BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 84 / 11 Verkündet am: 20 . März 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Gesamtvertrag Hochschul - Intranet UrhWG §§ 12, 16 Abs. 4 Soweit die Festsetzun gen eines Gesamtvertrags von vergleichbaren Regelu n- gen in anderen Gesamtverträgen oder von Vorschlägen der Schiedsstelle a b- weichen, kann nicht angenommen werden, dass sie billigem Ermessen (§ 16 Abs. 4 Satz 3 UrhWG) entsprechen, wenn das Oberlandesgericht keinen übe r- zeugenden Grund für die Abweichungen genannt hat. BGH, Urteil vom 20. März 2013 - I ZR 84/11 - OLG München - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 20 . März 201 3 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. B ornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Kirchhoff , Dr. Koch und Dr. Löffler für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des Oberlandesg e- richts München - 6. Zivilsenat - vom 24 . März 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten de s Revision sverfahrens , an das Oberlandesg e- richt München zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Wortautoren wahr. Sie verlangt von den beklagten Bundesländern in deren Eigenschaft als Träger verschiedener Hochschuleinrichtungen den Abschluss eines Gesamtvertrags über die Abgeltung von Ansprüchen nach § 52a UrhG für d as Öffentlich - Zug änglichmach en von Sprachwerken für Zwecke des Unterrichts und der For - schung an Hochschulen. Die Parteien haben am 26. Juni 2006 ü- tung von Ansprüchen nach § 52a UrhG für das Öffentlich - Zugänglichmachen von Werken für Zwecke d , den sie am 14. . Ferner 1 2 - 3 - hat die Beklagte mit anderen Verwertungsgesellschaften am 25./28. September 2007 nach § 52a UrhG für das Öffentlich - Zugänglichmachen von Werken mit Ausnahme von Sprac h- , der am 21./23. Dezember 2010 neu abg e- . Auf den hier in Rede stehenden Ge samtvertrag, der vor allem die Vergütung für das Einste l- len von Texten ins Intranet von Hochschulen regeln soll, haben die Parteien sich bislang nicht einigen können . Gemäß § 52a Abs. 1 UrhG ist es zulässig, veröffentlichte kleine Teile e i- nes Werkes, Wer ke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochsch u- len, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus - und Weiterbildung sowie an Ei n- richtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern ( § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG) oder veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Ze i- tungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kr eis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung ( § 52a Abs. 1 Nr. 2 UrhG) öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. Für diese s Öffentlich - Zug änglichmach e n ist gemäß § 52a Abs. 4 Satz 1 UrhG eine angemessene Vergütung zu zahlen, wobei der Anspruch nach § 52a Abs. 4 Satz 2 UrhG nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann. Die Klägerin hat - nach Durchführung des in § 14 A bs. 1 Nr. 1 Buchst. c, § 16 Abs. 1 UrhWG vorgesehenen Verfahrens vor der Schiedsstelle - die g e- richtliche Festsetzung des von ihr als Anlage K 1 vorgelegten Gesamtvertrags beantragt, hilfsweise seine Festset zung nach billigem Ermessen. 3 4 - 4 - Der von der Kläge rin vorgelegte Gesamtvertrag definiert zur Bestimmung des gemäß § 52a Abs. 1 UrhG zulässigen Nutzungsumfangs als kleine Teile eines Werkes maximal 10% eines Werkes, als Teile eines Werkes maximal 25% eines Werk e s - jedoch jeweils nicht mehr als 100 Sei ten - und als Werke geringen Um fangs ein Druckwerk mit maximal 25 Seiten ( § 2 Abs. 1). Ein Ö f- fentlich - Zugänglichmach en gemäß § 52a UrhG ist nach eine r sogenannten Vo r- rangklausel nicht geboten und damit un zulässig, wenn der Rechteinhaber das Werk oder de n Werk teil in digitaler Form für die Nutzung im Netz der Einric h- tung zu angemessenen Bedingungen anbietet ( § 2 Abs. 3). D ie angemessene Vergütung soll 0,10 pro Seite und Unterrichtsteilnehmer oder Forschungspr o- jektmitarbeiter betragen ( § 4 Abs. 1) . D ie Einrichtungen sollen der Klägerin die zur Berechnung der Vergütung notwendigen Informationen über d as jeweils g e- nutzte Werk über eine von der Klägerin berei tgestellte Eingabemaske übermi t- teln ( § 5 Abs. 1) . Für zurückliegende Nutzungen soll ein von der Klägerin im Jahr 2005 aufgestellter Tarif gelten ( § 8) , der eine Vergütung von 0,125 pro Seite und Unterrichtsteilnehmer oder Forschungsprojektmitarbeiter vor sieht . Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie erstreben die Zurückwe i- sung des Antrags der Klägerin und die Festsetzung eines Gesamtvertrags, der gegenüber dem von der Klägerin vorgelegten Vertrag bestimmte Änderungen enthält, hilfsweise die Festset zung eines geänderten Gesamtvertrags nach bill i- gem Ermessen. Der Vorschlag der Be klagten definier t als kleine Teile eines Werkes maximal 15% eines Werkes, als Teile eines Werkes 33% eines Druckwerkes - jeweils ohne Deckelung durch eine bestimmte Seit enzahl - und als ein Werk geringen Umfangs ein Druckwerk mit maximal 25 Seiten und alle hierin entha l- tenen vollständigen Bilder, Fotos und Abbil dungen ( § 2 Abs. 1) . Er sieht keine Vorrangklausel, hilfsweise eine andere Fassung der Vorrangklausel vor ( § 2 5 6 7 - 5 - Abs. 3). Er enthält eine nach Gruppengrößen gestaffelte de gressiv e V ergütung pro Werk oder Werkteil von 1 ,80 bis zu 20 Teilnehmern , 3,00 von 21 bis 50 Teilnehmern , 4,00 von 51 bis 100 Teilneh mern, 5,00 von 101 bis 250 Teilnehmern , erhöht um jeweils 1,00 je weitere 250 Teilnehmer ; im Ra h- men der wissenschaftlichen Forschung soll eine V ergütung von 4 ,00 gezahlt werden ( § 4 Abs. 1 ) . Ferner ist ein pauschale r Nachlass von 5% für gemeinfreie Werke vor gesehen ( § 4 Abs. 5) . Bis zur Einführung eines Systems zur Erfa s- sung und Meldung der einzelnen Nutzungen soll eine pauschale Vergütung von 712.500 pro Jahr e ntrichtet werden , die - nach Darstellung der Beklagten - auf der Grundlage einer von der Beklagten im Herbst 2004 durchgeführten repr ä- sentativen Erhebung ermittelt worden ist und sich an de n vorgeschlagenen Vergütung ssätzen orientier t ( § 8). Das Oberland esgericht (OLG München, ZUM - RD 2008, 360) hat unter Abweisung der weitergehenden Klage einen Gesamtvertrag festgesetzt , der hinsichtlich der Festlegung des zulässigen Nutzungsumfangs , d er Auf nahme einer Vorrangklausel und d er Erfassung einzelner Nutzung en zur Berechnung der V er gütung weitgehend dem Vorsch lag der Klägerin entspricht und lediglich den Teil eines Werkes mit maximal 33% statt maximal 25% eines Werkes d e- finiert . Der festgesetzte Gesamtvertrag sieht dem Begeh ren der Beklagten en t- sprechend ein e nach Gruppengröße n gestaffelte degressiv e Vergütung pro Werk oder Werkteil vor, wobei die Vergütungssätze allerdings gegenüber dem Vorschlag der Beklagten erhöht sind und 4,00 Teilnehmern, 7,00 von 21 bis 50 Teilnehmern, 10,00 Teilnehmern, 13,00 101 bis 250 Teilnehmern und jeweils 3 ,00 Teilnehmer betr a- gen; Nutzungen im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung werden mit 10,00 vergütet ( § 4 Abs. 1) . Die für zurückliegende Nutzungen zu zahlende Vergütung soll auf der Grundlage der künftig zu erfassenden Informationen zu einzelne n Nutzungen nach diesen Vergütungssätzen ermittelt werden; die von 8 - 6 - der Beklagten errechneten Pauscha len sollen vorab als Mindest beträge gezahlt werden ( § 8). Die nachfolgende Wiedergabe des Gesamtvertrags enthält über den vom Oberlandesgericht festgesetzten Vertragstext hinaus die vom Oberlandesg e- richt nicht übernommenen V orschläge der Klägerin (in eck igen Klammern) und de r Beklagten (in spitzen Klammern) . Vom Oberlandes gericht übernommene Vorschläge der Beklagten sind durch Fettdruck kenntlich gemacht. GESAMTVERTRAG ZUR VERGÜTUNG VON ANSPRÜCHEN NACH § 52a UrhG § 1 Vertragsgegenstand (1) Dieser Vertrag regelt die Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche aus § 52a UrhG für das öffentliche Zugänglichmachen von Werken und Wer k- teilen für Zwecke des Unterrichts und der Forschung. (2) Der Vertrag regelt nur Ansprüche gegen Einrichtungen, die öffentlich - rechtlic h organisiert sind und überwiegend durch öffentliche Mittel von Bund und Ländern grundfinanziert werden. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Vertrages gelten als: ( a) kleine Teile eines Werkes maximal 10% eines Werkes, insgesamt jedo ch nicht mehr als 100 Seiten eines Werkes ; ( b) Teile eines Werkes maximal 33% [maximal 25%] eines Werkes, insg e- samt jedoch nicht mehr als 100 Seiten eines Werkes ; ( c) Werke geringen Umfa ngs: - ein Druckwerk mit maximal 25 Seiten, - alle hierin enthaltenen vollständigen Bilder, Fotos und Abbildu n- gen . (2) Die öffentliche Zugänglichmachung darf stets nur für einen bestimmt abg e- grenzten Kreis von Unterrichtstei lnehmern zur Veranschaulichung i m Ra h- men des Unterrichts oder von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung erfolgen. Dabei muss durch technische Maßnahmen gewäh r- leistet sein, dass Unberechtigte nicht zugreifen können. (3) Eine öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 52a UrhG i st nicht zu dem jeweiligen Zweck geboten und damit nicht zulässig, wenn das Werk oder der benötigte Werkteil vom jeweiligen Rechteinhaber in digitaler Form für die Nutzung im Netz der jeweiligen Einrichtung zu angemessenen Bedi n- gungen angeboten wird. § 3 Leistungen (1) Die Länder erfüllen im Rahmen des § 1 die der VG Wort zustehenden oder von ihnen wahrgenommenen Ansprüche gegen die Träger der genannten Einrichtungen. (2) Die Länder trag en die Kosten nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und ihrer Bevölkerungszahl, wobei das Verhältnis der Steuereinnahmen für 2/3 und das der Bevölkerungszahl für 1/3 dieses Betrages maßgeblich ist. