Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 84/08 vom 30. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. M344rz 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 29. Februar 2008 wird zur374ckgewiesen, weil keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensr374gen gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet. Dass das Berufungsgericht den Beweisantritt der Kl344gerin f374r ihre Behauptung 374bersehen hat, aufgrund der Vereinbarung des Beklagten mit der P.-KG habe sie das Verkaufsgesch344ft nicht mehr aktiv betrieben, ist nicht entscheidungser-heblich. Das Urteil wird von der weiteren Erw344gung getragen, dass die Kl344gerin ihren Schaden nicht ausreichend dargelegt hat, weil sie eine 204lesbare223 Liste mit den Kunden, bei denen es zu Umsatzr374ckg344ngen gekommen sein soll, nicht vorgelegt hat. Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 ZPO). Streitwert: 101.385,70 200 Goette Kurzwelly Strohn Reichart Drescher Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 20.03.2007 - 24 O 77/06 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 29.02.2008 - I-17 U 81/07 -
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