BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 85/04 Verk374ndet am: 1. Dezember 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 1. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. B374scher und Dr. Bergmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 2. Juni 2004 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ck-verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt als Transportversicherer die Beklagten aus 374berge-gangenem und abgetretenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin, der V. AG, Krefeld (im Folgenden: V.) wegen Verlusts von Transportgut auf Schadens-ersatz in Anspruch. 1 - 3 - Die Beklagte zu 1 betreibt einen Paketbef366rderungsdienst, die Beklagte zu 2 ist ihre pers366nlich haftende Gesellschafterin. Die Beklagte zu 1 f374hrte f374r die V., mit der sie in laufender Gesch344ftsbeziehung stand, den Transport von Paketsendungen zu fest vereinbarten Preisen im Wege der Sammelladung durch. Den dabei geschlossenen Vertr344gen lagen die Allgemeinen Bef366rde-rungsbedingungen der Beklagten zu 1 (Stand Februar 1998) zugrunde. Darin enthalten sind u.a. folgende Bestimmungen: 2 2. Transportierte G374ter und Servicebeschr344nkungen Sofern nicht schriftlich abweichend mit U. vereinbart, bietet U. den Transport von G374tern unter folgenden Einschr344nkungen an: 205 c) Nicht transportiert werden die in den Versandhinweisen aufgef374hr-ten von der Bef366rderung ausgeschlossenen Artikel, insbesondere G374ter von au337ergew366hnlich hohem Wert (wie z.B. Kunstwerke, Antiquit344ten, Edelsteine, Briefmarken, Unikate, Gold oder Silber), Geld oder begebbare Wertpapiere (insbesondere Schecks, Wech-sel, Wertpapiere, Sparb374cher, Aktien oder sonstige Sicherheiten) sowie gef344hrliche G374ter. 10. Haftung In den F344llen, in denen die im WA oder im CMR-Abkommen festge-legten Haftungsbestimmungen Anwendung finden 205, wird die Haf-tung von U. durch diese Bestimmungen geregelt und entsprechend dieser Bestimmungen begrenzt. In den F344llen, in denen das WA oder das CMR-Abkommen nicht gelten, wird die Haftung von U. durch die vorliegenden Bef366rderungsbedingungen geregelt. U. haftet bei Verschulden f374r nachgewiesene direkte Sch344den bis zu einer H366he von 205 DM 1.000 pro Sendung in der Bundesrepublik Deutschland oder bis zu dem nach 247 54 ADSp 205 ermittelten Erstattungsbetrag, je nachdem, welcher Betrag h366her ist, es sei denn, der Versender hat, wie im Folgenden beschrieben, einen h366heren Wert angegeben. Die Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben durch die korrekte Deklaration des Wertes der Sendung auf der Vorderseite des Fracht-briefs und wenn der in der Tariftabelle aufgef374hrte Zuschlag entspre-chend der Frankatur auf der Vorderseite des Frachtbriefes entrichtet wird. Diese Wertangabe gilt als Haftungsgrenze. Der Versender er-kl344rt durch die Unterlassung der Wertangabe, dass sein Interesse an den G374tern die oben genannte Grundhaftung nicht 374bersteigt. - 4 - 205 Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrl344ssigkeit von U. , seiner gesetzlichen Vertreter oder Er- f374llungsgehilfen. Sofern vom Versender nicht anders vorgeschrieben, kann U. die Wertzuschl344ge als Pr344mie f374r die Versicherung der Interessen des Versenders in seinem Namen an ein oder mehrere Versicherungsun-ternehmen weitergeben. 205 3 Die V. beauftragte die Beklagte zu 1 im Jahre 2001 in sieben F344llen mit dem Transport von Waren innerhalb Deutschlands. Wertdeklarationen nahm V. nicht vor. Die streitgegenst344ndlichen Pakete erreichten die Empf344nger nicht. Die Beklagte zu 1 zahlte jeweils eine Entsch344digung in H366he von 1.000 DM. Nach 334berlassung s344mtlicher Schadensunterlagen durch ihre Versicherungsnehmerin begehrt die Kl344gerin weiteren Schadensersatz in H366he von insgesamt 29.451,08 200. Dieser Betrag verteilt sich wie folgt auf die einzelnen Schadensf344l-le: 1. 