ECLI:DE:BGH:2017:181017UIZR84.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 84/16 Verkündet am: 18. Oktober 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Kraftfahrzeugwerbung UWG § 5a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 a) Ein Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG setzt nicht voraus, dass bereits alle wesentlichen Merkmale des Produkts in einem dem verwendeten Kommunikation s- mittel angemessenen Umfang angegeben werden. b) Wenn der Geschäftsbetrie b des Unternehmers keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, muss der Unternehmer bei einem Ang e- bot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG seinen Vornamen und seinen Zunamen sowie seine Anschrift angeben. c) Wenn der Geschäftsbetrieb des Unternehmers einen in kaufmännischer Weise ei n- gerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, muss von Einzelkaufleuten bei einem Ang e- bot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG die Firma mit der Rechtsformbezeichnung "ei n- getragener Kaufmann" oder einer allgemein verstän dlichen Abkürzung dieser B e- zeichnung angegeben werden. d) Wenn nichts Gegenteiliges vorgetragen ist, ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Verbraucher bei einem Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG die Information über die Identität des p otentiellen Geschäftspartners für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigt. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2017 - I ZR 84/16 - OLG Düsseldorf LG Kleve - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 18 . Oktober 2 017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler , die Richterin nen Dr. Schwonke und Dr. Marx für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsse ldorf vom 31. März 2016 unter Zurüc k- weisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich der von ihm als unbegründet angesehenen Unterlassungsanträge im nachstehend ersichtlichen Umfang zum Nach teil des Klägers erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der 1. Kammer für Ha n- delssachen des Landgerichts Kleve vom 10. Juli 2015 auf die Ber u- fung des Klägers weitergehend abgeändert und insoweit wie folgt gefasst: Der Beklagte wird weiterhin unter Androhung eines für j e- den Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 s- haft bis zu sechs Monaten, verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Personenkraftwagen unter Angabe ihrer Merkmale und i h- res Preises zu bewerben oder bewerben zu lassen, ohne seine Identität zu nennen, einen Kfz - Finanzierungs - und/oder Kfz - Versicherungsver - trag unter Angabe der Merkmale und des Preises zu b e- werben oder bewerben zu lassen, ohne die Anschrift des Vertragspartners anzugeben, wenn dies wie aus der Anlage K 1 ersic htlich geschieht. - 3 - Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Ko s- ten der Streithilfe fallen der Streithelferin des Beklagten zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der satzungsgemäß die gewer b- l ichen Interessen seiner Mitglieder und den lauteren Wettbewerb fördert sowie den unlauteren Wettbewerb bekämpft. I m Raum K . und Umgebung ge - hör t ihm eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern aus der Au tomobilbranche an. Der Beklagte, der in K . unter der Bezeichnung " Autohaus P . " einen Autohandel betreibt, ließ in der Ausgabe der " N . - Nachrichten " vom 22. November 2014 die nachsteh end vergrößert wie - dergegebene Anzeige (Anlage K 1) veröffentlichen : 1 2 - 4 - Die der Angabe "A b 59, EUR monatlich" zugeordnete Fußnote 1 in der Anze i- ge hatte folgenden Wortlaut: Finanzierungsbeispiel für einen Suzuki Swift 1.2 3 Türer Club auf Basis des Endpreises in Höhe von 13.490,00 Euro. Nettokreditbetrag 10.117,50 Euro, Gesamtbetrag 10.119,39 Euro, Anzahlungsbetrag 3.372,50 Euro, effektiver Jahreszins 0,01 %, 24 Monate Laufzeit, 10.000 km/Jahr Laufleistung. Schlus s- rate 8.762,39 Euro, gebundener Sollzinssatz 0,01 % p.a., Bonität vorausg e- setzt. Kreditvermittlung