BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 84/13 vom 31 . Januar 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31 . Januar 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Hucke, Seiters und Reiter beschlosse n: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Re - vision im Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Ba m- berg vom 21. Januar 2013 - 4 U 119/12 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdev erfahrens hat der Kläger zu tragen. Der St reitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 128.000 festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil ist unbegründet, weil die Zulassungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. 1. Zutreffend rügt der Kläger jedoch die Rechtsauffassung des Berufung s- gerichts, der Anspruch des Klägers wegen des fehlerhaften Gutachtens des Gutachterausschusses entfalle mangels Verschulden wegen der Anwendung der Kollegialgericht srichtlinie, weil die Baulandkammer und der Baulandsenat im Vorprozess das Gutachten des Gutachterausschusses gewürdigt und für zutref fend gehalten hätten. 1 2 - 3 - Ein Verschulden der Mitglieder des Gutachterausschusses bei der Gu t- achtenerstellung kann nicht mit dem Hinweis auf die Kollegialgerichtsrichtlinie ver neint werden. Diese beruht auf der Erwägung, dass von einem Beamten, der allein und im Drang der Geschäfte handeln muss, keine bessere Rechtseinsicht er warte t werde n kann, als von einem Gremium mit mehreren Rechtskundige n, das in voller Ruhe und reiflicher Überlegung entscheidet, nachdem vorher der Prozessstoff in ganzer Fülle vor ihm ausgebreitet worden ist. Insofern trifft nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs e i- nen Beamten in der R egel kein Verschulden, wenn ein mit mehreren Berufsric h- tern besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig ang e- sehen hat. Weiter ist Voraussetzung für die Anwendung der Kollegialgericht s- richtlinie, dass der Beamte eine zweifelhafte un d nicht einfach zu lösende Rechtsfrage zu beantworten hat (vgl. ständige Rechtsprechung zuletzt Senat s- urteil vom 4. November 2010 - III ZR 32/10, BGHZ 187, 286 Rn. 36 f mwN). Im vorliegenden Fall war die Rechtmäßigkeit der Amtsausübung der Mitglieder des G utachterausschusses nicht Gegenstand der Entscheidung der Baulandgeric h- te im Vorprozess. Der Gutachterausschuss hatte als Sachverständiger zu ta t- sächlichen Bewertungsfragen Stellung zu nehmen und keine Rechtsfragen zu beantworten. Die Kollegialgerichts rich tlinie ist da her im vorliegenden Fall nicht anwendbar. 2. Die Zulassung der Revision kommt wegen dieses Gesichtspunktes gleichwohl nicht in Betracht, da die Entscheidung des Rechtsstreits hierauf nicht beruht. Die Schadensersatzforderung des Klägers i st nämlich verjährt, so dass der Beklagte nach § 214 Abs. 1 BGB berechtigt ist, die Leistung zu verweigern. 3 4 - 4 - Die hier anwendbare regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren b e- ginnt nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspru ch entstanden war und der Gläubiger von den den Anspruch begrü n- denden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen m u sste. a) Danach begann vorliegend d ie Verjährungsfrist am 1. Januar 2005. Mit d er Entscheidung des Senats vom 1. April 2004 im Vorprozess war das ba u landgerichtliche Verfahren abgeschlossen und der Schaden spätestens ei n- getreten. Dahingestellt bleiben kann, ob bereits mit der Entscheidung des Landgerichts im ersten Rechtszug des Vorp rozesses ein Schaden eingetreten sein kann (vgl. dazu BGH, Urteile vom 21. Februar 2002 - IX ZR 127/00, NJW 2002, 1414, 1415; vom 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, NJW 2000, 1263, 1264; vom 12. Februar 1998 - IX ZR 190/97, NJW - RR 1998, 742). Die erforde r- lic he Kennt nis beziehungsweise grob fahrlässige Unkenntnis als Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist ist vorhanden, wenn der Geschädigte au f- grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Sch a- densersatzklage, sei es auch nur ein e Feststellungsklage , erheben kann, die bei ver ständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie zumutbar ist. Die Frage, wann dem Geschädigten eine Klage zumutbar ist, beurteilt sich im Amtshaftungsrecht nach ähnlichen Gesichtspunkten, wie der Sen at sie für den Gebrauch eines Rechtsmittels im Sinne des § 839 Abs. 3 B GB angenommen hat (Senatsurteil vom 11. Mai 1989 - III ZR 88/87, NJW 199 0, 245, 247; B e- schlü ss e vom 28. Februar 1991 - III ZR 252/89, BGHR BGB § 852 Amtsha f- tung 2 und vom 25. November 1 991 - III ZR 190/90, BGHR BGB § 852 Am t s- haftung 3 zu § 852 BGB a.F.). 