BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 83/13 vom 5. November 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 5. November 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberla n- desgerichts in Bremen vom 13. Februar 2013 - 1 U 6/08 - wird z u- rückgewiesen. Ein Revisionszulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO lässt sich der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht entnehmen. Insbesondere ist entgegen der Auffassung der B e- schwerde ein Revisionsverfahren nicht notwendig, weil eine Vo r- lage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 2, 3 AEUV geboten ist. Dies ist ebenso entbehrlich wie in den Verfahren III ZR 197/11 (Senatsurteil vom 18. Oktober 2012 - NJW 2013, 168), III ZR 196/11 (Senatsurteil vom selben Tag - BeckRS 2012, 22332) und III ZR 87/12 (Senatsbeschlus s vom 28. Februar 2013 - juris) . Die objektive Unionsrechtswidrigkeit der in Rede stehenden Bescheide ist nicht umstritten. Es kann d a- her in europarechtlicher Hinsicht nur um die Frage gehen, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß der Beklagten vorliegt , der einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch begründet. Dies zu b e- urteilen , ist aber grundsätzlich Sache der nationalen Gerichte, wie der Senat in seinen Urteilen vom 18. Oktober 2012 (aaO jew. - 3 - Rn. 38) ausgeführt hat. Das Bundesverfassungsgerich t hat in se i- nem Beschluss vom 7. Januar 2014 (1 BvR 2571/12 und 1 BvR 2622/12) die in diesen Senatsentscheidungen insoweit angestel l- ten Erwägungen ausdrücklich nicht beanstandet und auch in der Sache III ZR 87/12 die Verfassungsbeschwerde - ohne Begrü n- dung - nicht angenommen. Neue Aspekte sind nicht ersichtlich, auch wenn die Beschwerde die Rechtsprechung des Senats in Zweifel zieht. Nichts anderes folgt aus dem von der Beschwerde - ohnedies nach Ablauf der Begründungsfrist gemäß § 544 Abs. 2 ZPO - eingere ichten Urteil de s Landgerichts Landshut vom 21. Ju - ni 2013. Dieses hat zwar in einem gleichgelagerten Fall abwe i- chend von der Entscheidung des Senats einen hinreichend qualif i- zierten Verstoß des Freistaats Bayern bejaht, dabei jedoch ledi g- lich von seinem d em nationalen Richter vorbehaltenen Beurte i- lungsspielraum Gebrauch gemacht. Eine abweichende Meinung zur Auslegung des Unionsrechts, die möglicherweise das Vorli e- - geäußert. Der von der Bes chwerde in einer Strafsache wegen u n- erlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels gemäß § 284 Abs. 1 StGB) ergangene Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Sonthofen befasst sich mit der Frage eines hinreichend qualifizierten Ver - stoßes im Sinne des unionsrechtlic hen Staatshaftungsanspruchs nicht und ist daher für das vo rliegende Verfahren irrelevant. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. - 4 - Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Str eitwert: Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 27.12.2007 - 1 O 2375/06 - OLG Bremen, Entscheidung vom 13.02.2013 - 1 U 6/08 -
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