ECLI:DE:BGH:2016:031116UIIIZR84.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 84/15 Verkündet am: 3. Nov e mber 2016 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 522 Abs. 2, § 524 Abs. 4 analog Die in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageerweiterung verliert en t- sprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung, wenn die Berufung durch ei n- stimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird (A n- schluss an Senat, U r teil vom 24. Oktober 2013 - III ZR 403/12, BGHZ 198, 315, 321 Rn. 19 ff und B e schluss vom 27. November 2013 - III ZR 68/13, juris sowie BGH, Beschluss vom 6. November 2014 - IX ZR 204/13, NJW 2015, 251 Rn. 2). BGH, Urteil vom 3. Novemb er 2016 - III ZR 84/15 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Tombrink , Dr. Remmert und Reiter sowie die Richte rin Pohl für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 20. Zivil - senats des Kammergerichts vom 15. Januar 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an d as Berufungs g e- richt zurückverwiesen . Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen fehlerha f- ter Anlageberatung. Zwischen den Parteien ist unter anderem streitig, ob sich die Beklagte erfolgreich auf die Einr ede der Verjährung berufen kann. De r Kläger erwarb n ach mehreren Beratung sgesprächen mit Mitarbeiter n der Beklagten im Oktober 2006 A nteile an dem Investmentfonds " A . " zu einem Anlagebe mit eine m darin en t- ha l tenen . Auf dem von dem Anlageberater erstel l- ten handschriftlichen Vorsorgeplan ist unter Nummer 1 " 1 2 - 3 - ohne Kapitalverzehr " vermerkt . Auch das dem Kläger überlassene Berec h- nungsbeispiel enthält einen Eintrag " Kapitalverzehr: Nein ". Der Kläger erhielt jährlich Depotauszüge , aus denen sich ständig red u- ziere nde Depotwerte, zuletzt 9.400 September 2007 weist einen Depotwert vo n aus . In einem Schreiben an die Beklagt e vo m 24. Januar 2011 schildert e der Kläger das Zustandekommen der Verträge im Oktober 2006 und führt e sodann aus: " In der Folgezeit habe ich feststellen müssen, dass aus den mir überg e- benen Depotauszügen und Bescheinigungen der Depot - Wert meiner A n- lage von 15.000, - Frage, wie sollen die jährlichen Beitragszahlungen gemäß Auszahlplan von 89 4, - 9 sichergestellt werden und wie ist der Kapitalerhalt am Ende der Laufzei t gegeben? " Der Kläger macht unter anderem geltend, er habe im Rahmen der Ber a- tungsgespräche vorgegeben , dass der Kapitalstock der Anlage nicht angegri f- fen werden solle. Da dieses Anlageziel - wie er erst 2010 bemerkt habe - nicht mehr habe erreicht we rden könne n , sei er fehlerhaft beraten worden. Die Klägerin hat mit am 10. Dezember 2012 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz eine auf Schadensersatz in Höhe von - um - Zug gegen Abtretung der Fondsanteile sowie auf Freistellung von vorg e- richtlichen Anwaltskosten gerichtete Klage eingereicht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen . Nachdem das anschließend mit der Sache befasste Ber u- fungsger icht darauf hingewiesen hatte , dass beabsichtigt sei, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlusswege zurückzuwei sen , hat der Kläger mit 3 4 5 - 4 - Schriftsatz vom 9. Dezember 2014 seine Klage um einen Schadensersatzb e- trag erweiter t. D as Kammer gericht hat die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auch die mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2014 erweiterte Klage abgewiesen w e rd e . Mit seiner vom Senat zugelassen en Revision gegen den Zurückwe i- sungsb eschluss verfolgt d er Kläger seine Ansprüche weiter. Entscheidungsgründe Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung de r angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, etwaige Schadensersatz ansprüche des Klägers seien verjährt . Bereits aus dem Depotauszug vo m 20. September 2007 ergebe sich ein gegenüber dem Anlagebetrag b- Dies hätte dem Kläger deutl ich machen müssen, dass die Beklagte die von ihm erwartete Zusage des Kapitalerhalts nicht eingehalten habe. Der Widerspruch hätte dem Kläger spätestens im Jahr 2008 