ECLI:DE:BGH:2017:090217BIZR83.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 83/16 vom 9. Februar 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9 . Februar 201 7 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Februar 2016 wird zurückgewiesen, Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverf ahrens. Gründe 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die auf die Verletzung von Verfahren s- grundrechten gestützten Rügen greifen nicht durch und die Fort bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforder t auch im Übrigen keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2. Eine Vorlage an den Gerichtsh of der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Okto ber 1982 C - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.). En t- 1 2 - 3 - gegen der Ansicht der Beschwerde s tellt sich im Streitfall keine entscheidung s- erhebliche Frage zur Auslegun g des Unionsrechts, die nicht b ereits durch die Rechtsprechung des Geric htshofs geklärt ist oder nicht zweifelsfrei zu bean t- worten ist. a) Die Beschwerde meint, dem Gerichtshof der Europäischen Union sei die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob Art. 20 Abs. 2 der Ric htlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und - diensten in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung, wonach die in Art. 20 Abs. 1 Buchst. a bis h aufg e- führten Informationen dem Verbraucher in klarer, umfassender und leicht z u- gänglicher Form zur Verfügung zu stellen sind, dahin auszulegen ist, dass es ausreicht, da ss diese Informationen in klarer, verständlicher Form in Bestandte i- len des Vertrags mit einem Telefondienstanbieter enthalten sind, die sich a u- ßerhalb des Formulars befinden, mit dessen Unterzeichnung der Verbraucher den Vertrag über die Erbringung von Tel ekommunikationsdienstleistungen a b- schließt, sofern der Verbraucher diese aufgrund eines Hinweises des Anbieters auf einer Homepage oder in der Geschäftsstelle des Anbieters zur Kenntnis nehmen und ausdrucken oder mitnehmen kann. b) Entgegen der Ansicht d er Beschwerde bedarf es zu dieser Frage ke i- ner Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Soweit sich die Frage im vorliegenden Fall stellt, ist sie vielmehr zweifelsfrei zu beantwo r- ten. Die in Art. 20 Abs. 1 Buchst. a bis h aufgeführten we sentlichen Informati o- nen zum Vertragsinhalt werden dem Verbraucher jedenfalls dann nicht " in di e- sem Vertrag in klarer, umfassender und leicht zugänglicher Form " gegeben, wenn sie nicht schon in dem vom Verbraucher unterzeichneten Vertragsform u- lar enthalten sind, sondern nur im Geschäftslokal des Anbieters zur Einsicht und Mitnahme ausliegen. Da Ziff. 8 des beanstandeten Vertragsformulars der Beklagten für die Informationen zum Vertragsinhalt nicht auf die Homepage der Beklagten verweist, stellt sich nicht d ie weitere Frage, ob dadurch die Informat i- onspflicht erfüllt werden könnte. 3 4 - 4 - 3. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Hal b- satz 2 ZPO abgesehen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Koc h Feddersen Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 16.04.2015 - 17 HKO 20118/14 - OLG München, Entscheidung vom 25.02.2016 - 6 U 2301/15 - 5 6
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