BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 83/12 Verkündet am: 18. April 2013 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. Januar 2 012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger nehmen die Beklagte wegen fehlerhafter Anlageberat ung auf Schadensersat z wegen ihrer Beteiligung an der F . - und E . M fonds GmbH & Co. KG in Anspruch. Die Kläger - beide Unternehmer aus D . - sind langjährige Kunden der Sparkasse D . . Mit dem Hinweis, da ss die Beklagte auf die Verm ö- gensberatung und Betreuung sogenannter " Premium kunden " spezialisiert sei, wurden sie in Sachen Vermögensanlage von der Sparkasse an die Beklagte verwiesen , die eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Sparkasse D . ist. 1 2 - 3 - D ie Beklagte wirbt mit einer sogenannten Imagebroschüre unter Verwendung des Firmenlogo s der Sparkasse für ihre als " P rivate Banking " bezeichnete T ä- tigkeit. Im Jahr 2003 meldete sich ein Geschäftsführer der Beklagten telefonisch bei den Kläger n und emp fahl ihnen den streitgegenständlichen Fonds als ste u- eroptimierte Kapitalanlage; d ie Beklagte war als Vertriebspartner in für die (Fonds - ) Eigenkapitalvermittlung gewonnen worden . Nach weiteren Telefonaten, in denen der Geschäftsführer der Beklagten die Kläge r über den Fonds info r- mierte und für eine Beteiligung an dem geschlossenen Fonds warb, kam es in den Geschäftsräumen der Beklagten zu einem persönlichen Kundengespräch, an dem auch der firmeneigene Prokurist der Kläger teilnahm. Im Verlaufe des Gesprächs w urde den Klägern das Konzept des Fonds anhand des ihnen vorab zugesandten Emissionsprospekts nochmals vorgestellt und erläutert. Der g e- naue Inhalt des Beratungsgesprächs ist zwischen den Parteien strei tig . Am 12. November 2003 zeich neten die Kläger Fon dsanteile im Gege n- wert von jeweils 50.000 % der Beteil i- gungssumme. In der Annahme, dass die Beklagte einen Teil des Agios als Pr o- vision erhalte , vereinbarte jeder der Kläger mit der Beklagten bezüglich des Agios eine (Rück - ) Erstattung i n Höhe von 500 Beklagte n seitens der Fondsgesellschaft zufließende Vertriebsprovision nicht gesprochen. Das Beteiligungskapital zuzüglich des Agios , mithin ein Gesamtb e- trag in Höhe von 52.500 , überwies jeder der Kläger a nschließend an die Fondsgesellschaft. Nach entsprechender (Provisions - )Rechnungsstellung e r- stattete die Beklagte später den vereinbarten Betrag in Höhe von 500 Beklagte erhielt für die Vermittlung der Fondsanteile eine Provision von zumi n- dest 7,5 % des vermittelten Nominalkapitals. 3 4 - 4 - Die Fondsbeteiligung erbrachte in der Folgezeit nicht den erhofften wir t- schaftlichen Erfolg. Insbesondere erkannten die Finanzämter die steuerlichen Verlustzuweisungen der Fondsgesellschaft letztlich nicht an. Mit ihrer Klage begehren die Kläger im Wesentlichen die Rückabwicklung ihrer Beteiligung an dem Fonds sowie entgangenen Gewinn in Höhe von 4 % Zinsen pro Jahr auf das Anlagekapital vom 12. November 2003 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit. Das Landgerich t hat die Beklagte verurteilt, an die Kläger jeweils 52.000 % Zinsen vom 12. November 2003 bis zum 12. August 2009 und zuzüglich Zinsen auf den sich hieraus ergebenden Gesamtbetrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. August 2009 zu zahlen, sowie d ie Kläger von allen wirtschaftlichen und steuerlichen Nachte i- len freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der Beteiligung a n dem Fonds resultieren , insoweit Zug um Zug gegen Übertra gung der Fondsan teile . Weiterhin hat es die Beklagte zur Zahlung von jeweils 2.028,36 vorgerichtl i- cher Anwaltskosten nebst Zinsen verurteilt . Die weitergehende Klage ist abg e- wiesen worden . Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandes gericht das landg e- richtliche Urteil teilweise abge ändert und die weitergehende Berufung teilweise zurückgewie sen. Dabei hat das Oberlandesgericht - unter Berücksichtigung zwischenzeitlich erfolgter Ausschüttungen - die Verurteilung der Beklagten insbesondere dahingehend geändert , dass an jeden der Kläger 9.500 ebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 13. August 2009 zu zahlen sind. 5 6 7 8 - 5 - Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte den Kl a- geabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufung sgericht hat die Klage im Wesentlichen für begründet e r- achtet. Den Klägern st ünden die ausgeurteilten Ansprüche gegen die Beklagte wegen Aufklärungspflichtverletzung aus einem zwischen den Parteien g e- schlossenen Anlageberatungsvertrag zu . Zwischen den Parteien sei ein B eratungsvertrag und nicht lediglich ein Anlagevermittlungsvertrag geschlossen worden. Trete ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage des Ge ldbetrags beraten zu werden beziehungsweise zu beraten, so werde das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrags stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen. Die Kläger seien von einem Geschäftsführer der Beklagten zunächst telefonisch wegen des Fonds kontaktiert und anschließend im Rahmen eines persönlichen Kundengesprächs in den Räumlichkeiten der Beklagten über eine Beteiligung an der streit gegenständlichen Kapitalanlage beraten worden. Das Gespräch sei von der Beklagten selbst als ein Bera tungsgespräch bezeichnet worden. Dabei 9 10 11 12 - 6 - sei den Klägern anhand des Emissionsprospekts die Anlage vorgestellt und eine Beteiligung daran empfohlen worden. Die sich aus dem Anlageberatungsvertrag ergebenden Pflichten habe die Beklagte gleich in zweifache r Hinsicht verletzt, als sie den Klägern zum einen die Höhe der ihr für den Vertrieb der Fondsbeteiligung zufließende n Rückverg ü- tung en nicht offengelegt und zum anderen auch nicht darüber aufgeklärt habe, dass sie sich gegenüber der Fondsgesellschaft grund sätzlich verpflichtet g e- habt habe, im Rahmen der mit ihren Kunden zu führenden Beratungsgespräche ausschließlich die ihr hierfür von der Fondsgesellschaft zur Verfügung gestel l- ten Vertriebsunterlagen zu nutzen und keine hierüber hinausgehenden Ang a- ben zu m achen. Die Beklagte habe die Kläger nicht über die Höhe der hier aufgrund ihrer Vertriebsvereinbarung mit der Fondsgesellschaft zugeflossenen Rückvergütung in Höhe von mindestens 7,5 % des Nennwerts der gesamten Beteiligung (ohne Agio) aufgeklärt. Bei der Beklagte n handele es sich nicht um eine freie , von der Bank unabhängige Anlageberater in . Mit der Auslagerung der Anlageberatung aus dem Geschäftsbereich der Sparkasse Dortmund auf die Beklagte möge zwar eine gesellschaftsrechtliche Ausgliederung vollz ogen worden sein. Dies mache die Beratungsgesellschaft j edoch nicht automatisch zu einer freien A n- lageberater in im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Vielmehr komme es darauf an, ob die Beratungsgesellschaft sich aus der - für die E r- kenn barke it des Provisionsinteresses maßgeblichen - Sicht des Kunden nach außen als von der Bank nicht nur gesellschaftsrechtlich, sondern auch im Übr i- gen als von dieser im Unternehmensverbund unabhängige Beraterin darstelle. Das treffe auf die Beklagte nicht zu. D ie Sparkasse sei die Alleingesellschafterin der Beklag ten und diese übernehme mit ihrer zur Werbung eingesetzten 13 14 - 7 - " Image - Bros chüre " das sogenannte Corporate Identity - Konzept der Sparkasse. Sie schöpfe aus den Geschäftsbeziehungen ihrer Muttergesellschaft un d m