BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILI ZR 84/01Verkündet am: 18. Dezember 2003FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja Einkaufsgutschein IIRabattG § 1ZPO § 91aa)Die Zuwendung von Einkaufsgutscheinen über 10 DM aus Anlaß des Ge-burtstags von Kunden ist kein Preisnachlaß i.S. des § 1 RabattG (Ergänzungzu BGH, Urt. v. 22.5.2003 - I ZR 8/01, GRUR 2003, 1057 = WRP 2003, 1428- Einkaufsgutschein I).b)Die Änderung der Rechtsprechung stellt kein die Hauptsache erledigendesEreignis dar.BGH, Urteil vom 18. Dezember 2003 - I ZR 84/01 - OLGKarlsruheLGKarlsruhe - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-handlung vom 18. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden RichterProf. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher,Dr. Schaffert und Dr. Bergmannfür Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Februar2001 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Karlsruhe- Kammer für Handelssachen in Pforzheim - vom 13. April 2000 ab-geändert.Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.Von Rechts wegen - 3 -Tatbestand: Die Beklagte betreibt ein Versandhandelsunternehmen. Sie verschicktean Personen aus ihrer Kundenkartei zu deren Geburtstag einen "Geburtstags-Gutschein" über 10 DM. Die Einlösung des Gutscheins war an einen Mindest-bestellwert von 80 DM geknüpft und mußte innerhalb von 14 Tagen erfolgen.Der klagende Wettbewerbsverein hat die Werbung mit dem Gutscheinals Verstoß gegen das Rabattgesetz und gegen § 1 UWG beanstandet. Er hatbeantragt,die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,es zu unterlassen, in Zeitungsanzeigen und/oder sonstigen Werbe-trägern zu Zwecken des Wettbewerbs darauf hinzuweisen, daß sieden Besitzern ihres Gutscheins Preisnachlässe gewährt, und/oderden Besitzern dieser Gutscheine Preisnachlässe zu gewähren, ins-besondere Gutscheine folgenden Inhalts auszugeben:"Herzlichen Glückwunsch zu Ihrem Geburtstag am (...) zur Feierdes Tages für Sie: Einen 10,- DM Geburtstagsgutschein und unserganz persönliches Geburtstagsgedicht!"Des weiteren hat der Kläger die Zahlung einer Abmahnkostenpauschalein Höhe von 290 DM nebst Zinsen verlangt.Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.Das Landgericht hat der Unterlassungsklage unter Beschränkung auf diekonkrete Verletzungsform - 4 -"GEBURTSTAGSGUTSCHEINpersönlich ausgestellt zum ...Wert Ihres persönlichen W. -Geburtstags-Gutscheins:10 DMLassen Sie Ihren Geburtstagsgutschein nicht verfallen! 10 DM ste-hen Ihnen jederzeit zur freien Verfügung!FÜR IHRE BESTELLWÜNSCHE AN W. :JA, ich bestelle zu den beliebten und vorteilhaften W. -Katalog-Bedingungen ...Mindestbestellwert DM 80,- ......BITTE INNERHALB 14 TAGEN EINLÖSEN!"unter dem Gesichtspunkt eines gemäß § 1 UWG unzulässigen übertriebenenAnlockens stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung der Abmahnkostenpau-schale verurteilt.Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.Mit ihrer (zugelassenen) Revision hat die Beklagte ihren Antrag auf Ab-weisung der Klage weiterverfolgt.Nach der Aufhebung des Rabattgesetzes hat der Kläger im Hinblick aufdie zwischenzeitliche Gesetzes- und Rechtsprechungsänderung den Rechts-streit in der Hauptsache für erledigt erklärt; hilfsweise hat er beantragt, die Re-vision zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Erledigungserklärung entgegenge-treten. - 5 -Entscheidungsgründe: I. Die Erledigung der Hauptsache kann vom Kläger im Revisionsverfah-ren jedenfalls dann noch einseitig erklärt werden, wenn das Ereignis, das dieHauptsache erledigt haben soll (hier: Aufhebung des Rabattgesetzes), als sol-ches außer Streit steht (vgl. BGHZ 106, 359, 368; BGH, Urt. v. 25.1.1996- VII ZR 26/95, NJW 1996, 1280, 1281; Urt. v. 15.3.1996 - V ZR 316/94, NJW1996, 1814). Zu prüfen ist daher nunmehr, ob die Klage bis zu dem geltendgemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und, wenn dasder Fall ist, ob sie durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet gewor-den ist. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, ist die Hauptsacheerledigung fest-zustellen; anderenfalls ist die Klage abzuweisen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 91, 126,127; 106, 359, 366 f.; 135, 58, 62; BGH, Urt. v. 2.3.1999 - VI ZR 71/98,NJW 1999, 2516, 2517).II. Danach ist die Klage im Streitfall abzuweisen, weil sie bereits vor dervom Kläger als erledigendes Ereignis angesehenen Aufhebung des Rabattge-setzes unbegründet war.1. Das Verhalten der Beklagten war, wie sich aus den Ausführungen desSenats in der nach den getroffenen Feststellungen einen nahezu identischenSachverhalt behandelnden Entscheidung "Einkaufsgutschein" ergibt (Urt. v.22.5.2003 - I ZR 8/01, GRUR 2003, 1057 = WRP 2003, 1428), schon zu derZeit, als das Rabattgesetz noch in Kraft war, nicht unter dem Gesichtspunkt desübertriebenen Anlockens nach § 1 UWG unlauter. - 6 -2. Dem Kläger stand zu der Zeit, zu der das Rabattgesetz noch galt, derstreitgegenständliche Unterlassungsanspruch im übrigen auch nicht aus §§ 1,12 RabattG, § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu.Ein Preisnachlaß i.S. des § 1 RabattG lag nur dann vor, wenn dem Nor-malpreis ein (niedrigerer) Sonderpreis gegenübergestellt wurde. Der Preis-nachlaß, der in der Schenkung einer an sich entgeltlichen Leistung liegt, stelltedaher keinen Preisnachlaß i.S. des § 1 RabattG dar (BGH, Urt. v. 26.2.1965- Ib ZR 51/63, GRUR 1965, 489 - Kleenex, insoweit nicht in BGHZ 43, 278; Urt.v. 29.4.1993 - I ZR 92/91, GRUR 1993, 774, 775 = WRP 1993, 758 - Hotelgut-schein). Nach der insoweit maßgeblichen Auffassung der mit der Werbung an-gesprochenen Verkehrskreise (vgl. BGHZ 117, 230, 232 - Rent-o-mat; BGH,Urt. v. 20.1.1994 - I ZR 250/91, GRUR 1994, 390 = WRP 1994, 310- Anzeigen-Einführungspreis) verhielt es sich im Streitfall entsprechend. Denndie Beklagte gab danach ihre Waren zum unveränderten Normalpreis ab undbrachte von diesem lediglich einen einmaligen und nicht auf eine bestimmteWare bezogenen Gutschriftsbetrag in Abzug (OLG Hamburg WRP 1996, 774,776; a.A. OLG Stuttgart OLG-Rep 1999, 29, 30; GroßKomm.UWG/Gloy, § 1RabattG Rdn. 105).III. Die Klage wäre im übrigen auch dann abzuweisen gewesen, wenn siesich zuletzt allein wegen einer nach ihrer Erhebung eingetretenen Änderung derRechtsprechung als nicht mehr gemäß § 1 UWG begründet dargestellt hätte(vgl. OLG Frankfurt am Main GRUR 1995, 150, 151; Pastor/Ahrens/Ulrich, DerWettbewerbsprozeß, 4. Aufl., Kap. 37 Rdn. 17; Großkomm.UWG/Jacobs, Vor§ 13 Rdn. D 278; Baumbach/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 91a Rdn. 133). DieÄnderung der Rechtsprechung ist kein den Rechtsstreit in der Hauptsache erle-digendes Ereignis. Das Risiko eines niemals auszuschließenden Wandels der - 7 -Rechtsprechung liegt beim Kläger, der sich bei seiner Anspruchsverfolgung aufdie bisherige Rechtsprechung stützt (Pastor/Ahrens/Ulrich aaO Kap. 37Rdn. 17). Dafür spricht insbesondere die Erwägung, daß der Kläger auch derje-nige ist, der im umgekehrten Fall, d.h. wenn sich die Rechtsprechung nach derKlageerhebung zu seinen Gunsten ändert, von der Fortentwicklung der Recht-sprechung profitiert. Das gilt - anders als im Fall der Gesetzesänderung (vgl.dazu BGHZ 37, 233, 246 f.) - unabhängig davon, ob der Beklagte den Anspruchim Hinblick auf diese Änderung umgehend anerkennt, auch in kostenmäßigerHinsicht (a.A. für den - vorliegend nicht gegebenen - Fall, daß sich die seit jehereinhellige Rechtsprechung zum Nachteil des Beklagten ändert, OLG CelleOLG-Rep 2002, 125).IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.UllmannBornkammBüscherSchaffertBergmann
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