BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 83/11 Verkündet am: 15. Januar 2013 Vondrasek Justiz angestellte als Urku ndsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GenG § 43a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 a) Bestimmt die Wahlordnung für die Wahl zur Vertreterversammlung einer Geno s senschaft, dass Kandidaten nicht zugleich Mitglied des Wahlvorstands oder Wahlhelfer sein können, wird dadurch weder das passive Wahlrecht nach § 43a Abs. 2 Satz 1 GenG noch der in § 43a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 GenG normierte Grundsatz der allgemeinen Wahl eing e schränkt. b) Sehen Satzung und Wahlordnung zur Vertreterwahl einer Genossenschaft vor, dass Wahlvo r- schläge eines Mitglieds zu ihrer Wirksamkeit 20 Unterstützungsunterschriften bedürfen, verstößt dies bei einer Genossenschaft mit mehr als 70.000 Mitgliedern und einer auf Wahrung der Gleic h- heit des Wahlr echts ausgerichteten Einteilung der Wahlbezirke nicht gegen die Grundsätze der al l- gemeinen und gleichen Wahl. Dies gilt auch dann, wenn nach der Wahlordnung auch ein Wahlvo r- schlagsrecht des Wahlvorstands besteht, dessen Wahlvorschläge ohne Unterstützung wi rksam sind. c) In der Wahlordnung zur Vertreterversammlung einer Genossenschaft kann dem Wahlvo r stand jedenfalls dann ein Wahlvorschlagsrecht eingeräumt werden, wenn ihm ausschließlich Mitglieder der Genossenschaft angehören, die mehrheitlich von der Vertrete rversammlung oder Generalve r- sammlung gewählt werden, und es auch den anderen Mitgliedern möglich ist, Wahlvo r schläge zu unterbreiten. BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - II ZR 83/11 - KG LG Berlin - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m ündliche Verhandlung vom 15. Januar 2013 durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Bergmann , den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart und die Richter Dr. Drescher und Born für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 19. Zivil senats des Kammergerichts vom 17. Februar 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die beklagte Konsumgenossenschaft Berlin und Umgegend eG ist eine eingetragene Genossenschaft mit Sitz in Berlin, deren Generalversammlung n ach § 13 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1 der Satzung aus gewählten Vertretern der Mitglieder besteht (Vertreterversammlung). Der Kläger verlangt als Mitglied der Beklagten die Feststellung der Nichtigkeit verschiedener Bestimmungen der am 18. März 2009 von der V ertreterversammlung beschlossenen Wahlordnung für die Wahl der Vertreter sowie der im Zeitraum vom 4. bis 18. Mai 2009 durchg e- führten Wahl zur Vertreterversammlung einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses. 1 - 3 - Nach § 14 Abs. 1 der Satzung der Be klagten besteht die Vertreterve r- sammlung aus mindestens 50 gewählten Mitgliedern. § 15 der Satzung b e- stimmt: (1) Die Mitglieder wählen ihre Vertreter auf die Dauer von vier Jahren. Jedes Mitglied hat eine Stimme. (2) Auf je angefangene 1.000 Mitglieder en (3) Nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren, den Wahlvo r- stand einschließlich der Feststellung des Wahlergebnisses werden in einer Wahlordnung geregelt, die vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgrund übereinstimmender Beschlüsse er lassen wird. Sie bedarf der Zustimmung der Vertreterversammlung. (4) Die Wahl findet in Wahlbezirken statt. Der Wahlvorstand bestimmt mit Zustimmung von Vorstand und Aufsichtsrat die Wahlbezirke, die so eingerichtet werden sollen, dass die Gleichheit der Wahl (5) Ist ein Vertreter weggefallen, tritt an seine Stelle der für den betre f- fenden Wahlbezirk gewählte Ersatzvertreter. Fällt auch dieser weg, rückt unabhängig vom Wahlbezirk der Ersatzvertreter mit der höchsten Stimmenzahl nach . Am 18. März 2009 stimmte die Vertreterversammlung einer vom Vo r- stand und vom Aufsichtsrat vorgelegten Wahlordnung zu (Beschluss - Nr. 9/41/2009) und beschloss eine Ergänzung von § 11 der Satzung (Beschluss - Nr. 10/41/2009). Die Wahlordnung bestimmt u.a.: § 1 Wahlvorstand (1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl von Vertretern und Ersatzvertretern zur Vertreterversammlung sowie aller damit z u- sammenhängenden Entscheidungen wird ein ehrenamtlicher Wahlvorstand bestellt. 2 3 - 4 - (2) Der Wahlvorstand best eht aus: a) einem Vorstandsmitglied, b) drei Aufsichtsratsmitgliedern und c) fünf weiteren Genossenschaftsmitgliedern. Die Mitglieder gem. a) und b) werden vom Vorstand bzw. dem Aufsichtsrat gewählt. Die Mitglieder gem. c) werden von der Ve r- treterversamm lung gewählt. Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen nicht zugleich Kandidaten sein. § 5 Wahlbezirke und Wählerlisten (1) Nach § 15 Abs. 4 der Satzung bestimmt der Wahlvorstand mit Z u- stimmung von Vorstand und Aufsichtsrat die Wahlbezirke, die so ein gerichtet werden sollen, dass die Gleichheit der Wahl gewäh r- leistet ist. (3) Der Wahlvorstand stellt fest, wie viele Vertreter und Ersatzvertreter in den einzelnen Wahlbezirken unter Beachtung von § 15 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 3 der Satzung zu wählen sin d. Maßgebend ist der am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres bekannte Mi t- gliederstand. § 7 Kandidaten und Wahlvorschläge (1) Der Wahlvorstand stellt Kandidaten für die Wahl zur Vertreterve r- sammlung auf. (2) Andere Wahlvorschläge bedürfen zu ihrer Wir ksamkeit zwanzig § 8 Form der Wahl (1) Die Wahl findet als Urnenwahl statt. Davon ausgenommen sind die Wahlbezirke, die nicht in Berlin liegen. Hier kann die Wahl auch als Briefwahl durchgeführt we rden. (2) Die Vertreter und Ersatzvertreter werden in allgemeiner, unmitte l- barer, gleicher und geheimer Wahl gewählt. - 5 - § 9 Wahlhelfer (1) Zum Wahlhelfer darf nicht bestimmt werden, wer für die Wahl zur Vertreterversammlung kandidiert oder wer einen Wahlvorschlag mit seiner Unterschrift unterstützt hat. § 11 Briefwahl (1) Die Mitglieder, die ihren Wohnsitz in einem Wahlbezirk außerhalb Berlins haben, wählen § 11 Abs. 2 der Satzung, der einzelne Rechte der Mitglieder au fzählt, wurde um folgende Nummer 10 ergänzt: 10. Wahlvorschläge für die Vertreterversammlung einzureichen; hierzu bedarf es der Unterschriften von 20 Mitgliedern aus dem Wahlb e- zirk. Der Kläger nahm als Mitgliedervertreter an der Vertreterversammlung tei l und stimmte gegen die Beschlüsse. Gegen den Beschluss Nr. 9/41/2009 erklä r- te er Widerspruch zu Protokoll. Im Zeitraum vom 4. bis 18. Mai 2009 fand bei der Beklagten eine Wahl zur Vertreterversammlung statt, bei der der Kläger kandidierte. Einen Wahlvo r- schlag mit 20 Unterstützungsunterschriften gab es nicht. Der Wahlvorstand b e- rücksichtigte auch Wahlvorschläge, die ohne die erforderlichen Unterstützung s- unterschriften eingereicht wurden. Die Zahl der Mitglieder wurde mit 74.247 a n- gegeben, wobei in sieben Wahlbezirken für jeweils angefangene 1000 Mitgli e- der insgesamt 79 Vertreter zu wählen waren. Im kleinsten Wahlbezirk Frie d- richshain/Kreuzberg wurden fünf Vertreter unter Zugrundelegung einer Mitgli e- derzahl von 4.021 gewählt; im größten Wahlbezirk Pankow/Pr enzlauer 4 5 6 - 6 - Berg/Weißensee 17 Vertreter unter Zugrundelegung einer Mitgliederzahl von 16.690. Der Wahlvorstand gab am 25. Mai 2009 das Wahlergebnis bekannt, nach dem der Kläger in seinem Wahlbezirk als zweiter Ersatzvertreter gewählt wurde. Er wies den vom Kläger am 22. Juni 2009 gegen die Wahl erhobenen Einspruch mit Schreiben vom 29. Juni 2009 zurück. Mit seiner am 25. Juni 2009 eingegangenen und am 24. August 2009 zugestellten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Regelungen in § 1 Abs. 2 Satz 4, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Satz 1 der Wahlor d- nung letztere Bestimmung hinsichtlich der Beschränkung des Briefwahlrechts auf Mitglieder mit Wohnsitz außerhalb Berlins sowie die im Mai 2009 durchg e- führte Wahl zur Vertreterversammlung und der Beschluss des Wahlvorstands über die Feststellung des Wahlergebnisses nichtig sind. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, soweit sie auf Feststellung der Nichtigkeit von § 11 Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung gerichtet ist, und ihr im Übrigen statt gegeben. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückwe i- sung der Anschlussberufung des Klägers die Klage insgesamt abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er seine im Berufungsverfahren gestellten Anträge weiter ve r- folgt. Entscheidungsgründe: Die Revision bleibt ohne Erfolg. A. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: 7 8 9 10 - 7 - Ein zur Anfechtbarkeit oder gar zur Nichtigkeit der d urchgeführten Wahl sowie des Beschlusses des Wahlvorstands führender Verstoß gegen § 43a Abs. 2 GenG könne nicht darin gesehen werden, dass nach § 1 Abs. 2 Satz 4 und § 9 der Wahlordnung Mitglied des Wahlvorstands oder Wahlhelfer nicht sein könne, wer für die Vertreterversammlung kandidiere oder einen Wahlvo r- schlag mit seiner Unterschrift unterstütze. Die Regelungen schränkten nicht in unzulässiger Weise das passive Wahlrecht ein, sondern bestimmten, wer dem Wahlvorstand angehören bzw. als Wahlhelfer tätig werden dürfe. Dass es zulässig sei, die Wirksamkeit eines Wahlvorschlags von Unte r- stützungsunterschriften abhängig zu machen, ergebe sich mittelbar aus § 43a Abs. 4 Satz 6 GenG. Die Zahl von 20 Unterstützungsunterschriften im jeweil i- gen Wahlbezirk stel le weder wegen Schwierigkeiten bei der Kontaktaufnahme zu anderen Mitgliedern als Unterstützer noch im Hinblick auf die Mitgliederza h- len in den Wahlbezirken eine unzumutbare, gegen demokratische Wahlgrun d- sätze verstoßende Erschwerung eines Wahlvorschlags d ar. Ein zur Nichtigkeit oder zumindest zur Anfechtbarkeit von § 7 Abs. 2 der Wahlordnung bzw. des Beschlusses über die Feststellung des Wahlergebni s- ses führender Verstoß gegen die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl liege nicht darin, dass die Wahlordnung in § 7 Abs. 2 zwischen Vo r- schlägen des Wahlvorstands und solchen anderer Mitglieder differenziere. Dem Wahlvorstand stehe ein eigenes Vorschlagsrecht zu. Die unterschiedliche B e- handlung von Wahlvorschlägen der Mitglieder und des Wahlvo rstands sei sac h- lich durch das Bestreben gerechtfertigt, den Wahlakt auf ernsthafte Bewerber zu beschränken und dadurch das Stimmgewicht der einzelnen Wählerstimmen zu sichern und der Gefahr einer Stimmzersplitterung vorzubeugen. Anders als bei Wahlvorschl ägen von Mitgliedern reiche es für die Wirksamkeit eines Wah l- vorschlags des Wahlvorstands aus, dass er