BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 84/11 Verkündet am: 1. März 2012 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 156 Abs. 2 Nr. 3, §§ 309, 547 Nr. 1 Tritt nach Schluss der mündlichen Verhandlung und vor Fällung des Urteils (abschließende Beratung und Abstimmung) aufgrund einer Änderung des G e- schäftsverteilungsplans ein Richterwechsel ein, so ist d as erkennende Gericht nicht or d nungsgemäß besetzt, wenn entgegen § 156 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht die mündliche Verhandlung wieder eröffnet, sondern ein Urteil verkündet wird, das (auch) von dem mittlerweile ausgeschiedenen Richter unterschrieben worden ist. B GH, Urteil vom 1. März 2012 - III ZR 84/11 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren au f- grund der bis zum 19. Februar 2012 eingereichten Schriftsätze durch den Viz e- präsident en Schlick und die Richter Wöstmann, Hucke, Seiters und Tombrink für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2011 aufg e- hoben. Die Sache wird zur neuen Verhand lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, nimmt den b e- klagten Notar in Höhe von 23.303,88 im Zusa mmenhang mit der Beurkundung d er T eilungserklärung seine Amt s- pflichten verletzt habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. 1 2 - 3 - H iergegen hat sich die Berufung der Kläge rin gerichtet. Am 2. März 2011 ist nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 23. März 2011 anberaumt worden . Mit Verfügung vom 17. März 2011 hat der Vorsitzende des Berufungsg e- richts den Parteien mitgeteilt, dass die Sache nach Ausscheiden eines beteili g- ten Senatsmitglieds aus dem Senat noch nicht abschließend habe beraten we r- den können und deshalb der Verkündungstermin vom 23. März 2011 auf den 30. März 2011 verlegt werde. Am 3 0. März 2011 hat das Berufungsgericht unter Mitwirkung der zwischenzeitlich aus dem Senat ausgeschiedenen Richterin am Oberlandesgericht K . die Berufung durch Urteil zurückgewiesen. Da gegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihre Klageanträge weiterverfolgt. Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des a n- gefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsg e- richt. 1. Vorliegend ist d e r ab solute Revisions grund des § 547 Nr. 1 ZPO geg e- ben, weil das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig be setzt war. 3 4 5 6 7 8 - 4 - Gemäß § 309 ZPO kann das Urteil nur von denjenigen Richtern gefällt werden, die der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewo hnt h a- ben. Dabei handelt es sich im hiesigen Verfahren zwar um die drei Richter, die das Berufungsurteil unterschrieben haben. Gefällt ist ein Urteil im Sinne des § 309 ZPO aber erst, wenn über das Urteil abschließend beraten und abg e- stimmt worden ist (vgl . BGH, Urteil vom 1. Fe bruar 2002 - V ZR 357/00, NJW 2002, 1426 , 1427 ). Wie sich aus der Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 17. März 2011 ergibt, war zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Richter in am Oberlandesgericht K . aus dem Senat anlässlich des Wechsels in einen anderen Senat des Berufungsgerichts die Sache noch nicht abschließend ber a- ten und das Urteil im Sinne des § 3 09 ZPO noch nicht gefällt. Deshalb hätte das Berufungsgericht - was es verfah rensfehlerhaft unterlassen hat - vor Fäl lung ein es Urteils gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zwingend die Wiedereröffnung der mündliche n Verhandlun g anordnen müssen (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 309 Rn. 4; Wieczorek/Schütze/Rensen, ZPO, 3. Aufl., § 309 Rn. 14; MünchKomm - ZPO/Musielak, ZPO, 3. A ufl., § 309 Rn. 12; Hk - ZPO/Saenger, ZPO, 4. Aufl., § 309 Rn. 5; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 309 Rn. 5; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozes srecht, 17. Aufl., § 60 Rn. 1; s. zur Rechtslage vor Einfügung des Absatzes 2 in § 156 ZPO durc h das Zivilrechtsreformgesetz vom 27. Juli 2001: RGZ 16, 417, 419; AK - ZPO/Wasser - mann, § 309 Rn. 5; Vollkommer NJW 1968, 1309, 1310 ; siehe im Übrigen auch BAGE 101, 145, 150 ff ). 2. Da die Sache schon wegen des Verfahrensverstoßes an das Berufung s- geric ht zurückverwiesen werden muss, hat der Senat keinen Anlass, sich mit den übrigen Rügen der Parteien zu befassen. Diese haben Gelegenheit, dem 9 10 - 5 - Berufungsgericht ihre im Revisionsverfahren vorgebrachten Einwände erneut vorzutragen. Schlick Wöstmann Hucke Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.10.2010 - 2 - 17 O 7/10 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.03.2011 - 4 U 242/10 -
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