BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 85/11 Verkündet am: 5. Dezember 2012 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Culinaria/Villa Culinaria MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 26 Abs . 1, §§ 49, 55 a) Der Antrag auf Einwilligung in die Löschung eines Firmenbestandteils geht weniger weit als der Antrag auf Einwilligung in die Löschung der vollen Fi r- ma; dagegen geht der Antrag auf Unterlassung der Nutzung eines Firmenb e- standteils weiter als der Antrag auf Unterlassung der Nutzung der vollen Fi r- ma (Bestätigung von BGH, Urteil vom 6. Juli 1973 - I ZR 129/71, GRUR 1974, 162 - etirex; Urteil vom 26. September 1980 I ZR 69/78, GRUR 1981, 60 - Sitex; Urteil vom 3. November 1994 - I ZR 71/92, GRUR 1995, 117 = WRP 1995, 96 - NEUTREX; Urteil vom 14. Februar 2008 - I ZR 162/05, GRUR 2008, 803 = WRP 2008, 1192 - HEITEC; Aufgabe von BGH, Urteil vom 26. Juni 1997 - I ZR 14/95, GRUR 1998, 165 = WRP 1998, 51 - RBB; Urteil vom 14. Oktober 1999 - I ZR 90 /97, GRUR 2000, 605 = WRP 2000, 525 - comtes/ComTel; Urteil vom 31. Juli 2008 - I ZR 171/05, GRUR 2008, 1104 = WRP 2008, 1532 - Haus & Grund II; Urteil vom 31. Juli 2008 I ZR 21/06, GRUR 2008, 1108 = WRP 2008, 1537 - Haus & Grund III). b) Allein der Umst and, dass sämtliche Bestandteile einer zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung den Gesamteindruck der Marke oder Kennzeichnung gleichermaßen bestimmen, weil keiner dieser Bestandteile das Erscheinungsbild der Marke oder Kennzeichnung dominiert oder prägt, führt nicht dazu, dass diese Bestandteile eine selbständig kennzeichnende - 2 - Stellung haben. Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, in einem zusammengesetzten Zeichen einzelne oder mehrere Bestandteile als selbständig kennzeichnend anzusehen. c) Ergibt sich bei der Prüfung des Grades der Kennzeichnungskraft einer Marke oder der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Waren, Dienstleistungen oder Zeichen eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Marke oder e i- ne dur chschnittliche Ähnlichkeit der Waren, Dienstleistungen oder Zeichen, d) In der Benutzung einer Marke für Waren, die unter einen Oberbegriff des Warenverzeichnisses fallen, kann zwar zugleich eine rechtserhaltende B e- nutzung dieser Marke für andere Waren liegen, die unter denselben Oberb e- griff des Warenverzeichnisses fallen. In einer solchen Benutzung, liegt j e- doch r egelmäßig keine rechtserhaltende Benutzung dieser Marke für Waren, die unter einen anderen Oberbegriff des Warenverzeichnisses fallen. e) Wird die Ware, für die die Marke rechtserhaltend benutzt wird, von mehreren Oberbegriffen des Warenverzeichnisses erf asst, so kann im Löschungskl a- geverfahren wegen Verfalls nach §§ 49, 55 MarkenG einer der Oberbegriffe ersatzlos gelöscht werden, wenn die Ware von dem anderen Oberbegriff e r- fasst wird (Bestätigung von BGH, Urteil vom 7. Juni 1978 - I ZR 125/76, GRUR 1978, 647 = WRP 1978, 813 - TIGRESS). BGH, Urteil vom 5. Dezember 2012 - I ZR 85/11 - OLG Köln LG Köln - 3 - D er I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand lung vom 5 . Dezember 201 2 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und d ie Ri chter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. K och und Dr. Löffler für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. April 2011 unter Zurückwe i- sung des Rechtsmittels im Übrigen im Ko stenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Abweisung der Klage bestätigt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das B e- rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nen benutzen die Geschäftsbezeichnungen Culinaria BioFeinkost GmbH (Klägerin zu 1) und Culinaria Delikatessen - Service AG ( Kläg e rin zu 2 ). Die Klägerin zu 1 ist Inhaberin der deutschen Wort - Bildmarke Nr. 1023015 Culinaria DELIKATESS EN SERVICE GMBH , die mi t Priorität vom 28. N o vember 1980 für 1 2 - 4 - Saucen, einschließlich Salatsaucen, sämtliche Waren als Feinkost , eingetr a gen ist . Die Klägerin zu 2 ist Inhaberin der deutschen Wortmarke Nr. 39808411.4 Cul i naria , die mit Priorität vom 17 . Februar 1998 für Fleisch - und Wurstwaren , sowie Backwaren, kombiniert mit Fleisch - und Wurst produkten , eingetragen ist und der am 24. Januar 2001 angemeldeten und am 2. April 2001 eingetragenen deutschen Wortmarke Nr. 30104528 .3 Culinaria für Piz za, und tiefgekühlte Snacks, nämlich Baguettes und im Wesentlichen mit Wurst - und/oder Fleischwaren sowie Käse und/ oder Obst und/oder Ge müse b e- legte essfertige Toasts oder Brötchen , alle vorgenannten Waren nicht in Gro ß- verbra ucherp a ckungen . Die Beklagte zu 1 ist eine Kommanditgesellschaft, deren Geschäftsg e- genstand in der Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere der Verwaltung von Markenrechten , besteht . Sie ist Inhaberin der deutschen Wortmarke Nr. 39870982.3 und der deutschen Wort - Bildmarke Nr. 39958562.1 Vil la Cul i- naria , die mi t Priorität vom 1. Dezember 1998 und 16. September 