4.028,98 200 (Transport von Telefonkarten) 2. 2.648,49 200 3. 4.098,-- 200 4. 4.115,89 200 5. 3.256,42 200 6. 6.419,78 200 7. 4.883,52 200. Die V. nahm als Versenderin an dem sog. Feeder- oder EDI-Verfahren der Beklagten zu 1 teil. Danach druckt die Versenderin mit einer von der Beklag-ten zu 1 zur Verf374gung gestellten Software Barcode-Paketkontrollnummern aus und versieht die versandfertigen Pakete mit diesen Kontrollnummern. Anschlie- 4 - 5 - 337end 374bermittelt sie der Beklagten zu 1 per Datenfern374bertragung eine Ver-sandliste, in der auch die Kontrollnummern aufgef374hrt sind. Die Pakete werden von der Versenderin in ein von der Beklagten zu 1 374berlassenes Beh344ltnis (Feeder, Container) geladen, das dann im Beisein des Abholfahrers der Beklag-ten zu 1 verplombt wird. Der Fahrer best344tigt, ohne vorher den Inhalt des Be-h344ltnisses 374berpr374ft zu haben, auf einem Schreiben den Empfang einer be-stimmten Anzahl von Paketen zu einem bestimmten Zeitpunkt; die Liste mit den Kontrollnummern steht ihm dabei nicht zur Verf374gung. Die Beklagte zu 1 hat die M366glichkeit, alle Pakete beim ersten Eingang zu scannen und die Kontrollnum-mern der eingegangenen Pakete mit den Nummern auf der per Datenfernleitung 374bermittelten Versandliste zu vergleichen. Die streitgegenst344ndlichen Pakete durchliefen ausweislich der Versand-listen dieses EDI-Verfahren. Unverz374gliche Reklamationen der Beklagten zu 1 erfolgten nicht. 5 Die Kl344gerin hat behauptet, sie habe die V. in H366he der geltend gemach-ten Betr344ge entsch344digt. Die Pakete seien der Beklagten zu 1 374bergeben wor-den. Dies ergebe sich aus den Versandlisten. Die Beklagten hafteten f374r den Verlust unbeschr344nkt. 6 Die Beklagten haben bestritten, Gewahrsam an den streitgegenst344ndli-chen Paketen erlangt zu haben. Da nach Nr. 2c der Bef366rderungsbedingungen der Transport von Telefonkarten ausgeschlossen sei, hafteten sie nicht im Fall 1. Jedenfalls m374sse die Kl344gerin sich ein Mitverschulden der V. zurechnen lassen. 7 - 6 - Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung in H366he von 29.451,08 200 nebst Zinsen verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist er-folglos geblieben. 8 9 Mit ihrer Revision, deren Zur374ckweisung die Kl344gerin beantragt, verfol-gen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat der Kl344gerin den geltend gemachten An-spruch auf Schadensersatz zuerkannt. Dazu hat es ausgef374hrt: 10 Die Kl344gerin sei Inhaberin der Schadensersatzanspr374che. Die urspr374ng-lich der V. gegen die Beklagten zustehenden Schadensersatzanspr374che seien entweder gem344337 247 67 VVG oder gem344337 247 398 BGB auf die Kl344gerin 374berge-gangen. 11 Die Beklagte zu 1 unterliege als Fixkostenspediteurin der Frachtf374hrer-haftung gem344337 247 425 Abs. 1 HGB. Die Transportausschlussklausel gem344337 Nr. 2c der Allgemeinen Bef366rderungsbedingungen der Beklagten zu 1 sei im Hinblick auf die bef366rderten Telefonkarten nicht einschl344gig. Diese seien in der Ausnahmevorschrift nicht benannt und h344tten im 334brigen auch keinen au337er-gew366hnlich hohen Wert. 12 Die Beklagte zu 1 habe die streitgegenst344ndlichen Pakete zur Bef366rde-rung in Gewahrsam genommen. In dem von der Beklagten zu 1 entwickelten EDI-Verfahren erbringe die Absenderquittung den vollen Beweis f374r die 334ber- 13 - 7 - nahme der Warensendung durch die Beklagte zu 1. Das von dem Abholfahrer unterzeichnete Manifest habe den Charakter einer Vorausquittung, die