von diesem mehrheitlich getragen 11 12 13 - 8 - werde, weil jedenfalls bei den Vorstands - bzw. Aufsichtsratsmitgliedern im Wahlvorstand davon ausgegangen werden könne, dass sie auf Grund ihrer T ä- tigkeit beurteilen könnten, welcher Kandidat für eine Mitarbeit in der Vertrete r- versammlung geeignet sei und ob dieser realistische Chancen habe, von den Mitgliedern gewählt zu werden. Es gehöre nicht zu den Wahlgrundsätzen, i n jedem Fall die Möglichkeit einer Briefwahl zu eröffnen. Soweit das Briefwahlverfahren nur für Mitglieder mit Wohnsitz außerhalb Berlins eröffnet sei, liege ein sachgerechtes Kriterium für eine Differenzierung vor. Einerseits könne den Genossenschaftsmitg liedern mit Wohnsitz außerhalb Berlins nicht zugemutet werden, ihre Stimme in Berlin a b- zugeben. Andererseits sei es der Beklagten organisatorisch ersichtlich nicht möglich, eine Urnenwahl in räumlicher Nähe der theoretisch über das gesamte Bundesgebiet zer streut lebenden Mitglieder durchzuführen. Es gebe keinen zwingenden Grund, den in Berlin wohnenden Mitgliedern ebenfalls die Möglic h- keit einer Briefwahl zu gewähren. Der Hinweis der Beklagten auf die hiermit verbundenen Kosten sei unabhängig davon beachtli ch, ob das Urnenwahlve r- fahren kostengünstiger sei, weil diese Erwägung der richterlichen Überprüfung nicht zugänglich sei. Der auf Feststellung der Unwirksamkeit von § 1 Abs. 2 Satz 4 und § 9 Abs. 1 der Wahlordnung gerichtete Antrag bleibe schon deswege n erfolglos, weil diese Bestimmungen nicht nichtig seien und die Anfechtung dieser am 18. März 2009 beschlossenen Regelungen nicht innerhalb der Monatsfrist des § 51 Abs. 1 Satz 2 GenG erfolgt sei. Weder die Anfechtung der Wahl noch diejenige des Beschl usses des Wahlvorstands über das Wahlergebnis habe Erfolg. Die vom Kläger unter Hi n- weis auf den unterschiedlichen Zuschnitt der Wahlbezirke beanstandete Di s- 14 15 16 - 9 - proportionalität zwischen der Zahl der Vertreter für den kleinsten Bezirk Frie d- richshain/Kreuzberg ( Mitgliederzahl 4.021) und für den größten Bezirk Pa n- kow/Prenzlauer Berg/Weißensee (Mitgliederzahl 16.690) beruhe allein auf der Regelung, dass für jeweils angefangene 1000 Mitglieder ein Vertreter gewählt werde. Der Gleichheitsgrundsatz werde dadurch nicht verletzt, weil ein Vertreter von durchschnittlich 945,15 Mitgliedern gewählt worden sei und die Abweichung von diesem Durchschnittswert um rund 15% im Wahlbezirk Friedrich s- hain/Kreuzberg im noch hinzunehmenden Toleranzbereich liege. Hinzu komme, dass eine praktikable Möglichkeit einer anderweitigen Sitzverteilung nicht b e- standen habe und die Ausgestaltung des Wahlsystems gerichtlich nur eing e- schränkt überprüfbar sei. B. Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. I. D as Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die auf Fes t- stellung der Nichtigkeit von § 1 Abs. 2 Satz 4, § 9 Abs. 1, § 7 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 Satz 1 der Wahlordnung gerichtete Klage unbegründet ist. 1. Der auf Feststellung der Nichtigkeit der g enannten Bestimmungen der Wahlordnung gerichtete Antrag des Klägers ist dahin auszulegen, dass er sich gegen den Beschluss der Vertreterversammlung vom 18. März 2009 richtet, mit dem diese der vom Vorstand und Aufsichtsrat vorgelegten Wahlordnung nach Maßg abe von § 15 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der Beklagten zugestimmt hat (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1973 II ZR 37/77, BGHZ 70, 384, 386; Urteil vom 22. März 1982 II ZR 219/81, BGHZ 83, 228, 231). 2. Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegen die in der Vertrete r- versammlung einer Genossenschaft gefassten Beschlüsse nicht nur der A n- fechtung nach Maßgabe des § 51 GenG, sondern es finden auch die aktie n- 17 18 19 20 - 10 - rechtlichen Grundsätze über die Nichtigkeitsklage und die Nichtigkeitsgründe des § 241 AktG ents prechende Anwendung (st.Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 23. Mai 1960 II ZR 89/58, BGHZ 32, 318, 323 f.; Urteil vom 23. Februar 1978 II ZR 37/77, BGHZ 70, 384, 387; Urteil vom 22. März 1982 II ZR 219/81, BGHZ 83, 228, 231). Ein Beschluss der Vertreter versammlung ist daher en t- sprechend § 241 Nr. 3 Fall 1 AktG nichtig, wenn er mit dem Wesen der Geno s- senschaft nicht vereinbar ist (BGH, Urteil vom 22. März 1982 II ZR 219/81, BGHZ 83, 228, 231). Hiervon ist auszugehen, wenn die von der Vertreterve r- sammlun g beschlossenen Regelungen der Wahlordnung gegen elementare Wahlgrundsätze verstoßen. 3. Hieran gemessen bleiben die Angriffe der Revision ohne Erfolg. a) Die Regelungen in § 1 Abs. 2 Satz 4 und § 9 Abs. 1 der Wahlordnung verstoßen nicht gegen § 43a Abs. 2 Satz 1 GenG oder den in § 43a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 GenG verankerten Grundsatz der allgemeinen Wahl. Die Würdigung des Berufungsgerichts, das passive Wahlrecht werde durch § 1 Abs. 2 Satz 4 und § 9 Abs. 1 der Wahlordnung nicht eingeschränkt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Gegenstand der angegriffenen Besti m- mungen ist die Unvereinbarkeit von Kandidatur und Mitgliedschaft im Wahlvo r- stand sowie der Tätigkeit als Wahlhelfer. Sie zielen schon ihrem Wortlaut nach das hat das Berufungsger icht mit Recht hervorgehoben nicht auf eine Ei n- schränkung der Wählbarkeit, sondern auf den Ausschluss der Wahlbewerber von der Wahlorganisation. Ihnen kommt auch nicht die Wirkung einer B e- schränkung des passiven Wahlrechts durch eine Unvereinbarkeitsrege lung (I n- kompatibilität) oder einen (rechtlichen) Ausschluss der Wählbarkeit (Ineligibil i- tät) zu (im Ergebnis ebenso: Müller, GenG, 2. Aufl., § 43a Rn. 27; Bauer, G e- nossenschafts - Handbuch, Lfg. 3/2012, § 43a Rn. 52). 