BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 85/10 Verkündet am: 8. März 2012 Führinger Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Unfallersatzgeschäft UWG § 4 Nr. 1 und 10; BGB § 249 Abs. 2 Satz 1, § 823 Abs. 1 Ai Ein Unfallhaftpflichtversicherer ist regelmäßig nicht gehindert, einen Unfallge g- ner, der ein Ersatzfahrzeug bei einem örtlichen Autovermieter angemietet hat oder anmieten möchte, auf das preisgünstigere Angebot eine s mit ihm zusa m- menarbeitenden überörtlich tätigen Autovermieters hinzuweisen. BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 85/10 - OLG Dresden LG Dresden - 2 - Der I . Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 8. März 2012 durch den Vors itzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlande s- gerichts Dresden vom 27. April 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin betreibt ein Mietwagenunternehmen. Sie verlangt vom b e- klagten Kfz - Haftpflichtversicherungsunternehmen, es zu unterlassen, Kunden der Klägerin im Unfallersatzgeschäft zur vorzeitigen Kündigung von Kfz - Miet - verträge n und zum Abschluss von durch die Beklagte vermittelten Mietverträgen bei anderen Mietwagenunternehmen zu veranlassen. Die Klägerin hat ihre Klage zunächst nur auf einen Vorgang im August 2008 gestützt , bei dem ein Mitar beiter der Bekla gten die Zeugin B. veranlasst hat , ihren Mietvertrag mit der Klägerin über ein Unfallersatzfahrzeug zum Preis von 84,39 pro Tag vorzeitig aufzulösen und ein Fahrzeug bei einem ihr von der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers vermit telten Mietw a- genunternehmen zum Preis von 36 . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die auch auf einen weiteren Vorgang im Januar 2010 gestützte Berufung der Klägerin, bei dem eine Mitarbeiterin der Beklagten g e- 1 2 - 3 - genüber einem Unfall geschädigten, der bei der Klägerin ein Ersatzfahrzeug a n- gemietet hatte, den Eindruck erweckt ha ben soll , dass der vereinbarte Preis nach internen Richtlinien nicht erstattet w i rd, und den Geschädigten deshalb zur sofortigen Rückgabe des Fahrzeugs und Anmie tung eines Er satzfahrzeugs bei der S. Autovermietung aufgefordert ha ben soll , ist ohne Erfolg geblie be n . Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin sowohl ihre n Haupta ntr a g, es der Beklagte n unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel zu untersag en, im Wettbewerb handelnd im Zusammenhang mit der Feststellung der Eintritt s- pflicht im Bereich von Kfz - Haftpflichtschäden zu Mietwagenkosten auf Unfallg e- schädigte, die bereits bei der Klägerin ein Mietfahrzeug angemietet haben, unter Hinweis au f ihre Schadensminderungspflicht einzuwirken und diese zu veranla s- sen , das Mietfahrzeug der Klägerin vorzeitig zurückzugeben und statt dessen ein Mietfahrzeug auf Vermittl ung der Beklagten bei der Firma E . oder einer anderen Autovermietung anzumieten , als auch ihren Hilfsantrag weiter , der bis auf die bei ihm fehlenden einleitenden Wörter im Wettbewerb handelnd dem Hauptantrag entspricht. Die Beklagte beantragt, d as Rechtsmittel z urück zu weis e n . Entscheidungsgründe: I. Das Berufung sgericht hat ein wettb ewerbs - oder sonst rechtswidriges Verhalten der Beklagten verneint und h ierzu ausgeführt: Der Klageh auptantrag sei unbegründet, weil der Klägerin kein Anspruch aus §§ 8, 3, 4 Nr. 10 UWG zustehe. Zwar bestehe zwischen der Beklagten, die mit d em beanstande ten Verhalten fremden Wettbewerb fördere, und der Kläg e- rin ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Da es grundsätzlich kein en Anspruch auf den Fortbestand einmal begründeter Vertragsverhältnisse ge be, setze eine gezielte Mitbewerberbehinderung das Vorliegen z usätzlicher unlauterkeitsb e- 3 4 5 - 4 - gründender Merkmale voraus. Der Klagehauptantrag ziele aber weder auf ein Verbot der Irreführung noch auf ein Verbot einer unangemessenen unsachlichen