BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 85/07 vom 14. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 276 Ci, 280; ZPO 247247 130 Nr. 6, 520 a) Ein vom Prozessbevollm344chtigten eigenh344ndig unterschriebener Berufungsbe-gr374ndungsschriftsatz ist auch dann formwirksam, wenn er entgegen der Anwei-sung des Prozessbevollm344chtigten nicht auf "normalem" Weg gefaxt, sondern di-rekt als Computerfax mit eingescannter Unterschrift elektronisch an das Beru-fungsgericht 374bermittelt wird. Dies stellt eine lediglich 344u337erliche (technische, nicht aber inhaltliche) Ver344nderung des von dem Prozessbevollm344chtigten durch seine eigenh344ndige Unterschrift autorisierten bestimmenden Schriftsatzes dar. b) Der Prospekt, mit dem f374r den Beitritt zu einer Windpark-Beteiligungsgesellschaft geworben wird, muss - auch - im Bereich der f374r die Beitrittsentscheidung des An-legers wesentlichen Frage der Windertr344ge, und damit letztlich der Rentabilit344t der Anlage, die Interessenten richtig und vollst344ndig informieren. Daran fehlt es, wenn in dem Prospekt verschwiegen wird, dass in den Gutachten 374ber die im Prospekt dargestellten prognostizierten Windertr344ge jeweils ein Sicherheitsab-schlag empfohlen worden ist. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2008 - II ZR 85/07 - OLG Hamm LG Bochum - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher einstimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die Revision gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. M344rz 2007 durch Beschluss nach 247 552 a ZPO zur374ckzuweisen. Streitwert: 30.000,00 200 Gr374nde: Zulassungsgr374nde (247 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor; die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1 I. Weder der vom Berufungsgericht als Zulassungsgrund angef374hrte noch ein sonstiger Zulassungsgrund liegt vor. S344mtliche f374r die Entscheidung des vorliegenden Falles erheblichen Rechtsfragen, d.h. welche Anforderungen an die Unterschrift bestimmender Schrifts344tze zu stellen sind, welchen Anforde-rungen ein Beteiligungs-Prospekt im Hinblick auf die ordnungsgem344337e Informa-tion eines Anlageinteressenten gen374gen muss, wann von der Urs344chlichkeit eines Prospektmangels auszugehen und wer Prospektverantwortlicher ist, h366chstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend gekl344rt und rechtfertigen die Zulassung nicht. Dies gilt insbesondere auch f374r die vom Berufungsgericht f374r 2 - 3 - zulassungsw374rdig gehaltene Frage: "205 welche Anforderungen an die Darstel-lung der Prognose von Windenergieertr344gen in Prospekten, mit denen f374r die Beteiligung an Windkraftanlagen geworben wird, zu stellen sind". Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senates hat nach den von ihm entwickelten Prospekthaftungsgrunds344tzen, die an ein typisiertes Vertrauen des Anlegers in die Richtigkeit und Vollst344ndigkeit der von den Prospektverantwortlichen ge-machten Angaben ankn374pfen, der Prospekt, der im allgemeinen die Grundlage f374r den Beitrittsentschluss des mit ihm geworbenen Interessenten bildet, diesem ein zutreffendes Bild von der angebotenen Beteiligung zu vermitteln. Dazu ge-h366rt, dass s344mtliche Umst344nde, die f374r die Entschlie337ung der mit dem Prospekt angesprochenen Anlageinteressenten von Bedeutung sind oder sein k366nnen, richtig und vollst344ndig dargestellt werden (vgl. nur Sen.Urt. v. 14. Januar 2002 - II ZR 40/00, WM 2002, 813, 814; zuletzt Sen.Urt. v. 