BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 85/05 Verk374ndet am: 3. Mai 2007 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 3. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 13. April 2005 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht 374ber ei-nen Betrag von 2.289,31 200 (Summe der f374r die Schadensf344lle 1, 2, 8 und 9 zuerkannten Ersatzbetr344ge) nebst 5 % Zinsen 374ber dem Basiszinssatz seit dem 4. Februar 2003 hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt und dabei ein Mitverschulden verneint hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Kl344gerin ist alleiniger Transportversicherer der H. GmbH in Karlsbad (Versenderin). Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbef366rderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und 374bergegange-nem Recht der Versenderin wegen Verlusts von Transportgut in zehn F344llen in Anspruch. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind nur die Schadensf344lle 3 bis 7 und 10. 1 Schadensfall 3: Am 7. Mai 2002 374bergab die Versenderin der Beklagten ein Paket zur Bef366rderung nach Cottbus. Das Paket ging auf dem Transport verloren. Die Kl344gerin verlangt 3.271,62 200 Schadensersatz. 2 Schadensfall 4: Am 26. November 2002 374bergab die Versenderin der Beklagten ein Paket zur Bef366rderung nach Santander (Spanien). Das Paket ging auf dem Transport verloren. Die Kl344gerin verlangt 2.796,07 200 Schadenser-satz. 3 Schadensfall 5: Am 14. November 2002 374bergab die Versenderin der Beklagten ein Paket zur Bef366rderung nach Dortmund. Das Paket ging auf dem Transport verloren. Die Kl344gerin verlangt 4.214,91 200 Schadensersatz. 4 Schadensfall 6: Am 11. September 2002 374bergab die Versenderin der Beklagten ein Paket zur Bef366rderung nach Dortmund. Das Paket ging auf dem Transport verloren. Die Kl344gerin verlangt 3.479,92 200 Schadensersatz. 5 - 4 - Schadensfall 7: Am 8. August 2002 374bergab die Versenderin der Beklag-ten ein Paket zur Bef366rderung nach Wien. Das Paket ging auf dem Transport verloren. Die Kl344gerin verlangt 2.486,94 200 Schadensersatz. 6 Schadensfall 10: Am 15. Oktober 2002 374bergab die Versenderin der Be-klagten mehrere Pakete zur Bef366rderung nach D374sseldorf. Eines der Pakete ging auf dem Transport verloren. Die Kl344gerin verlangt 4.214,91 200 Schadenser-satz. 7 In s344mtlichen Schadensf344llen zahlte die Beklagte jeweils 511,29 200. 8 Den Transportauftr344gen lagen die Bef366rderungsbedingungen der Beklag-ten (Stand November 2000) zugrunde, die auszugsweise folgende Regelungen enthielten: 9 "205 2. Serviceumfang Sofern keine besonderen Dienstleistungen vereinbart werden, beschr344nkt sich der von U. angebotene Service auf Abholung, Transport, Zollabfertigung (sofern zutreffend) und Zustellung der Sendung. Um die vom Versender gew374nschte kurze Bef366rderungsdauer und das niedrige Bef366rderungsentgelt zu erm366glichen, werden die Sendungen im Rahmen einer Sammelbef366rderung transpor-tiert. Der Versender nimmt mit der Wahl der Bef366rderungsart in Kauf, dass aufgrund der Massenbef366rderung nicht die gleiche Obhut wie bei einer Einzelbef366rderung gew344hrleistet werden kann. Der Versender ist damit einverstanden, wenn eine Kontrol-le des Transportweges, insbesondere durch Ein- und Ausgangs-dokumentation, an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des U. -Systemes nicht durchgef374hrt wird. Soweit der Versender ei- ne weitergehende Kontrolle der Bef366rderung w374nscht, w344hlt er die Bef366rderung als Wertpaket. - 5 - 9. Haftung 9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingen-de nationale Gesetze, wird die Haftung ausschlie337lich durch die-se Bedingungen geregelt. In Deutschland ist die Haftung f374r Verlust oder Besch344digung be-grenzt auf nachgewiesene direkte Sch344den bis maximal DM 1.000,00 pro Sendung oder 8,33 SZR f374r jedes Kilogramm, je nachdem welcher Betrag h366her ist205. Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zur374ckzuf374hren ist, die U. , seine gesetzlichen Vertreter, oder Erf374llungsgehilfen vors344tzlich oder leichtfertig und in dem Bewu337tsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen ha-ben. 205 9.4 Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch kor-rekte Deklaration eines h366heren Wertes der Sendung auf dem Frachtbrief und durch Zahlung des in der "Tariftabelle und Servi-celeistungen" aufgef374hrten Zuschlages auf den angegebenen Wert (Wertpaket). In keinem Fall d374rfen die in Absatz 3 (a) (ii) festgesetzten Grenzen 374berschritten werden. Der Versender er-kl344rt durch Unterlassung einer Wertdeklaration, dass sein Inter-esse an den G374tern die in Ziffer 9.2 genannte Grundhaftung nicht 374bersteigt. U. kann Wertzuschl344ge namens und im Auftrag des Versen- ders als Pr344mie f374r die Versicherung der Interessen des Versen-ders an eine Versicherungsgesellschaft weitergeben. In diesem Fall werden etwaige Anspr374che des Versenders auf Schadenser-satz durch U. gestellt und im Namen der Versicherungsgesell- schaft bezahlt. Die von U. f374r diese Zwecke eingesetzten Poli- cen k366nnen bei der oben genannten Anschrift eingesehen wer-den. 205" Die Kl344gerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte f374r den Verlust des Transportgutes in voller H366he. 10 - 6 - Die Kl344gerin hat hinsichtlich der im Revisionsverfahren anh344ngigen Schadensf344lle beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 20.465,37 200 nebst Zinsen zu zahlen. 11 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die Kl344gerin m374sse sich ein die Haftung ausschlie337endes Mitverschulden der Versenderin anrechnen lassen, weil diese eine Wertdeklaration unterlassen habe. Im Falle der Wertdeklaration behandele sie die Pakete sorgf344ltiger, sofern deren Wert 2.500 200 374bersteige. 12 Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme eines Betrags von 0,32 200 stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist hinsichtlich der streitgegenst344ndli-chen Schadensf344lle mit Ausnahme eines Betrags von 7,74 200 erfolglos geblie-ben. 13 Der Senat hat die Revision der Beklagten beschr344nkt auf die F344lle 3 bis 7 und 10 und insoweit beschr344nkt auf das Mitverschulden zugelassen. In diesem Umfang verfolgt die Beklagte mit ihrer Revision, deren Zur374ckweisung die Kl344-gerin beantragt, ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. 14 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat eine unbeschr344nkte Haftung der Beklagten f374r den Verlust der Pakete nach 247247 425, 435 HGB (F344lle 3, 5, 6 und 10) und 15 - 7 - Art. 17, 29 CMR (F344lle 4 und 7) angenommen. Zur Begr374ndung hat es - soweit f374r das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausgef374hrt: Ein Mitverschulden der Versenderin gem344337 247 254 Abs. 1 und 2 BGB an dem Verlust der Pakete sei der Kl344gerin nicht zur Last zu legen. Ein Mitver-schulden wegen unterlassener Wertdeklaration sei nicht anzunehmen, da nicht vorgetragen sei, dass eine Wertdeklaration dazu gef374hrt h344tte, dass die Pakete sorgf344ltiger behandelt worden w344ren und die Versenderin hiervon Kenntnis ge-habt habe. Die Pakete seien im so genannten EDI-Verfahren versandt worden. Die Beklagte habe nicht dargetan, auf welche Weise sie sicherstelle, dass auch in diesen Verfahren Wertpakete mit erh366hter Bef366rderungssicherheit transpor-tiert werden k366nnten. Ein Mitverschulden gem344337 247 254 Abs. 2 BGB liege erst bei einem Paketwert von mehr als 50.000 US-Dollar vor. 16 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie f374hren im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsur-teils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann in den noch anh344ngigen Schadens-f344llen ein Mitverschulden der Versenderin in Betracht kommen. 17 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mit-verschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von 247 435 HGB und im Rahmen der versch344rften Haftung nach Art. 29 CMR zu be-r374cksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 471; Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 55/01, TranspR 2004, 177, 179; Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 4/04, TranspR 2006, 116, 117, m.w.N.). 18 - 8 - 2. Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon aus-gegangen, dass ein Mitverschulden nach 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht in Be-tracht kommt. Zwar ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ein unge-w366hnlich hoher Schaden nicht erst bei einem Paketwert oberhalb von 50.000 US-Dollar anzunehmen. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsur-teils entschieden hat, liegt es angesichts des Umstands, dass nach den Bef366r-derungsbedingungen der Beklagten Betr344ge von 1.000 DM und 50.000 US-Dollar im Raum stehen, nahe, die Gefahr eines besonders hohen Schadens in solchen F344llen anzunehmen, in denen der Wert eines Pakets 5.000 200, etwa den zehnfachen Betrag der Haftungsh366chstgrenze gem344337 Nr. 9 der Bef366rderungs-bedingungen der Beklagten, 374bersteigt (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, TranspR 2006, 208, 209; Urt. v. 20.7.2006 - I ZR 9/05, NJW-RR 2007, 28 Tz 34 = TranspR 2006, 394). Diese Grenze wird in den vorliegenden F344llen nicht 374berschritten. 