auffallen müssen, als sich aus dem Depotauszug eine weitere Verminderung des Kapitalstocks ergeben habe. Die Depo tauszüge zur Kenntnis zu nehmen, habe dem Kläger im eigenen Interesse 6 7 8 9 - 5 - oblegen . Unabhängig hiervon ergebe sich a us seinem Vorbringen , dass eine Kenntnisnahme auch tatsächlich er folgt sei. Insbesondere sein Schreiben vom 24. Januar 201 1 sei so zu verstehen, dass d er Kläger das Absinken des D e- potwerts seit 2006 bemerkt habe, er aber erst im Jahr 2010 aufgrund des U m- fangs der Wertminderung tätig ge worden sei. Auf die Frage, ob der Beklagten ein Beratungsverschulden zur Last g e- legt we rden könne, brauche daher nicht eingegangen zu werden. Vorsorglich werde mitgeteilt, dass dies es sehr zweifelhaft sei . Die Klageerweiterung sei zwar sachdie nlich im Sinne des § 533 ZPO. Etwaige Schadensersatzansprüche seien allerdings auch insoweit ve rjährt . II. Der angefochtene Beschluss hält der revisionsre chtlichen Prüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht hätte über die im Berufungsverfahren erfolgte Kl a- geerweiterung nicht nach § 522 Abs. 2 ZPO entscheiden dürfen. E ine zweitinst anzliche Klageerweiterung hindert zwar das Berufungsg e- richt ebenso wie eine zweitinstanzliche Widerklage nicht , bei Vorliegen der g e- setzlichen Voraussetzungen eine n Beschuss nach § 522 Abs. 2 ZPO zu erla s- sen. Wird die den erstinstanzlichen Streitgegenstand betreffende Berufung durch einen einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, verlier en allerdings sowohl die Klageerweiterung als auch die Widerklage en t- 10 11 12 13 14 - 6 - spre chend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung ( Senat, Ur teil vom 24. Oktober 2013 - III ZR 403/12, BGHZ 198, 315, 321 Rn. 19 ff [Widerklage] und B eschluss vom 27. November 2013 - III ZR 68/13, j uris [Widerklage]; BGH, Beschluss vom 6. November 2014 - IX ZR 204/13, NJW 2015, 251 Rn. 2 [Klageerweiterung] ; OLG Rostock, NJW 2003, 3211, 3212 [ Klageer weiterung und Widerklage] ; OLG Frankfurt am Main, NJW 2004, 165, 167 f [Widerklage] und OLGR 2004, 48, 51 [Klageerweiterung] ; OLG Nürnberg, MDR 2007, 171 f [Klageerweiterung] ; KG, NJW 2006, 3505 [Hilfsantrag] ; OLG Düsseldorf , OLGR 2007, 465 [Hilfsantrag] ; Althammer, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. , § 522 Rn. 64; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl. § 522 R n . 37; Oberheim, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 8. Aufl. , § 533 Rn. 15; MüKo ZPO/Rimmelspacher, ZPO, 5. Aufl. , § 522 Rn. 22; a.A. OLG Köln, Beschluss vom 17. Dezembe r 20 0 3 - 2 U 108/03, juris Rn. 16; OLG Nürnberg, MDR 2003, 770, 771; OLG Koblenz, OLGR 2008, 837, 838; Bub, MDR 2011, 84 , 85 ). Zwar ist die prozessuale Situation einer (erst) in zweiter Instanz vorg e- nommenen Klage erweiterung bei gleichzeitiger Aussich tslosigkeit der Berufung im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO in der Zivilprozessordnung nicht geregelt. W e- der § 522 ZPO noch § 533 ZPO enthalten insofern eine ausdrückliche Besti m- mung. Auch den Gesetzesmaterialien lässt sich hierzu nichts entnehmen (vgl. ausführ lich Senat, Urteil vom 24. Oktober 2013, aaO Rn. 22 mwN ). Sowohl der Normzweck des § 522 Abs. 2 ZPO , die zügige Erledigung des Rechtsstreits zu fördern, als auch de r Umstand, dass die Berufungsinstanz vornehmlich der Fe h lerkontrolle dienen soll, gebieten e s allerdings , diese Regelungslücke durch eine analoge Anwendung des § 524 Abs. 4 ZPO zu schließen. Mit beidem ist es nicht vereinbar, in die Prüfung der Erfolgsaus sicht gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO auch die Frage der Begründetheit einer zweitinstanz lichen Klagee r- weiterung einzubeziehen ( zur Widerklage Senat, Urteil vom 24. Oktober 2013, 15 - 7 - aaO Rn. 27 ; hierauf verweisend für den Fall der Klageerweiterung BGH, B e- schluss vom 6. November 2014, aaO Rn. 2 ). Das gesetzgeberische Anliegen, offensichtlich a ussichtslose Berufungen im Beschlussweg zurückzuweisen, hätte im Übrigen a uch einer mündliche n Verhandlung sowohl über die Berufung als auch über den mit der Klageerw eit