Beeinflussung noch auch auf ein Verbot einer unzumutbaren Belästigung pote n- tie ll umworbener Kunden, sondern sei darauf gerichtet, der Beklagten generell zu untersagen, Unfallgeschädigte auf günstigere Tarife anderer Mietwagenu n- ternehmen hinzuwei sen . Eine Verleitung zum Vertragsbruch habe die Klägerin zwar behauptet, aber ebenso weni g näher ausgeführt wie den von ihr geltend gemachten Verstoß gegen Kartellrecht. Der auf de n Gesichtspunkt eines rechtswidrigen Eingriffs in den Gewe r- be betrieb der Klägerin gestützte Hi lfsantrag sei unbegründet, weil der Beklagten nicht verwehrt sei , zu r Dämpfung der Unfallfolgekosten auf die Möglichkeit der Beschaffung eines kostengünstigeren Mietwagens hinzuweisen, de ss en Nu t- zung zu empfehlen und von ihr ohne weitere Überprüfung erstattete Mietwage n- preise zu nennen. II . Diese Beurteilung hält der revi sionsrechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat sowohl den Klagehauptantrag als auch den H ilfsantrag rechtsfehlerfrei als unbegründet angesehen . 1. Die Klägerin hat ihre Klage mit Verhaltensweisen der Beklagten b e- gründet, die nach ihrer Ansi cht gemäß §§ 3, 4 Nr. 10 UWG wettbewerbswidrig sind oder zumindest einen rechtswidrigen Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB) darstellen. W egen des im zwe i- ten Fall nicht vorausgesetzten Handelns im Wettbewerb (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 UWG 2004) oder geschäftlichen Handelns ( § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 UWG 2008) hat sie einen Hauptantrag und einen davon geringfügig abweichenden Hilfsantrag gestellt. In der Sache handelt es sich a llerdings um einen einheitl i- chen Strei tgegenstand; die Klägerin hat de n von ihr geltend gemachten A n- 6 7 8 - 5 - spruch lediglich mit zueinander im Verhältnis der Anspruchsnormenkonkurrenz stehenden unterschiedlichen Anspruchsnormen begründet. 2. D i e von der Klägerin gestellten Anträge sind - entgegen de r Ansicht der Revisionserwiderung - hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und damit zulässig. a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht der art u n- deutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der B e- klagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem B e- klagten verboten ist. Der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags ist auch im Revisionsverfahren zu beachten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 36 = WRP 2011, 1454 - TÜV II, mwN). b) D i e von der Klägerin gestellte n Anträge sind darauf gerichtet, es der Beklagten zu untersagen, auf unfallgeschädigte Personen, die bei der Klägerin ein Unfallersatzfahrzeug angemietet haben, einzuwirken, um sie unter Hinweis auf die Verpflichtung der Geschädigten zur Geringhaltung des Schadens zu ve r- anlassen, das Mietfahrzeug vorzeitig zurückzugeben und stattdessen ein and e- re s Fahrzeug bei eine m von der Beklagten vermittelten Autovermiet er anzumi e- ten . Damit i s t das bei der beanstandet en Handlung zum Einsatz kommende Mi t- tel - der Hinweis auf die Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens - und der mit der Mitteilung verfolgte Zweck - der Wechsel des Mietwagenunternehmens - in einer Weise konkret bezeichnet, dass für di e Beklagte keine grundsätzliche n Zweifel bestehen können , wie sie sich verteidigen kann und im Falle ihrer Veru r- 9 10 11 - 6 - teilung zu verhalten hat . Ebenso wird auch die Beurteil ung, was verboten we r- den soll , nicht in einer der insoweit bestehenden Aufgabenverteilung widerspr e- chenden Weise vom Erkenntnisverfahren auf das Vollstreckungsverfahren ve r- lagert. 