BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 85/09 Verk374ndet am: 28. Oktober 2010 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 28. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des Landge-richts Berlin vom 17. M344rz 2009 wird auf Kosten des Beklagten zu-r374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Drehbuchautor. Der Beklagte ist Rechtsnachfolger der H. E. Theatergesellschaft (im Weiteren: Theatergesell- schaft). Der Kl344ger schloss mit der Theatergesellschaft am 19. M344rz 1963 einen Verfilmungs- und Drehbuchvertrag 374ber das von ihm verfasste Drehbuch f374r den Spielfilm 204P. 223. Danach 374bertrug er ihr die Nutzungsrechte an seinem Drehbuch und dem Filmstoff gegen Zahlung einer Pauschalverg374tung von 50.000 DM. In den Vertrag wurden die 204Allgemeinen Bedingungen f374r den Erwerb des Weltverfilmungsrechts an einem bereits er-schienenen Werke des Schrifttums und der Rechte an einem noch unver366ffent-lichten Filmstoff" (Allgemeine Bedingungen) einbezogen. Darin hei337t es: 1 1. 334bertragen wird das ausschlie337liche Recht zur filmischen Benutzung des Werkes (Weltverfilmungsrecht). 334bertragen sind auch die damit in Verbin-dung stehenden Nebenrechte (siehe insbes. Ziffer 6). 2. Die Rechte gem344337 Ziffer 1 werden, soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, r344umlich, zeitlich und inhaltlich unbeschr344nkt 374bertragen. [205] - 3 - 5. Der Rechts374bergang erstreckt sich auf alle jetzigen und zuk374nftigen Arten, Systeme und Verfahren der Kinematographie und deren M366glichkeiten einer Auswertung des Films und seiner Teile. Eingeschlossen ist auch das Recht der 334bertragung durch Draht, Rundfunk und Television sowie die Gestattung des 366ffentlichen Empfangs. 6. Aufgrund des Rechts374bergangs ist die Filmfirma insbesondere befugt, [205] c) den Film nach eigenem Ermessen im In- und Ausland auszuwerten, ihn insbesondere zu vervielf344ltigen, gewerbsm344337ig zu verbreiten und 366ffent-lich vorzuf374hren; d) den Film im ganzen oder Teile daraus, auch die Tonb344nder allein, durch Draht, Rundfunk und Television wiederzugeben und den 366ffentlichen Empfang solcher Sendungen zu gestatten. [205] Die Theatergesellschaft stellte den Spielfilm im Jahr 1964 her. Sie oder der Beklagte r344umte Dritten Nutzungsrechte zur Zweitauswertung des Films auf Videokassette und DVD ein. Zuletzt wurde der Film auf DVD ausgewertet. 2 Der Kl344ger ist der Ansicht, die Theatergesellschaft oder der Beklagte h344t-ten Beihilfe zu Verletzungen seines Urheberrechts durch Dritte geleistet. Er ha-be niemals ein Recht zur Zweitauswertung des Drehbuchs durch Videokassette oder DVD einger344umt. Er nimmt den Beklagten daher auf Auskunftserteilung und Feststellung seiner Schadensersatzpflicht in Anspruch. 3 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Mit seiner vom Senat zuge-lassenen Sprungrevision, deren Zur374ckweisung der Kl344ger beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Das Landgericht hat angenommen, der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten sei nach 247 97 UrhG begr374ndet; die An-spr374che auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung seien als Hilfsanspr374che 5 - 4 - zur Vorbereitung einer Zahlungsklage nach 247247 242, 259, 261 BGB gegeben. Hierzu hat es ausgef374hrt: 6 Das Drehbuch des Kl344gers zu dem Spielfilm 204P. " sei urheberrechtlich gesch374tzt. Die Auswertung des Films auf Video- kassette und DVD verletze das Urheberrecht des Kl344gers. Die Nutzung von Ki-nofilmen in der Form des Videogramms, gegen374ber der die Auswertung auf DVD keine eigenst344ndige Verwertungsform darstelle, sei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unbekannt gewesen. Der Rechts374bergang erstrecke sich nach den 204Allgemeinen Bedingungen223 zum Verfilmungs- und Drehbuchvertrag vom 19. M344rz 1963 zwar auch auf alle zuk374nftigen Arten, Systeme und Verfah-ren der Kinematographie und deren M366glichkeiten einer Auswertung des Films und seiner Teile. Vertr344ge 374ber die Einr344umung von Rechten f374r noch nicht be-kannte Nutzungsarten seien nach der Rechtslage vor 1966, die f374r Altvertr344ge aus der Zeit vor Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes zum 1. Januar 1966 ma337geblich sei, auch nicht schlechthin unwirksam gewesen. Eine 334bertragung urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse habe jedoch nach der bereits vom Reichsgericht anerkannten und vom Bundesgerichtshof aufgegriffenen 334bertra-gungszwecklehre nur angenommen werden k366nnen, wenn ein entsprechender