGB un d der zwischen den Parteien geschlossenen Vermittlungsgebührenvereinbarung zu. Der Beklagte hat sein e auf Abschluss dieser Vermittlungsgebührenvereinbarung gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen. a) Auf das Schuldverhältnis zwischen den Partei en sind gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch und die BGB - Informations - pflichten - Verordnung in der bis zu m 11. Juni 2010 geltenden Fassung anz u- wenden, da der Vertrag zwischen den Parteien vor dem genannten Datum g e- schlossen ist und es sich nicht um ein unbefristetes Schuldverhältnis im Sinne des Art. 229 § 22 Abs. 3 EGBGB handelt. b) Dem Kläger stand das ausgeübte W iderrufsrecht gemäß § 355 Abs. 1 BGB a.F. zu. Da die Vermittlungsgebühr in Teilzahlungen zu erbringen war, handelt es sich um ein Teilzahlungsgeschäft im Sinne des § 499 Abs. 2 BGB a.F. Gemäß § 501 Satz 1 BGB a.F. i.V.m. § 495 Abs. 1 und § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. konnte der Beklagte seine auf Abschluss der Vermittlungsgebühre n- vereinbarung gerichtete Willenserklärung i nnerhalb von zwei Wochen widerr u- fen . Diese Frist war zum Zeitpunkt seines Widerrufs nicht abgelaufen, da sie gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrec ht er teilt wird und diese einen Hinweis auf den Fristbeginn enthält. An einer solchen hi n- 11 12 13 14 - 7 - reichenden Belehrung des Beklagten als Verbraucher über sein Widerrufsrecht mangelt es im vorliegenden Fall im Gegensatz zur Auffassung des Berufung s- gerichts. Deshalb ist n ach § 355 Abs. 3 Satz 1, Satz 3 BGB a.F. das Widerruf s- recht des Beklagten auch nicht sechs Monate nach Vertragsschluss erloschen. aa) Die in der Vertragsurkunde enthaltene Widerrufsbelehrung genügte nicht den Anforderungen nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. Sie enthielt den Hinweis, dass die Frist für den Widerruf "frühestens mit Erhalt dieser Bele h- rung" beginne . Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine solche Belehrung unzureichend, da sie den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Sie ist nicht umfassend , sondern irreführend. Die Verwendung des Wortes "frühestens" ermöglicht es dem Ve r- braucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er vermag lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufs frist "jetzt oder später" beginnen, der Beginn des Fristablaufs also gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch im Unklaren gelassen, welche - etwaigen - weit eren Umstände dies sind (vgl. Urteile vom 9. De zember 2009 - VIII ZR 219/08, NJW 2010, 989 Rn. 13, 15; vom 29 . April 2010 - I ZR 66/08, NJW 2010, 356 6 Rn. 21; vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 82/10, WM 2011, 86 Rn. 12; vom 2. F ebruar 2011 - VIII ZR 103/10, NJW 2 011, 1061 Rn. 14 ; vom 28. Juni 2011 - XI Z R 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 34 ). bb) Eine Berufung auf § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB - InfoV und das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV in der hier maßgeblichen Fa s- sung des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Finanzverträge bei F i- na nzdienstleistungen vom 2. Deze mber 2004 (BGBl. I S. 2302 ) ist der Klägerin verwehrt, weil sie - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - gege n- über dem Beklagten kein Formular verwendet hat, das diesem Muster der A n- 15 16 - 8 - lage 2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BG B - InfoV in der damaligen Fassung in jeder Hinsicht vollständig entspricht. (1) Nach § 14 Abs. 1 BGB - InfoV (jetzt: § 360 Abs. 3 Satz 1 BGB i.V.m. dem Muster der Anlage 1 zum EGBGB) genügt e eine Widerrufsbelehrung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB und den diesen ergänzenden Besti m- mungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB - InfoV a.F. in Textform verwendet wurde . Wie der Bundesgericht s- hof wiederholt ausgeführt hat, kann ein Unternehmen sich auf die Schutzwi r- ku ng des § 14 Abs. 1 BGB - InfoV von vornherein nur dann berufen, wenn er g e- genüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB - InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung s o- wohl inhaltlich als auch in der äußeren G estaltung vollständig entspricht ( zuletzt BGH, Urteil vom 28. Ju ni 2011 - XI ZR 349/10 aaO Rn. 3 7 mwN). Dabei kann auch hier dahingestellt bleiben, ob das in der Anlage 2 zu § 14 A bs. 1 und Abs. 3 BGB - InfoV geregelte Muster für die Widerrufsbelehrung nicht ig ist, weil die Musterbelehrung den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht in jeder Hinsicht entspricht. Diese Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung. Entscheidend ist vielmehr allein, ob der Unternehmer den vom Verordnungsg e- ber entworfenen T ext der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsb e- lehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift er aber in den ih m zur Verfügung gestellten Mustertext selbst sein, kann er sich schon deshalb auf eine etwa mit der unveränderte n Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderung, zumal