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, Umdr. S. 5 f. m.w.Nachw.). Genau diesen Anforderungen muss auch ein Prospekt gen374gen, mit dem zu dem Beitritt zu einer Windpark-Beteiligungsgesellschaft geworben wird. Er muss - auch - im Bereich der f374r die Beitrittsentscheidung des Anlegers wesentlichen Frage der Windertr344ge, und damit letztlich der Rentabilit344t der Anlage, die Interessenten richtig und voll-st344ndig informieren. Ob ein Prospekt diesen Anforderungen gen374gt, ist eine Frage des Einzelfalls, n344mlich der Pr374fung und Bewertung der konkreten Pros-pektangaben, und damit eine Frage, deren 334berpr374fung dem Tatrichter obliegt. Dieser muss - evtl. sachverst344ndig beraten - feststellen, ob die Darstellung der Prognose von Windertr344gen in dem konkreten Prospekt richtig und vollst344ndig ist. II. 1. Die Revision ist insgesamt statthaft (247 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Zwar hat das Berufungsgericht in den Entscheidungsgr374nden die Revision nur in dem oben angef374hrten Umfang zugelassen. Diese Beschr344nkung der Zulassung ist aber unzul344ssig. Die Zulassung der Revision kann nach st344ndiger Rechtspre- 3 - 4 - chung des Bundesgerichtshofs nur auf einen tats344chlich und rechtlich selbst344n-digen Teil des Gesamtstreitstoffes beschr344nkt werden, der Gegenstand eines Teil- oder Grundurteils sein oder auf den der Revisionskl344ger selbst seine Revi-sion beschr344nken k366nnte (st. Rspr. siehe nur BGHZ 161, 15, 18 m.w.Nachw.). Unzul344ssig ist es hingegen, die Zulassung der Revision auf eine bestimmte Rechtsfrage oder ein Entscheidungselement des Urteils zu beschr344nken. Da die Fehlerhaftigkeit des Prospektes ein solches nicht selbst344ndig anfechtbares Urteilselement darstellt, ist die Beschr344nkung der Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht unzul344ssig. Fehlt es an einer wirksamen Beschr344nkung der Zulassung, so ist allein die Beschr344nkung, nicht aber die Zulassung unwirk-sam, die Revision daher unbeschr344nkt zugelassen (BGHZ aaO m.w.Nachw.). 2. Die Revision hat jedoch keine Aussicht auf Erfolg. 4 a) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Be-rufung rechtzeitig begr374ndet worden ist. Das mit der eingescannten Unterschrift des Prozessbevollm344chtigten der Kl344ger beim Berufungsgericht eingegangene Computerfax hat die Berufungsbegr374ndungsfrist gewahrt. 5 aa) F374r eine durch Computerfax 374bermittelte Berufungsbegr374ndung hat der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtsh366fe des Bundes am 5. April 2000 entschieden (BGHZ 144, 160), dass in Prozessen mit Vertretungszwang bestimmende Schrifts344tze formwirksam durch elektronische 334bertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxger344t des Gerichts 374bermit-telt werden k366nnen. Der Zweck der Schriftform, die Rechtssicherheit und insbe-sondere die Verl344sslichkeit der Eingabe zu gew344hrleisten, k366nne auch im Falle einer derartigen elektronischen 334bermittlung gewahrt werden. Entspreche ein bestimmender Schriftsatz inhaltlich den prozessualen Anforderungen, so sei die Person des Erkl344renden in der Regel dadurch eindeutig bestimmt, dass seine 6 - 5 - Unterschrift eingescannt sei. Ma337geblich f374r die Beurteilung der Wirksamkeit des elektronisch 374bermittelten Schriftsatzes sei allein die auf Veranlassung des Prozessbevollm344chtigten am Empfangsort (Gericht) erstellte k366rperliche Urkun-de (BGHZ aaO S. 165). 7 bb) Angesichts der vom Berufungsgericht festgestellten Umst344nde der Versendung des Computerfaxes gen374gt der Schriftsatz diesen Anforderungen. Der Prozessbevollm344chtigte der Kl344ger hat durch seine pers366nliche Unterschrift unter dem ausgedruckten Berufungsbegr374ndungsschriftsatz - wie von der st344n-digen Rechtsprechung gefordert (siehe nur BGHZ 37, 156, 157; 75, 340, 349; 97, 283, 285) - seinen unbedingten Willen zum Ausdruck gebracht, die volle Verantwortung f374r den Inhalt dieses Schriftsatzes zu 374bernehmen, und dies mit der Anweisung an den Zeugen H. verbunden, diesen Schriftsatz, d.h. den von ihm verantworteten Inhalt, bei Gericht einzureichen. Die bei dem Beru-fungsgericht fristgerecht erstellte k366rperliche Urkunde mit dem von ihm verant-worteten Inhalt ist damit auf seine Veranlassung dort erstellt worden. Daran vermag der Umstand nichts zu 344ndern, dass der eigenh344ndig unterschriebene Schriftsatz entgegen seiner Anweisung nicht