BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 83/13 vom 18. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Tombrink, Dr. Remmert und Rei ter beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 5. November 2014 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat in der dem ange gri f- fenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzula s- sungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erac h- tet. Dem Umstand, dass der Senat seine Entscheidung lediglich hinsichtlich der Frage einer Vorlage nach A rt. 267 Abs. 2, 3 AEUV begründet hat, lässt sich nicht entnehmen, dass die übrigen von der Beschwerde angeführten Gesicht s- punkte keine Berücksichtigung gefunden hätten. Insoweit hat der Senat, wie er in dem Beschluss vom 5. November 2014 ausdrücklich erwäh nt hat, von § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO Gebrauch gemacht. Gründe, die ausnahmswe i- se eine Begründung des die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revis i- on zurückweisenden Beschluss es erfordern würden, lagen nach der Rechtsau f- fassung des Senats n ur hinsichtlich der Anwendung von Art. 267 Abs. 2, 3 AEUV vor. 1 - 3 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entsche i- dung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gil t auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (BVerfG NJW 2011, 1497). Schlick Herrmann Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 27.12.2007 - 1 O 2375/06 - OLG Bremen, Entscheidung vom 13.02.2013 - 1 U 6 /08 - 2
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