5 6 - 5 - Im vorliegenden Fall konnte der Kläger davon ausgehen, dass er mit den gegen die vor instanzliche n Urteil e der Baulandgerichte eingelegten Rechtsmi t- teln (Berufung, Nichtzulassungsbesc hwerde) die ihn belastenden Folgen des von ihm als fehlerhaft angesehenen Gutachtens des Gutachterausschusses beseitigen konnte . Dies war für ihn in der damaligen Situation der einfachere Weg, der im Erfolgsfalle eine Schadensersatzkl age aus seiner Sicht e ntbehrlich gemacht hätte. Dementsprechend war es ih m zum Zeitpunkt des Erlasses des erst - und zweitinstanzlichen Ur teils im baulandgerichtlichen Verfahren nicht z u- mutbar, bereits Schadensersatzklage wegen der wirtschaftlichen Folgen des von ihm als fehlerh aft angesehenen Gutachtens des Gutachterausschusses einzureichen. b) Die Frist war auch nicht durch Verhandlungen bis zum 31. Dezember 2007 gehemmt. Zwar ist der Begriff der Verhandlung im Sinne des § 203 Satz 1 BGB weit auszulegen. Es kann jeder Meinu ngsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen ausreichen, was aber nur gilt, wenn der Schuldner nicht sofort erkennbar Verhandlungen ablehnt (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2006 - VI ZR 124/05, NJW 2007, 64 Rn. 5). Verhandlungen sc hweben, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erört e- rungen über die Bere chtigung von Schadensersatzansprüchen ein (BGH, Urteil v om 26. September 2006 aaO mwN). S u bstantiierten Vortrag in dieser Weise hat der Kläger nicht gehalten. Das Berufungsurteil führt solches nicht aus und auch die Beschwerde nimmt auf solchen Vortrag keinen Bezug. In der ersten Instanz hat der Kläger lediglich 7 8 9 - 6 - vorgetragen, stets mit dem Gu tachterausschuss über eine Berichtigung des Gutachtens gesprochen und Schadensersatzansprüche angekündigt zu haben. Er selbst hat aber ausgeführt, dass vom Gutachterausschuss stets klargestellt worden sei , dass das Gutachten richtig sei . Dem Beklagtenvortr ag in erster I n- stanz , dass Schadensersatzansprüche stets zurückgewiesen worden seien , ist der Kläger nicht entgegengetreten. Eine verjährungshemmende Verhandlung kann daher aufgrund des erstinstanzlichen Klägervortrags nicht angenommen werden. c) Die Verjährung ist auch nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB durch den am 31. Dezember 2007 beantragten und am 21. Februar 2008 zugestellten Mahn bescheid gehemmt worden. Voraussetzung für die Hemmung der Verjährung nach dieser Vorschrift ist, dass im Antrag der mit dem Mahnbescheid geltend gemachte Anspruch in einer den Anforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechenden Weise hinreichend individualisiert worden ist. Dazu ist erforderlich, dass der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüche n zu unterscheiden ist und so abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fäh i- gen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermö g- licht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anford e- ru ngen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vie l- mehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des A n- spruchs ab (st ändige Rechtsprechung , BGH, Urteil vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09, NJW 2011, 613 Rn. 9 mwN). Voraussetzung für die verjäh - 10 11 - 7 - rungshemmende Wirkung ist dabei nicht, dass aus dem Mahnbescheid für e i- nen außenstehenden Dritten ersichtlich ist, welche konkreten Ansprüche m it dem Mahnbescheid geltend gemacht werden; es reicht aus, dass dies für den Antragsgegner erkennbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2010 aaO. Rn. 11 mwN). Im vorliegenden Fall genügt der Mahnbescheidsantrag vom 31. Dezem - ber 2011 den Anforderu ngen an eine hinreichende Indi vidualisierung nicht. aa ) Es ist schon sehr zweifelhaft, ob die Angabe " Schadensersatz aus Unfall/Vorfall gemäß Gutachten " mit dem Aktenzeichen des erstinstanzlich tät i- gen Baulandgerichts und mit dem Datum der Erstellung des schriftlichen Gu t- achtens im