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleic h zugrunde gele g- ten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen oder vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Lä n- derfinanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Maßgebend sind die Steuerei nnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Hau s- haltsjahr zwei Jahre vorhergehenden Haushaltsjahres (Königsteiner Schlüssel). (3) Die V G Wort stellt die Länder sowie die Träger der Einrichtungen nach § 7 des Vertrags von allen Ansprüchen entsprechend § 1 des Vertrages frei. § 4 Vergütung (1) Die angemessene Vergütung für die öffentliche Zugänglichmachung für U n terricht u nd Forschung im Rahmen von § 52 a UrhG beträgt für Hoc h- schulen, nicht gewerbliche Ei nrichtungen der Aus - und Weiterbildung sowie Einrichtungen der Berufsbildung [0,10 pro Seite und Unterrichtsteilne h- mer bzw. Mitarbeiter an einem Forschungsprojekt] pro Werk oder Wer k- teil : (a) Im Rahmen des Unterrichts ( § 52 a Abs. 1 Nr. 1 UrhG) ein Tarif in Höhe von - bis zu 20 Teilneh mer n 4,00 - von 21 bis 50 Teilnehmern 7,00 - von 51 bis 100 Teilnehmern 10,00 - von 101 bis 250 Teilnehmern 13,00 . Je weitere 250 Teilnehmer erhöht sich die Vergütung um jew eils 3,00 . (b) Im Rahmen der wis senschaftlichen Forschung ( § 52 a Abs. 1 Nr. 2 UrhG) eine Vergütung in Höhe von 10,00 . (2) Abrechnungszeitraum für die Vergütung nach Abs. 1 a) ist die jeweilige Ausbildungseinheit (Semester oder Trimest er) [oder] , für die Vergütung nach Abs. 1 b) die Dauer des Forschungsprojekts. (3) Die in Abs. 1 vereinbarten Beträge sind Nettobeträge und verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer (zur Zeit 7%). (4) Die Rechnungsstellung erfolgt durch die V G Wort halbjährlich gegenüber den Ländern jeweils für das vorausgegangene Halbjahr. Die Zahlung hat bis spätestens 31.12. des Folgejahres zu erfolgen. § 5 Auskünfte (1) Die Einrichtungen, die Rechte aus § 1 nutzen, übermitteln unverzüglich, spätestens jedoch zum Ende eines Abrechnungszeitraums - also in der Regel Ende M ärz , und Ende September eines Jahres - der V G Wort in elektr onisch lesbarer Form die notwendigen Informationen über das jeweils genutzte Werk (zumindest ISBN oder ISSN und Seitenzahl, nach Möglic h- keit zusätzliche Angaben zu Autor, Titel und Verlag) entsprechend einer von der V G Wort bereitgestellten Eingabemaske. (2) Der V G Wort steht das Recht zu, im Benehmen mit der Leitung der betre f- fenden Einrichtung (Hochschule, Forschungseinrichtung), die Rechte nach § 1 nutzt, Einsicht in die gespeicherten Medien unter Wahrung des Date n- schutzes zu verlangen. § 6 Ausnahmen Die öffentliche Zugänglichmachung von gemeinfreien Werken ist von der Ve r- g ü tungs - und Meldepflicht ausgenommen. § 7 Sonstige Träger öffentlicher Einrichtungen (1) Nutzungen im Sinne von § 1 Abs. 2 in sonstigen Einrichtungen, die öffen t- lich - rechtlich organisiert sind und sich in anderer öffentlich - rechtlic her Tr ä- gerschaft befinden sowie nicht von Bund und/oder Ländern grundfinanziert sind, werden von den V erwertungsgesellschaften nach den Bestimmungen dieses Vertrages abgerechnet. (2) Als Abrechnungszeitraum für Einrichtungen nach Abs. 1, deren Ausbi l- dungse inheit nicht nach Semester oder Trimester gegliedert sind, kann abweichend von § 4 Abs. 2 die Kursdauer, längstens jedoch 1 Jahr, z u- grunde gelegt werden. § 5 bleibt davon unberührt. § 8 Übergangsregelung [Zahlungen für die Vergangenheit] (1) Auf der Basis der nach § 5 Abs. 1 erteilten Auskünfte sind die für die Ve r- gangenheit zu leistenden Zahlungen zu ermitteln. Als Mindestbeträge sind folgende Pauschalen zu bezahlen: (a) Vom 1.1.2008 bis zum Abschluss des Wintersemesters 2007/2008 178.125,00 zuzüglich Um satzsteuer . (b) Bis Abschluss des Wintersemesters 2008/2009 712.500,00 zuzüglich Umsatzsteuer . (c) Bis Abschluss des Wintersemesters 2009/2010 weitere 712.500,00 zuzüglich Umsatzsteuer . (d) Bis A bschluss des Wintersemesters 20 10/2011 weitere 712.500,00 zuzüglich Umsatzsteuer. (2) Die in Absatz 1 genannten Pauschalsummen sind fällig jeweils zum Ende des jeweiligen Wintersemesters, frühestens jedoch drei Monate nach U n- - 9 - terschrift des Vertrages. Die Aufteilung der jährlichen Kosten auf die Lä n- der erfolgt nach dem jeweils gültigen Königssteiner Schlüssel ( § 3). Soweit die Haushalte der öffentlichen Hand keine Rückstellung bilden konnten, können die Pauschalsummen auch jeweils im Folgejahr gezahlt werden. [Für zurückliegende Nutzungen gilt seit deren Anbegin n rückwirkend der Tarif der VG Wort vom 20.5.2005, bekanntgemacht im Bundesanzeiger Nr. 110 vom 16.6.2005, S. 9095. Danach berechnete Vergütungen sind spätestens 3 Monate nach Abschluss des Vertrags an die VG Wort zu zahlen.] § 9 Laufzeit, Änderungsbegehren, Kündigung (1 ) Der Vertrag beginnt am 1.1.2008 und endet am 31.12. 2012 [2010] . Er kann in beiderseitigem Einvernehmen für die Zeit der Vertragsverhandlungen bis zum Abschluss eines Folgevertrages weiter angewendet werden. - 10 - (2) Nach Fristablauf verlängert sich die Laufze it jeweils um ein Jahr, sofern nicht eine der Parteien sechs Monate vorher gekündigt hat oder die Rechtsgrundlage entfallen ist. Die Kündigung bedarf der Schriftform. (3) Auch ohne Kündigung des Gesamtvertrags kann jede Partei alle zwei Ja h- re jeweils mit e iner Frist von sechs Monaten zum Jahresende eine Neuve r- handlung der Tarife fordern. Die Forderung muss schriftlich begründet we r- den. § 10 Vorbehalt Der Gesamtvertrag wird vorbehaltlich einer Abschaffung eventueller Verg ü- tungs ansprü che durch den deutschen G esetzgeber, insbesondere im Zuge der Umsetzung von EU - Richtlinien abgeschlossen. § 11 Neuverhandlungen (1) Die Vertragsparteien nehmen Vertragsverhandlungen mit dem Ziel einer Neuregelung der urheberrechtlichen Ansprüche aus § 52a UrhG auf, s o- bald aufgrund der Zahlen über das tatsachliche Aufkommen im Bereich des öffentlichen Zugänglichmachens deutlich wird, dass die diesem Vertrag z u- grunde liegenden Annahmen in erheblichem Maße unzutreffend sind. (2) In einem Folgevertrag sollen unter andere m folgende Punk te verhandelt und gegebenenfalls geregelt werden: - die Unterscheidung der Vergütung nach Aktualität der zugänglich g e- machten Werke entsprechend dem zeitlichen Abstand der öffentlichen Zugänglichmachung zum Erscheinungsdatum der Veröffentlichung (z.B. meh r oder weniger als 12 Monate), - die Unterscheidung der Vergütung nach Größenklassen in § 4 Abs. 1a aus Praktikabilitätsgründen neu zu gestalten (z.B. Reduzierung auf w e- nige Gruppen) , - d er Übergang zu einer pauschalierten A b- geltun g. PROTOKOLLNOTIZEN ZUM GESAMTVERTRAG ZU § 52a UrhG 1. Anderweitig bestehende Verträge zwischen den Vertragsparteien werden durch diesen Vertrag nicht berührt. 2. Als öffentlich - rechtlich organisiert gelten auch solche Einrichtungen, die durch eine Fehlbet ragsfinanzierung von der öffentlichen Hand getragen werden oder den christlichen Kirchen zuzurechnen sind. 3. Der bestimmt abgrenzbare Personenkreis muss sich in Deutschland au f- ha l ten. 4. Eine Lizenz im Sinne des § 2 Abs. 3 ist in zumutbarer Weise angebote n, wenn sie sich auf den Teil des Werkes bezieht, der zur öffentlichen Wi e- dergabe bestimmt ist, und nicht auf das gesamte Werk. Darüber hinaus muss die Verfügbarkeit schnell und unproblematisch gewährleistet werden. Die Lizenzierung muss zu angemessenen Be dingungen erfolgen: diese können sich auch von den üblichen Bedingungen unterscheiden, solange nicht von Missbrauch ausgegangen werden kann. 5. Der Gesamtvertrag gilt mit Unterzeichnung für alle Anwender, die sich in Trägerschaft v on den Ländern befinden. Dazu zä hlen auch Anwender, die - 11 - über die sog. Blaue Liste finanziert werden oder sich in der Rechtsform einer Stiftung des öffentlichen oder privat en Rechts und des eingetragenen Vereins, deren Zuschuss zur Grundfinanzierung überwiegend von Bund oder einem Land getragen wird, befinden. 6. Institutionen, die im Rahmen der Amtshilfe, soweit nach § 4 Verwaltung s- verfahrensgesetz eine Pflicht zur Amtshilf e besteht, agieren, gelten nicht als Anwender. Anwender ist in diesem Fall stets der Amtshilfeersuchende. Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Parteien ihre zuletzt gestellten Anträge weiter , die Beklagte hinsichtlich der von ihr erstrebten Regelung in § 8 des Gesamtvertrags jedoch mit der Maßgabe, dass Zahlungen ab dem 1. Januar 2008 geschuldet sind . Die Parteien beantr a- gen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen. E ntscheidungsgründe: A . Das Oberlandesge richt hat angenommen, die Klage auf Festsetzung eines Gesamtvertrags habe nur mit dem Hilfsantrag Erfolg, weil der Haupta n- trag nicht billigem Ermessen entspr eche. Dazu hat es ausgeführt: Die Parteien seien sich einig , dass ein Druckwerk maximal 25 Seite n h a- ben dürfe, um als Werk geringen Umfangs zu gelten; im Interesse eines Gleic h- lauf s sei dies um alle darin enthaltenen r- wie im e- ren Umfang aufweisen und seien mit 10% eines Werkes zu definieren . Da hebliche Se i- tenzahl ausmachen könn t e n , sei jeweils eine Deckelun g auf 100 Seiten sinnvoll, um die Rechte des Urhebers nicht über Gebühr einzuschränken. 10 11 12 - 12 - Ein Öffentlich - Zugänglichmach en sei nur geboten, wenn der Rechteinh a- ber das Werk oder de n Werkteil ni cht in digitaler Form für die Nutzung im Netz der jeweiligen Einrichtung zu angemessenen Bedingungen an biete . Die von der Klägerin vorgeschlagene Vergütung sei nicht angemessen. n- barten Vergütung. Die Höhe der Vergütung müsse auch nicht nach den Einb u- ßen bei der Primärverwertung bemessen werden . h- an der Kopiervergütung von 0,8 ct pro Seite. Davon ausgehend könne auch für den hier in Re de stehenden Gesamtvertrag eine nach Gruppengrößen gestaffelte degressive Vergütung für die Nutzung im U n- terricht und eine pauschale Vergütung für die Nutzung zur Forschung bestimmt werden. Die Erfassung und Abrechnung der Nutzungen habe nutzungsbezogen zu erfolgen, weil dem Beteiligungsgrundsatz dadurch besser Rechnung getr a- gen werde als mit einer repräsentativen Erhebung und pauschalen Ver gütung. Damit erübrige sich auch ein pauschaler Abzug für gemeinfreie Werke . Die Vergütung für zurückliegende Nu tzungen könne durch eine Übertr a- gung der bei der nutzungsbezogenen Erhebung zu erzielenden Ergebnisse auf die Vergangenheit bestimmt werden; vorab seien die von der Beklagten selbst angesetzte n Pauschal beträge als Mindestvergütung zu zahlen . B . Die gege n diese Beurteilung gerichtete n Revision en de r Parteien h a- ben jeweils teilweise Erfolg. I . Nach § 12 UrhWG ist die Klägerin als Verwertungsgesellschaft ve r- pflichtet, mit den Beklagten einen Gesamtvertrag zu angemessenen Bedingu n- gen über die von ihr wahr genommenen Rechte und Ansprüche abzuschließen. 13 14 15 16 17 18 - 13 - Nachdem sich die Parteien über den Abschluss eines solchen Gesamtvertrags nicht geeinigt hatten, konnte jeder Beteiligte - also nicht nur die nach § 12 UrhWG anspruchsberechtigten Beklagten, s ondern auch die K lägerin (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2001 - I ZR 132/98, GRUR 2001,1139 , 1142 = WRP 2001, 1345 - Gesamtver trag privater Rundfunk, mwN) - nach vorausgegang e- ner Anrufung der Schiedsstelle ( § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, § 16 Abs. 1 UrhWG) vor dem für den Si tz der Schiedsstelle zuständigen Oberlandesgericht, also vor dem Oberlandesgericht München, Klage auf Festsetzung des Gesam t- vertrags erheben ( § 16 Abs. 1 und 4 UrhWG). II. D ie Festsetzung eines Gesamtvertrags durch das Oberlandesgericht erfolgt nach bil ligem Ermessen ( § 16 Abs. 4 Satz 3 UrhWG). Sie ist eine recht s- gestaltende Entscheidung, für die dem Oberlandesgericht ein weiter Ermesse n- spielraum eingeräumt ist . Sie kann vom Revisionsgericht - abgesehen von g e- rügten Verfahrensverstößen - nur darauf überp rüft werden, ob das Oberlande s- gericht sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat ; das ist dann nicht der Fall, wenn das Oberlandesgericht den Begriff der Billigkeit verkannt oder die gesetzlichen Grenzen seines Ermes sens überschritten oder von sein em Ermessen i n einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat oder von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensausübung versperrt hat . D ie B e- gründung der festsetzenden En tscheidung muss dem Revisionsgericht die Mö g lichkeit geben, in eine solche - eingeschränkte - Überprüfung einzutreten . Insbesondere muss sich aus ihr ergeben, weshalb von vergleichbaren Reg e- lungen in anderen Gesamtverträgen abgewichen oder Vorschlägen der Schiedsstelle nicht gefolgt wird (vgl. BGH, GRUR 2001, 1139, 1142 - Gesam t- ver trag privater Rundfunk, mwN). 19 - 14 - V ergleichbare Regelung en in anderen Gesamtvertr ägen k önnen insb e- sondere dann, wenn diese Vertr äge zwischen den Parteien oder unter Beteil i- gung ein er der Parteien geschlossen worden sind , einen gewichtige n Anhalt s- punkt für die Billigkeit einer Regelung bieten. Danach sind im Streitfall vor allem Schulen nicht nur zwischen den Parteien ge schlo ssen worden ist, sondern darüber hinaus auch Hoc h- s chulen Beklagten mit anderen Verwertungsg e- sellschaften vereinbart ha ben . Darüber hinaus bietet auch der Ein igungsvorschlag der Schiedsstelle e i- nen Anhaltspunkt für eine angemessene Regelung . Der Gesetzgeber hat die Anrufung der Schiedsstelle zu einer zwingenden Voraussetzung für die Erh e- bung einer Klage auf Festsetzung eines Ge samtvertrags gemacht, um siche r- zu stellen, dass vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung die sachkundige Schiedsstelle in einem justizförmigen Verfahren ein Votum abgibt, an dem sich nicht nur die Parteien orientieren können, sondern das auch d em Oberlande s- g ericht als Richtschnur dienen kann. Die Schiedsstelle ist wesentlich häufiger als das Oberlandesgericht mit Gesamtvertragsverfahren und der Überprüfung von Tarifen befasst und daher besonders sachkundig. Ein überzeugend b e- gründeter Einigungsvorschlag der Schiedsstelle hat daher eine ge wisse Verm u- tung der Angemessenheit für sich. Abweichung en von einem solchen Vorschlag müssen daher gleichfalls überzeugend begründet werden. 20 21 - 15 - III. Nach diesen Maßstäben halten die vom Oberlandesgericht getroff e- nen Festsetzungen des Gesamtvertrags nicht i n allen Punkten einer Nachpr ü- fung stand. 1. Die Revision en der Parteien wende n sich jeweils teilweise mit Erfolg gegen die vom Oberlandesgericht zur Festlegung des nach § 52a Abs. 1 UrhG zulässigen Umfangs eine s Öffentlich - Zugänglichmach ens von Sprachwe rken für Zwecke des Unterrichts und der Forschung an Hochschulen getroffene B e- stimmung der Begriffe Werke geringen Umfangs , Teile eines Werkes und kleine Teile eines Werkes ( § 2 Abs. 1 des Gesamtver trag s). a) Das Oberlandesgericht hat allerdings i m Blick auf die insoweit best e- hende Einigkeit der Parteien ohne Ermessensfehler festgesetzt, ein Druckwerk dürfe max imal 25 Seiten umfassen, um als Werk geringen Umfangs zu gelten ( § 2 Abs. 1 Buchst. c Spiegelstrich 1 des Gesamtvertrags ) . Seine weitere A n- nahme, der erstrebenswerte Gleichlauf mit dem Gesamtvertrag Hochschulen lasse es sinnvoll erscheinen, dies um alle darin enthaltenen vollständigen Bi l- der, Fotos und Abbildungen zu ergänzen ( § 2 Abs. 1 Buchst. c Spiegelstrich 2 des Gesamtvertrags ) , begeg net jedoch durchgreifenden Bedenken. Das Obe r- landesgericht berücksichtigt nicht, dass der hier in Rede stehende Gesamtve r- trag - anders als der Gesamtvertrag Hochschulen - allein Sprachwerke und keine ( urheberrechtlich geschützten ) Bilder, Fotos und Abbil dungen er fasst. D a- rin unterscheidet er sich auch vom Gesamtvertrag Schulen , der neben Sprachwerke n auch andere Werke betrifft und eine dem Gesamtvertrag Hoc h- schulen entsprechende Regelung zu Bildern, Fotos und Abbildungen enthält. Da der hier in Rede s tehende Gesamtvertrag ausschließlich Sprachwerke e r- fasst , dürfte es angemessen sein, b ei der Prüfung, ob es sich bei einem Druc k- werk um ein Werk geringen Umfangs handelt, nur die Seiten zu zählen, die überwiegend Text enthalten . 