kurze Zeit sp344ter beweiswerthaltig gemacht werde. Die Beklagte zu 1 f374hre im Ein-gangscenter einen Datenabgleich zwischen der 374bermittelten Versandliste und dem Ergebnis der Eingangsscannung durch. Unterbleibe wie vorliegend die Anzeige, dass nicht alle in der Versandliste aufgef374hrten Pakete bei der Beklag-ten zu 1 im Eingangscenter eingegangen seien, habe die Beklagte zu 1 konklu-dent erkl344rt, alle in der Versandliste aufgef374hrten Pakete seien bei ihr tats344ch-lich eingegangen. Es sei daher davon auszugehen, dass die streitgegenst344ndlichen Pakete w344hrend des Frachtgewahrsams verloren gegangen seien. F374r den dadurch entstandenen Schaden hafte die Beklagte zu 1 gem344337 247 435 HGB unbe-schr344nkt. Das Unterlassen ausreichender Schnittstellenkontrollen rechtfertige den Vorwurf leichtfertigen Handelns. 14 Die Beklagte zu 2 hafte gem344337 247 128 HGB. 15 Die Kl344gerin m374sse sich kein Mitverschulden der V. zurechnen lassen. Ein Mitverschulden wegen Unterlassens einer Wertdeklaration komme nicht in Betracht, weil die Beklagten nicht dargetan h344tten, dass die V. bei Auftragser-teilung Kenntnis von der besonderen Bef366rderung von Wertpaketen gehabt ha-be oder eine solche besondere Behandlung von Wertpaketen h344tte kennen m374ssen. Ein Mitverschulden der V., weil diese es unterlassen habe, den Sch344-diger auf die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens hinzuweisen, schei-de aus. Die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens bestehe nur bei ei-nem Wert oberhalb von 50.000 US-Dollar, weil die Beklagte zu 1 nach ihren Allgemeinen Bef366rderungsbedingungen Pakete mit einem Inhalt bis zu diesem 16 - 8 - Wert als Standardpaket bef366rdere und deshalb auch bis zu diesem Wert mit einem haftungsbegr374ndenden Schadenseintritt rechne. 17 II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungs-gericht. Zwar hat das Berufungsgericht zutreffend eine Haftung der Beklagten wegen Verlusts des Transportguts in sieben F344llen gem344337 247 425 Abs. 1, 247 435 HGB, 247 398 BGB, 247 67 VVG, 247 128 Satz 1 HGB angenommen. Es hat aber rechtsfehlerhaft einen mitwirkenden Schadensbeitrag der V. ausgeschlossen. 18 1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Kl344-gerin Inhaberin der geltend gemachten Schadensersatzanspr374che ist. Dies folgt aus 247 67 VVG, wenn die Kl344gerin entsprechend ihrer Behauptung die V. ent-sch344digt hat, andernfalls aus der konkludent erkl344rten Abtretung gem344337 247 398 BGB, die in der 334berlassung s344mtlicher Schadensunterlagen durch die V. liegt. Die R374ge der Revision, die Kl344gerin k366nne nicht aus abgetretenem Recht ge-gen die Beklagten vorgehen, weil die Geltendmachung von Ersatzanspr374chen in diesem Fall gegen das Rechtsberatungsgesetz versto337e, hat keinen Erfolg. 19 a) Die Geltendmachung von Ersatzanspr374chen durch die Kl344gerin ver-st366337t selbst dann nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz, wenn die Kl344gerin den Schaden ihrer Versicherungsnehmerin noch nicht reguliert hat, sondern aus abgetretenem Recht gegen die Beklagten vorgeht. Ein Versto337 gegen Art. 1 247 1 Abs. 1 RBerG setzt voraus, dass eine fremde Rechtsangelegenheit, einschlie337lich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einzie-hungszwecken abgetretener Forderungen, gesch344ftsm344337ig besorgt wird. Die begrenzte Zielsetzung und der Ausnahmecharakter des Rechtsberatungsge- 20 - 9 - setzes k366nnen eine einschr344nkende Auslegung rechtfertigen (BGHZ 38, 71, 85; 61, 317, 320). Um dem Schutzzweck gleichwohl gerecht zu werden, ist auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise abzustellen. Ob eine eigene oder eine frem-de