3. Der Klagehauptantrag ist jedoch - wie das Berufungsgericht mit Recht entschieden hat - unbegründet, weil er aufgrund seiner zu weiten Fassung die von der Kläge rin geltend gemachte konkrete Verletzungsform verfehlt. a) Ein bestimmt, aber zu weit gefasster Klageantrag kann damit entweder über das Charakteristische der Verletzungsform hinausgehen oder diese übe r- haupt verfehlen. Im ersten Fall ist die Klage in de m Umfang, in dem der Antrag zu weit reicht, im zweiten Fall insgesamt als unbegründet abzuweisen (F e- zer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 291 mwN). b) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Kl a- gehauptantrag im Streitfall schon des halb unbegründet ist, weil er kein die ko n- krete Verletzungsform charakterisierendes Merkmal enthält. Es hat erwogen, dass sich das für die Annahme einer gezielten Behinderung der Klägerin im Si n- ne des § 4 Nr. 10 UWG erforderliche zusätzliche unlauterkeitsb egründende Merkmal des Verhaltens der Beklagten aus einer Irreführung der von der B e- kla g ten umworbenen potentiellen Kunden, aus einer unangemessenen unsac h- lichen Beeinflussung, aus einer unzumutbaren Belästigung oder aus einer Ve r- leitung zum Vertragsbruch ergeben könnte. Von einer näheren Prüfung der von der Klägerin hierzu gemachten Ausführungen hat es aber jeweils mit der B e- gründung abgesehen, dass der Klageantrag auf diese Gesichtspunkte nicht a b- stelle. 12 13 14 - 7 - 4. Eine Aufhebung des Berufungsurteils und Zur ückverweisung der S a- che an das Berufungsgericht, um der Klägerin die Stellung eines sachdienlichen Klagehauptantrags zu ermöglichen, ist im Streitfall auch nicht aus Gründen der prozessualen Fairness geboten. Nach der Rechtsprechung des Senats gebieten bei erstmals in der Rev i- sionsinstanz festgestellten Mängeln des Klageantrags der Grundsatz des Ve r- trauensschutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren, dem Kläger durch die Wiedereröffnung der Berufungsinstanz Gelegenheit zu geben , den insoweit bestehenden Bedenken durch eine angepasste Antragsfa s- sung Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2001 - I ZR 40/99, GRUR 2002, 86, 89 = WRP 2001, 1294 - Laubhefter; Urteil vom 16. November 2006 - I ZR 191/03, GRUR 2007, 607 Rn. 18 = WRP 2007, 775 - Telefonwe r- bung für Individualverträge ; Urteil vom 4. November 2010 - I ZR 118/09, GRUR 2011, 539 Rn. 18 = WRP 2011, 742 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchem i- ker, jeweils mwN). Im Streitfall hat jedoch bereits das Berufungsgericht di e en t- sprechenden Bedenken in seinem Urteil geäußert. Die Klägerin hatte damit G e- legenheit, die Nichterteilung eines Hinweises zur Antragsfassung durch das B e- rufungsgericht als Verstoß gegen § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu rügen. 5. Die Rüge der Verletzung de s § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO, die die Klägerin im Hinblick auf die vom Berufungsgericht in Bezug auf die Fassung des Klag e- hauptantrags im Berufungsurteil geäußerten Bedenken erhoben hat, ist ebe n- falls nicht begründet. Die Klägerin hätte da nach bei eine m entsp rechenden g e- richtlichen Hinweis beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, Unfallgeschädigten, die bereits bei der Klägerin ein Mietfahrzeug angemietet haben, unter Hinweis auf ihre Schadensminderungspflicht zu empfehlen, das 15 16 17 - 8 - Mietfahrzeug d er Klägerin zurückzugeben und stattdessen ein gleichwertiges Mietfahrzeug bei der Firma E. oder einer anderen Autovermietung anzumieten. Auch in diesem Antrag wäre kein die konkrete Verletzungsform charakterisi e- rendes Merkmal enthalten gewesen . 