21 22 - 11 - aa) Wesentliches Merkmal einer das pa ssive Wahlrecht einschränke n- den Inkompatibilitätsvorschrift ist, dass sich der von ihr Betroffene als Wahlb e- werber aufstellen lassen, gewählt werden und die Wahl annehmen kann, die Annahme der Wahl aber von der Beendigung einer mit dem angestrebten Amt unv ereinbaren Tätigkeit abhängig gemacht wird (für Art. 137 Abs. 1 GG: BVerfGE 58, 177, 192 f.; Klein/B. Pieroth in Maunz/Dürig, Grundgesetz - Kommentar, 64. Erg., Art. 137 Rn. 64). Darum handelt es sich hier nicht. Der Ausschluss der Wahlbewerber von der Wahlo rganisation wirkt sich nur im Vo r- feld der Wahl aus. Er verhindert lediglich die vorübergehende, auf die konkrete Wahl zur Vertreterversammlung begrenzte Mitwirkung bei der Durchführung und Organisation der Wahl neben einer Kandidatur. bb) Der Ausschlus s der Wahlkandidaten von der Wahlorganisation ist auch nicht als unzulässige (beschränkte) Ineligibilitätsregelung anzusehen (hierzu Klein/B. Pieroth in Maunz/Dürig, Grundgesetz - Kommentar, 64. Erg., Art. 137 Rn. 65). Die Wählbarkeit ist nicht rechtlich aus geschlossen, weil sich ein Mitglied des Wahlausschusses oder ein Wahlhelfer zwischen der Wah r- nehmung dieser Funktion und einer Kandidatur als Vertreter entscheiden kann. Es fehlt aber auch an der für eine sogenannte faktische Ineligibilität erforderl i- che n typischen Konfliktsituation für den potentiellen Bewerber, sich für eine Kandidatur nur unter Inkaufnahme persönlicher Nachteile oder Risiken en t- scheiden zu können, die die Wählbarkeit zwar nicht rechtlich ausschließen, aber - bis hin zu einem faktisch en Ausschluss - geeignet sind, die Entscheidung für oder gegen eine Kandidatur zu beeinflussen (vgl. BVerfGE 98, 145, 156). Wie die Revision zutreffend sieht, könnten die vom Kläger beanstand e- ten Regelungen allerdings zu einer unzulässigen Einschränkung des passiven Wahlrechts führen, wenn die Mitglieder der Beklagten verpflichtet wären, als Mitglied des Wahlvorstands oder als Wahlhelfer tätig zu werden oder wenn sie 23 24 25 - 12 - nach Übernahme einer solchen Funktion nicht mehr die Möglichkeit hätten, das übernommene Amt niederzulegen und sich für eine Kandidatur als Vertreter zu entscheiden. Das Berufungsgericht hat dies indes ohne Rechtsfehler verneint. cc) Die Würdigung des Berufungsgerichts, § 1 Abs. 2 Satz 4 der Wah l- ordnung beschränke das passive Wahlrecht ni cht, steht schließlich nicht in W i- derspruch zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 28, 203, 206 ff.) oder zu derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 13, 296, 297 f.) zu den Voraussetzungen für die Wählbarkeit von Mitgliedern des Wah l- v orstands zum Betriebsrat bzw. zum Personalrat. Schließen die gesetzlichen Vorschriften, die die Wählbarkeit eines Arbeitnehmers (§ 8 BetrVG) bzw. B e- schäftigten regeln, und die auf ihrer Grundlage erlassenen Wahlordnungen Mi t- glieder des Wahlvorstands nicht von einer Wahlbewerbung im Rahmen einer Personal - oder Betriebsratswahl aus, ist nach dieser Rechtsprechung auch nicht nach allgemeinen Grundsätzen des Wahlrechts von der Unvereinbarkeit der Wahlbewerbung mit der Mitgliedschaft im Wahlvorstand auszugehen. Die Frage, ob dieser Grundsatz auch für die Wahl zur Vertreterversammlung einer Genossenschaft gilt, wird im Schrifttum unterschiedlich beantwortet (vgl. Beuthien, GenG, 15. Aufl., § 43a Rn. 12; Müller, GenG, 2. Aufl., § 43a Rn. 27 einerseits und Bauer, G enossenschafts - Handbuch, Lfg. 3/2012, § 43a Rn. 52 andererseits). Sie bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, weil hier die Unve r- einbarkeit ausdrücklich in der gem. § 43a Abs. 4 Satz 7 und 8 GenG beschlo s- senen Wahlordnung geregelt ist. Zudem enthalten s owohl das Betriebsverfa s- sungsgesetz (§ 16) als auch das Bundespersonalvertretungsgesetz (§ 20) au s- drückliche Regelungen über die Zusammensetzung des Wahlvorstands, die eine Unvereinbarkeitsbestimmung nicht vorsehen (vgl. BAGE 28, 203, 206 f.; BVerwGE 13, 2 96, 297 f.). In den Vorschriften über das Wahlverfahren für die Vertreterversammlung im Genossenschaftsgesetz finden sich demgegenüber keine Regelungen zur Zusammensetzung des Wahlvorstands. Nach § 43a 26 - 13 - Abs. 4 Satz 7 GenG sind entsprechende Festlegungen de r Wahlordnung vo r- behalten. b) Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Revision, ein § 7 Abs. 1 der Wahlor d- nung zu entnehmendes Vorschlagsrecht des Wahlvorstands sei unwirksam, weil es zum einen der Satzung widerspreche, die in § 11 Abs. 2 Nr. 10 nur den Mitgli edern ein Vorschlagsrecht einräume, und zum anderen dem Wahlvorstand grundsätzlich die Kandidatenaufstellung nicht übertragen werden dürfe. Es fehlt schon an einem korrespondierenden, auf Feststellung der Nichtigkeit dieser Bestimmung gerichteten Antrag, w eil der Kläger nur § 7 Abs. 2 der Wahlor d- nung angegriffen hat und diese Vorschrift das Vorschlagsrecht der Mitglieder