Parteiwille unzweideutig zum Ausdruck gekommen sei. Sehe eine Vereinbarung keine angemessene Beteiligung des Urhebers an den Erl366sen aus der Verwer-tung unbekannter Nutzungsarten vor, sei ein solcher Parteiwille nur anzuneh-men, wenn die Abgeltung der Rechte f374r diese Verwertungsformen bei der Festlegung von Leistung und Gegenleistung erkennbar er366rtert und ber374cksich-tigt worden sei. Dem vorliegenden Vertrag sei dies nicht zu entnehmen. Er sehe zwar eine f374r damalige Zeiten nennenswerte Verg374tung vor. Der Kl344ger sei aber schon bei Vertragsschluss ein bekannter Drehbuchautor gewesen. - 5 - Der Beklagte oder die Theatergesellschaft h344tten dadurch Beihilfe zu den urheberrechtswidrigen Verwertungshandlungen geleistet, dass sie Dritten das Recht zur Zweitauswertung des Films auf Videokassette und DVD einger344umt h344tten. Dabei h344tten sie auch schuldhaft gehandelt, weil sie sich keine Gewiss-heit 374ber die Rechtekette verschafft h344tten. 7 8 II. Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass der Kl344ger die Feststellung der Schadensersatz-pflicht des Beklagten und zur Vorbereitung einer Zahlungsklage von dem Be-klagten Auskunftserteilung und Rechnungslegung verlangen kann. Der Beklag-te ist dem Kl344ger nach 247 97 UrhG zum Schadensersatz verpflichtet, weil die Theatergesellschaft oder er selbst Dritten das Recht zur Zweitauswertung des Spielfilms 204P. " auf Videokassette und DVD einger344umt hat. Damit hat die Theatergesellschaft oder der Beklagte Beihilfe zu einer Verletzung des Urheberrechts des Kl344gers am Drehbuch zum Spielfilm geleistet. 1. Das Drehbuch des Kl344gers zum Spielfilm 204P. " ist nach den Feststellungen des Landgerichts urheberrechtlich ge- sch374tzt (247 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG). 9 2. Die Auswertung des Films auf Videokassette und DVD greift in das ausschlie337liche Recht des Kl344gers zur Vervielf344ltigung (247 15 Abs. 1 Nr. 1, 247 16 UrhG) und Verbreitung (247 15 Abs. 1 Nr. 2, 247 17 UrhG) seines Drehbuchs ein. Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass der Kl344ger der Theaterge-sellschaft mit dem Verfilmungs- und Drehbuchvertrag vom 19. M344rz 1963 ein-schlie337lich der einbezogenen 204Allgemeinen Bedingungen223 nicht das Recht zur Auswertung des verfilmten Drehbuchs durch Videokassette und DVD einge- 10 - 6 - r344umt hat. Die Beklagte kann sich wegen dieser Nutzung daher nicht mit Erfolg auf ein vom Kl344ger abgeleitetes Nutzungsrecht berufen. 11 Der Verfilmungs- und Drehbuchvertrag vom 19. M344rz 1963 und die 204All-gemeinen Bedingungen223 erw344hnen die Auswertung auf Videokassette und DVD nicht und k366nnen sie auch gar nicht erw344hnen, weil diese Nutzungsarten - wie das Landgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat - damals noch unbekannt waren. Bei Abschluss des Vertrages im Jahre 1963 war die Auswertung auf Videokassette eine noch nicht bekannte Art der Nutzung von Kinofilmen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 1990 - I ZR 59/89, GRUR 1991, 133, 136 f. = WRP 1991, 166 - Videozweitauswertung I; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. Janu-ar 1995 - I ZR 63/93, BGHZ 128, 336, 340 ff. - Videozweitauswertung III). Die Auswertung auf DVD ist erst nach der Auswertung auf Videokassette bekannt geworden und wirtschaftlich an deren Stelle getreten (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2005 - I ZR 285/02, BGHZ 163, 109, 115 ff. - Der Zauberberg). Nach Nr. 5 der 204Allgemeinen Bedingungen223 erstreckt sich der Rechts-374bergang auch auf alle zuk374nftigen Arten, Systeme und Verfahren der Kinema-tographie und deren M366glichkeiten einer Auswertung des Films und seiner Teile einschlie337lich der 334bertragung durch Draht, Rundfunk und Television. Es kann dahinstehen, ob dies die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch unbe-kannte M366glichkeit einer Auswertung des Films auf Videokassette und auf DVD umfasst. Die Anforderungen an eine wirksame Einr344umung von Nutzungsrech-ten f374r unbekannte Nutzungsarten sind jedenfalls deshalb nicht erf374llt, weil die Vereinbarung nicht erkennen l344sst, dass die Vertragsparteien bei der Festle-gung der Pauschalverg374tung er366rtert und ber374cksichtigt haben, dass diese auch die Nutzungsrechte f374r unbekannte Nutzugsarten abgelten soll. 12 - 7 - a) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Frage, ob der Kl344ger der Theatergesellschaft mit dem Verfilmungs- und Drehbuchver-trag vom 19. M344rz 1963 auch Nutzungsrechte f374r noch nicht bekannte Nut-zungsarten einger344umt hat, auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertrags-abschlusses geltenden Rechtslage zu beantworten ist. Auf Vertr344ge, die vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 (247 143 Abs. 2 UrhG) abgeschlossen worden sind, sind die Vorschriften des Urheberrechtsge-setzes grunds344tzlich nicht anzuwenden. Abweichendes gilt lediglich f374r die 247247 42 und 43 UrhG und - mit Einschr344nkungen - die 247247 40 und 41 UrhG (247 132 Abs. 1 UrhG). Ma337geblich sind daher die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlus-ses geltenden Gesetze und daneben die zu dieser Zeit von der Rechtsprechung anerkannten Rechtsgrunds344tze (vgl. Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 4. Aufl., 247 132 UrhG Rn. 3; Wandtke/Bullinger/Braun/Jani, Urheberrecht, 3. Aufl., 247 132 UrhG Rn. 2; M366hring/Nicolini/Hartmann, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., 247 132 Rn. 6). Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verf374gungen, die nach dem damals geltenden Recht wirksam waren, sind wirksam geblieben (247 132 Abs. 2 UrhG). 13 b) Das Landgericht hat ferner mit Recht angenommen, dass bis zum In-krafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 Nutzungsrechte f374r noch nicht bekannte Nutzungsarten zwar wirksam einger344umt werden konnten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1985 - I ZR 53/83, GRUR 1986, 62, 66 - GEMA-Vermutung I, insoweit nicht in BGHZ 95, 274 abgedruckt; Urteil vom 15. Okto-ber 1987 - I ZR 96/85, GRUR 1988, 296, 299 - GEMA-Vermutung IV). Es gab bis zu diesem Zeitpunkt keine Vorschrift, der zufolge - wie nach der vom 1. Ja-nuar 1966 bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Regelung des 247 31 Abs. 4 UrhG - die Einr344umung von Nutzungsrechten f374r noch nicht bekannte Nut-zungsarten sowie Verpflichtungen hierzu unwirksam war. Das Recht des Urhe- 14 - 8 - bers konnte nach 247 8 Abs. 3 LUG und 247 10 Abs. 3 KUG vielmehr unbeschr344nkt auf andere 374bertragen werden. 15 aa) Eine wirksame Einr344umung von Nutzungsrechten f374r noch nicht be-kannte Nutzungsarten setzte allerdings eine eindeutige Erkl344rung des Berech-tigten hinsichtlich der Einr344umung solcher Nutzungsrechte oder eine angemes-sene Beteiligung des Berechtigten an den Erl366sen aus deren Verwertung vor-aus; auch eine Einr344umung von Nutzungsrechten f374r unbekannte Nutzungsar-ten an Filmwerken durch Filmurheber an Filmhersteller war nur unter dieser Voraussetzung g374ltig (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - I ZR 18/09 Rn. 16 bis 27 - Der Frosch mit der Maske). Das Landgericht hat mit Recht an-genommen, dass bei einer Vereinbarung, die keine angemessene Beteiligung des Urhebers an den Erl366sen aus der Verwertung unbekannter Nutzungsarten vorsieht, eine eindeutige Erkl344rung des Berechtigten hinsichtlich der Einr344u-mung der Nutzungsrechte f374r unbekannte Nutzungsarten nur anzunehmen ist, wenn bei der Festlegung der Verg374tung erkennbar er366rtert und ber374cksichtigt wurde, dass mit ihr auch die Einr344umung dieser Rechte abgegolten ist (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - I ZR 18/09 Rn. 39 - Der Frosch mit der Maske). bb) Nach den Feststellungen des Landgerichts ist diese Voraussetzung im Streitfall nicht erf374llt. Der Verfilmungs- und Drehbuchvertrag sieht zwar eine f374r damalige Zeiten nennenswerte Verg374tung vor. Dies ist aber damit zu erkl344-ren, dass der Kl344ger schon bei Vertragsschluss ein bekannter Drehbuchautor war. Die Vertragsparteien haben nicht individuell vereinbart, dass Nutzungs-rechte auch f374r unbekannte Nutzungsarten 374bertragen werden. Sie haben ledig-lich die f374r eine Vielzahl von Vertr344gen vorformulierten 204Allgemeinen Bedingun-gen223 in den Vertrag einbezogen, nach denen sich der Rechts374bergang auch auf alle zuk374nftigen Arten, Systeme und Verfahren der Kinematographie und deren M366glichkeiten einer Auswertung des Films und seiner Teile einschlie337lich der 16 - 9 - 334bertragung durch Draht, Rundfunk und Television erstreckt. Unter diesen Um-st344nden kann nicht angenommen werden, dass der Kl344ger sich bewusst damit einverstanden erkl344rt hat, dass die Einr344umung von Nutzungsrechten auch f374r unbekannte Nutzungsarten mit der vereinbarten Pauschalverg374tung abgegolten sein soll. 17 III. Die Revision des Beklagten gegen das Berufungsurteil ist danach mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch Vorinstanz: LG Berlin, Entscheidung vom 17.03.2009 - 16 O 308/08 -
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