erfolgt alleine über Suzuki Finan ce ein Service - Center der C reditPlus Bank AG. 2/3 - Beispiel gemäß § 6a Abs. 3 PAngV. - 5 - Die der Angabe "inkl. 2 Jahren Versicherung" zugeordnete Fußnote 2 hatte fo l- genden Wortlaut: Kfz - Haftpflicht mit Voll und Teilkaskoversicherung. SB 500 , - Euro/150 , Euro . Gilt auch für 17 - jährige Fahranfänger. Ein Angebot der Helvetia Schweizerische Ve r- sicherungsgesellschaft AG. D ie Anzeige basiert auf einem Muster, das der Beklagte von sein er Streithelf e- rin zur Verfügung ge stellt bekomm en hat und das er aufgrund des Händ lerve r- trags verwenden muss. Der Kläger hat mit seiner nach erfolgloser Abmahnung erhobenen Klage soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung beantragt , den Beklagten unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Personenkraftwagen unter Angabe deren Merkmale und Preis zu bewerben oder bewerben zu lassen , ohne die Identität und die Anschrift zu nennen, einen Kfz - Finanzierungs und/oder Kfz - Versicherungsvertrag unter Angabe dessen Merkmale und Preis zu bewerben oder bewerben zu lassen, ohne die Anschrift des Vertragspartners anzugeben, insbesondere, wenn dies wie aus der Anlage K 1 ersichtlich geschieht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichte te B e- rufung des Klägers ist mit den vorstehend wiedergegebenen Unterlassungsa n- trägen ohne Erfolg geblieben . Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger diese Unterlassungsanträge weiter. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurüc k- z uweisen. 3 4 5 - 6 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu, weil de r Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, in der beanstandeten Werbeanzeige Angaben zur Identität der pot entiellen Vertragspartner zu machen. Dazu hat es ausgeführt: Die Anzeige stelle k ein Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG dar . Diese Vorschrift setze bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung vor - aus, dass die kommerzielle Kommunikation eine Auffo rderung zum Kauf da r- stelle. D azu müsse der Verbraucher mit der kommerziellen Kommunikation hi n- reichend über das beworbene Produkt und den Preis informiert werde n , um e i- ne geschäftliche Entscheidung treffen zu können . D er Umstand, d ass der B e- griff der Auffo rderung zum Kauf zur Erreichung eines hohen Verbrauche r- schutzniveaus weit auszulegen sei, ändere nichts an der Voraussetzung d e s § 5a Abs. 3 UWG, dass Waren unter Hinweis auf ihre Merkmale und ihren Preis angegeben w ü rden, also neben dem Preis auch bestimm te Merkmale der W a- ren angegeben werden müssten. Welche Merkmale das seien, lasse sich nicht für alle Wirtschaftsgüter einheitlich entscheiden, sondern hänge davon ab, we l- che Angaben der angesprochene Durchschnittsverbraucher nach sein em Ve r- ständnis benötig e , um sich für d e n Erwerb des fraglichen Wirtschaftsguts en t- scheiden zu können. Bei einem neuen Kraftfahrzeug benötige der angespr o- chene Verkehr in jedem Fall An gaben über dessen Motorleistung sowie da r- über, ob das Fahrzeug mit einem Diesel - oder einem Ott o - Motor ausgerüstet sei. Hierzu enthalte die beanstandete Anzeige keine Angaben. D er Umstand, d ass der Verbraucher sich die für seinen Kaufentschluss benötigten Informati o- nen aus dem Internet beschaffen könne, sei unerheblich , weil der Kaufen t- schluss dann nicht auf der beanstandeten Anzeige beruh t e. Da die Anzeige kein Angebot eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG enthalte , 6 7 - 7 - werde durch sie nicht zum Abschluss eines Kredit - oder Versicherungsver trags auf gefordert . II. Die Revision des Klägers h at Erfolg und führt zur Stattgabe der Unte r- lassungsklage , soweit der Kläger seine in den Vorinstanzen erfolglosen Unte r- lassungsanträge hilfsweise auf die konkrete Verletzungsform bezogen hat , a l- lerdings mit Ausnahme der Verpflichtung, auch die Postleitzahl anzugeben . 