betrifft. c) Entgegen der Auffassung der Revision verstößt § 7 Abs. 2 der Wah l- ordnung, der für die Wirksamkeit von Wahlvorschlägen der Mitglieder der B e- klagten 20 Unterstützungsunterschriften aus dem jeweiligen Wahlbezirk ve r- langt, nicht gegen elementare Wahlgrundsätze. aa) Der Grundsatz der allgemeinen und gleichen Wahl gebietet, dass j e- der Wahlberechtigte sein aktives und passives W ahlrecht in formal möglichst gleicher Weise soll ausüben können (BVerfGE 13, 243, 246; 28, 220, 225; 34, 81, 98 f.; 36, 139, 141; 60, 162, 167). Dies gilt nicht nur für den eigentlichen Wahlakt, sondern bezieht sich auch auf die Wahlvorbereitung, insbesond ere das Wahlvorschlagsrecht (BVerfGE 4, 375, 386 f.; 11, 266, 272; 11, 351, 363; 14, 121, 132 f.; 30, 227, 246; 41, 399, 417; 60, 162, 167). Für die Wahl der Ve r- treterversammlung folgt daraus, dass jedem Wahlberechtigten die gleichen Möglichkeiten bei der Kandidatenaufstellung einzuräumen sind (Müller, GenG, 2. Aufl., § 43a Rn. 22b; Cario in Lang/Weidmüller, GenG, 37. Aufl., § 43a Rn. 33; Beuthien, GenG, 15. Aufl., § 43a Rn. 9, 12; Bauer, Genossenschafts - 27 28 29 - 14 - Handbuch, Lfg. 3/2012, § 43a Rn. 37). Das Erfordernis von Unterstützungsu n- terschriften für die Einreichung gültiger Wahlvorschläge schränkt diese Mö g- lichkeit ein, weil sich zum einen nur derjenige zur Wahl stellen kann, der für se i- ne Kandidatur die vorherige schriftliche Unterstützung anderer Personen findet , und zum anderen die Wahlvorschläge derjenigen, die nicht die erforderliche Unterschriftenzahl beigebracht haben, unberücksichtigt bleiben (BVerfGE 60, 162, 167 f.). Diese vom Bundesverfassungsgericht aus dem allgemeinen Gleichheit s- satz (Art. 3 Abs. 1 GG) hergeleiteten Grundsätze, die nach § 43a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 GenG für die Wahl der Vertreterversammlung unter Berücksicht i- gung ihrer Besonderheiten entsprechend gelten (BGH, Urteil vom 22. März 1982 II ZR 219/81, BGHZ 83, 228, 232), schließen D ifferenzierungen nicht grundsätzlich aus (BVerfGE 11, 266, 272; 60, 162, 168). Aus § 43a Abs. 4 Satz 6 GenG, nach dem eine Zahl von 150 Mitgliedern in jedem Fall ausreichend ist, um einen Wahlvorschlag einzureichen, ergibt sich zum einen, dass es zulässig ist, einen Wahlvorschlag von der Unterstützung mehrerer Mitglieder abhängig zu machen, und zum anderen, dass das Recht der Mitglieder, bei der Aufste l- lung der Kandidaten mitzuwirken, nicht unzumutbar erschwert werden darf (Entwurf eines Gesetzes zur Einfüh rung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts, BR - Drucks. 71/06, S. 238; Beuthien, GenG, 15. Aufl., § 43a Rn. 12; Keßler in Berliner Kommentar GenG, 2. Aufl., § 43a Rn. 15). Da das Genossenschaftsgesetz keine weiteren Rege lungen trifft, sind solche nach § 43a Abs. 4 Satz 7 GenG der Wahlordnung vorbehalten. Di e- se muss gewährleisten, dass Minderheiten ihre genossenschaftlichen Zweck - und Zielvorstellungen durch Vertreter ihres Vertrauens in der Vertreterve r- sam m lung zur Geltun g bringen und bei qualifizierten Mehrheitsentscheidungen mitwirken können (BGH, Urteil vom 22. März 1982 II ZR 219/81, BGHZ 83, 30 - 15 - 228, 233). Der Genossenschaft verbleibt insoweit ein gewisser Spielraum bei der normativen Umsetzung (vgl. BVerfGE 60, 162, 16 8). bb) Die Regelung in § 7 Abs. 2 der Wahlordnung der Beklagten ist nach diesen Maßstäben nicht zu beanstanden. (1) Sie dient dem Ziel, den Wahlakt auf ernsthafte Bewerber zu b e- schränken, um dadurch das Stimmgewicht der einzelnen Wählerstimmen zu si chern und so indirekt der Gefahr einer Stimmzersplitterung vorzubeugen (vgl. BVerfGE 3, 19, 27; 4, 375, 381 f.; 60, 162, 168). Ob der im genossenschaft s- rechtlichen Schrifttum vertretenen Ansicht zu folgen ist, dass die Wahlordnung zwingend eine Beschränkun g des Wahlvorschlagsrechts der Mitglieder vorz u- sehen hat (Noelle, Mitgliederrepräsentation in Genossenschaften mit Vertrete r- versammlung, 1988, S. 125), kann offen bleiben. Jedenfalls beurteilt sich die Erforderlichkeit der Einführung eines Unterschriftenqu orums entgegen der Au f- fassung der Revision nicht nach den konkreten Gegebenheiten etwaiger bereits durchgeführter Wahlen zur Vertreterversammlung. Ebenso wie ein Unterschri f- tenquorum bereits für Wahlvorschläge zur ersten Wahl zur Vertreterversam m- lung vorge sehen werden kann, muss die Genossenschaft nicht erst den Eintritt von Missständen abwarten, bevor der abstrakt stets gegebenen Gefahr einer Stimmzersplitterung und der damit verbundenen Entwertung des Gewichts ei n- zelner Stimmen durch die Einführung eines Unterschriftenquorums vorgebeugt werden darf. Im Übrigen ist diese Gefahr in besonderer Weise gegeben, wenn wie die Revision geltend macht die Wahlbeteiligung äußerst gering ist. (2) Das Erfordernis von 20 Unterstützungsunterschriften aus dem jeweil i- gen Wahlbezirk erschwert das Recht einzelner Mitglieder, einen Wahlvorschlag zu unterbreiten, nicht unzumutbar. Angesichts einer Mitgliederzahl von mehr als 70.000 ist es dem einzelnen Mitglied bei einer auf die Wahrung der Gleic h- 31 32 33 - 16 - heit des Wahlrechts ausg erichteten Einteilung der Wahlbezirke (§ 15 Abs. 4 Satz 2 der Satzung) möglich und auch zumutbar, 20 Mitglieder für die Unte r- stützung eines Wahlvorschlags zu gewinnen. Bei der hier zu beurteilenden