auf "normalem" Weg gefaxt, son-dern vom Zeugen H. wegen eines Defekts des Faxger344ts direkt als Com-puterfax mit eingescannter Unterschrift elektronisch an das Gericht 374bermittelt worden ist. Dies stellt eine lediglich 344u337erliche (technische, nicht aber inhaltli-che) Ver344nderung des von dem Prozessbevollm344chtigten durch seine eigen-h344ndige Unterschrift autorisierten bestimmenden Schriftsatzes dar und 344ndert deshalb nichts daran, dass der fristgerecht eingegangene Schriftsatz auf Veran-lassung des Prozessbevollm344chtigten dort als k366rperliche Urkunde erstellt wor-den ist. b) Das Berufungsgericht hat unter zutreffender Anwendung der hiervon in der Rechtsprechung entwickelten Grunds344tze in tatrichterlicher, revisions- 8 - 6 - rechtlich nicht angreifbarer Weise einen Prospektfehler bejaht. Der Windener-gieertrag einer Windparkanlage ist sicherlich, wenn nicht das, so jedoch eines der entscheidenden Kriterien f374r die Anlageentscheidung desjenigen, der sich an einem derartigen Projekt beteiligt. Die Prognose der Windertr344ge ist, wie das Berufungsgericht, das sich in diesem Zusammenhang auf die Feststellungen des Landgerichts gest374tzt hat, wonach die prospektierten Ertr344ge nicht erzielt worden sind, zutreffend entschieden hat, in dem Prospekt nicht in einer den Anlageinteressenten inhaltlich richtig und vollst344ndig informierenden Art und Weise dargestellt. Daran vermag der Umstand nichts zu 344ndern, dass, was auch das Beru-fungsgericht nicht in Zweifel zieht, die drei Windgutachten als solche fachlich zutreffend erstellt sind. Der Mangel des Prospekts liegt vielmehr darin, dass in ihm verschwiegen wird, dass in jedem der drei eingeholten Gutachten von dem fachlich zutreffend ermittelten Windertrag jeweils ein Sicherheitsabschlag (ein-mal 15 % und zweimal 10 %) empfohlen worden ist. Demgegen374ber vermittelt der Prospekt den Eindruck, als ob die dort f374r die einzelnen Gutachten genann-ten Windertr344ge von den Gutachtern jeweils abschlie337end als prognostizierte Ertr344ge dargestellt worden seien und die Prospektverantwortlichen sozusagen als eigene Ma337nahme zur gr366337tm366glichen Absicherung der Prognose ihrerseits eigenst344ndig einen zus344tzlichen 3 %-igen Abschlag auf das niedrigste bzw. ca. 8 % bzw. ca. 16 % bei den beiden anderen Gutachten vorgenommen h344tten. Tats344chlich lag dieser 3 %-ige Abschlag bei zwei Gutachten 7 % bzw. 2 % unter dem von dem jeweiligen Gutachter empfohlenen Sicherheitsabschlag und bei dem dritten Gutachten nur geringf374gig dar374ber. Durch die Darstellung im Pros-pekt wurde den Anlageinteressenten damit eine vorsorglich von den Prospekt-herausgebern prognostizierte Sicherheit vorgespiegelt, die jedenfalls von zwei der drei Gutachten nicht gedeckt war. 9 - 7 - Da - jedenfalls - dieser Prospektmangel vorliegt, kommt es auf den weite-ren vom Berufungsgericht angenommenen Fehler im Zusammenhang mit der Darstellung der Netz- und 334bertragungsverluste nicht mehr entscheidend an. Ihm ist aber auch darin zu folgen, dass insoweit ein - weiterer - Prospektmangel vorliegt. Diese genannten Verluste sind nicht in den absoluten Zahlen der Gut-achter, sondern lediglich jeweils in den von ihnen vorgenommenen Sicherheits-abschl344gen ber374cksichtigt und mindern vor diesem Hintergrund nochmals den von den Prospektverantwortlichen herausgestellten 3 %-igen Sicherheitsab-schlag. Dieser wird n344mlich dann bereits in einem Umfang von 1 % bis 2 % durch die - auch nach Darstellung der Beklagten - regelm344337ig in diesem Um-fang vorhandenen Netz- und 334bertragungsverluste bereits fast v366llig aufgezerrt. 10 c) Die gegen die vom Berufungsgericht angestellten Kausalit344tserw344-gungen erhobene R374ge der Beklagten aus 247 286 ZPO greift nicht durch. 