1. Das Berufungsgericht hat den Kläger als gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klage - und anspruchsbefugt angesehen, weil ihm am Sitz des Beklagten und in der Umgebung eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern aus der Automobilbra n- che angehört. Diese Beu rteilung lässt keinen Fehler erkennen. 2. Der Unterlassungsanspruch, den der Kläger im Hinblick auf das von ihm geltend gemach te Fehlen von Angaben zu r I dentität des in der beanstand e- ten Anzeige w erbenden Unternehmens geltend macht, ist aus §§ Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2 UWG (§ 5a Abs. 2 und 3 Nr. 2 UWG aF) b e- gründet. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die beanstandete Werbung des Beklagten stelle kein Angebot im Sinne des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG dar, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Da der Kläger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr ge stützt hat , ist seine Klage nur begründet, wenn das b e- anstandete Verhalten des Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Ze itpunkt der Entscheidung in der Revision s- instanz rechtswidrig ist (st . Rspr . ; vgl. BGH , Urteil vom 2. März 2017 I ZR 41/16, GRUR 2017, 922 Rn. 13 = WRP 2017, 1081 Komplettküchen ; Urteil vom 6. April 2017 I ZR 159/16, GRUR 2017, 928 Rn. 14 = WRP 2017, 1098 Energieeffizienzklasse II , jeweils mwN ). 8 9 10 11 - 8 - Nach der Verbreitung der angegriffenen Zeitungsanzeige im November 2014 und vor der Entscheidung in der Revisionsinstanz am 18. Oktober 2017 ist das für die Beurteilung des Streitfall s maßgebliche Recht mit Wirkung vom 10. Dezember 2015 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes g e- gen den unlauteren Wettbewerb ( BGBl. I 2015, S. 2158 ) novelliert worden. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus aber n icht. Die in § 5a Abs. 2 und § 3 Abs. 1 UWG aF enthalten gew e- sene Regelung stimmte bei der gebotenen richtlinienkonforme n Auslegung mit der seit dem 10. Dezember 2015 in diesen Vorschriften enthaltenen Regelung überein ( vgl. BGH, GRUR 2017, 922 Rn. 39 Ko mplettküchen). b ) Nach § 5 a Abs. 2 S atz 1 UWG handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche I n- formation vorenthält, die d ies er je nach den Umständen benötigt, um eine i n- formierte geschäftl iche Entscheidung zu treffen (Nr. 1) , und deren Vorenthalten ge eignet ist, ih n zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (Nr. 2) . Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Pr eis in einer dem verwendeten Ko m- munikationsmittel angemessenen Weise so angeboten werden, dass ein durc h- schnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gilt n ach § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG die Information über die Identität und Anschrift des Unternehme rs, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen erg ibt, als wesentlich . c) Das Berufungsgericht h at das Vorliegen eines Angebots im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG im Streitfall zu Unrecht mit der Begründung verneint , in der beanstandeten Anzeige fehl ten die für die Entscheidung über den Erwerb eines neuen Kraftfahrzeugs nach der Anschauung des angesprochenen Verkehrs in jedem Fall benötigten Angaben zur Leistung des Motor s sowie darüber, ob di e- ser mit Diesel oder mit Benzin zu betreiben sei . 12 13 14 - 9 - aa) D i e Bestimmung de s § 5a Abs. 3 UWG setz t Art. 7 Abs. 4 der Richtl i- nie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken in deutsches Recht um und ist daher richtlinienkonform auszulegen . Unter einer " Aufforderung zum Kauf " im Sinne von Art. 7 Abs. 4 der Richtlini e 2005/29/EG - und damit unter einem Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG - ist nach Art. 2 Buchst. i dieser Rich t- linie jede kommerzielle Kommunikation zu verstehen, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der ver wendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen. Dafür ist eine Werbung erforderlich, durch die der Verbraucher so viel über das beworbene Produkt und dessen