ECLI:DE:BGH:2018:120618BIIZR84.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 84/17 vom 12. Juni 20 18 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 12. Juni 2018 durch die Richter Born als Vorsitzender , Wöstmann, Dr. Bernau, die Richterin B. Grüneberg sowie den Richter V. Sander beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten zu 2 und 3 gegen die Nich t- zulassung der Revision im Beschluss des 17. Zi vilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. Februar 2017 wird ve r- worfen. Die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfa h- rens tragen die Beklagte zu 1 zu 1/6 und zu 5/6 die Bekla g- ten zu 2 und 3 als Gesamtschuldner und die in diesem Rechtsmittelve rfahren angefallenen außergerichtlichen Ko s- ten des Klägers tragen die Beklagten zu je 1/3 als Gesam t- schuldner . Die Nebenintervenientin der Beklagten zu 1 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis z u 16.000 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht wird. Die Beklagte n zu 2 und 3 haben nicht glaubhaft gemacht, dass der Wert des Beschwerdeg e- 1 - 3 - genst ands für das beabsichtigte Revisionsverfahren über 16.000 Wert von 20.000 1. In die Wertberechnung ist die Verurteilung der Beklagten zu 2 und 3 zur Zahlung von 14.496,27 ausgeurteilten B etrags einzustellen. 2. Hinzuzurechnen ist der Wert der Beschwer aus der Verurteilung de s Beklagten zu 2 als Gesamtschuldner, den Kläger von der Haftung gemäß § 14 des Treuhand - und Beteiligungs verwaltungs vertrags gegenüber der Beklagten zu 3 freizustellen. An die Wertfestsetz ung des Berufungsgerichts ist der Bu n- desgerichtshof nicht gebunden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2013 XII ZR 8/13, NJW - RR 2013, 1401 Rn. 8). Gegenstand der Verurteilung ist hier eine Freistellungsverpflichtung . Mangels konkreter Bezifferung ist maß geblich darauf abzustellen, in welcher Höhe eine Inanspruchnahme des Freistellungsgläubigers voraussichtlich erfo l- gen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 1994 - XII ZR 5/94, NJW - RR 1995, 197). Der Kläger hat in der Klageschrift den Wert des Freis tellungsanspruchs der Inanspruchnahme durch die Beklagte zu 3 in Höhe von 1 % der Haftsumme Rückzahlung der vom Kläger erhaltenen Ausschüttungen wird von den Bekla g- ten zu 2 und 3 nicht dargelegt. Wie der Kläger selbst geltend gemacht hat, ist allein ein Rückgriffsanspruch des Beklagten zu 3 wegen einer Außenhaftung denkbar und zwar im Hinblick auf die erhaltene n Ausschüttungen, aber nur in h- lungsanspruch über die erhaltenen Ausschüttungen, die bei dem geltend g e- 2 3 4 5 - 4 - machten Zahlungsbetrag schon schadensmindernd vom Kläger abgezogen worden sind, hinaus in Betracht kommen sollte, ist nicht ersichtlich und wird von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht dargelegt . 3. Die ausgeurteilte Feststellung, dass der Beklagten zu 3 gegen den Kläger aus § 14 des Treuhand - und Beteiligungs verwaltungs vertrag s keine A n- s prüche zustehen, einzustellen. Geltend gemacht ist eine negative Feststellung, die nicht beziffert ist. Maßgebend ist für die Beschwer der negativen Feststellungsklage der Wert der Leistungsklage umgekehrten Rubru ms (BGH, Beschluss vom 12. März 2015 - I ZR 99/14, WRP 2015, 590). Entscheidend ist deshalb auch hier, in welchem Umfang Ansprüche der Beklagten zu 3 aus dem Vertragsve r- hältnis zu m Kläger entstehen können. Die Bekl agten zu 2 und 3 machen hier 10 % der Bete iligungssumme , mithin welche Ansprüche hier in Betracht zu ziehen sein sollen, fehlt jedoch. In Frage kommen auch wiederum allenfalls die Außenhaftungsansprüche, die hier 6 - 5 - ist damit auch für die Streitwertfestsetzung maßgeblich . Der Kläger hat für diesen Festste l- lungsantrag selbst keinen besonderen Wert in der Klageschrift angegeben. Born Wöstmann Bernau B. Grüneberg V. Sander Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung v om 15.07.2016 - 3 O 18565/15 - OLG München, Entscheidung vom 06.02.2017 - 17 U 3343/16 -
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