Rechtsangelegenheit vorliegt, ist davon abh344ngig, in wessen wirtschaftli-chem Interesse die Besorgung der Angelegenheit liegt (BGHZ 61, 317, 320; BGH, Urt. v. 5.7.2005 - VI ZR 173/04, NJW-RR 2005, 1371 = VersR 2005, 1256; Erbs/Kohlhaas/Senge, Strafrechtliche Nebengesetze, Bd. 3 [einschlie337-lich 157. Erg344nzungslieferung], R 55. Rechtsberatungsgesetz, Art. 1 247 1 Rdn. 9; Chemnitz/Johnigk, Rechtsberatungsgesetz, 11. Aufl., Art. 1 247 1 Rdn. 77; Kleine-Cosack, Rechtsberatungsgesetz, Art. 1 247 1 Rdn. 55; Rennen/Caliebe, Rechts-beratungsgesetz, 3. Aufl., Art. 1 247 1 Rdn. 29). b) Das wirtschaftliche Interesse am Ausgang des vorliegenden Rechts-streits liegt, da nach der Regulierung des Schadens der Anspruch gem344337 247 67 VVG auf sie 374bergeht, bei der Kl344gerin. Da die Kl344gerin aus dem Versiche-rungsvertrag mit der V. verpflichtet ist, deren Schaden zu tragen, erfolgt die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagten letztlich ausschlie337lich in ihrem wirtschaftlichen Interesse. Ihre eigene Rechtsposition ist unmittelbar betroffen. 21 2. Ohne Rechtsversto337 hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten gem344337 247 425 Abs. 1 HGB, 247 128 Satz 1 HGB be-jaht. 22 a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 1 von der Versicherungsnehmerin als Fixkostenspediteurin i.S. des 247 459 HGB beauftragt worden ist und sich ihre Haftung nach den Bestimmungen 374ber die Haftung des Frachtf374hrers gem344337 247247 425 ff. HGB und - aufgrund vertraglicher Einbeziehung - nach ihren Allgemeinen Bef366rderungsbedingungen beurteilt. 23 - 10 - Dies l344sst einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht beanstandet. 24 b) Die Beklagte zu 1 hat nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts die streitgegenst344ndlichen Pakete in Empfang genommen. Die Revision der Beklagten r374gt im Ergebnis ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe den Beweiswert der Absenderquittungen und der Versandliste verkannt. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die von den Beklagten nicht widerlegte Vermutung besteht, die in Verlust geratenen Pakete seien in die Obhut der Beklagten zu 1 gelangt. Dies ergibt sich zwar - wie die Revision zutreffend geltend macht - im Streitfall nicht schon aus den von dem Abholfahrer der Beklagten zu 1 unterzeichneten Empfangs-quittungen ("Manifeste"), wohl aber aus dem Umstand, dass die Beklagte zu 1 nach dem Empfang der ihr im Rahmen des vereinbarten EDI-Verfahrens 374ber-mittelten Versandlisten, in denen die streitgegenst344ndlichen Pakete aufgef374hrt waren, keine Beanstandungen vorgenommen hat. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, erlangen die im EDI-Verfahren erstellten Versandlisten die Wirkung einer Empfangsbest344tigung. Der Versender kann nach Treu und Glau-ben davon ausgehen, dass die Beklagte zu 1 nach 326ffnung der Beh344ltnisse die Richtigkeit der Versandliste unverz374glich 374berpr374ft und m366gliche Beanstandun-gen unverz374glich mitteilt. Unterbleibt diese Beanstandung, entsteht die wider-legliche Vermutung, dass die in der Versandliste aufgef374hrten Pakete in den Gewahrsam der Beklagten zu 1 gelangt sind (BGH, Urt. v. 4.5.2005 - I ZR 235/02, TranspR 2005, 403, 404). Diese Vermutung haben die Beklagten nicht widerlegt. 25 - 11 - c) Da die Beklagten eine Zustellung der in Empfang genommenen Pake-te nicht darlegen k366nnen, ist davon auszugehen, dass sie in ihrem Gewahr-samsbereich in Verlust geraten sind. 26 27 d) Zutreffend hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Transport-ausschlussklausel in Nr. 2c der Allgemeinen Bef366rderungsbedingungen der Be-klagten zu 1 nicht die im Schadensfall 1 bef366rderten Telefonkarten erfasst. Te-lefonkarten sind in der Klausel nicht aufgef374hrt, die Aufz344hlung betrifft nur ande-re G374ter. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat, stehen die Tele-fonkarten Geld und begebbaren Wertpapieren sowie Gegenst344nden von au337er-gew366hnlich hohem Wert im Sinne der Allgemeinen Bef366rderungsbedingungen der Beklagten nicht gleich. 3. Die Beklagten haften f374r den eingetretenen Schaden gem344337 247 435 HGB unbeschr344nkt. Nach den nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts f374hrt die Beklagte zu 1 keine Schnittstellenkontrollen durch. Das begr374ndet den Vorwurf des leichtfertigen Verhaltens (BGHZ 158, 322, 327 ff.; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401; Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 120/02, Umdruck S. 11-14; Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 276/02, TranspR 2005, 208, 209). 28 4. Mit Erfolg beanstandet die Revision jedoch die Annahme des Beru-fungsgerichts, die Kl344gerin m374sse sich keinen mitwirkenden Schadensbeitrag ihrer Versicherungsnehmerin V. zurechnen lassen, als rechtsfehlerhaft. 29 a) Gem344337 247 425 Abs. 2 HGB h344ngen die Verpflichtung zum Schadenser-satz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders mitgewirkt hat. 247 425 Abs. 2 HGB greift den Rechtsgedanken des 247 254 BGB auf und fasst alle F344lle 30 - 12 - mitwirkenden Verhaltens des Ersatzberechtigten in einer Vorschrift zusammen (Begr374ndung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 13/8445, S. 60). Ein mitwirkender Schadensbeitrag des Versenders kann sich daraus ergeben, dass er eine Wertdeklaration unterlassen oder von einem Hinweis auf die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens abgesehen hat. Die vom Senat zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Transportrechtsre-formgesetzes am 1. Juli 1998 zu 247 254 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB ergangenen Entscheidungen sind ohne inhaltliche 304nderungen auf 247 425 Abs. 2 HGB 374ber-tragbar (BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 471). b) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht einen mitwirkenden Schadens-beitrag der V. wegen Unterlassens der Wertdeklaration verneint. 31 aa) Es hat zwar beachtet, dass ein Versender in einen gem344337 247 425 Abs. 2 HGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis, dass der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit gr366337erer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 163/99, TranspR 2002, 452, 457; Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318; TranspR 2003, 467, 471; TranspR 2004, 399, 401). Zutreffend hat das Berufungsgericht nicht nur auf die Kenntnis der Versenderin von einer sorgf344ltigeren Behandlung von Wertpaketen durch die Beklagte zu 1 abgestellt, sondern hat ein Kennenm374ssen ausreichen las-sen. Denn 247 425 Abs. 2 HGB bezieht den Rechtsgedanken des 247 254 Abs. 1 BGB mit ein. Nach dieser Vorschrift ist ein Mitverschulden bereits anzunehmen, wenn diejenige Sorgfalt au337er Acht gelassen wird, die ein ordentlicher und ver-st344ndiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (BGHZ 74, 25, 28; BGH, Urt. v. 17.10.2000 - VI ZR 313/99, NJW 2001, 149, 32 - 13 - 150, jeweils zu 247 254 BGB; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., 247 425 HGB Rdn. 74; Soergel/Mertens, BGB, 12. Aufl., 247 254 Rdn. 23). 