sich schon mit Rüc k- sicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Mu s- ters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie 17 - 9 - bereits entfallen soll (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10 aaO Rn. 39). (2) Im vorliegenden Fa ll hat die Klägerin bei der Belehrung über den W i- derruf insbesondere die in der Musterbelehrung vorgesehene Belehrung über die Widerrufsfolgen nicht vollständig übernommen. So heißt es in Satz 2 des hier maßgeblichen Musters für die Widerrufsbelehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV , dass im Falle des Widerrufs, sofern die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand z u- rückgewährt werden kann, der Verbraucher insoweit gegebenenfalls Wertersatz zu leisten hat . Dass dieser Satz bei bestimmten Vertragsarten oder Vertragsg e- staltungen entfallen könnte, sehen die Gestaltungshinweise zu diesem Muster - in dem durch Klammerzusätze und ergänzende Erläuterungen kenntlich g e- macht wird, dass bestimmte Sätze bei bestimmt en Fallkonstellationen entfallen kön nen oder aber hinzuzufügen sind - nicht vor. Eine Streichung dieses Satzes w är e im vorliegenden Fall auch nicht geboten , da wegen der Unmöglichkeit der Herausgabe der erlangten Maklerleistung gem äß § 357 Abs. 1 Satz 1 BG B i.V.m. § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB ein Wertersatz in Betracht komme n kann . Auf diesen Wertersatz anspruch hat sich die Klägerin im Verfahren auch au s- drücklich berufen. Zwar mag nach § 355 Abs. 2 BGB a.F. , worauf das Ber u- fungsgericht abstellt, eine geset zliche Verpflichtung zur Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs und einen möglichen Wertersatz bei Teilzahlung s- verträgen der vorliegenden Art gesetzlich nicht vorgeschrieben sein. Der G e- setzgeber hat jedoch die Rechtsfolge, dass die Belehrung über d as Widerruf s- recht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. entspricht (§ 14 Abs. 1 BGB - InfoV ) , daran geknüpft, dass das Muster der Anlage 2 in Textform ve r- wandt wird. Wenn er dabei Belehrungen vorsieht, die über die nach den Vo r- schriften des Bürgerliche n Gesetzbuchs vorgesehene Belehrung hinausgeh en , 18 - 10 - bleibt es dennoch dabei, dass nur bei Verwendung des vollständigen Musters der Unternehmer den Vertrauensschutz aus § 14 Abs. 1 BGB - InfoV genießt (vgl. Gess ner, Widerrufsrecht und Widerrufsbelehrung im deuts chen und eur o- päischen Verbraucherrecht, 2009, S. 103 f; Masuch NJW 2002, 2931, 2932; Bodendiek MDR 2003, 1, 3). Der Gesetzgeber ging bei Abfassung des Art. 245 EGBGB als Ermächtigungsnorm für den Erlass der BGB - Informationspflichten - Verordnung davon aus, d ass über die gesetzlich erforderlichen Inhalt e der W i- derrufsbelehrung auch zusätzliche Belehrung en in dieser Verordnung geregelt werden könnten (vgl. BT - Drucks. 14/7052 S. 208 ; Bodendiek aaO ). 2. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 Z PO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht z u- rückzuverweisen, da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 543 Abs. 1, Abs. 3 ZPO). In Betracht zu ziehen ist ein Wertersatzanspruch der Klägerin gemäß § 357 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB. Hierzu hat das Berufungsgericht noch keine Feststellung getroffen, was es nachzuholen haben wird. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang auch Gel e- genheit, sich mit den weiteren Rügen der Revision zu den geltend gemachten Verletzungen der Beratungspflichten der Klägerin auseinanderzusetzen, wozu der Senat Stellung zu nehmen im derzeitigen Verfahrensstadium keine Vera n- lassung hat. In diesem Zusammenha ng ist darauf hinzuweisen, dass die Künd i- gung des Versicherungsvertrag s durch den Beklagten keine Auswirkungen auf die Höhe des Wertersatzanspruch s hat. Zwar entfaltet die Maklerleistung erst und nur im Erfolgsfalle ihren vollen Wert (v gl. Senatsurteil vom 15. April 2010 - III ZR 218/09, BGHZ 185, 192 Rn. 30). Kommt es aber zum Abs chluss des Hauptvertrags, wird also dieser Wert realisiert, so wird allein durch die nachfo l- gende Kündigung der vermittelten Lebensversicherung weder (bei Wirksamkeit des Maklerv ertrags) die verdiente Provision in Frage gestellt (vgl. Senats urteile 19 - 11 - vom 20. Januar 2 0 05 - III ZR 251/04, BGHZ 162, 67 , 72 ff ; zuletzt Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 269/06, NJW - RR 2007, 1503 Rn. 12) noch (im Falle eines Widerrufs) die Höhe des Werter satzanspruchs beeinflusst . Die nachfolgende Kündigung könnte allenfalls als nachträglicher Wegfall des erlangten Vorteils gewertet werden. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich der Rückg e- währschuld ner, anders als der Bereicherungss chuldner (vgl. § 818 Abs. 3 BGB), gegen über Wertersatzan sprü ch en nicht auf eine Entreicherung berufen kann (BT - Dr ucks. 14/6040 S. 195). Schlick Herrmann Wöstmann Hucke Seiters Vorinstanzen: AG Oberhausen, Entscheidung vom 09.07.2010 - 36 C 1204/10 - LG Duisburg, Entschei dung vom 11.03.2011 - 7 S 162/10 -
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