6 . Nach Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht bei seinen Erw ä- gungen zum Unterlassungshilfsantrag die vom VI. Zivilsenat des Bundesg e- richtshofs im Urteil vom 13. Oktober 1998 - VI ZR 357/97 zum dortigen Klagea n- trag 2 unter II 3 der Entscheidungsgründe ( = NJ W 1997, 279 , 281 f. ) gemachten Ausführungen un berücksichtigt gelassen . Der dort entschiedene Lebenssac h- verhalt entspreche dem in der vorliegenden Sache zu beurteilenden. Auch d amit hat die Revision keinen Erfolg. a ) D i e Revision lässt unberücksichtigt , dass der VI. Zivilsenat des Bu n- desgerichtshofs seine damalige, für Unfallgeschädigte und indirekt auch für sp e- zielle - teurere - Unfallersatztarife anbietende Mietwagenunternehmen günstige Rechtsprechung mit Urteil vo m 12. Oktober 2004 geändert hat ( VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377) . N ach dieser seither maßgeblichen Rechtsprechung ( vgl. z u- letzt BGH, Urteil vom 9. März 2010 - VI ZR 6/09, NJW 2010, 2569 Rn. 8 und 13) kann der Geschädigte den im Vergleich zum Normaltarif teureren Unfallersatzt a- rif nur dann ersetzt verlangen, wenn der Mehrbetrag wegen der besonderen U n- fallsituation aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt oder der günstigere Normaltarif für den Geschädigten nicht ohne weiteres zugänglich war ; der G e- schädigte hat dabei darzulegen, dass ihm au ch auf Nachfrage kein wesentlich günstigerer Tarif angeboten worden wäre (BGHZ 160, 377, 384) . b ) Die sich danach stellende Frage, ob der Haftpflichtversicherer, der dem Unfallgegner seines Versicherungsnehmers einen günstigeren Tarif zugänglich macht, auch vor dem Hintergrund dieser geänderten Rechtsprechung des 18 19 20 - 9 - VI. Zivilsenats noch rechtswidrig handelt, wird in der Rechtsprechung der I n- stanzgerichte unterschiedlich beurteilt. So bejaht d as Landgericht Weiden i . d . O P f . einen Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG ( NJW - RR 2009, 675, 677 f.; able h- nend LG Nürnberg - Fürth, SP 2011, 365, 366 f.) . E s stützt sich dabei allerdings maßgeblich auf Erwägungen i n eine m in WRP 1995, 639 abgedruckten Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf , in dem die - später - geänderte Rechtsp r e- chung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs naturgemäß noch nicht hatte berücksichtigt sein k ö nne n . Das Landgericht Bielefeld bejaht da gegen einen Verstoß in Form eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerb e- betrieb mit die geänderte Rechtsprechung des VI. Zivilsenats berücksichtige n- den Erwägungen nur für den Fall, dass zugleich darauf hingewiesen wird, dass weitergehende Kosten keinesfalls erstattet werden (NJW 2007, 2188, 2190) . c) Davon unabhängig ist ein Hinweis des Versicherer s auf die Möglichkeit der Anmietung eines kostengünstigeren Ersatzfahrzeugs immer dann als zulä s- sig anzusehen, wenn berechtigte gegenläufige Interessen des G eschädigten dadurch nicht berührt werden . Letzter es ist entgegen der von der Klägerin in der mündli chen Revisionsverhandlung geäußerten Ansicht regelmäßig auch dann der Fall, wenn der Versicherer den Geschädigten, der ein Ersatzfahrzeug bei e i- ne m örtlichen Autovermiet er angemietet hat oder anmieten möchte, auf das A n- gebot eine s überörtlich tätigen Autov ermiet ers hinweist, d er mit dem Versicherer zusammenarbeitet. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführte Bestimmung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, nach der der Geschädigte bei Verle t- zung seiner Person oder Beschädigung einer Sache statt der nach § 249 Abs. 1 BGB grundsätzlich geschuldeten Naturalrestitution den zu r Herstellung dieses Zustandes erforderlichen Geldbetrag verlangen kann , ist insoweit weder direkt noch entsprechend anwendbar. Ihr liegt die Erwägung zugrunde, dass es dem Geschädigten n icht zuzumuten ist, seine Person oder Sache zum Zwecke ihrer Wiederherstellung ausgerechnet dem Schädiger anvertrauen zu müssen (vgl. 21 - 10 - BGH, Urteil vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09, NJW 2010, 2725 Rn. 7 mwN). Damit lässt sich die Anmietung eines Unfallersatz fahrzeugs nicht vergleichen. III. Nach allem ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert Koch Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 27.10.2009 - 43 HKO 19/09 - OLG Dresden, Entscheidung vom 27.04.2010 - 14 U 1706/09 - 22
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