33 bb) Nicht frei von Rechtsfehlern ist aber die Annahme des Berufungsge-richts, die V. habe eine sorgf344ltigere Behandlung von Wertpaketen durch die Beklagte zu 1 nicht kennen m374ssen. Von einem Kennenm374ssen der Anwendung h366herer Sorgfalt bei korrekter Wertangabe kann im Allgemeinen ausgegangen werden, wenn sich aus den Bef366rderungsbedingungen des Transporteurs ergibt, dass er f374r diesen Fall bei Verlust oder Besch344digung des Gutes h366her haften will. Denn zur Vermeidung der versprochenen h366heren Haftung werden erfahrungsgem344337 h366here Sicher-heitsstandards gew344hlt. 34 Dem Versender wird durch Nr. 10 der Allgemeinen Bef366rderungsbedin-gungen der Beklagten die Kenntnis vermittelt, dass die Beklagte zu 1 nur bei einer Wertdeklaration 374ber die in Nr. 10 genannte Haftungsh366chstgrenze hinaus (1.000 DM oder Erstattungsbetrag nach 247 54 ADSp a.F.) haften will. Bereits aus der versprochenen Haftung bis zum deklarierten Wert ergibt sich, dass die Be-klagte zu 1 alles daran setzen wird, Haftungsrisiken m366glichst auszuschlie337en. Diese Haftung ist von der Zahlung eines Wertzuschlags nach der Tariftabelle der Beklagten zu 1 abh344ngig. Die erh366hte Transportverg374tung legt zus344tzlich nahe, dass die Beklagte zu 1 ihren Gesch344ftsbetrieb darauf ausgerichtet hat, wertdeklarierte Sendungen sorgf344ltiger zu behandeln. Dem steht nicht entge-gen, dass Nr. 10 der Allgemeinen Bef366rderungsbedingungen der Beklagten zu 1 die M366glichkeit er366ffnet, die Wertzuschl344ge als Pr344mie f374r eine Versiche-rung weiterzugeben. Ein verst344ndiger Versender, der die M366glichkeit der Versendung von Wertpaketen gegen h366here Verg374tung ebenso kennt wie die erh366hte Haftung der Beklagten zu 1 in diesem Fall, wird davon ausgehen, dass 35 - 14 - die Beklagte zu 1 bei der Bef366rderung von Wertpaketen erh366hte Sorgfalt auf-wendet. Er wird zur Vermeidung eigenen Schadens den Wert der Sendung de-klarieren, wenn dieser den in den Bef366rderungsbedingungen des Spediteurs genannten Haftungsh366chstbetrag 374berschreitet. 36 cc) Das Unterlassen der Wertdeklaration der V. ist der Kl344gerin als mit-wirkender Schadensbeitrag zuzurechnen. Es fehlt nicht an der Kausalit344t f374r den Schadenseintritt. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte zu 1 bei Wertpaketsendungen f374r einzelne Transportabschnitte einen gegen-374ber Standardsendungen gesteigerten Kontroll- und Transportaufwand vorsieht. Dies gen374gt f374r das Vorliegen der Kausalit344t (vgl. BGH TranspR 2003, 317, 318; TranspR 2004, 399, 401; Urt. v. 19.5.2005 - I ZR 238/02, Umdruck S. 8). c) Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Mitverschulden der V. wegen Unterlassen des Hinweises auf die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Scha-dens scheide aus, ist gleichfalls nicht frei von Rechtsfehlern. 37 aa) Hat ein Versender es unterlassen, den Transporteur auf die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, den dieser we-der kannte noch kennen musste, so kann darin ein Umstand liegen, der im Sin-ne von 247 425 Abs. 2 HGB zu dem eingetretenen Schaden beigetragen hat. Den Auftraggeber trifft eine allgemeine Obliegenheit, auf die Gefahr eines au337erge-w366hnlich hohen Schadens hinzuweisen, um seinem Vertragspartner die M366g-lichkeit zu geben, geeignete Ma337nahmen zur Verhinderung eines drohenden Schadens zu ergreifen. Daran wird der Sch344diger jedoch gehindert, wenn er 374ber die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens im Unklaren gelassen wird (vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 95/01, TranspR 2005, 311, 314 f.). 