a- che sich diese fruchtbar, indem sie sich Kunden von der Sparkasse gezielt z u- führen lasse. Die Kläger hätten im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung übe r- zeugend ausgeführt, dass sie als Kunden von Mitarbeitern der Sparkasse in Kapitalanlagefragen " an die Beklagte übergeben " worden seien. Zur Begrü n- dung habe man ihnen gegenüber angegeben, dass sich die Beklagte speziell um " Kunden ab einer gewissen Größenordnung " kümmere und diese bei der Vermögensanlage " besser und spezieller " beraten könne . Eine klare Gre nzzi e- hung zwischen der Sparkasse einerseits und der Beklagten andererseits habe es nicht gegeben, geschweige denn sei diese für die Kunden erkennbar gew e- sen. Vielmehr sei den Klägern der Eindruck vermittelt worden, dass ihnen als " Pre miumkunden " mit der Be treuung durch die ausgegliederte Beratungsgesel l- schaft nunmehr eine ganz individuelle und besonders qualifizierte Beratung se i- tens der Spar kasse zuteil werden solle. Angesich ts der Be gleitumstände und ihres Status als langjäh rige, gute Kunden der Sparkasse hätten die Kläger a n- nehmen dürfen, die Beklagte als 100 %ige Tochtergesellschaft der Sparkasse partizipiere letztlich an den Entgelten wie z.B. den Kontoführungsgebühren, die die Sparkasse regelmäßig im Rahmen ihrer Geschäfts beziehung für ihre jewe i- ligen D ienst leistungen vom Kunden erhalte. Unbeschadet d essen habe die Beklagte ihre Aufklärungspflicht auch dadurch verletzt, dass sie über die zwischen ihr und der mit der Eigenkapita l- vermittlung betrauten V . B . AG (V . AG) - die ihrerseits Rechte und Pflichten aus der mit der Fondsgesellschaft geschlossenen Ve r- triebsvereinbarun g auf Dritte übertragen durfte - bestehenden Vertriebs - und Vergütungsvereinbarung nicht aufgeklärt habe. In dieser V ereinbarung habe sie sich verpfli chtet, von den Aussagen des Beteiligungsangebots abweichende 15 - 8 - oder darüber hinausgehende Angaben nicht zu machen und nur Daten und Fakten zu verwenden, die ihr von der V . AG oder der Fondsgesellschaft zur Verfügung gestellt worden seien. Die übernommene Verpflichtung habe für die Beklagte von vornherein die konkrete Möglichkeit eines Interessenkonflikts im Rahmen zukünftiger Beratungsgespräche mit Anlegern über die in Rede st e- hende Beteiligungsform begründet. Eine dem bestmöglichen Interesse des A n- legers entsprechende eigenständige Anlageberatung sei der Beklagten damit nicht mehr selbstverständlich möglich gewesen. Eine pflichtge mäße Beratung dürf e sich nicht von vornherein auf den Emissionsprospekt und sonstige Ve r- triebsunterlagen der Fondsgesellschaft oder der von dieser beauftragten Ve r- triebsgesellschaft beschränken. Da sich die Beklagte im Hinblick auf die in R e- de stehende Vertriebs - und Vergütungsvereinbarung uneingeschränkt vertrag s- konform verhalten müsse, könne sie sich andererseits gegenüber ihren Kunden nicht mehr bedenkenlos zu einer anlagegerechten Beratung verpflichten. Vie l- mehr sei sie prinzipiell Gefahr gelaufen, dem Anleger Risiken des Anlageo b- jekts nicht von sich aus offenbaren zu können, sofern sich die entsprechenden Daten nicht aus den i hr zur Verfügung gestellten Vertriebsanlagen ergeben hä t- ten. Jedenfalls sei die Beklagte verpflichtet gewesen, die Kläger über die von ihr geschlossene Vertriebsvereinbarung zu unterrichten. II. Das Urteil des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts lassen sich Schadensersat z- ansprüche der Kläger gegen die Beklagte nicht rechtfertigen . 16 - 9 - 1. Ohne Erfolg bleibt jedoch die Rüge der Beklagten, es habe kein Anlag e- beratungs - sondern nur ein Vermittlungsvertrag zwischen den Parteien besta n- den. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden. a) Im Vordergrund einer Anlageberatung steht in Abgrenzung zur Anl a- gevermittlung das Angebot einer unabhängige n individuellen Beratung (Senat s- urteil vom 27. Oktober 2005 - III ZR 71/05, NJW - RR 2006, 109 Rn. 14). Ein B e- ratungsvertrag kommt regelmäßig konkludent zustande, wenn im Zusamme n- hang mit der Anlage eines Geldbetrags tatsächlich eine Beratung stattfindet. Da s Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages kann auch stillschwe i- gend durch die Empfehlung einer Anlage geschehen (BGH, Urteil vom 25. Se p- tember 2007 - XI ZR 320/06, BGHR BGB § 676 Beratungsvertrag 9). Häufig wird die Beurteilung und Beratung aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Anlegers im Vordergrund stehen (Senatsurteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, NJW - RR 2007, 621 Rn. 10). b) Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Kläger von der Sparkasse , deren langjährige Kunden sie waren, gerade des wegen an die Beklagte verwi e- sen wurden, weil diese über eine auf " Premiumkunden " zugeschnitte ne spezie l- le Anlageberatungskompetenz verfügte. Ausgehend hiervon konnten die Kläger von ihrem objektiven Empfängerhorizont die Empfehlung der streitgege nstän d- lichen Anlage nur so verstehen , dass die Beklag te in Kenntnis des " gehobenen " wirtschaftlichen Status der Kläger diesen ei ne auf ihre persönlichen Verhältni s- se zugeschnittene Anlagemöglichkeit vorschlug und einen Beratungsvertrag über die Geldanlage bot. Die Entgegennahme der Beratung und die Verabre - 17 18 19 - 10 - dung zum später stattgefundenen Gespräch über den empfohlenen Fonds konnte die Beklagte nur dahingehend auffassen, dass die Kläger eine (auch) anlegergerechte E mpfehlung und eine Beratung über die Cha ncen und Risiken einer Anlage erwarteten und mit diesem Inhalt ein Beratungsvertrag zustande kam. 2. Entgegen der Auffas sung des Berufungsgerichts stehen de n Kläger n kein e Schadensersatzansprü ch e gegen die Beklagten wegen einer unterblieb e- nen Aufklärun g über eine Provision oder Rückvergütung wegen des gezeichn e- ten Fonds zu. Eine solche Pflicht bestand für die Beklagte nicht. a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist ein freier nicht bankmäßig gebundener Anlageberater nicht verpflichtet, den Anleger ungefragt über den Umstand und die Höhe einer Provision aufzuklären. Für den Anleger liegt es bei einer Beratung durch einen freien Anlageberater auf der Hand, dass dieser von der kapitalsuchenden Anlagegesellschaft Vertriebsprovisionen e r- hält , die jedenfalls wirtschaftlich betrachtet dem vom Anleger an die Anlageg e- sellschaft gezahlten Betrag entnommen werden. Da der Anlageberater mit der Beratung als solcher sein Geld verdienen muss, kann berechtigterweise nicht angenommen werden, dass er dies e Leistung insgesamt kostenlos erbringt. Sind ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen, so liegt für den Anleger klar erkennbar zutage, dass aus diesen Mitteln auch Ve r- triebsprovisionen bezahlt werden, an denen sein Anlageberater pa rtizipiert. U n- ter diesen Umständen besteht regelmäßig kein schützenswertes Vertrauen des Anlegers darauf, dass der Anlageberater keine Leistungen des Kapitalsuche n- den erhält; vielmehr sind dem Anleger sowohl die Provisionsvergütung des Be - 20 21 - 11 - raters durch d en Kapitalsuchenden als auch der damit (möglicherweise) ve r- bundene Interessenkonflikt bewusst. Soweit es um die genaue Höhe der dem Anlageberater zukommenden Provision geht, ist es bei gebotener Abwägung der gegenüberstehenden Interessen der Vertragspartei en Sache des Anlegers - dem generell das Provisionsinteresse des Beraters bekannt ist - , dieserhalb bei den Anlageberatern nachzufragen (vgl. nur Senatsurteil vom 19. Juli 2012 - III ZR 308/11, NJW 2012, 2952 Rn. 12 mwN). b) Ein selbständiges Untern ehmen der " Finanzgruppe " einer Sparkasse, das als 100 %ige Tochtergesellschaft (GmbH) der Sparkasse hauptsächlich auf dem Gebiet der Anlageberatung tätig ist, ist hinsichtlich der Verpflichtung, seine Kunden ungefragt über die von ihm bei der empfohlenen A nlage erwartete Pr o- vision aufzuklären, wie ein freier Anlageberater zu behandeln (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2012 aaO Rn. 14). Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung s- weise kann ein Anleger, der sich durch einen solchen Anlageberater über Anl a- gemög lichkeiten beraten lässt, nicht berechtigterweise annehmen, der Anlag e- berater we rde diese Leistung kostenlos erbringen. Dabei ist in den Vordergrund zu stellen, dass es sich in diesen Fällen bei den Beratern um selbständige juri s- tische Personen handelt, di e selbst kein Kreditinstitut sind und keine " klass i- schen " Bankgeschäfte betreiben. Sie sind, ungeachtet des Umstands, dass sie zur " Finanzgruppe der Sparkasse " gehören - was durch die Verwendung des Firmenlogos betont wird - und ihre Kunden im Wesentlichen aus dem Kunde n- stamm der Sparkasse gewinnen, eigenständige Unternehmen, zu de r en Haup t- tätigkeit - nicht anders als bei sogenannten " freien " Anlageberatern - die Ber a- tung bei der Geldanlage gehört. Bei gebotener typisierender Betrachtungsweise ist einem Anl eger auch bei einer solchen Anlageberatung bewusst, dass der 22 - 12 - Berater Provision seitens der Kapitalsuchenden erhält, zumal er keine Verg ü- tung für die Anlageberatung selbst, die Verwaltung von Konten oder sonstige Dienstleistungen seitens des Anlegers erh ält. Ein Anleger hat damit auch bei der Beratung durch eine " Sparkassentochter " kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass diese kein Geld seitens des Kapitalsuchenden für die Vermittlung des jeweiligen Anlageprodukts erhält (Senatsurteil aaO). c) Die Umstände im vorliegenden Fall geben keinen Anlass zu einer a b- weichen den Beurteilung. Den Klä gern war bekannt, dass die Beklagte , an die sie von der Sparkasse Dortmund zur Anlageberatung weiterverwiesen worden waren, eine selbständige juristische Person is t, die jedenfalls von ihnen keine Zahlung für die Anlageberatung er hielt. Im Übrigen zeigt der Umstand, dass die Kläger mit der Beklagten über das offen ausgewiesene Agio verhandelt und sich auf eine teilweise Rückerstattung verständigt haben, dass ihnen d ie unter b) geschilderten Zusammenhänge durchaus vor Augen standen. Die Beklagte ist deshalb als " frei e " Anlageberater in anzuse hen, der über die von ihr erhalt e- nen Rückvergütungen und Provisionszahlungen nicht aufzuklären brauchte. A us einer unterbliebenen Aufklär ung kann sich daher kein Schadensersatza n- spruch für die Kläger ergeben. 3. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagten falle durch die mangelnde Aufklärung über den Inhalt der geschlossenen Vertriebsvereinb a- rung im Hinblick auf die Verw endung von Informationen ein weiterer Beratung s- fehler zur Last, hält den Angriffen der Revision ebenfalls nicht stand. Das Ber u- fungsgericht nimmt an, die übernommene Verpflichtung begründe für die Be - 23 24 - 13 - klagte von vornherein die konkrete Möglichkeit eines Interessenkonflikts im Rahmen zukünftiger Beratungsgespräche mit Anlegern über die in Rede st e- hende Beteiligungsform. Eine dem bestmöglichen Interesse des Anlegers en t- sprechende eigenständige Anlageberatung sei nicht mehr möglich gewesen. Der Anlagebe ratungskunde hat einen Anspruch auf eine vollständige und richtige Beratung. Diese darf, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausg e- gangen ist, sich nicht nur auf die Unterlagen beschränken, die von der Fond s- gesellschaft oder der Vertriebsgesellschaft zur Verfügung gestellt werden. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich seine Beratung auf diejenigen Eigenscha f- ten und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Entscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Er muss deshalb eine Anlage, die er emp fehlen will, mit üblichem kritischem Sachverstand prüfen oder den Anl a- geinteressenten auf ein diesbezügliches Unterlassen hinweisen. Ein Berater, der sich in Bezug auf eine bestimmte Anlageentscheidung als kompetent g e- riert, hat sich dabei aktuelle Informa tionen über das Objekt, das er empfehlen will, zu verschaffen. Dazu gehört unter anderem die Auswertung vorhandener Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 2011 - III ZR 56/11, NJW 2012, 380 Rn. 10 mwN). Wenn sich nac h dieser Pr ü- fung ergibt, dass das Anlageprodukt nicht für den Kunden geeignet ist, darf di e- se Anlage nicht empfohlen werden. Geschieht dies gleichwohl, haftet der Anl a- geberater für den daraus entstandenen Schaden. Damit ist dem Kundenint e- resse Rechnung get ragen. Wenn sich der Anlageberater gegenüber der Ve r- triebsgesellschaft verpflichtet, bei der Anlageberatung nur deren Angaben und Prospekte zu benutzen, bedingt dies nicht eine geringere Pflichtenstellung hi n- sichtlich der Beratung des Kunden. Wenn es hier zu einer Pflichtenkollision 25 - 14 - kommt und sich der Anlageberater deswegen außerstande sieht, das Inform a- tionsinteresse des Kunden pflichtgemäß zu erfüllen, so ist er gegebenenfalls verpflichtet, den Vertrieb der Anlage einzustellen ode r den Kunden darauf hi n- zuweisen, dass er weitere Informationen nicht erteilen darf. Wenn sich jedoch die Anlage als für den Kunden richtig darstellt und die Chancen und Risiken der Anlage in den zur Verfügung gestellten Unterlagen zutref fend wiedergegeben werden - und auch sonst keine aufklärungsbedürftigen Umstände bekannt we r- den - , ergibt sich aus der internen Verpflichtung des Anlageberaters aus der Vertriebsvereinbarung kein informationsbedürftiger Interessenkonflikt, der für sich genommen eine Fehlerha ftigkeit der Anlageberatung begründen könnte. Es ergibt sich deshalb das Gesamtbild, dass im Falle einer unrichtigen Anlag e- beratung der Anlageberater unabhängig davon haftet, ob er sich intern ve r- pflichtet hatte, nur die Informationsmaterialien der Fondsge sellschaft oder der Vertriebsgesellschaft zu benutzen, da dies sein Verschulden nicht ausschließen kann, oder aber die Anlageberatung ist im Kundeninteresse korrekt erfolgt. D a- raus wird deutlich, dass der internen Vereinbarung mit der Vertriebsgesellschaft für sich genommen keine so große Bedeutung zukommt, dass allein wegen des Unterbleibens eines Hinweises auf diese Vereinbarung ein Anleger dazu b e- rechtigt sein könnte, Schadensersatz zu verlangen ( so bereits Senatsurteil vom 6. De zember 2012 - III ZR 307/ 11, NJW - RR 2013, 293 Rn. 18 f) . 4. Das Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da die Sache noch nicht zur Entscheidung reif ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO). Das B e- rufungsger icht wird sich mit den weiter geltend gemachten Aufklärungspflich t- verletzungen und den Einwendungen der Beklagten auseinanderzusetzen ha - 26 - 15 - ben, wozu Stellung zu nehmen der Senat im derzeitigen Verfahrensstadium keinen Anlass hat. Schlick Herrm ann Wöstmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 08.06.2011 - 1 O 172/09 - OLG Hamm, Entscheidung vom 31.01.2012 - I - 34 U 110/11 -
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