Preis erfährt, dass er sich für den Kauf entscheiden kann, ohne dass er durch die Art der kommerziellen Kommunikation schon die tatsächliche Möglichkeit zum Kauf erlangt oder die Auswahl anderer Ausführungen des Produkts aufg e- geben haben muss (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 C122/10, Slg. 2011, I3903 = GRUR 2011, 930 Rn. 33 Ving Sverige; Urteil vom 26. Oktober 2016 C - 611/14, GRUR 2016, 1307 Rn. 52 = WRP 2017, 31 Canal Digital; BGH , GRUR 2017, 922 Rn. 17 - Komplettküchen ) . bb ) Nach diese m Maßst a b enthielt die bea nstandete Zeitungsanzeige des Beklagten ein Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG. Sie zeigte dem Verbraucher unter der Überschrift " S WIFT " und der Abbildung der Herstelle r- marke " SUZUKI " sowie eines Werbeslogan s di e Abbildung ein es M odells dies er Baureihe. Es handelte sich dabei weder um eine reine Aufmerksamkeits - oder Erinnerungswerbung noch um eine unspezifische Bewerbung einer Modellreihe , sondern um Werbung für ein bestimmtes Kraftfahrzeugmodell unter Hinweis auf die es individualisierenden Merkmale . De r Hinweis im Erläuterungstext der A n- zeige auf ein Modell " Suzuki Swift 1.2 3 - Türer Club " bezog sich ersichtlich auf das in der Anzeige abgebildete dreitürige Fahrzeugmodell der Baureihe Swift des Herstellers Suzuki. Weiterhin war in der Anzeige mit der her vorgehobenen Angabe " A b 59, - EUR monatlich " der für das beworbene Fahrzeugmodell zu 15 16 - 10 - zahlende Preis genannt, wobei in der Fußnote, auf die dabei verwiesen wurde, auch der für das Fahrzeug zu zahlende Endpreis genannt war. Dies genügt e für die Annahme einer konkreten Preisangabe (vgl. EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 35 ff. - Ving Sverige). Das Fehlen weiterer oder gar abschließender Ang a- ben zum Preis des beworbenen Fahrzeugs stand der Annahme eines bereits den Abschluss des Geschäfts erlaubenden Angebots ebenso weni g entgegen wie erst recht die in der beanstandeten Werbung nicht enthaltenen Angaben über die Stärke des Motors und die Art des für seinen Betrieb benötigten Trei b- stoffs. Dass ein Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG nicht voraussetzt, dass bereits all e wesentlichen Merkmale des Produkts in dem diesem und dem ve r- wendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang angegeben werden, folgt schon aus der Erwägung, dass die Vorschrift des § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG andernfalls keinen Anwendungsbereich hätte. d ) Der Beklagte hat dem Verbraucher in der vom Kläger beanstandeten, nach den vorstehenden Ausführungen bereits ein Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG enthaltenden Werbeanzeige die als wesentliche Informati o- nen anzusehenden Angaben zur Identität de s a nbietenden Unternehme r s vo r- enthalten. aa) Nach der genannten Bestimmung gelten, wenn Waren oder Diens t- leistungen angeboten werden , Informationen über die Identität und Anschrift des Unternehmers , sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen erg e- b en, als wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG. Daraus folgt die Pflicht zur Identifizierung des Vertragspartners , und zwar einschließlich eines etwaigen Rechtsformzusatzes, da dies er Bestandteil der Firma ist (vgl. BGH , Urteil vom 18. April 2013 - I ZR 1 80/12 , GRUR 2013, 1169 Rn. 12 = WRP 2013, 1459 Brandneu von der IFA; Urteil vom 9. Oktober 2013 - I ZR 24/12, GRUR 2014, 580 Rn. 18 = WRP 2014, 545 - Alpenpanorama im Heißluftballon ; Köhler in Köhler/ Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 5a Rn. 4.33; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, 17 18 - 11 - UWG, 7. Aufl., § 5a Rn. 76 ). Die Mitteilung der Identität des Vertragspartners gilt für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers als wesentlich, weil sie diese n in die Lage versetzt, den Ruf des Unternehmers im Hinblick auf die Qu a- lit ät und Zuverlässigkeit der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen sowie seine