Wahl hatte der kleinste Wahlbezirk noch mehr als 4.000 Mit glieder. Anders als die Revision meint, kann eine unzumutbare Erschwerung des Wahlvorschla g- rechts auch nicht aus der niedrigen Wahlbeteiligung hergeleitet werden. Diese besagt nichts über die Bereitschaft der Mitglieder, sich auf direkte Ansprache an einem Wahlvorschlag zu beteiligen. (3) Soweit das Bundesverfassungsgericht für Personalratswahlen ausg e- sprochen hat, die Zahl der Unterstützungsunterschriften dürfe nicht so hoch bemessen sein, dass auch solche Bewerber vom Wahlvorgang ausgeschlossen würden , die schon nach der Zahl der für ihren Wahlvorschlag beizubringenden Unterschriften absehbar ernsthafte Aussichten auf einen Sitz in der Vertrete r- versammlung hätten (BVerfGE 60, 162, 174), lag dieser Entscheidung eine a n- dere Fallgestaltung zu Grunde. Das Bundesverfassungsgericht hat dies in e i- nem Fall angenommen, in dem der Wahlvorschlag zur Wahl des Personalrats durch ein Quorum von 1/10 der Wahlberechtigten dies entsprach 1.848 Unte r- schriften unterstützt werden musste und hierdurch auch Kandidaten vo n der Wahl ausgeschlossen wurden, die bei zehn zu besetzenden Sitzen und durc h- schnittlicher Wahlbeteiligung absehbar Erfolgsaussichten hatten (BVerfGE 60, 162, 163, 174; vgl. zu einem entsprechenden Unterstützungsquorum bei der Wahl zur Vertreterversammlun g: Schmitz - Herscheidt, Die Vertreterversam m- lung der Genossenschaft als rechtliches und organisatorisches Problem, 1981, S. 15). Hier geht es jedoch um eine absolute Zahl von Unterstützungsunte r- schriften, die wie dargestellt für sich genommen unabhängig von der spät e- ren Wahlbeteiligung keine unzumutbare Erschwerung einer Kandidatur darste l- len. Im Übrigen genügt der Hinweis des Klägers auf die geringe Wahlbeteil i- gung bei der Vertreterwahl im Jahr 2005 nicht, um eine absehbar verschwi n- 34 - 17 - dend geringe Wahlbete iligung zu belegen. Diese Wahl wurde während des I n- solvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten durchgeführt und ließ schon wegen der besonderen Situation des Insolvenzverfahrens keine ausre i- chend sicheren Rückschlüsse auf spätere Vertreterwahlen zu. (4) Schließlich verstößt auch die unterschiedliche Behandlung der Wah l- Abs. 2 der Wahlordnung nicht gegen elementare Wahlgrundsätze. Die Ausl e- gung des Berufungsgerichts, nach der § 7 Abs. 1 der Wahlordnung das Recht zur Kandidatenaufstellung dem Wahlvorstand als Gremium zuweist, ist revis i- onsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Formulierung in § 7 Abs. 2 der Wah l- n danach bereits eine Mehrheit von fünf Mitgliedern des Wahlvorstands einen t- zer benötigt. Diese Differenzierung ist aber wie das Berufungsgericht zumi n- dest im Ergebnis zutreffend angenommen hat durch sachliche Gründe g e- rechtfertigt. Dem Wahlvorstand obliegt nach der Wahlordnung die Gesamtve r- antwortung für die Aufstellung der Kandidaten im jeweiligen Wahlbezirk. Er muss bei entsprechend wenigen Wahlvorschlägen nach § 7 Abs. 2 der Wah l- ordnung so viele Wahlbewerber finden, dass eine den gesetzlichen Vorschriften und der Satzung entsprechende Vertreterversammlung gewählt werden kann. Dem Recht des Wahlvorstands nach § 7 Abs. 1 der Wahlordnung kommt damit eine ergänzende Funktion zu, b ei deren Wahrnehmung er verpflichtet ist, die Eignung der von ihm benannten Kandidaten für das Vertreteramt und die Erns t- haftigkeit ihrer Bewerbung zu prüfen. Die Einschätzung, dass ein zumindest mehrheitlich von der Vertreterversammlung gewähltes Gremium in der Lage ist, dieser Verantwortung im Interesse der Gesamtheit der Mitglieder der Geno s- senschaft gerecht zu werden, ist vertretbar. Demgegenüber untersteht derjen i- n- 35 - 18 - reicht, keiner ve rgleichbaren Pflichtenbindung. Er kann, begrenzt durch die mi t- gliedschaftliche Treuepflicht, denjenigen Kandidaten für die Wahl zum Vertr e- teramt benennen, durch den er seine persönlichen Interessen innerhalb der Genossenschaft bestmöglich gewahrt sieht. Di ese unterschiedliche Ausrichtung r- stützung durch eine größere Zahl von Mitgliedern abhängig zu machen. d) Der Grundsatz der Wahlgleichheit wird durch § 11 Abs. 1 der Wah l- ordnung, der nur für Mitglieder mit Wohnsitz in einem außerhalb von Berlin g e- legenen Wahlbezirk die Durchführung des Briefwahlverfahrens vorsieht, nicht verletzt. aa) In § 43a Abs. 4 GenG ist nicht abschließend geregelt, in welcher Weise das Wahlrecht auszuüben ist. § 43a Abs. 4 Satz 2 GenG verweist für die Vertretung der Mitglieder bei der Wahl auf § 43 Abs. 4 und 5 GenG und sieht im Grundsatz die persönliche Wahlrechtsausübung vor (§ 43 Abs. 4 Satz 1 GenG), lässt aber auch die Erteilung einer Stimmvollmacht zu (§ 43 Abs. 5 Satz 1 GenG). Die weiteren Einzelheiten der Stimmrechtsausübung können nach § 43a Abs. 4 Satz 7 GenG in der Wahlordnung bestimmt werden. Bei der Au s- gestaltung eines Wahlsystems kann nicht jeder Wahlgrundsatz uneingeschränkt verwirklicht werden (vgl. BVerfGE 59, 119, 124). Es liegt vielmehr im Ermessen der Genossenschaft zu entscheiden, ob und inwieweit Abweichungen von ei n- zelnen Wahlrechtsgrundsätzen im Interesse der Einheitlichkeit des Wahlsy s- tems und zur Sicherung legitimer Ziele geboten sind . bb) Gegen eine auf die in den Wahlbezirken außerhalb von Berlin wo h- nenden Genossenschaftsmitglieder beschränkte Briefwahl ist von diesen Grundsätzen ausgehend nichts zu erinnern. 