22 23 24 - 16 - b) Das Oberlandesgeric ht hat angenommen, als Teile eines Werkes seien maximal 33% , insg esamt jedoch nicht mehr als 100 Seiten eines Werkes anzusetzen ( § 2 Abs. 1 Buchst. b des Gesamtvertrags ). aa) Die Revision der Klägerin wendet sich mit Erfolg dagegen, dass das Oberlande entsprechend dem Vo r- schlag der Beklagten mit maximal 33% eines Wer kes statt wie von der Klägerin vorgeschlagen mit 25% eines Werkes definiert hat. Das Oberlandesgericht hat angenommen, d a die Teile eines Werkes nach § 52a Abs. 1 Nr. 2 UrhG ohnehin nur von einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung genutzt we r- den könnten, sei keine relevante Einschränkung der Primärverwertung zu b e- fürchten, wenn im Sinne eines Gle u- statt der von der Klägerin erstrebten 25% 33% angesetzt w ü rde n . Damit ist das Oberlandesgericht von der Beurteilung der Schiedsstelle abgewichen, die den mit maximal 25% eines Werkes definier t hat. Die vo m Oberlandesgericht für seine abweichende B eurteilung gegebene Begründung vermag nicht zu überzeugen. Das Oberlandes gericht vernachlässigt , dass bei der Bestimmung des z u- lässigen Nutzungsumfangs ein Gleichlauf wo nach l- ligkeit entspricht , weil dieser - - auch Sprachwerke umfasst . Zwar hätte es i m Gesamtvertrag Schulen keiner Definition des Begriffs T eile eines Werkes bedurft, weil diese aufgrund der Schrankenregelung des § 52a Abs. 1 UrhG nur für die Forschung und nicht im Unterricht öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen und an Schulen keine Forschung im Sinne dieser Bestimmung betrieben wird . Das ändert aber nichts 25 26 27 28 - 17 - daran, dass die Parteien diesen Begriff im Gesamtvertrag Schulen einve r- ständlich mit 25% eines Druckwerke s definiert haben und dies einen gewicht i- gen Anhaltspunkt für die Billigkeit einer solchen Regelung bietet . Mit einer gerin geren Einschränkung der Primärverwer tung lässt sich die Zulässigkeit eines höheren Ausmaßes de s Öffentlich - Zugänglichmach ens von Sprachw erken für Forschungszwecke an Hochschulen entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nicht rechtfertigen . Es gibt - ins besondere im Blick d a- rauf, dass für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmte Sprachwerke von der Schrankenregelung des § 52a UrhG ausgenommen sind ( § 52a Abs. 2 Satz 1 UrhG) - keine n hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass das Öffentlich - Zugänglichmache n von Werken im Rahmen der Schrankenregelung des § 52a UrhG die Primärverwertung von im Unterricht an Schulen genutzten Sprac h- werken stärker beeinträchtigt als die Primärverwertung von an Hochschulen zu Forschungszwecken verwendeten Sprachwerken . bb) Di e Revision der Beklagten macht dagegen ohne Erfolg geltend, eine Höchstgrenze, wie si e vom Oberlandesgericht mit 100 Seiten festgesetzt wo r- den sei, führe zu einer Ungleichbehandlung der Urheber, weil sie Autoren wen i- ger umfang reicher Werke nicht zu gute kom me; sie lasse sich auch nicht mit dem Gesetz in Einklang bringen, weil der e ines Werkes auf das Ve r- hältnis zum Gesamtwerk und nicht auf eine absolute Größe abstelle. Das Oberlandesg ericht hat angenommen, 25% eines Druckwerkes kön n- ten bei Werken größeren Umfang s - die insbesondere bei an Hochschulen g e- nutzten Sprachwerken keine Seltenheit s e i e n - eine erhebliche Seitenzahl au s- machen . Eine Deckelung auf 100 Seiten sei daher sinnvoll, um die Rechte der Urheber nicht über Gebühr einzuschränke n. Das den Wortlaut der Regelung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit einschränkende Begriffsverständnis des 29 30 31 - 18 - Oberlandesgerichts widerspricht nicht dem Gesetz. Auch die Schiedsstelle hat die Festset zung einer Höchstgrenze von 100 als angemessen erachtet. Eine solche Deckelung entspricht zudem der zw i- schen den getroffenen Regelung und kann daher nicht als unbillig angesehen werden. c) Das Oberlandesgericht hat kleine Teile eines Werkes m it maximal 10% eines Werkes , insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Seiten eines Werkes , definiert. aa) Die Revision der Beklagten macht ohne Erfolg geltend, das Oberla n- desgericht lasse außer Acht, dass ein kleiner Teil eines Werkes , werde er nur mit 10% bemessen, et wa bei einer Monographie von 40 Seiten nur 4 Seiten aus mache , die öffentlich zugänglich gemacht werden dürften, während eine Monographie von 25 Seiten als Werk geringen Umfangs gelte und damit i m volle n Umfang von 25 Seiten öffentlich zugäng lich gemacht werden dürfe. Eine Regelung, die zu eine m solchen Widerspruch führe, könne nicht als angeme s- sen angesehen werden. Zwar bestehe auch bei der von den Beklagten vorg e- i- ches Ungleichgewicht; dieses sei jedoch deutlich geringer. D er von der Revision der Beklagten aufgezeigte Wertungswiderspruch ist im Gesetz angelegt und daher hinzunehmen. Er beruht darauf, dass der Begriff Werk geringen Umfangs auf einen absoluten Wert ( e ine bestimmte Zahl von Seiten ) abstellt , während der Begriff kleine Teile eines Werk e s einen relativen Wert ( das Verhältnis der Zahl eines Teils der Seiten zur Zahl aller Seiten) b e- zeichnet . Das führt zwangsläufig dazu, dass der kleine Teil eines Werk e s w e- niger Seiten umfassen kann als ein Werk geringen Um fangs . Es kann für die keine Rolle spielen, dass d as 32 33 34 - 19 - mögliche Ungleichgewicht zwischen de r Seitenzahl eines Werkes enzahl des e s angesehen werden , was nicht sachgerecht wäre. bb) D as Oberlandesgericht hat aber nicht berücksichtigt, d ass die Parte i- en den Begriff des s maximal 12% eines Werkes definiert haben und die Schiedsstelle diese Reg e- lung deshalb auch für den hier i n Rede stehenden Gesamtvertrag für angeme s- sen gehalten hat. D er Umstand, dass sich d ie Begriffsbestimmung verständigt haben, bildet einen wesen t- lichen Anhaltspunkt für die Billigkeit dieser Regelung. Es ist auc h nicht ersich t- lich, weshalb für die bei Sprachwe r- ken unterschiedliche Prozentsätze gelten sollen, je nachdem, ob diese Werke zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen oder an Hochschulen verwe n- det werden. Mit der Erwägung d es Oberlandesgerichts, der Urheber müsse sich w e- gen der degressiven Vergütung bei steigender Teilnehmerzahl mit einer geri n- geren Vergütung pro Teilnehmer zufrieden geben, obwohl das Risiko größer werde, dass Tei lnehmer das Werk wegen de r Nutzung nach § 52a UrhG nicht er würben, lässt sich nicht rechtfertigen, dass der kleine Teil eines Werkes nicht wie im mit 12%, sondern mit 10% eines Werkes definiert wird. Zum einen kann nicht ohne w eiteres angenommen werden, d ass der Berechnung der nach dem zu zahlenden Pa u- schale nicht gleichfalls die Annahme einer degressive n Vergütung zugrunde liegt. Zum ande ren ist das (unterstellte) Risiko, dass ein bestimmter Anteil der 35 3 6 - 20 - Teilnehmer einer Veranstaltun g ein Werk wegen Nutzungen nach § 52a UrhG nicht erwirbt, nicht von der Zahl der Teilnehmer abhängig . cc ) Die Revision der Beklagten macht auch in diesem Zusammenhang ohne Erfolg geltend, eine Höchstgrenze, wie si e vom Oberlandesgericht mit 100 Seiten f estgesetzt w orden sei, führe zu einer Ungleichbehandlung der U r- heber und lasse sich nicht mit dem Gesetz in Einklang bringen (vgl. oben Rn. 30 ) . i- nierten kleinen Teile im Unterricht an Schulen verwendet wird, allerd ings keine Höchstgrenze von 100 Seiten vor. Jedoch hat b ereits die Schiedsstelle eine solche Deckelung für die gleichfalls mit 12% eines Werkes zu definierenden kleinen Teile eines im Unterricht an Hochsch u- len genutzt wird, für angemessen er achtet . Sie hat dies überzeugend mit der für diese Werke geltenden Besonderheit begründet , dass sie - wie etwa wisse n- schaftliche Lehrbücher oder juristische Kommentare - mitunter tausende Seiten umfassen. Ohne eine solche Deckelung würden - so die Schiedsstelle - die Rechteinhaber auch dann unangemessen benachteiligt, wenn nur 12% eines Werkes öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen, weil etwa bei medizin i- schen Fachbüchern ganze Kapitel über medizinische Fo rschung oder bei juri s- tischen Kommentaren vollständige Kommentierung en bestimmter Vorschrif ten verwendet werden dürften . 2. D as Oberlandesgericht hat angenommen, es entspreche billigem E r- messen , in den Gesamtvertrag eine Vorrangklausel aufzunehmen, wona ch d as Öffentlich - Zugänglichmach en von Werken nicht zu dem jeweiligen Zweck geb o- ten und damit nicht zulässig ist, wenn der Rechteinhaber das Werk oder den Werkteil in digitaler Form für die Nutzung im Netz der jeweiligen Einrichtung zu 37 38 39 - 21 - angemessenen Bedingu n gen anbietet ( § 2 Abs. 3 des Gesamtvertrags ) . Die da gegen gerichtete Revision der Beklagten ha t nur insofern Erfolg, als sie b e- anstandet , dass der Wortlaut der Vorrangklausel nicht de m entspricht, was im vereinbart wo r- den ist . a) Die Revision der Beklagten macht ohne Erfolg geltend, eine Vorran g- klausel sei unzulässig, weil die Schrankenregelung des § 52a UrhG der Umse t- zung der Richt linie 2001/29/EG vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung b e- stim m ter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft dien e und die nach dieser Richtlinie zulässigen Au s- nahmen und Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe erschöp fend seien . Die Bestimmung des § 52a UrhG beruht auf Art. 5 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2009/29/EG. Danach können die Mitgliedstaaten für die Nutzung au s- schließlich zur Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wisse n- schaftlichen Forschung Ausnahmen oder Beschränkungen unter anderem in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht ( Art. 2 der Richtlinie 2009/29/EG ) und das Recht der öffentlichen Wiedergabe einschließlich de s Öffentlich - Zugänglich - mach ens ( Art. 3 der Richtlinie 2009/29/EG ) vorsehen, sofern - außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist - die Quelle, einschließlich des N a- mens des Urhebers, wann immer dies möglich ist, angegeben wird und soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. Es ist zwa r richtig, dass die in der Richtlinie 2009/29/EG enthaltenen Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe erschöpfend aufgeführt sind (Erw ä- gungsgrund 32 Satz 1 der Richtlinie 2009/29/EG ). Da s bedeutet aber nur, dass 40 41 42 - 22 - Ausnahmen