e- rung geltend gemachten Teil (zur - offengelassenen - Zulässigkeit einer Teilz u- rückweis ung nach § 522 Abs. 2 ZPO BGH , Urteil vom 23. November 2006 - IX ZR 141/04, ZIP 2007, 697, 698 Rn. 11) entgegen gestanden . Diesem Anli e- gen würde nicht Rechnung getragen , wenn der Berufungskläger mit einer - g e- gebenenfalls geringfügigen - Erweiterung seiner Klage eine mündliche Ve r- han d lung erzwingen könnte, obwohl d ie Berufung in Bezug auf die erstinstanzl i- che Beschwer des Berufun gs klägers keine Aussicht auf Erfolg biete t ( vgl. S e- nat, Urteil vom 24. Oktober 2013, aaO Rn. 28 f ; OLG Rostock , aaO; OLG Frankfurt am Main, OLGR aaO ; MüKoZPO/Rimmelspacher , aaO ). Soweit das Berufungs gericht das Rechtsmittel auch in Bezug auf die e r- weiterte Klage zurückgewiesen hat, beruht der angefochtene Beschluss auf der festgestell ten Rechtsverletzung. Hätte es die entspreche nde Anwendbarkeit des § 524 Abs. 4 ZPO beachtet, hätte es über den mit der Klageerweiterung erhobenen Anspruch nicht entscheiden dürfen . Ein etwaiger späterer Recht s- streit über den Gegenstand der Klageerweiterung wäre in erster Instanz zu fü h- ren gewesen. E s kann aus den nachstehend en Gründen auch nicht ausg e- schlossen werden, dass die Frage der Verjährung von einem anderen Gericht anders be urteil t worden wäre. 16 17 - 8 - 2. D ie Annahme des Berufungsgerichts, die geltend gemachte Schaden s- ersatzforderung sei verjährt , hält den Angriffen der Revision ebenfalls nicht s tand. a) Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zu Recht davon ausg e- gangen , dass für den hier in Rede stehende n Schadensersatzanspruch die dre i jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB gemäß § 199 Abs . 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Glä u- biger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. b) Die Schlussf olgerung des Berufungsgerichts , eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers in Bezug auf die anspruchsbegründenden Umstände sei spätestens ab dem Jahr 2008 gegeben, weshalb etwaige Schadensersat z- ansprüche verjährt seien , überzeugt auf der Grundlage der bi sherigen Festste l- lungen hingegen nicht. Die tatrichterliche Beurteilung, ob einer Partei der Vorwurf grober Fah r- lässigkeit zu machen ist, ist zwar mit der Revision nur beschränkt angreifbar. Der Nachprüfung unterliegt lediglich , ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt, bei der Beurteilung des Verschuldensgrads wesentl i- che Umstände außer Betracht gelassen oder gegen Denkgesetze, Erfahrung s- sätze oder Verfahrensvorschriften verstoßen hat (st. Rspr., s. nur Senat, Urteil vom 8. Jul i 2010 - III ZR 249/ 0 9 , BGHZ 186, 152, 161 Rn. 27 sowie BGH, Urte i- l e vom 11. Mai 1953 - IV ZR 170/52, BGHZ 10, 14, 16 und vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, NJW - RR 2009, 547 Rn. 17 ; jew. m.w.N.). 18 19 20 21 - 9 - Auch unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs ist die Würdigung des Berufungsgerichts aber nicht frei von Rechtsfehlern. Die Annahme g robe r Fahrlässigkeit setzt einen schwerwiegenden und objektiv sowie subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH, Urteil e vom 23. September 2008 , aaO Rn. 16 und vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, VersR 2010, 214, 215 Rn. 13 ) , etwa wenn sich dem Glä u- biger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationen nicht genutzt hat. Dem Gläubiger muss ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der A n- spruchsverfolgung vorgeworfen werden können ( st. Rspr., siehe z.B. Senat, Urteil vom 8. Juli 2010 , aaO Rn. 28 sowie BGH, Urteil e vom 10. November 2009 , aaO und vom 28. Februar 2012 - VI ZR 9/ 11, NJW 2012, 1789, 1791 Rn. 17; jew. m.w.N.) . Dabei besteht nach gefestigter Rechtsprechung für den Gläubiger keine generelle Obliegenheit, im Interesse des Schädigers an ei nem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist eine Initiative zur Aufklärung des Schadensereignisses zu entfalten ( z.B. Sena t, Urteil vom 30. Oktober 2014 - III ZR 493/13, NJW - RR 2005, 365, 368 Rn. 40; BGH, Urteile vom 9. Juli 1 996 - VI ZR 5/95, BGHZ 133, 192, 199 , vom 10. November 2009, aaO Rn. 15 und vom 28. Februar 2012, aaO m.w.N.). 