38 - 15 - bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt ein ungew366hn-lich hoher Schaden nicht erst bei einem Wert der Sendung oberhalb von 50.000 US-Dollar vor. Die Voraussetzung einer ungew366hnlichen H366he des Schaden l344sst sich nicht in einem bestimmten Betrag oder in einer bestimmten Wertrelation (etwa zwischen dem unmittelbar gef344hrdeten Gut und dem Ge-samtschaden) angeben (vgl. Staudinger/Schiemann, BGB [2005], 247 254 Rdn. 75). Die Frage, ob ein ungew366hnlich hoher Schaden droht, l344sst sich viel-mehr regelm344337ig nur unter Ber374cksichtigung der konkreten Umst344nde des je-weiligen Einzelfalls beurteilen. Hierbei ist ma337geblich auf die Sicht des Sch344di-gers abzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 18.2.2002 - II ZR 355/00, NJW 2002, 2553, 2554; OLG Hamm NJW-RR 1998, 380, 381; Bamberger/Roth/Gr374neberg, BGB, 247 254 Rdn. 28). Hierbei ist insbesondere auch in Rechnung zu stellen, welche H366he Sch344den erfahrungsgem344337 - also nicht nur selten - erreichen. Da insoweit die Sicht des Sch344digers ma337geblich ist, ist vor allem zu ber374cksichtigen, in welcher H366he dieser, soweit f374r ihn die M366glichkeit einer vertraglichen Disposi-tion besteht, Haftungsrisiken einerseits vertraglich eingeht und andererseits von vornherein auszuschlie337en bem374ht ist. Angesichts dessen, dass hier in erster Hinsicht ein Betrag von 1.000 DM und in zweiter Hinsicht ein Betrag von 50.000 US-Dollar im Raum stehen, liegt es aus der Sicht des Senats nahe, die Gefahr eines besonders hohen Schadens i.S. des 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB in solchen F344llen anzunehmen, in denen der Wert der Sendung 5.000 200, also etwa den zehnfachen Betrag der Haftungsh366chstgrenze gem344337 Nr. 10 der Bef366rde-rungsbedingungen der Beklagten, 374bersteigt. Diese Wertgrenze w344re in den Schadensf344llen 6 und 7 374berschritten. Dass es eines Hinweises auf den unge-w366hnlich hohen Wert der zu bef366rdernden G374ter in diesen F344llen deshalb nicht bedurfte, weil der Beklagten zu 1 der Wert der Pakete bekannt war oder sie ihn jedenfalls ohne weiteres h344tte erkennen k366nnen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; die Kl344gerin hat dies auch nicht behauptet. 39 - 16 - d) Im Rahmen der grunds344tzlich dem Tatrichter obliegenden Haftungs-abw344gung nach 247 425 Abs. 2 HGB (vgl. BGHZ 149, 337, 355; BGH TranspR 2004, 399, 402; Urt. v. 19.5.2005 - I ZR 238/02, Urteilsumdruck S. 10) ist zu beachten, dass die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen f374r die Bemessung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellt: Je gr366337er der gesicherte Bereich ist, desto gr366337er ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlassen der Wertan-gabe den Transport der Ware au337erhalb des gesicherten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2003, 317, 318). Das Berufungsgericht hat dazu - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - noch keine Feststellungen getroffen. 40 Ferner ist der Wert der transportierten, nicht wertdeklarierten Ware von Bedeutung. Je h366her der tats344chliche Wert der nicht wertdeklarierten Sendung ist, desto gewichtiger ist der in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Schadensbeitrag. Denn je h366her der Wert der zu transportierenden Sendung ist, desto offensichtlicher ist es, dass die Bef366rderung des Gutes eine beson-ders sorgf344ltige Behandlung durch den Spediteur erfordert, und desto gr366337er ist das in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Verschulden des Versen-ders gegen sich selbst. 41 - 17 - III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzu-heben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-fungsgericht zur374ckzuverweisen. 42 Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant B374scher Bergmann Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 08.01.2004 - 31 O 177/01 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 02.06.2004 - I-18 U 37/04 -
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