19 3. Dem Berufungsgericht kann jedoch in seiner Annahme, ein Mitver-schulden der Versenderin nach 247 254 Abs. 1 BGB wegen Unterlassens einer Wertdeklaration komme im vorliegenden Fall nicht in Betracht, nicht beigetreten werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Vortrag der Beklagten, sie behandele wertdeklarierte Pakete sorgf344ltiger als nicht wertde-klarierte, nicht deshalb unerheblich, weil die verlorengegangenen Pakete im vorliegenden Fall im Wege des so genannten EDI-Verfahrens versandt worden sind. 20 a) Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht dargetan, auf welche Weise sie sicherstellt, dass Wertpakete auch in diesem Verfahren mit erh366hter Bef366rderungssicherheit transportiert werden. Die von ihr vorgetra-genen Kontrollen bei der Bef366rderung von Wertpaketen k366nnten nicht umge- 21 - 9 - setzt werden, wenn Kunden, die am EDI-Verfahren teiln344hmen, zwar bei der Eingabe der Paketdaten eine Wertdeklaration vorn344hmen, das wertdeklarierte Paket dann aber zusammen mit anderen Paketen in den Feeder g344ben. Denn das Paket werde dann weiterhin wie eine Standardsendung bef366rdert. b) Mit dieser Begr374ndung kann ein Mitverschulden der Versenderin we-gen des Unterlassens einer Wertdeklaration nicht verneint werden. Zwar hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die von der Beklagten vorgetragenen Kontrollen bei der Bef366rderung von Wertpaketen nicht umge-setzt werden k366nnen, wenn Kunden, die am EDI-Verfahren teilnehmen, zwar bei der Eingabe der Paketdaten eine Wertdeklaration vornehmen, das wertde-klarierte Paket dann aber zusammen mit anderen Paketen in den Feeder ge-ben. Zu Recht weist die Revision aber darauf hin, dass eine gesonderte Be-handlung im Falle einer gesonderten 334bergabe an den Frachtf374hrer m366glich ist (vgl. BGH NJW-RR 2007, 28 Tz 32). 22 Wenn - was mangels Feststellungen des Berufungsgerichts zu Gunsten der Beklagten zu unterstellen ist - die konkrete Ausgestaltung des Versandver-fahrens dem Absender keinerlei Anhaltspunkte bietet, auf welche Weise wert-deklarierte Pakete einem besonders kontrollierten Transportsystem zugef374hrt werden, hat er selbst Ma337nahmen zu ergreifen, um auf eine sorgf344ltigere Be-handlung des wertdeklarierten Pakets aufmerksam zu machen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 28 Tz 32). Ein schadensurs344chliches Mitverschulden der Versenderin kommt deshalb in Betracht, weil sie h344tte erkennen k366nnen, dass eine sorgf344lti-gere Behandlung durch die Beklagte nur gew344hrleistet ist, wenn wertdeklarierte Pakete nicht mit anderen Paketen in den Feeder gegeben, sondern dem Abhol-fahrer der Beklagten gesondert 374bergeben werden. Dass eine solche gesonder-te 334bergabe an den Abholfahrer erforderlich ist, liegt angesichts der Ausgestal- 23 - 10 - tung des vorliegend angewandten Verfahrens, das im beiderseitigen Interesse der Beschleunigung des Versands darauf angelegt ist, dass Paketkontrollen zun344chst unterbleiben (vgl. BGH, Urt. v. 4.5.2005 - I ZR 235/02, TranspR 2005, 403, 404), f374r einen ordentlichen und vern374nftigen Versender auf der Hand (BGH NJW-RR 2007, 28 Tz 32). 4. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die unterlassenen Wert-angaben auf den in Verlust geratenen Paketen die Sch344den mit verursacht ha-ben, weil die Beklagte bei richtiger Wertangabe und entsprechender Bezahlung des h366heren Bef366rderungstarifs ihre Sorgfaltspflichten besser erf374llt h344tte. 24 III. Danach kann das angefochtene Urteil, soweit es von der Revision an-gegriffen worden ist, keinen Bestand haben. Es ist daher auf die Revision der Beklagten aufzuheben, soweit das Berufungsgericht in den Verlustf344llen 3 bis 7 25 - 11 - und 10 ein Mitverschulden verneint hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sa-che zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revi-sion einschlie337lich des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Beru-fungsgericht zur374ckzuverweisen. Bornkamm Pokrant RiBGH Prof. Dr. B374scher ist in Urlaub und kann deswe- gen nicht unterschreiben. Bornkamm Bergmann RiBGH Dr. Kirchhoff ist in Urlaub und kann deswe- gen nicht unterschreiben. Bornkamm Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 03.06.2004 - 31 O 32/03 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 13.04.2005 - I-18 U 184/04 -
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