22 23 - 10 - Der Überzeugung des Berufungsgerichts , de r Kläger habe bereits 2006 bemerkt ge sunken sei, fehlt eine tragf ähige Grundlage. Mit Recht rügt die Revi sion , da ss sich en t- gegen der Ansicht der Vorinstanz aus der von ihr insoweit herangezogenen Passage aus dem Schreiben des Klägers vom 24. Januar 2011 kein erlei A n- haltspunkt dafür entnehmen läs st, dass er vor 2010 das Absinken des Depo t- wert s unter den angelegten Kapitalbe trag festgestellt hatte . Der zitierte T extt eil verhält sich nicht zu einem bestimmten Zeitraum , in dem der Kläger die ihm vom Berufungsgericht zugeschriebene Kenntnis erlangt haben soll , und lässt auch keinen Rückschluss auf einen solchen Zeitraum zu. Gleiches gilt für die von d er Vorinstanz angeführte n Texts telle n aus de r Klageschrift und dem Sch rifts atz vom 2. Juli 2013. Auf der Grundlage der bislang getro ffenen Feststellungen sind auch die (Hilfs - )Erwägungen d es Berufungsgerichts mit Rechtsfehlern behaftet, der Kl ä- ger habe vor 2009 grob fahrlä ssig das Absinken des Depotwert s unter da s ei n- gesetzte Kapital verkan nt. Zwischen de m in dem von der Vorinstanz angefüh r- ten Depotauszug vom 20. September 2007 ausgewiesenen Depotwert von und dem Anlagebetrag Ausgabeaufschlag) bestand lediglich ein e Differenz so erheblich, dass sie dem Kläger sofort hätte ins Auge springe n müssen. Das gilt umso mehr, als der Wertunterschied für den Kläger nur dann hervor treten konnte , wenn er sich des genauen Anlagebetrags , d er sich aus dem übermitte l- ten Auszug selbst nicht erg ab , bewusst war . Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen ge troffen, auch sind keine Anh altspunkte dafür ersichtlich. War dem Kläger der exakte Anlagebetrag nicht geläufig , hätte er auch diesen zunächst errechnen müssen, indem er den von dem investierten Kapital abz og . Erst dann hätte dem Kläger auffallen können, 24 25 - 11 - dass der Depotwert (geringfügig) von dem Anlagebetrag abw ich . Unter diesen Umständen beruht die Ansicht der Vorinstanz, der Wertunterschied sei " se lbst beim flüchtigen Lesen erkennbar " gewesen, auf einer unvollständigen Würd i- gung des entsche idungserheblichen Sachverhalts. Auch der Hinweis des Berufungsgerichts auf die weitere im Depotauszug für 2008 ausgewiesene Verminderung des Werts der Anlage trägt seine Würd i- gung nicht. Es fehlen bereits Feststellungen zur Höhe der Wertminder ung. Damit entfällt die Grundlage für die anschließende vom Berufungsge richt gebilligte Schlussfolgerung des Landgerichts, aufgrund des dem Kläger b e- kan n ten beziehun gsweise grob fahrlässig unbekannt gebliebenen Absinkens des Depotwerts unter den Anlagebetrag habe sich der Kläger grob fahrlässig der Erkenntnis verschlossen, da ss er falsch beraten worden sei . III. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuver weisen, da weitere Feststellungen erforderlich sind und der Rechtsstreit deshalb nicht zur Enden t- scheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). D as Berufungsgericht wird im neuen Verfahren Gelegenheit haben - gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien - , weitere Feststellungen dazu zu treffen, ob und bejahe n- denfalls ab wann nach den obigen Maßstäben Umstände vorlagen , aus denen auf eine Kenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Umständen oder s eine grob fahrlässige Unkenntnis hierv on im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB geschlossen werden kann. Gegebenenfalls wird sich das Berufungsgericht mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob der Beklagten ein e schuldhafte fe h- 26 27 28 - 12 - lerhafte Anlageberatun g vorzuwerfen ist. Hierbei wird auch zu klären sein, ob dem Kläger gegenüber ein Erhalt des Kap italstocks zugesagt worden ist. Herrmann Tombrink Remmert Reiter Pohl Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 26.08.2013 - 31 O 276/12 - KG Berlin, Entscheidung vom 15.01.2015 - 20 U 23 3/13 -
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