11 Das Berufungsgericht geht unter Heranziehung der st344ndigen Recht-sprechung des Senats zutreffend davon aus, dass es der Lebenserfahrung ent-spricht, dass ein Prospektfehler f374r die Anlageentscheidung urs344chlich gewor-den ist. Entscheidend ist insoweit, dass durch unzutreffende oder unvollst344ndi-ge Informationen des Prospekts in das Recht des Anlegers eingegriffen worden ist, in eigener Entscheidung und unter Abw344gung des F374r und Wider dar374ber zu befinden, ob er in das Projekt investieren will oder nicht (siehe nur Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, ZIP 2000, 1296, 1297; v. 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1653). Diese Vermutung ist zwar widerlegbar. Anhaltspunkte daf374r, dass sich die Kl344ger bei vollst344ndiger Aufkl344rung dennoch f374r die Anlage entschieden h344tten, sind von den insoweit darlegungs- und be-weispflichtigen Beklagten nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht er-sichtlich. Auch die Revisionsbegr374ndung vermag insoweit 374bergangenen Vor-trag in den Tatsacheninstanzen nicht aufzuzeigen. 12 - 8 - d) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht auch die Prospektverantwortlichkeit der Beklagten zu 3 und 4 zu Recht bejaht. 13 14 aa) Wegen falscher oder unvollst344ndiger Prospektangaben haften die Personen, die f374r die Geschicke des Unternehmens und damit f374r die Heraus-gabe des Prospekts verantwortlich sind. Dazu z344hlen die Initiatoren, Gr374nder und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder beherr-schen. Dar374ber hinaus haften aber auch die Personen, die hinter der Gesell-schaft stehen und neben der Gesch344ftsleitung besonderen Einfluss aus374ben und deshalb Mitverantwortung tragen (BGHZ 115, 213, 217 f. m.w.Nachw.), die also als Hinterm344nner angesehen werden k366nnen bzw. ma337geblich an der Konzeption des Projekts beteiligt waren. Ankn374pfungspunkt ist dabei der Ein-fluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des Projekts (BGHZ 115, 213, 227; 79, 337, 340). bb) Beide Beklagte erf374llen diese Voraussetzungen. 15 Die Beklagte zu 3 war nicht nur alleinige Gr374ndungskommanditistin der Beteiligungsgesellschaft, sondern hielt s344mtliche Gesch344ftsanteile an der per-s366nlich haftenden Gesellschafterin, der Beklagten zu 2. Dar374ber hinaus hatte sie ma337geblichen Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des Projekts. Sie war zu der 374ber die Bauleitung hinausgehenden Koordinierung aller Betei-ligten bis zur Fertigstellung des Windparks sowie dazu verpflichtet, die Abstim-mung zwischen den Kreditinstituten und den 374brigen Beteiligten vorzunehmen. Weiteren ma337geblichen Einfluss hatte sie dadurch, dass ihr die Sicherstellung der Fremdfinanzierung oblag und zwar sowohl in Form der Vermittlung der Dar-lehen als auch im Hinblick auf die gesamte Vertragsabwicklung und insbeson-dere die Konzeptionierung der Fremdfinanzierung einschlie337lich der mit den 16 - 9 - Kreditinstituten und institutionellen Anlegern verbundenen Gespr344che sowie die Aushandlung und Pr374fung der Darlehenskonditionen. 17 Die Prospektverantwortlichkeit der Beklagten zu 4 folgt nicht nur daraus, dass sie sich in dem Gru337wort selbst als Initiatorin dargestellt hat, in dem sie dort von "ihrem Projekt" gesprochen und auf die von ihr bereits entwickelten anderen Windparks hingewiesen hat. Ihre Verantwortlichkeit folgt zus344tzlich daraus, dass sie Mehrheitsaktion344rin der Beklagten zu 3 war, die wiederum s344mtliche Gesch344ftsanteile der Komplement344rin der Beteiligungsgesellschaft - 10 - hielt und deren alleinige Gr374ndungskommanditistin war. Durch ihren Mehrheits-einfluss auf die Komplement344r-GmbH hatte sie - zus344tzlich - ma337geblichen Ein-fluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des Projekts. Goette Kraemer Caliebe Reichart Drescher Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zur374ckweisungsbeschluss erledigt worden. Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 24.05.2005 - 2 O 368/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 29.03.2007 - 27 U 121/05 -
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