und Beschränkungen nicht über das hinausgehen dürfen, was nach den einzelnen Bestimmungen des Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2009/29/EG zulässig ist. Angesichts der fakultativen Ausgestaltung der Bes t- immungen und ang esichts der Möglichkeit, eine Beschränkung statt einer Au s- nahme einzuführen, ist eine hinter dem Zulässigen zurückbleibende Maßnahme hingegen richtlinienkonform (vgl. Schlussanträge der Generalanw ältin Eleanor Sharpston vom 24. Januar 2013 in den verbunden en Rechtssachen C - 457/11, C - 458/11, C - 459/11 und C - 460/11 , juris Rn. 37). Art. 5 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2009/29/EG lässt es daher zu, dass § 52a UrhG die Zulässigkeit eines Öffentlich - Zugänglichmachens von Werken zur Veranschaulichung im Unterr icht oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung von ( einschränkenden ) Voraussetzungen abhängig macht, die - wie die hier in Rede stehende Voraussetzung, dass das Öffentlich - Zugänglich - machen zu dem jeweiligen Zweck geboten ist - in Art. 5 Abs. 3 Bu chst. a der Richtlinie 2009/29/EG nicht aufgeführt sind. b ) Die Revision der Beklagten macht weiter vergeblich geltend, eine Vo r- rangklausel sei nicht von § 52a UrhG gedeckt, weil sie d as Öffentlich - Zugänglichmach en von Werken von einer Voraussetzung abh ängig mache, die in dieser Bestimmung nicht vorgesehen sei. § 52a Abs. 1 UrhG bestimmt, dass d as Öffentlich - Zugänglichmach en von Diese Voraussetzung ist zum einen dann nicht erf üllt, wenn d as Öffentlich - Zugänglichmach en nicht dem jeweiligen Zweck - also dem Zweck von Unte r- richt oder Forschung - dient (mag sie auch zu anderen Zwecken geboten sein). Sie ist zum anderen aber auch dann nicht erfüllt, wenn d as Öffentlich - Zugänglichm achung (zu welchem Zweck auch immer) nicht geboten ist. Die 43 44 45 - 23 - Vorrangklausel bestimmt die zweite Fallgestaltung näher dahin, dass d as Ö f- fentlich - Zugänglichmach en von Werken nicht geboten und damit nicht zulässig ist, wenn der Rechteinhaber das Werk in digita ler Form für die Nutzung im Netz der jeweiligen Einrichtung zu angemessenen Bedingungen anbietet. Sie ko n- kr e tisiert d emnach lediglich den Begriff der Gebotenheit und macht d as Öffen t- lich - Zugänglichmach en nicht von einer in § 52a UrhG nicht vorgesehenen Vor - aussetzung abhängig. c ) Die Revision der Beklagten macht ohne Erfolg geltend, eine Vorran g- klausel konterkariere die von § 52a UrhG geschaffene Lösung und liege nicht im Interesse der Urhe ber . Für eine Nutzung im Rahmen des § 52a UrhG erhalte der Urhebe r gemäß § 52a Abs. 4 UrhG eine Vergütung , auf die er gemäß § 63a Satz 1 UrhG nicht im Voraus verzichten könne und die ihm, soweit er einen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen habe, von der Klägerin auszuzahlen sei. Wären die Hochschulen dagegen gehalten, ein angemessenes Lizenzangebot des Verlages anzunehmen, erhalte in der Regel der Verleger die Vergütung, der sie nicht an den Urheber herauszugeben habe . Erfolgt die Nutzung nicht aufgrund der Schrankenregelung des § 52a UrhG, sondern aufgrund eines mit de m Verleger geschlossenen Lizenzvertr a- ges, erhält zwar der Verleger die vereinbarte Vergütung. Entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten geht der Urheber aber auch in diesem Fall in der Regel nicht leer aus, da er dem Verleger das ausschließlich e Nutz ungsrecht im Allgemeinen nur gegen Zahlung einer Vergütung einräumt, bei der es sich r e- gelmäßig um ein Absatzhonorar - also eine Beteiligung an den Erlösen des Ve r- legers - handelt. d ) Die Revision der Beklagten macht vergeblich geltend , da es dem Nu t- zer nur unter Schwierigkeiten möglich sei , die Angemessenheit vom Rechtei n- 46 47 48 - 24 - haber genann ter Bedingungen in relativ kurzer Zeit zu beurteilen , könne eine Vorrangklausel in der Praxis nicht gehandhabt werden und lasse die Schra n- kenregelung des § 52a UrhG daher le er laufe n . Damit versucht die Revision die tatrichterliche Beurteilung durch ihre e i- gene zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler des Oberlandesgerichts darzutun. Das Oberlandesgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, der Nutzer könne durch eine digitale Re cherche mit zumutbarem Aufwand prüfen, ob das Werk überhaupt verfügbar sei . Erst wenn das der Fall sei, müsse er sich die Frage stellen, ob es zu angemessenen Bedingungen angeboten werde. Eindeutige Fälle, wie die eines nahezu exakt passenden Angebots oder eines weit über den angestrebten Umfa ng hinausgehenden Lizenzangebot s, ließen sich leicht entscheiden. Nur in den verbleibenden Fällen müsse d er Nutzer das Risiko e i- ner unzutreffenden Einschätzung der Angemessenheit tragen . Dieses Risiko sei angesichts de r Auslegungshilfe in Ziff er 4 der Protokollnotiz en zum Gesamtve r- trag überschaubar. Die Angemessenheit könne beispielsweise dann zu verne i- nen sein, wenn bei beabsichtigter Verwertung eines Zeitschriftenartikels nur ein digitales Abonnement angeboten werde o der nur die Lizenzierung eines ganzen Lehrbuchs, von dem nur ein kleiner Teil verwertet werden soll e . e ) Es kommt nicht darauf an, ob Art. 5 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG, wie das Oberlandesgericht gemeint hat, die Aufnahme einer Vo r- rangkla usel in den Gesamtvertrag gebietet. Die in Art. 5 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG genannte und mit § 52a UrhG umgesetzte Beschränkung darf - wie auch die übrigen in Art. 5 Abs. 1, 2, 3 und 4 genannten Ausnahmen und Beschränkungen - gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werk e s oder sonstigen Schut z- 49 50 51 - 25 - gegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Recht e inhabers nicht ungebührlich verletzt werden. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die normale Verwertung des Werkes werde beeinträchtigt, wenn auf die Schrankenregelung des § 52a UrhG zurückgegriffen werden könnte, obwohl der Rechteinhaber das Werk in digitaler Form anbiete. Es kann offenbleiben, ob diese Annahme zutrifft und Art. 5 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG daher die Aufnahme einer Vorrangklausel in den Gesamtvertrag gebietet (vgl. zu Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG, § 52b UrhG BGH, Beschluss v om 29. September 2012 - I ZR 69/11, GRUR 2013, 503 Rn. 18 = WRP 2013, 511 - Elektronische Les e- plätze). Jedenfalls steht Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG der Aufnahme einer Vorrangklausel in den Gesamtvertrag nicht entgegen. f ) Die Aufnahme einer Vorrangklausel in den hier in Rede stehenden G e- samtvertrag entspricht - wie das Oberlandesgericht ohne Ermessensfehler a n- genommen hat - i- ne entsprechende Vereinbarung getroffen und damit zum Aus druck gebracht haben, dass der Vorrang eines Angebots des Rechteinhabers vor einem Ei n- greifen der Schrankenregelung nach ihrem beiderseitigen Verständnis billigem Ermessen entspricht. Die Revision der Beklagten macht ohne Erfolg geltend, der vom Obe r- lan desge richt gezogene Schluss entbehre der Grundlage, da die Vereinbarung des § 52a Abs. 2 Satz 1 UrhG beruhe und daher nur für den Bereich der für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werke gelte. Werke, die für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt sind, sind vom Anwendungsbereich der Schrankenregelung ausgenommen ( § 52a Abs. 2 Satz 1 UrhG) und vom 52 53 54 - 26 - isiert § 52a Abs. 1 UrhG aufg e- stellte Voraussetzung, dass ein Öffentlich - i- n- deren Verwertungsgesells eine derartige Vorrangklausel. Auch daraus ergibt sich, dass eine solche Reg e- lung nicht als u nbillig angesehen werden kann. g ) Die Revision der Beklagten macht vergeblich geltend, die Klausel könne allenf alls dann hinnehmbar sein, wenn sie sich auf offensichtlich ang e- messene Bedingungen bezieh e , wie dies in § 53a Abs. 1 Satz 3 UrhG vorgese - hen sei . Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass das Öffentlich - Zugänglichmachen für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG) in einem ins o- weit wesentlichen Punkt nicht mit dem Kopienversand auf Bestellung (§ 53a UrhG) vergleichbar ist. Die Bibliotheken vervielfältigen und übermitteln Beiträge und kleine Teile eines Werkes (auch in sonstiger elektronischer Form) auf B e- stellung eines Nutzers, während der Nutzer den Text, den er im Rahmen einer Lehrveranstaltung oder eines Forschungsprojekts öffentlich zugänglich machen möchte, selbst auswählt. Dem Nutzer ist es daher zuzumuten, genauer als die Bibliotheken z u prüfen, ob angemessene Lizenzangebote für ein Öffentlich - Zugänglichmachen bestehen. Darüber hinaus hält Ziffer 4 Satz 1 und 2 der Protokollnotizen zum G e- samtvertrag fest, dass eine Lizenz im Sinne des § 2 Abs. 3 des Gesamtvertrags (nur dann) in zumutb arer Weise angeboten ist, wenn die Verfügbarkeit des Werkes oder Werkteils schnell und unproblematisch gewährleistet ist. Das kann 55 56 57 - 27 - dahin verstanden werden, dass Lizenzangebote nur dann vorrangig sein kö n- nen, wenn sie unschwer aufzufinden sind. Im Übrige n haben v e- u- K lausel vereinbart, die den Vorran g a ngemessener Liz enzangebote nicht davon abhäng ig macht . Auch dies spricht dafür, dass eine solche Vorrangklausel nicht als unbillig angesehen werden kann. h) Die Revision der Beklagte n rügt allerdings mit Erfolg , dass das Obe r- landesgericht die Vorrangklausel anders formuliert hat, als rag muss ei n Öffentlich - Zugänglichmach en gemäß § 52 a UrhG stets zu dem Zweck des Abs atzes 2 geboten sein ; dies ist nur dann der Fall, wenn das Werk nicht in zumutbarer Weise vom Inha ber des Ausschließlichkeitsrechts in digitaler Form für die Nutzung im Netz der jeweiligen Einrichtung angeboten wird. Es gibt ke i- nen Grund , die Vorrangklausel im hier in Rede stehenden Gesamtvertrag a n- ders zu fassen. Dagegen spricht, dass Ziff er 4 Satz 1 und 2 der Protokollnotiz näher bestimmt , wann eine Lizenz im Sinne von § 2 Abs. 3 des Gesamtvertrags in zumutbarer Weise angeboten ist ; dies setzt eine entsprechende Formuli e- rung in der Vorrangklausel voraus. E ine Änderung in der Sache ist mit dieser abw eichenden Formulierung nicht verbunden ; insbesondere stellt Zif f er 4 Satz 3 der Protokollnotiz klar , dass eine Lizenzierung i- zu angemessenen Bedingungen 3 . Zu r Bestimmung der Höhe der angemessenen Verg ütung ( § 4 des Gesamtvertrag s ) hat d as Oberlandesgericht nicht die von der Klägerin vorg e- le g te Musterkalkulation, sondern entsprechend dem Vorschlag der Beklagten 58 59 60 - 28 - herangezogen , der für jedes Zugänglichm a- chen im Rahmen des Un terrichts eine nach Gruppengrößen gestaffelte degre s- sive Vergütung pro Werk oder Werkteil von 1,80 bis zu 20 Teilnehmern, 3,00 von 21 bis 50 Teilnehmern, 4,00 von 51 bis 100 Teilnehmern, 5,00 von 101 bis 250 Teilnehmern, erhöht um jeweils 1,00 je weitere 250 Teilneh - mer und im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung eine Pauschalvergütung von 4,00 vorsieht. Dabei ist es davon ausgegangen, dass sich die Vergütung zwischen den Parteien mit Rahme n- vertrag vom 8. März 2007 vereinbarten Kopiervergütung ( § 54a Abs. 2 UrhG aF, § 54c UrhG) in Höhe von 0,8 ct pro Seite orientiert , und es angemes sen ist, diese Vergütung der Bemessung der hier in Rede stehenden Vergütung z u- grunde zu legen. Das Oberlandesgericht hat auf d ieser Grundlage für ein Werk geringen Umfangs von maximal 25 Seite n und eine Gruppe von bis zu 20 Teil - nehmern eine Vergütung von 4,00 errechnet (25 Seiten x 20 Teil nehmer x 0,8 ct ), was bei einem mittleren Wert von 10 Seiten und 10 Teilneh mern einer Ver gütung von 4 ct pro Seite und Teilnehmer entspr i ch t . Davon ausgehend hat es - - im Ra h- men des Unterrichts eine Vergütung von 4,00 bis zu 20 Teilneh mern, 7,00 von 21 bis 50 Teilnehmern, 10,00 von 51 bis 100 Teilnehmern, 13,00 von 101 bis 250 Teilnehmern, erhöht um jeweils 3,00 je weitere 250 Teilneh mer und im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung eine V ergütung von 10,00 für angemessen erachtet. Diese Beurteilung hält einer Nachprüfung nicht in a l- len Punkten stand. a) Die Revision der Klägerin rügt allerdings ohne Erfolg, das Oberla n- desgericht habe die von der Klägerin auf der Grundlage einer Musterkalkulation berechnete Vergütung von 0,10 pro Seite und Teilnehmer ohne tragfähige Begründung als unangemessen erachtet und dabei nicht hinreichend berüc k- sichtigt, dass die angemessene Vergütung die durch das Öffent lich - Zugänglich - 61 - 29 - machen verursachten Vermögenseinbußen der Rechteinhaber bei der Primä r- verwertung ihrer Werke ausgleichen müsse. aa) Die von der Klägerin vorgelegte Musterkalkulation , die auch dem von der Klägerin im Jahre 2005 veröffentlichten Tarif zug runde liegt, beruht auf e i- ner Reihe von Annahmen , nämlich darauf, dass kleine Teile eines Werkes m a- ximal 10% eines Werkes ausmachen , eine Lehrveranstaltung 150 Teilnehmer hat, das zur Veranschaulichung im Unterricht in kleinen Teilen öffentlich z u- gänglich gemachte Lehrbuch 78 kostet und 800 Seiten umfass t, ohne Öffen t- lich - Zugänglichmachen jeder dritte Teilnehmer das Lehrbuch kaufen würde und trotz de s Öffentlich - Zugänglichmachens 20 Teilnehmer das Lehrbuch erwerben . Sie geht ferner davon aus, dass dem Ver leger ein Einnahmeverlust von 43,23 pro Buch entsteht und sein Gesamtverlust wegen der ihm entgehenden 30 Kä u- fe (von den 150 Teilnehmern der Veranstaltung kaufen nicht 50 , sondern nur 20 das Lehrbuch) 1.296,90 beträgt. Auf dieser Grundlage errechnet di e Muste r- kalkulation die angemessene Vergütung wie folgt: 150 Teilnehmer müssen den durch 52a verursachten Deckungsbeitragsverlust von 1.296,90 auffangen. Pro Teilnehmer entspricht dies 8,46 . Dies müssen die verwendeten 80 Seiten erbringen. Die Kompensa tion pro Seite pro Tei l- nehmer pro Semester muss also bei 0,108 liegen. Daraus folgt ein Effektivb e- trag von 0,10 pro Seite pro Teilnehmer pro Semester. Da der Tantiem e- schuldner unter einem Rahmenvertrag zahlt, muss der veröffentlichte Tarif bei 0,125 pro Seite pro Teilnehmer pro Semester liegen. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Unangemessenheit de s von der K lägerin vorgeschlagenen Vergütungss atzes von 0,10 pro Seite und Teilnehmer ergebe sich schon daraus, dass nach der Musterkalkulation für die Nut zung der 80 Seiten des Lehrbuchs durch 150 Teilnehmer eine Vergütung geschuldet wäre (0,10 x 80 Seiten x 150 Teilnehmer = 1.200 ) , die das 240 - fache der Vergütung betr ü ge, die bei gleiche r Nutzung nach dem Gesamtve r- trag Hochschulen zu zahle n wäre (danach ist für das Zugänglic hmachen eines Werkteils für 150 Teilnehmer eine Vergütung von 5 zu zahlen) . E ine solche 62 63 - 30 - Diskrepanz könne nicht damit begründet werden, dass die von der Klägerin r e- präsentierten Rechteinhaber in besonderem Maße von § 52 a UrhG betroffen seien. Die Revision der Klägerin macht ohne Erfolg geltend, das Oberlandesg e- richt habe nicht berücksichtigt , dass die Schiedsstelle die Musterkalkulation als ei nen guten Ansatz zur Ermittlung der angemessenen Vergütung bezeich net un d die der Musterkalkulation zugrundeliegenden Annahmen lediglich dahin korrigiert habe, dass nicht 30, sondern nur 23 Käufe des Lehrbuchs durch d as Öffentlich - Zugäng lichmachung nach § 52a UrhG verloren g ingen , weil sich nach der Lebenserfahrung einige Teil nehmer gerade wegen der ihnen so zu gänglich gemachten Leseprobe zum Kauf des Lehrbuchs entschl össen . Zwar hat ein überzeugend begründeter Einigungsvorschlag der Schied s- stelle eine gewisse Vermutung der Angemessenheit für sich und muss sich das Oberla ndesgericht daher mit einem solchen Einigungsvorschlag auseinande r- setzen ( vgl. BGH, GRUR 2001, 1139 , 1142 - Gesamtvertrag privater Rundfunk ). D er Einigungsvorschlag der Schiedsstelle ist in diesem Punkt jedoch nicht überzeugen d begründet. Insbesondere zeig t er nicht auf, dass es sich bei den d er Musterkalkulation zugrundeliegenden Annahmen um auf empirischen U n- tersuchungen beruhen de repräsentative Werte handelt . Es kann nicht ohne w e i- teres angenommen werden, dass eine Lehrveranstaltung an einer Universität durchschnittl ich 150 Teilnehmer hat, ein dort in kleinen Teilen öffentlich zugän g- lich gemachtes Lehrbuch durchschnittlich 78 kostet und 800 Seiten umfasst und dem Verleger durch das Öffentlich - Zugänglichmachen des Lehrbuchs per Saldo 27 Käufe entgehen . Die se Zahlen könnten, wie das Oberlandesg ericht zutreffend angenommen hat, durch andere Zahlen ersetzt werden, die ebenso pla usibel oder unplausibel ersch ie nen. Die Musterkalkulation kann daher nur als 64 65 - 31 - Rechenbeispiel angesehen werden und bildet keine taugliche Grundlage für die Bemessung einer angemessenen Vergütung . bb ) Da die Klägerin nicht hinreichend dargelegt hat, wie ho ch die durch die Schrankenregelung des § 52a UrhG verursachten Vermögense inbußen der Rechteinhaber bei der Primärverwertung sind und insoweit nicht einmal eine ausreichende Grundlage für eine Schätzung nach § 287 ZPO besteht , kann o f- fenbleiben, ob die ange messene Vergütung für das Öffentlich - Zugän glich - machen im Unterricht und zur Forschung (wie die Klägerin geltend macht) diese Vermögenseinbußen vollständig ausgleichen muss oder ob (wie die Beklagten meinen ) solche Vermögenseinbußen mit Rücksicht auf die S ozialbindung des Urheberrecht s i m Interesse der Allgemeinheit teilweise hinzunehmen sind. b) Die Revision der Klägerin wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Oberlandesgericht seiner Festsetzung der Vergütung - entsprechend dem Vorschlag der Be klagten - die Struktur des zugrunde gelegt und eine nach Gruppengrößen gestaffelte degressive Verg ü- tung pro Werk oder Werkteil vorgesehen hat. Es erscheint nicht sachgerecht, die Vergütung für d as Öffentlich - Zugänglichmachen vo n Sprachwerken an Hochschulen - wie die Vergütung für das Öffentlich - Z ugänglichmachen anderer Werke an Hochschulen - nach dem Werk oder Werkteil und nicht nach der Zahl der Seiten des Druckwerk e s , nach Gruppengrößen und nicht nach der Zahl der Teilnehmer d er Veranstaltung sowie degressiv und nicht linear zu bemessen. Ist die