36 37 38 - 19 - (1) Mit der Eröffnung der Briefwahl für die in einem Wahlbezirk auße rhalb von Berlin wohnenden Mitglieder der Beklagten wird dem Grundsatz der allg e- meinen Wahl in besonderer Weise Rechnung getragen, weil für diese eine Mö g lichkeit geschaffen wird, sich an der Wahl mit zumutbarem Aufwand zu b e- teiligen (vgl. BVerfGE 59, 119, 125). Hiergegen wendet sich die Revision auch nicht. (2) Entgegen der Sicht der Revision gebietet es der Grundsatz der Wah l- gleichheit nicht, auch für die in einem in Berlin gelegenen Wahlbezirk wohne n- den Mitglieder der Beklagten die Möglichkeit einer B riefwahl vorzusehen. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Anknüpfung an den Wohnsitz ein sachgerechtes Kriterium für eine Differenzierung darstellt. Dem liegt die bei typisierender Betrachtung zulässige Erwägung zu Grunde, dass es den in Berlin wohnenden Mitgliedern möglich und zumutbar ist, ihr Wahlrecht entweder selbst oder gem. § 43a Abs. 4 Satz 2, § 43 Abs. 5 Satz 1 GenG durch einen Vertreter auszuüben. Der Hinweis der Revision auf die bedeutend höhere Wahlbeteiligung bei der Briefwah l führt zu keinem anderen Ergebnis. Diesem Umstand könnte die Genossenschaft mit dem Ziel, die Wahlbeteiligung insg e- samt zu erhöhen, nur durch die Einführung einer flächendeckenden Möglichkeit zur Briefwahl Rechnung tragen. Eine dahin gehende Verpflichtung besteht aber nicht. Denn die Briefwahl birgt ihrerseits die Gefahr einer Beeinträchtigung der Wahlfreiheit und des Wahlgeheimnisses in sich (vgl. BVerfGE 21, 200, 205; 59, 119, 126). Es besteht auch keine Verpflichtung, die Möglichkeit der Briefwahl allge mein für Wahlberechtigte vorzusehen, die am Wahltag verhindert oder a u- ßer Stande sind, den Wahlraum aufzusuchen. Abgesehen davon, dass ein so l- ches Wahlverfahren deutlich aufwändiger wäre, ist es einem Mitglied der G e- nossenschaft, das diese Voraussetzungen erfüllt, möglich, einen Vertreter für die Ausübung des Stimmrechts zu bestellen. 39 40 - 20 - II. Zutreffend und von der Revision auch nicht beanstandet hat das Berufungsgericht die Anfechtung des Zustimmungsbeschlusses nicht durchgre i- fen lassen, weil die Anfec htungsfrist vom Kläger nicht gewahrt wurde (§ 51 Abs. 1 Satz 2 GenG). III. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Ber u- fungsgerichts, dass die Wahl zur Vertreterversammlung und der das Wahle r- gebnis feststellende Beschluss weder anfech tbar noch nichtig sind. 1. Insoweit rügt die Revision nur noch die fehlerhafte Berechnung der zu wählenden Vertreter nach § 15 Abs. 2 Satz 1 der Satzung und die Durchfü h- rung der Wahl auf der Grundlage einer zum Teil nichtigen Wahlordnung. Die weiteren in den Vorinstanzen geltend gemachten Nichtigkeits - und Anfec h- tungsgründe sind damit nicht Gegenstand der revisionsgerichtlichen Prüfung (vgl. zur Möglichkeit einer solchen Beschränkung: BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2009 II ZR 63/08, ZIP 2010, 879 Rn. 3; Urteil vom 8. Februar 2011 II ZR 206/08, ZIP 2011, 637 Rn. 10 jeweils zur AG; Beschluss vom 24. Juli 2012 II ZR 185/10, juris Rn. 6 zur GmbH & Co. KG). 2. Entgegen der Meinung der Revision leiden weder die Wahl noch der das Wahlergebnis feststell ende Beschluss daran, dass die Wahl der Vertreter auf der Grundlage der vom Kläger als nichtig gerügten Bestimmungen der Wahlordnung durchgeführt wurde (s.o. unter I.). 3. Ein Verstoß gegen die Satzung oder das Gesetz liegt nicht darin, dass die Wahl na ch § 7 Abs. 1 der Wahlordnung auf der Grundlage von Wahlvo r- schlägen des Wahlvorstands durchgeführt wurde. a) Die Satzung schließt ein Vorschlagsrecht des Wahlvorstands nicht aus. § 11 der Satzung regelt die Rechte der Mitglieder. Soweit diesen durch 41 42 43 44 45 46 - 21 - § 1 1 Abs. 2 Nr. 10 der Satzung ausdrücklich ein Vorschlagsrecht eingeräumt wird, bedeutet das nicht, dass dieses Recht ausschließlich den Mitgliedern z u- stehen soll. b) Ob dem Wahlvorstand in der Satzung oder in der Wahlordnung ein Wahlvorschlagsrecht über tragen werden kann, ist im Schrifttum umstritten. Die Einräumung eines Vorschlagsrechts an den Wahlvorstand wird teilweise mit der Begründung abgelehnt, dies sei wegen der fehlenden mitgliedschaftlichen Ste l- lung des Wahlvorstands als Organ der Genossenscha ft nicht zulässig (Müller, GenG, 2. Aufl., § 43a Rn. 29; Beuthien, GenG, 15. Aufl., § 43a Rn. 12). Übe r- wiegend werden demgegenüber gegen ein Vorschlagsrecht des Wahlvorstands zumindest dann keine Einwände erhoben, wenn es wie hier auch den G e- nossenscha ftsmitgliedern möglich ist, Wahlvorschläge zu unterbreiten (Bauer, Genossenschafts - Handbuch, Lfg. 3/2012, § 43a Rn. 55; Cario in Lang/ Weidmüller, GenG, 37. Aufl., § 43a Rn. 33; Keßler in Berliner Kommentar GenG, 2. Aufl., § 43a Rn. 15; Schmitz - Herscheidt, in Freundesgabe für Erik Boettcher, 1984, 221, 228 f.; Noelle, Mitgliederrepräsentation in Genosse n- schaften mit Vertreterversammlung, 1988, S. 124; vgl. auch Beuthien, Die Ve r- treterversammlung eingetragener Genossenschaften, 1984, S. 40 f.). Der Senat sch ließt sich der zuletzt genannten Auffassung mit der Maßgabe an, dass dem Wahlvorstand ein Vorschlagsrecht für die Kandidaten der Vertreterwahl jede n- falls dann eingeräumt werden