baulandgerichtlic hen Vorprozess ausreicht , um den Anspruch in diesem Fall hinreichend zu i ndividualisieren. Es dürfte für den Beklagten bezi e- hungsweise das zur gerichtlichen Vertretung berufene Landesamt für Finanzen schon n icht möglich gewesen sein, einen Bezug zwischen dem Gutachten und einem hieraus dem Kläger ( unmittelbar ) entstandenen Scha den herzustellen. bb ) Die mangelnde Individualisierung ergab sich jedenfalls aus einem weiteren Umstand. Der Kläger hat mit dem M ahnbescheid in Höhe von 128.000 den er laut seiner Klagebegrü n- dung zum einen dadurch erlitten hatte, dass er nach dem baulandgerichtlichen Verfahren 53.446,36 bezahlen musste. Zu m anderen hat er ge l- tend gemac ht, dass ihm ein Zinsverlust entstanden sei in Höhe von 87.500 Aufgrund des im Gutach ten angegebenen Wertes habe er das Grundstück mit einem zu hohen Preis am Markt angeboten und deshalb erst später verkaufen 12 13 14 - 8 - können. Bei vorherigem Verkauf hätte er e inen entsprechenden Zinsaufwand in Höhe von 87.500 später noch weiter ergänzt um den von ihm geforderten Ersatz für aufge wend e- te Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 17.000 (1) Bei den mit der Klagebegründung geltend gemachten zwei Sch a- denspositionen, dem als Ausgleich zu zahlenden Betrag und dem wegen des verspäteten Verkaufs eingetretenen Zinsaufwand handelt es sich nicht um u n- selbständige Rechnungsposten eines einheitlichen Schadens, sondern um ve r- schiedene prozessuale Ansprüche. Dies ist darin begründet, dass der Sch a- denseintritt im Hinblick auf den zu zahlenden Betrag durch die rechtskräftige Entscheidung im baulandgerichtlichen Verfahren eingetreten ist, während der Zinsaufwand entstanden ist aufgrund der nachfolgenden selbstschädigenden Handlung des Klägers, weil er nach seinen Angaben auf die Richtigkeit des Gutachtens im gerichtlichen Verfahren vertraut und das Grundstück zunächst überteuert angeboten habe. Nach der Rechtsprechung des Bu ndesgerichtshofs sind Ansprüche aus entgangenem Gewinn (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2000 - II ZR 319/98, NJW 2000, 3718, 3719) wie auch Zinsschäden ( vgl. Senatsurteil vom 3. Dezember 1953 - III ZR 66/52, BGHZ 11, 192, 193 f) als selbständige Schadensers atzansprüche anzusehen . (2) Da die vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche in der Summe höher waren als der mit dem Mahnbescheid geltend gemachte B e- trag , handelt es sich der Sache nach um einen Teilbetrag aus mehreren Einze l- forderungen. I n einem solchen Fall muss zur ausreichenden Individualisierung der F orderung eine genaue Aufteilung des geforderten ( Teil - ) betrags aus jeder 15 16 - 9 - Einzelforderung erfolgen, da sonst auf der Grundlage des Mahnbescheids w e- der ein der materiellen Rechtskraft fäh iger Vollstreckungstitel ergehen kann , noch dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht wird, ob er sich gegen den A n- spruch ganz oder teilweise zur Wehr setzen will (vgl. BGH, Urteil vom 21. Ok - tober 2008 - X I ZR 466/07, NJW 2009, 56 Rn. 21 f). Für das gerich tliche Verfa h- ren ist dabei erforderlich, dass der Kläger die Individualisierung des Streitg e- genstands selbst vornimmt. Er kann sie nicht dem Gericht zur Disposition ste l- len (BGH, Urteil vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, S. 56 Rn. 9). ( 3) Im vorliegenden Fall ist eine Individualisierung d urch den Kläger nicht vorgenommen worden. Eine solche kann auch nur nachgeholt werden in nicht rechtsverjährter Zeit (BGH, Urteil vom 21. O ktober 2008 aaO Rn. 19). Im vorli e- genden Fall konnte deshalb durch die Zustellung d es Mahnbescheids im Fe b- ruar 2008 , der die Ansprüche nicht hinreichend individualisiert hatte, die Verjä h- rung nicht mehr gehemmt wer den. Da die Verjährungsfrist mit dem 31. Dezember 2007 abgelaufen ist, kann eine Individualisierung im P rozessverfahren eine Hemmung der Verjährung nicht mehr herbeiführen. Ein möglicher Anspruch des Klägers ist deshalb ve r- jährt . 17 18 - 10 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz ZPO abgesehen. Schlick Wöstmann Hucke Sei ters Reiter Vorinstanzen: LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 01.06.2012 - 2 O 33/08 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 21.01.2013 - 4 U 119/12 - 19
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