ECLI:DE:BGH:2018:060918BIIIZR84.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 84/18 vom 6. September 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2018 durch den V orsitzenden Richter Dr. Herrmann , die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowi e die Richterin Dr. Böttcher beschlossen: Auf die Gegenvorstellung des Klägers wird der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde - insoweit unter Ab - änderung des Senatsbeschlusses vom 24. Mai 2018 - auf 111.090,21 Gründe: Auf die Gegenvorstellung des Klägers ist die bisherige Streitwert - bemessung abzuä ndern (§ 63 Abs. 3 GKG) und der Streitwert auf einen Betrag von 111.090,21 3, 5, 4 Abs. 1 ZPO, §§ 47, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG). Entgangener Gewinn, der als gleichbleibender Hundertsatz einer b e- stimmten Summe geltend gemacht wird - hie r: entgangene Anlagezinsen in Höhe von 41.435,53 - , ist eine Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung und erhöht den Streitwert nicht (s. z.B. Senat, Beschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, 1 - 3 - WM 2013, 1504 Rn. 6 mwN). Dies wurde bei der Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 24. Mai 2018 übersehen. Herrmann Tombrink Remmert Reiter Böttcher Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 29.04.2016 - 6 O 219/14 - OLG Karlsruhe, Entscheid ung vom 22.01.2018 - 17 U 120/16 -
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