wirtschaftliche Bonität und Haftung einzuschätzen (BGH, GRUR 2013, 1169 Rn. 13 - Brandneu von der IFA). Diese Umstände können von der Rechtsform des Unternehmens oder be i - wie vorliegend - fehlender eigener Rechtspersönlichkeit des Unternehmens von der Per son sein es Inhabers a b- hängen . bb ) D as Berufungsgericht hat den Beklagte n im Rubrum seines Urteils als " handelnd unter der Geschäftsbezeichnung Autohaus P . " aufge führt . Danach ist davon auszugehen, dass er im Rechtsverkehr unter dieser Bezeic h- nung auftritt. Feststellungen dazu, in welcher Form der Beklagte das Unte r- nehmen betreibt , hat das Berufungsgericht nicht getroffen. A uf der Grundlage des V ortrags des Kläger s ist davon auszugehen, dass es sich um ein vo m B e- klagten betriebenes Einzelunternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit ha n- delt e . (1) Soweit das Unternehmen des Beklagten nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrie b nicht erforderte, war der Beklagte kein Kaufmann (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 HGB) . E r hätte daher, da er dann keine Firma führen durfte, in der beanstandeten Werbeanzeige seinen Vor namen und seinen Zunamen sowie seine ladungsfähige Anschrift an geben müssen (v gl. Obergfell in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 5a Rn. 140 f. mwN). In diesem Zusammenhang bedurfte es allerdings nicht - wie der Kläger meint - auch der Angabe der Postleitzahl. Eine informierte geschäf t- liche Entscheidung war vorliegend ohne An gabe der Postleitzahl möglich, wenn die Anschrift aufgrund der Angabe des Ortes nebst Stadtteil und der Straße s o- wie der Hausnummer feststeht. 19 20 - 12 - (2) Soweit das Unternehmen des Beklagten nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Ges chäftsbetrieb erforderte, war er Kaufmann . Als solcher durfte er zwar eine Firma führen (§ 17 Abs. 1 HGB) , hä t- te in der Werbeanzeige aber als Einzelkaufmann die Rechtsformbezeichnung " eingetragener Kaufmann " oder eine allgemein verständliche Abkürzung dies er Bezeichnung angeben müssen (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB; MünchKomm.UWG/ Alexander, 2. Aufl., § 5a Rn. 19). In diesem Zusammenhang kam es nicht d a- rauf an, ob im Einzelfall konkrete Umstände dafür sprachen, dass es zu einer Verwechslung mit einem tatsächlich existierenden anderen Unternehmen ko m- men könnte (vgl. BGH, GRUR 2013, 1169 Rn. 15 - Brandneu von der IFA; Obergfell in Büscher/ Fezer/Obergfell aaO § 5a Rn. 140). e ) D as Vorenthalt en dieser wesentlichen Information war auch erheblich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG. aa) Der Gesetzgeber hat mit der redaktionellen Anpassung des Wor t- lauts dieser Vorschrift an den Wortlaut des Art . 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG nachvollzogen , dass auch bei einer wesentlichen Information a b- zuwägen ist , ob der Verbraucher die se tatsächlich benötigt (vgl. Begründung des Regierungs entwurf s ei nes Zweiten Gesetz es zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BT - Drucks. 18/4535, S. 9 und 16; B e- schlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT - Drucks. 18/6571, S. 9 und 15 ; Köhler WRP 2013, 1419 , 1420 ). bb) Die Voraussetzungen des in § 5a Abs. 2 UWG geregelten Unlaute r- keitstatbestands, dass der Verbraucher die ihm vorenthaltene wesentliche I n- formation " je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen " und " deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu ein er g e- schäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte " , stellen eigenständige Tatbestandsmerkmale dar, die als solche sel b- ständig zu prüfen sind (BGH, GRUR 2017, 922 Rn. 31 - Komplettküche n; Al e- 21 22 23 24 - 13 - xander, WRP 2016, 139, 142) . Das Vorenthalten einer wesentlichen Information ist da her nur unlauter, wenn es geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäf t- lichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte (vgl. BGH, GRUR 2016, 1076 Rn. 55 - LGA tested; G RUR 2017, 922 Rn. 32 f. Komplettküchen). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. (1) Das Berufungsgericht hat - von seinem S tandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob der Verbraucher die als fehlend gerügten Informat ionen benötigt e . D e r Verbraucher wird eine wesentliche I n- formation allerdings im Allgemeinen für eine informierte Kaufentscheidung b e- nötigen (vgl. BGH, GRUR 2017, 922 Rn. 3 3 Komplettküchen , mwN ). Da der Beklagte dazu nichts Gegenteiliges vorgetragen hat, ist nach der Lebenserfa h- rung davon auszugehen, dass d er Verbraucher die Information über die Ident i- tät des Beklagten als potentiellen Geschäftspartner für eine informierte g e- schäftliche Entscheidung benötigt e . E rst die genaue Angabe der Identität des Unte rnehmers als potentiellen Geschäftspartner versetzt e de n Verbraucher in die Lage, d e n Ruf des Unternehmers im Hinblick auf die Qualität und die Zuve r- lässigkeit der von d ies e m angebotenen Produkte sowie dessen wirtschaftliche Bonität und Haftung einzuschätz en , um entscheiden zu können , ob er de ssen Angebot nähertreten möchte (vgl. BGH, GRUR 2013, 1169 Rn. 13 Brandneu von der IFA) . Dass es dem Beklagten nicht möglich oder zumutbar gewesen ist , in der Anzeige zusätzlich zur Bezeichnung " Autohaus P . " noc h " Inhaber J . P . " anzugeben , ist nicht ersichtlich. (2) Ebenso ist , sofern im konkreten Fall keine besonderen Umstände vo r- liegen, grundsätzlich davon auszugehen, dass das Vorenthalten einer wesentl i- chen Information, die der Verbraucher nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, geeignet ist, den Verbraucher zu einer g e- schäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er bei der geboten gewesenen Information nicht getroffen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 25 26 - 14 - I ZR 194/14, GRUR 2016, 403 Rn. 25 = WRP 2016, 450 Fressnapf; BGH, GRUR 2017, 922 Rn. 34 Komplettküchen). Im Streitfall wird k ein Artikel des täglichen Lebensbedarf s , sondern ein langlebige s und hochpreisiges Wir t- schaftsgut einschließlich einer dami t gekoppelt en , über zwei Jahre laufende n Finanzierung angeboten . I n einem solchen Fall besteht ersichtlich die Gefahr, dass der Verbraucher eine geschäftliche Entscheidung trifft, indem er dem A n- gebot nähertritt oder das Geschäftslokal des Beklagten aufsuc ht, die er bei Kenntnis der Inhaberschaft und Rechtsform des werbenden Unternehmens nicht getroffen hätte. 3 . Der Beklagte hat dem Verbraucher in der Werbeanzeige weiterhin dadurch nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG zu gebende Informationen vorenthalten, dass er dort keine Angaben über die Anschrift der Anbieter de r in der bea n- standeten Anzeige ebenfalls beworbenen Kfz - Finanzierung und Kfz - Versiche - rung gemacht hat. a) Mit der Regelung in § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG , die die Informationspflicht auf die Identität und Anschrift desjenigen Unternehmers erweitert, für den der anbietende Unternehmer handelt, stellt das Gesetz sicher, dass dem Verbra u- cher die Identität und die Anschrift seines Vertragspartners auch offenbart we r- den, wenn dieser beim Abschluss des Geschä fts nicht selbst in Erscheinung tritt, sondern ein Dritter dem Verbraucher das Geschäft anbietet (vgl. BGH, U r- teil vom 28. Januar 2016 I ZR 231/14, GRUR 2016, 399 Rn. 30 = WRP 2016, 459 MeinP I ) . M it dem Handeln eines Unternehmers für einen ande ren Unternehmer ist dabei nicht notwendig ein rechtsgeschäftliches Handeln im Sinne einer offenen Stellvertretung beim Vertragsschluss gemeint (vgl. BGH, GRUR 2016, 403 Rn. 18 Fressnapf). Nach dem Sinn und Zweck sowie dem systematischen Zusammen hang der Regelung geht es um die Mitteilung der Anschrift und Identität desjenigen Unternehmers, für dessen Waren oder Dienstleistungen sich der Verbraucher auf der Grundlage des Angebots gemäß 27 28 - 15 - § 5 a Abs. 3 UWG entscheiden kann (BGH, GRUR 20 14, 580 Rn. 18 Alpenpan orama im Heißluftballon; vgl. auc h