kann, wenn dieser aus Mitgliedern der Geno s- senschaft besteht und diese zumindes t mehrheitlich von der Vertreterversam m- lung oder Generalversammlung gewählt werden. aa) Ein Vorschlagsrecht des Wahlvorstands verstößt nicht gegen die Wahlgrundsätze des § 43 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 GenG. Die Grundsätze der allgemeinen und gleichen Wah l gebieten nur, das Wahlvorschlagsrecht der Mi t- glieder der Genossenschaft nicht auszuschließen oder unzumutbar zu erschw e- 47 48 - 22 - ren (vgl. BVerfGE 41, 399, 417). Das Vorschlagsrecht der Mitglieder wird j e- doch dadurch, dass auch dem Wahlvorstand ein Vorschlagsrecht eingeräumt wird, für sich genommen nicht beeinträchtigt. Dementsprechend lässt sich aus diesen Grundsätzen auch nicht herleiten, dass die Stellung als Mitglied zwi n- gende Voraussetzung für das Wahlvorschlagsrecht ist (vgl. Schmitz - Herscheidt, in Freundesga be für Erik Boettcher, 1984, 221, 228). Ebenso wenig schließt § 43a Abs. 4 Satz 6 GenG ein Wahlvorschlagsrecht des Wahlvorstands aus. bb) Die Übertragung eines Wahlvorschlagsrechts an den Wahlvorstand verletzt auch nicht den genossenschaftlichen Selbstv erwaltungsgrundsatz (vgl. hierzu Bauer in Genossenschafts - Handbuch, Lfg. 3/2012, § 1 Rn. 97 f.; Schulte in Lang/Weidmüller, GenG, 37. Aufl., § 1 Rn. 6; Fandrich in Pöhlmann/Fandrich/ Bloehs, GenG, 4. Aufl., § 1 Rn. 26) oder das in § 43a Abs. 2 Satz 1 GenG zum Ausdruck kommende Prinzip der Gewaltenteilung (vgl. hierzu Beuthien, Die Vertreterversammlung eingetragener Genossenschaften, 1984, S. 36 f.; Cario in Lang/Weidmüller, GenG, 37. Aufl., § 43a Rn. 23). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Wahlvorstand aus schließlich mit Mitgliedern der Genossenschaft b e- setzt ist und diese mehrheitlich von der Vertreterversammlung oder Genera l- versammlung gewählt werden. Zumindest unter diesen Voraussetzungen ist ausreichend gewährleistet, dass ein Wahlvorschlag des Wahlvors tands von Mitgliedern der Genossenschaft legitimiert ist und nicht einseitig von Vorstand oder Aufsichtsrat vorgegeben werden kann. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Der Wahlvorstand ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der Wahlordnung i.V.m. mit § 21 Abs. 1 bzw. § 24 Abs. 3 Satz 1 der Satzung ausschließlich mit Mitgliedern der Genossenschaft zu besetzen. Die Mehrheit der Mitglieder des Wahlvorstands wird nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c, Satz 3 der Wahlordnung von der Vertreterversam m- lung gewählt. 49 50 - 23 - cc) Die Wahl bzw. der das Wahlergebnis feststellende Beschluss verst o- ßen entgegen der Auffassung der Revision nicht gegen § 43a Abs. 4 Satz 5 Nr. 1 GenG i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 1 der Satzung, weil insgesamt 79 Vertreter bei einer festgestellten Gesamt mitgliederzahl von 74.247 gewählt wurden. Die Auslegung des Berufungsgerichts, dass § 15 Abs. 2 Satz 1 der Satzung die Zahl der Mitglieder in dem jeweiligen Wahlbezirk meint, ist aus revisionsrechtl i- cher Sicht nicht zu beanstanden. Die Satzung der Beklagte n ist nach objektiven Gesichtspunkten aus sich heraus auszulegen; diese Auslegung kann das Rev i- sionsgericht selbst vornehmen (BGH, Beschluss vom 24. April 2012 II ZB 8/10, WM 2012, 1009 Rn. 17; Urteil vom 21. Januar 1991 II ZR 144/90, BGHZ 113, 237, 24 0; Urteil vom 6. März 1967 II ZR 231/64, BGHZ 47, 172, 179 f. jeweils zum Verein). Soweit § 15 Abs. 2 der Satzung entsprechend § 43a Abs. 4 Satz 5 Nr. 1 GenG festlegt, dass für je 1.000 Mitglieder der Beklagten ein Vertreter zu wählen ist, spricht die Re gelung in § 15 Abs. 4 Satz 1 der Sa t- zung, nach der eine Bezirkswahl durchzuführen ist, dafür, dass die Anzahl der zu wählenden Vertreter sich nicht nach der Gesamtmitgliederzahl, sondern nach der Mitgliederzahl in dem jeweiligen Wahlbezirk richtet. Diese nach G e- setz und Satzung mögliche Auslegung, die Mitgliederzahl im jeweiligen Wah l- bezirk zu Grunde zu legen, wird durch die Wahlordnung bestätigt. Der Wahlvo r- stand hat die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder und der zu wählenden Ve r- treter in den jeweiligen Wahlbezirken festzustellen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Wahlordnung), und zwar nach § 5 Abs. 3 Satz 1 der Wahlordnung unter Beac h- tung von § 15 Abs. 2 der Satzung. Ähnliche Regelungen enthalten auch § 26c Abs. 1 Satz 2 der vom Deutschen Genossenschafts - und Raiffeisenverband e.V. herausgegebenen Mustersatzung (abgedruckt bei Korte/Schaffland, G e- nossenschaftsgesetz, 7. Aufl. 2009, S. 105) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 der Musterwahlordnung (abgedruckt bei Beuthien, GenG, 15. Aufl., Anhang zu § 43a). Ob es eine andere, in einer Genossenschaft wie der Beklagten durc h- 51 - 24 - führbare Möglichkeit der Sitzverteilung gäbe, die dem Grundsatz der Wah l- gleichheit besser Rechnung zu tragen in der Lage wäre, ist ohne Bedeutung. Eine dahin gehende Vorgabe lässt sich weder d em Gesetz noch der Satzung, insbesondere auch nicht den in § 43a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 GenG normie r- ten Wahlgrundsätzen entnehmen. Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 06.07.2010 - 13 O 290/09 - KG, Entsche idung vom 17.02.2011 - 19 U 79/10 -
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