Vergütung für das Öffentlich - Zugänglichmachen pro Werkteil und nicht pro Seite zu zahlen, so ist für das Zugänglic hmachen eines Werkteils von 100 Seiten dieselbe Vergütung zu zahlen wie für das Zugänglichmachen eine s Werkteil s von vier Seiten . Wird die Vergütung nach der Gruppeng röße gestaffelt und nicht nach der Zahl der Teilnehmer berechnet, ist nach der vom Oberla n- 66 67 68 - 32 - desgericht vorgesehenen Staffelung für eine Gruppe mit 101 Teilneh m ern di e- selbe Vergütung zu entrichten wie für eine Gruppe mit 250 Teilneh mern . Das Oberlandesgericht hat gemeint, all dies sei aus Gründe n der Praktikabilität sachlich gerechtfertigt. Das überzeugt jedenfalls dann nicht, wenn einzelne Nutzungen erfasst und gemeldet werden (vgl. dazu unten Rn. 73 ff. ) und damit die Zahl der öffentlich zugänglich gemachten Seiten des Druckwerkes und die Zahl der Teilnehmer der Veranstaltung bekannt sind. In diesem Fall kann die Vergütung ohne w eiteres auf der Grundlage einer bestimmten Vergütung pro Seite und pro Teilnehmer berechnet werden . Ferner ist kein sachlicher Grund für eine degressive Vergütung erkennbar. Es ist nicht ersichtlich , weshalb die auf den einzelnen Teilnehmer ent fallende V ergütung bei zunehmender Zahl der Teilnehmer geringer werden soll, obwohl mit der Teilnehmerzahl der Nutzung s- umfang gleichmäßig ansteigt. c) Das Oberlandesgericht ist aufgrund des von der Klägerin nicht bestri t- tenen Vorbringens der Beklagten davon ausgegangen, dass sich die Beme s- sung d der sogenannten K o- piervergütung orientiert, die aufgrund des zwischen den Parteien geschloss e- nen Rahmenvertrages vom 8. März 2007 für Vervielfältigungen nach § 54a Abs. 2 UrhG aF (jetzt § 54c UrhG) zu zahlen i st. Die Annahme des Oberla n- desgerichts, es sei sachgerecht , die Kopiervergütung auch zur Bemessung der hier in Rede stehenden Vergütung heranzuziehen , lässt keinen Ermessensfe h- ler erkennen. Die das Recht de s Öffentlich - Zugänglichmach ens für Unterricht u nd Fo r- schung beschränkende Regelung des § 52a UrhG ist der das Recht der Vervie l- fältigung für Unterricht und Forschung einschränkenden Regelung des § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UrhG funktional vergleichbar (vgl. Regi e- rungsentwurf eines Gesetze s zur Regelung des Urheberrechts in der Informat i- 69 70 - 33 - onsges ellschaft, BT - Drucks. 15/38, S. 20 und Beschlussempfehlung des Bu n- destags, BT - Drucks. 15/837, S. 34). Nach der - § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG ve r- gleichbaren - Regelung des § 53 Abs. 3 Nr. 1 UrhG ist es zulä ssig, Vervielfält i- gungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem U m- fang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschi e- nen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch zur Veranschauli chung des Unterrichts in Schulen, in nichtgewerblichen Einric h- tungen der Aus - und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für die Unterrichtsteilnehmer erforderlichen Anzahl herzustellen oder he r- stellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geb o- ten ist. Nach der - § 52a Abs. 1 Nr. 2 UrhG vergleichbaren - Bestimmung des § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UrhG ist es zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und sie ke i- nen gewerblichen Zwecken dient. Die Vervielfältigung eines Werkes, das für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt ist, ist nach der - § 52a Abs. 2 Satz 1 UrhG ents prechenden - Vorschrift des § 53 Abs. 3 Satz 2 UrhG stets nur mit Einwillig ung des Berechtigten zulässig. Werden Geräte, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Ger ä- ten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 A bs. 1 bis 3 UrhG benutzt wird und die im Weg der Ablichtung oder in e i- nem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigen, in Hochschu len betri e- ben , so hat der Urheber nach § 54c Abs. 1 UrhG ( § 54a Abs. 2 UrhG aF) gegen den Betreiber des Geräts einen Ansp ruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung , der gemäß § 54h Abs. 1 UrhG nur durch eine Verwertungsgesel l- schaft geltend gemacht werden kann . Danach hat die Klägerin gegen die b e- klagten Bundesländer in ihrer Eigenschaft als Träger verschiedener Hochsch u- le inrichtungen einen solchen Anspruch auf angemessene Vergütung. Gemäß 71 - 34 - § 4 des zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvert rags zur Kopierve r- gütung vom 8. März 2007 ist für die Vervielfältigung urhebe r rechtlich geschüt z- ter Werke in Hochschulen pro vergütun gspflichtiger Kopie ein Betrag von 0,01 03 abzüglich eines Gesamtvertragsrabatts von 20 % zu bezahlen. D ie Kopierv ergütung beträgt d emn ach (ohne Mehrwertsteuer) rund 0,008 (0, 8 ct ) pro Seite . Die funktionale Vergleichbarkeit der Regelungen rechtfertig t es, für Nu t- zungen nach § 52a UrhG dieselbe Vergütung wie für Nutzungen nach § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UrhG als angemessen zu erachten. D a- nach kann für das Öffentlich - Zugänglichmachen eines Sprachwerk e s für Zw e- cke des Unterrichts und der F orschung an Unive rsitäten eine Vergütung von 0,8 ct (0,008 ) pro Seite und Unterrichtsteilnehmer oder Forschungsprojektmi t- arbeiter als angemessen angesehen werden . 4 . Die Beurteilung des Oberlandesgerichts, die künftig zu zahlende Ve r- gütung sei auf der Grundlage einer Erfassung und Meldung der einzelnen Nu t- zu ngen über eine von der Klägerin bereitgestellte Eingabemaske (vgl. § 5 des Gesamtvertrags ) und nicht auf der Grundlage von repräsentativen Erhebungen der Beklagten zu ermitteln , lässt keinen Ermessensfehler erkennen . a) Das Oberlandesgericht hat angenom men, eine Erfassung und A b- rechnung einzelner Nutzungen trage dem Grundsatz der tunlichst angemess e- nen Beteiligung des Urhebers am wirtschaftlichen Nutzen, der aus seinem Werk gezogen werde , besser Rechnung als repräsentative Erhebungen und pa u- sch a le Vergüt ungen . Repräsentativerhebungen führten zwangsläufig zu Ung e- nauigkeiten, weil sie nur in bestimmten Zeitabständen und nur an ausgewählten Hochschulen durchgeführt würden. Bei Pauschalvergütungen würden die erzie l- ten Einnahmen nach einem bestimmten Schlüssel verteilt und nicht entspr e- 72 73 74 - 35 - chend der tatsächlichen Nutzung des konkreten Werkes an dessen Urheber aus ge schütte t . Die Revision der Beklagten macht ohne Erfolg geltend, die Beklagten hätten vorgebracht und durch Sachverständigengutachten unter Beweis g e- st ellt, dass die durch Repräsentativerhebungen ermittelten Abrechnungsdaten präziser seien. Die Beklagten haben diese Behauptung nicht belegt , und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb eine repräsentative Erhebung genauer e Erge b- nisse erbringen sollte als ei ne Erfassung der Einzeldaten . Die Revision der Beklagten mach t weiter vergeblich geltend, eine Ve r- wertungsgesellschaft wie die Klägerin könne im Blick auf die Art und Weise der Ausschüttung von Erträgen an die Berechtigten kein Interesse an einer indiv i- duellen und nutzungsbezogenen Erfassung der Daten der Werknutzung haben. D ie gebündelte Wahrnehmung der Urheberrechte durch Verwertungsgesel l- schaften gestattet allerdings meist keine vollständig am Ausmaß der jeweiligen Werknutzung orientierte Ausschüttung der Erträge; vielmehr müssen die B e- rechtigten im Interesse eines möglichst geringen Verwaltungsaufwandes Schä t- zungen, Pauschalierungen und sonstige Vereinfachungen in der Berechnung hinnehmen, die sich aus dem wirtschaftlichen Gebot der Verhältnismäßigkei t ergeben, selbst wenn sie in Einzelfällen zu Benachteiligungen führen können ( BGH, Beschluss vom 3. Mai 1988 - KVR 4/87, GRUR 1988, 782, 783, GE MA - Wertungsverfahren ). Darau s folgt entgegen der Ansicht der Revision der B e- klagten jedoch nicht, dass eine Aus schüttung nicht auch in anderer Weise e r- folgen kann, wenn sich die Erträge einem konkreten Nutzungsvorgang zuor d- nen lassen. E ine Verwertungsgesellschaft ist grundsätzlich gehalten, die zur Berechnung der Vergütung erforderlichen Daten der Werknutzung mögli chst genau zu erfassen. Eine typisier ende , pauschalier ende oder generalisier ende 75 76 - 36 - Erfassung ist nur gerechtfertigt , soweit die vielzähligen Nutzungsvorgänge nur mit unverhältnismäßige m Aufwand individuell erfasst werden k önnen. b ) Die Revision der Beklag ten rügt ohne Erfolg, das Oberlandesgericht habe nicht h in reichend den erheblichen Verwaltungsaufwand berücksichtigt, der nach dem Vorbringen der Beklagten mit einer Erfassung einzelner Nutzung en eines konkreten Werk e s verbunden sei. So müsse sichergestell t werden, dass die handelnden Mitarbeiter der Hochschulen, die meist juristische Laien seien, erkennen könnten, ob überhaupt ein geschütztes Werk vorliege, die beabsic h- tigte Nutzung unter § 52a UrhG oder eine andere Schrankenbestimmung falle, die Nutzung n icht aufgrund vertraglicher Absprachen gestattet sei, überhaupt § 15 Abs. 3 UrhG vorlieg e und nicht ein gemeinfreies Werk gegeben sei. Das Oberlandesgericht hat durchaus berücksichtigt, dass die Erfassung einzelner Nutzungen über eine Eingabemaske organi satorische Vorkehrungen der Hochschulen erfordert . Es hat angenommen, dem Unterbleiben von Eing a- ben k önne dadurch begegnet werden, dass die Beklagten ihren dafür zuständ i- gen, in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Beschäftigten entsprechende Anweisungen erteile. Die Eingabe von Nutzungen, für die man bereits Rechte erworben ha be , k önne mithilfe von Abgleichlisten hinreichend s i- cher unterbunden werden. Eine missbräuchliche Einga be durch Dritte, be i- spielsweise um Rechtei nhabern zu un gerechtfertigten Ausschüttungen zu ve r- helfen, lasse sich durch stichprobenartige Überprüfungen hinreichend in den Griff bekommen, da nachverfolgt werden k önne , ob der Eintrag vom Rechner einer dem Gesa mtvertrag unterfallenden Institution oder von einem Dritten stamme . Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Oberla n- desgericht diesen Aufwand für hinnehmbar gehalten hat. 77 78 - 37 - c ) Die Revision der Beklagten macht weiter ohne Erfolg geltend, der Nu t- zen der vom Oberlandesgericht als sachgerecht erachteten Erfassung einzelner Nutzungen stehe in keinem angemessenen Verhältnis zum damit verbundenen Verwal tungsaufwand der Beklagten . Deshalb seien im h- repräsentative Erhebung en und pauschale Ver gütungen vereinbart. Allerdings haben hat sich darüber hinaus die Beklagte mit anderen Verwertungsgesellschaften im Durchführung repräsentativer Er hebu n- gen und die Z ahlung pauschale r Vergütung en geeinigt. Die Sach la ge ist dort aber insofern anders als beim hier in Rede stehenden Gesamtvertrag , als die von diesen Gesamtverträgen erfassten Nutzungen die Primärverwertung der betroffenen Werke in wesentl ich geringerem Umfang beeinträchtig en und eine gewisse Ungenauigkeiten in Kauf nehmende Pauschalierung daher eher g e- rechtfertigt erscheint . D er erfasst aufgrund der B e- reichsausnahme des § 52a Abs. 2 Satz 1 UrhG keine Werke, die - wi e insb e- sondere Schulbücher - für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt sind. D keine Sprachwerke, sondern allein Werke, die - wie Bildwerke, Musikwerke und Filme - in aller Regel nicht in erster Linie für Zwecke des Unterrichts oder der Forschung an Universitäten bestimmt sind. Der hier in Rede stehende G esamtvertrag erfasst dagegen insbesondere Werke , die - wie etwa Lehrbü cher, Forschungsliteratur oder wissenschaftliche Zeitschriften - vor allem für den Unterric ht und die Forschung an Universitäten bestimmt sind . D ie wesentlich stärkere Beeinträchtigung der Primärverwertung der betroffenen Werke rechtfertigt ei nen höheren Aufwand bei der Erfassung der vom Gesamtvertrag umfassten Nutzungen , um eine größere Genauig keit bei der Berechnung der Vergütung zu ermöglichen . Auch nach dem eigenen Vorschlag der Beklagten soll es nur solange bei repräsentativen Erhebungen und pauschalen Vergütungen bleiben, bis ein - nach ihrer Ansicht geeignetes - 79 80 - 38 - System zur Erfassung und Me ldung der z ur Berechnung der Vergütung erfo r- derlichen Informationen bereitsteht . d) Die Revision der Beklagten rügt ohne Erfolg, das Oberlandesgericht habe außer Acht gelassen, dass eine repräsenta tive Erhebung der Nutzungsd a- ten und pauschalieren de Er mittlung der Vergütung zumindest für eine Übe r- gangszeit angemessen sei. Das Oberlandesgericht hat bei seiner Beurteilung berücksichtigt, dass die Geltung der Schrankenregelung des § 52a UrhG gemäß § 137k UrhG b e- fristet ist ( sie war zum Zeitpunkt der Ent scheidung des Oberlandesgerichts bis zum 31. Dezember 2012 befristet und ist im Laufe des Revisionsverfahrens durch das Siebente Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 14. Dezember 2012 weiter bis zum 31. Dezember 2014 befristet worden , vgl. daz u die Begründung zum Regierungsentwurf, BT - Drucks. 17/11317 ). Es hat angenommen, es entspre che nicht der Billigkeit, bei der Erhebung der zur B e- rechnung der Vergütung erforderlichen Informationen einen Aufwand zu treiben, der zur zeitlich begrenzten Geltun g der Regelung außer Verhältnis st ünde . Es hat deshalb die Implementierung eines Systems, bei dem das Werk oder der Werkteil erst dann öffentlich zugänglich gemacht werden kann, wenn diese I n- formationen erfasst worden sind, im Blick auf die damit verbunden en - nach Darstellung der Beklagten erheblichen - Kosten für unangemessen erachtet, obwohl mit einem solchen System die höchstmögliche Genauigkeit und Siche r- heit erzielt werden könnte. Das Oberlandesgericht hat es dagegen unter Abw ä- gung des Interesses an e iner möglichst genauen Ermittlung der zu zahlenden Vergütung einerseits und eines möglichst geringen Aufwands bei der Erhebung der hierzu erforderlichen Informationen andererseits als sachgerecht erachtet , diese Informationen über die von der Klägerin bere itgestellte Eingabemaske zu erfass en und zu übermittel n , auch wenn damit ein gewisser Verwaltungsau f- 81 82 - 39 - wand und ein überschaubares Risiko von Fehleingaben verbunden ist. Diese Beurteilung lässt keinen Ermessenfehler erkennen. e) Das Oberlandesgericht hat z utreffend angenommen, dass aufgrund der Erfassung einzelner Nutzungen k ein pauschaler Nachlass für gemeinfreie Werke erforderlich ist ( § 4 Abs. 5 des Gesamtvertrags vorsch lags der Bekla g- ten) . D as Öffentlich - Zugänglichmach en von gemeinfreien Werken ist gemäß § 6 des Gesamtvertrags von der Vergütungs - und Meldepflicht ausgenommen. Die Klägerin kann aufgrund der Erfassung einzelner Nutzungen fest stellen , ob die Schutzfrist des Werkes abgelaufen und das Werk gemeinfrei ist. Sie darf dann keine Nutzervergütung ge ltend machen und muss eine bereits entrichtete z u- rückzahlen. 5 . Da s Oberlandesgericht hat ohne Ermessensfehler angenommen, dass die für zurückliegende Nutzungen zu zahlende Vergütung, da diese Nutzungen nicht mehr erfasst werden können, a uf der Grundlag e der gemäß § 5 Abs. 1 des Gesamtvertrag s zu erteilenden Auskünfte über künftige Nutzungen im Nachhinein im Wege der Schätzung ermittelt werden kann ( § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesamtvertrag s ). Es entspricht ferner billigem Ermessen, dass die Bekla g- ten die von ihnen selbst als angemessen erachteten Pauschal en vorab als Mi n- destbeträge zahlen ( für den Zeitraum zwischen dem Beginn des Vertrages und dem Ende des Wintersemester s 2007/2008 anteilig ), damit die Urheber an den Ausschüttungen beteiligt werden können, bev or die für eine Berechnung der Vergütung erforderlichen Informationen erhoben worden sind ( § 8 Abs. 1 Satz 2 des Gesamtvertrag s ) . 6 . Das Oberlandesgericht hat mit Recht und von den Parteien unbea n- standet angenommen, dass d ie Laufzeit des Vertrag s ( § 9 d es Gesamtvertrag s ) am 1. Januar 2008 beginnt. Die Festsetzung eines Vertrages ist nach § 16 83 84 85 - 40 - Abs. 4 Satz 5 UrhWG nur mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres möglich, in dem der Antrag auf Abschluss eines Gesamtvertrags gestellt worden ist. Da dieser Antrag bei der Schiedsstelle zu stellen ist ( § 16 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c und Abs. 5 UrhWG), ist der Ein gang des Antrages bei der Schied s- stelle - hier im Jahr 2008 - maßgeblich. Die Festsetzung des Endes der Laufzeit auf den 31. Dezember 2012 kann allerd ings keinen Bestand haben, da da s Jahr 2012 bereits abgelaufen und die Geltung sdauer des § 52a UrhG e rneut um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2014 verlängert worden ist. 7 . Das Oberlandesgericht hat zutreffend a ngenommen, dass Neuve r- handlung en ( § 11 des Gesamtvertrag s ) auch die Frage des Übergangs zu einer pauschalierten Abgeltung betreffen können , da nicht auszuschließen ist, dass die bis zur Neuverhandlung gemachten Erfahrungen mit einer nutzungsbez o- genen Abrechnung ein e pauschalierte Abgeltung vorzugs würdig erscheinen lassen . Die entsprechende Festsetzung i n § 11 Abs. 2 Spiegelstrich 3 des G e- samtvertrag s ist daher entgegen der Auffassung der Revision der Klägerin nicht zu strei chen. Da eine Vergütung nach Gruppengrößen nicht der Billigkeit en t- spricht (vgl. oben Rn. 67 f. ), kann allerdings die Regelung in § 11 Abs. 2 Spi e- gelstrich 2 des Gesamtvertrags entfallen. 86 - 41 - C . Die Revisionen der Parteien führen danach zur Aufhebung des ang e- fochtenen Urteils. Ungeachtet der früher vom Senat geübten Praxis erschei nt es im Blick darauf, dass die einzelnen Bestimmungen eines Gesamtvertrages miteinander zusammenhängen sinnvoll , das Urteil nicht nur hinsichtlich einze l- ner, sondern hinsichtlich sämtlicher Bestimmungen des Gesamtvertrages au f- zuheben. Da die in der Vertra gsfestsetzung liegende Rechtsgestaltung dem Tatrichter vorbehalten ist, ist die Sache zur erneuten Festsetzung des Gesam t- vertrags an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entsche i- dung über die Kosten de s Revisionsverfahrens zu übert ragen is t. Bornkamm Pokrant Kirchhoff Koch Löffler Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 24.03.2011 - 6 WG 12/09 - 87
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