BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 84/08 vom 18. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit Kl344gerin und Beschwerdef374hrerin, - Prozessbevollm344chtigte: Rechtsanw344lte - gegen Beklagter und Beschwerdegegner, - Prozessbevollm344chtigte: Rechtsanw344lte - - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, D366rr, W366stmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts N374rn-berg vom 20. Februar 2008 - 4 U 1485/07 - wird zur374ckgewiesen, weil weder die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-dert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich von derjenigen, die dem Senatsurteil vom 4. M344rz 2004 (BGHZ 158, 188) zugrun-de lag, weil hier die nach dem Vertrag nicht zu 374bernehmende Belastung in Abteilung zwei des Grundbuches zum Zeitpunkt der Beurkundung der Annahmeerkl344rung noch nicht eingetragen war. Ob deshalb eine Pflichtverletzung des Beklagten insbesonde-re im Zusammenhang mit der Beurkundung der Auflassung am 18. September 1995 ausgeschlossen werden kann, wovon das Oberlandesgericht ausgeht, kann hier dahinstehen. Jedenfalls sind m366gliche Anspr374che der Kl344gerin aufgrund der 334bersendung der Abschrift der Urkunde 374ber die Auflassung und des Grund-buchauszuges und der damit vermittelten Kenntnis verj344hrt. Die Kl344gerin kann sich insoweit auch nicht auf die mangelnde Kennt-nis vom Fehlen einer anderweitigen Ersatzm366glichkeit infolge der - 3 - Insolvenz der Vertragpartnerin berufen, da sich ein Gesch344digter zur Begr374ndung eines sp344teren Verj344hrungsbeginns nicht auf Um-st344nde berufen kann, die ihn an der Erhebung der Schadenser-satzklage tats344chlich in keiner Weise gehindert haben (vgl. Se-natsurteil BGHZ 121, 65, 73 zu 247 839 BGB). Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 138.566,85 200 Schlick Wurm D366rr W366stmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 28.06.2007 - 4 O 1238/06 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 20.02.2008 - 4 U 1485/07 -
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