BGH, GRUR 2013, 1169 Rn. 13 Brandneu von der IFA). Es ist nicht erforderlich, dass das Angebot selbst b e- reits eine vertragliche Bindung an einen Dritten vorsieht und dass ein Fall der offenen Stellvertretung oder eine v ergleichbare Fallgestaltung vorliegt ( vgl. BGH, GRUR 2016, 403 Rn. 18 Fressnapf ). N ach dem systematischen Z u- sammenhang der Regelung geht es allein um die Offenbarung von Informati o- nen über den Vertrags partner des gemäß § 5 a Abs. 3 UWG angebotenen G e- schäf ts und nicht um Informationen über Unternehmer, die möglicherweise erst bei der späteren Durchführung die ses Geschäfts eingebunden sind. b ) Nach diesen Maßstäben trifft den Beklagten im Streitfall d ie Informat i- onspflicht gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG hins ichtlich de r Anschrift en de r Anbi e- ter der Kfz - Finanzierung und der Kraftfahrzeugversicherung , die beide i n der Anzeige m it angeboten wurden . In der beanstandeten Werbung war zwar de r jeweilige Anbieter , nicht aber dess en Anschrift genannt . D eren Angabe war im Streitfall auch nicht verzichtbar . De r Verbraucher muss te für eine informierte geschäftliche Entscheidung nicht nur wissen, wer sein Kreditgeber bei dem b e- worbenen Kombinationsangebot ist , sondern auch , auf welchem Weg er diese n erreichen k ann . Dasselb e gilt für den Versicherer, der die im Preis für das Fah r- zeug enthaltenen Versicherungsleistungen erbring en sollte . De r Verbraucher muss sich für eine informierte geschäftliche Entscheidung vorab über de n Ve r- sicher er informieren können . 4 . Die Revision ist nicht deshalb zurückzuweisen, weil sich die Entsche i- dung des Berufungsgerichts aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). a ) Nach den Ausführungen zu vorstehend II 2 c bis e und II 3 war ein Angebot im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG als Grun dlage für die vom Kläger b e- 29 30 31 - 16 - gehrten Verbote nur unter Berücksichtig ung des Inhalts der konkreten Werbung zu bejahen. b) Der mit "insbesondere" eingeleitete Teil eines Unterlassungsantrags dient zum einen der Erläuterung des in erster Linie beantragten a bstrakten Ve r- bots, indem er beispielhaft verdeutlicht, was unter der im abstrakten Antragsteil genannten Form zu verstehen ist. Zum anderen kann der Kläger auf diese We i- se deutlich machen, dass Gegenstand seines Begehrens nicht allein ein umfa s- sendes, abst rakt formuliertes Verbot ist, sondern dass er falls er insoweit nicht durchdringt jedenfalls die Unterlassung des konkret beanst andeten Verhaltens begehrt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 I ZR 81/10, GRUR 2012, 945 Rn. 22 = WRP 2012, 1222 Triben u ronmethyl; Urteil vom 5. Novem - ber 2015 I ZR 50/14, GRUR 2016, 705 Rn. 13 = WRP 2016, 869 ConText). c) In dem zuletzt genannten Sinne verhält e s sich im Streitfall. Das Vo r- bringen des Klägers lässt erkennen und ist vom Beklagten auch dahin versta n- den worden, dass es dem Kläger, wenn nicht allein, so doch vor allem um die Unterlassung des konkret beanstandeten Verhaltens des Beklagten geht. De m- ent sprechend hat die Revision des Klägers Erfolg, soweit sie gegen die konkr e- te Verletzungsform gerichtet ist . 5 . Ein e Vor lage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 283/81 , Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257, 1258 C.I.L.F.I.T ; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C - 452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN ). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche F rage zur Auslegung des Art. 7 der Richtl inie 200 5 /29/EG, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt worden oder zweifelsfrei zu beantworten ist. 32 33 34 - 17 - I II . Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO. Büscher Schaffert Löffler Schwonke Marx Vorinstanzen: LG Kleve, Entscheidung vom 10.07.2015 - 8 O 8/15 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.03.2016 - I - 15 U 50/15 - 35
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