1999 jeweils für Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild ; konserviertes , getrocknete s und gekochtes Obst und Gemüse; Fruchtmu se; feine Backwaren und Konditorwaren, Speis e- eis ; Kühleis eingetragen sind. Die Beklagten zu 2 und 3 sind aufgrund von Lizenzve r trägen mit der Beklagten zu 1 zur Benutzung der Bezeichnung Villa Culinaria berec h- 3 4 - 5 - tigt. Die Beklagte zu 2 führt die Firma Villa Culinaria Hambur g GmbH . Der B e- klagte zu 4 ist Geschäftsführer der Komplementärin der Bekla g ten zu 1 und der G e schäftsführer der Beklagten zu 2 . Die Klägerinnen machen geltend, zwischen ihren Marken und G e schäftsbezeichnungen einerseits sowie den Marken und der Geschäftsbezeichnung der Beklagten andererseits bestehe Verwechslungsg e- fahr im Sinne de r § 14 Abs. 2 Nr. 2 , § 15 Abs. 2 MarkenG. Sie nehmen die B e- klagten auf Unter lassung, Auskunftserteilung, Feststellung ihrer Schadense r- satzpflicht sowie Löschung der Marke n und de s Unternehmenskennze i chens in Anspruch. Die Klägerinnen haben - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bede u- tung - zuletzt beantrag t (Klageantrag zu I) , die Beklagten zu ve r urteilen, 1. es zu unterlassen, a) die Beklagt e zu 1 und den Beklagten zu 4 : die Bezeichnung Villa Culinaria in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr mit Fleisch, Fisch, Geflügel, Wild, Fleischextra k- ten, konserviertem, getrocknetem und gekochtem Obst und Gemüse, Gallerten (Gelees ), Konfitüren, Fruchtmusen, Eiern, Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee - Ersatzmittel, Mehlen und Getreid e- präparaten, Brot, feinen Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis, H o- nig, Melassesirup, Hefe, Backpulver, Salz, Senf, Essig, Soßen (Wü rzmi t- tel), Gewürzen und Kühleis zu benutzen, insbesondere dieses Zeichen auf den genannten Waren, ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubri n- gen, unter diesem Zeichen die genannten Gegenstände anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu bes itzen, unter diesem Zeichen die genannten Erzeugnisse einzuführen oder auszuführen oder das Zeichen im Geschäftsverkehr oder in der Werbung für die genannten Produkte zu benu t zen; b) die Beklagte zu 2 und den Beklagten zu 4 : unter der Bezeichnung Villa Culinaria in der Bundesrepublik Deutsc h- land im geschäftlichen Verkehr Speisen und/oder Tiefkühlkost anzubi e- ten, zu bewerben und in den Verkehr zu bringen, insbesondere unter der genannten Bezeichnung Villa Culinaria Bistros und/oder einen Hei m- service f ür Speisen anzubieten, zu bewerben und/oder zu erbri n gen; c) die Beklagte zu 3: 5 6 - 6 - die Bezeichn u ng Villa Culinaria in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr bei dem Vertrieb von Snacks und Fingerfood, Fe r tiggerichten und De s serts zu verwen den; 2. die Beklagte zu 1 : in die Löschung der Marken Villa Culinaria , die unter den Nummern 39870982.3 und 39958562.1 beim D eutschen Patent - und Markenamt ei n- getragen sind, einzuwilligen; 3. die Beklagte zu 2 : in die Löschung des Firmenbestandteils Culinaria gegenüber dem zustä n- digen Registergericht ei n zuwilligen. Darüber hinaus haben die Klägerinnen die Beklagten auf Auskunftserte i- lung (Klageantrag zu II) und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht (Klagea n- trag zu III) in Anspruch genommen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben - s o- weit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - Widerklage gegen die Kl ä- gerin zu 2 auf Einwilligung in die Löschung ihrer Marke Nr. 30104528.3 wegen Nichtbenutzung erhoben . Sie haben zu letzt beantragt, die Klägerin zu 2 zu ve r- urteilen, in die Löschung ihrer beim Deutschen Patent - und Markenamt unter der Nu m- mer 30104528.3 eingetragenen Deutschen Marke Culinaria für die Waren Pi z- za, und tiefgekühlte Snacks, nämlich Baguettes und im Wesen tlichen mit Wurst - und/oder Fleischwaren sowie Käse und/oder Obst und/oder Gemüse belegte essfertige Toasts oder Brötchen, alle vorgenannten Waren nicht in Großve r- braucherpackungen einzuwill i gen. Die Klägerinnen haben beantragt, die Widerklage abzuweise n. Das Landgericht (LG Köln, Urteil vom 22. September 2010 - 84 O 20/09, juris) hat die Klage abgewiesen und die Klägerin zu 2 auf die Widerklage unter r- urteilt in die Löschung i hrer beim Deutschen Patent - und Markenamt unter der Nu m- f- gekühlte Snacks, nämlich Baguettes und im Wesentlichen mit Wurst - und/oder Fleischwaren sowie Käse und/oder Obst und/oder Gemü se belegte essfertige 7 8 9 10 - 7 - Toasts oder Brötchen, alle vorgenannten Waren nicht in Großverbraucherp a- ckungen, einzuwilligen. D ie dagegen gerichtete Berufung der Klägerinnen ist ohne Erfolg gebli e- ben (OLG Köln, Urteil vom 8. Ap ril 2011 - 6 U 179/10, juris). Die Klägerinnen verfolgen mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision , deren Zurückweisung die Beklagten beantrag en , ihre zuletzt gestel l- ten Klageanträge mit der Maßg a be weiter, dass der Klageantrag zu I 3 lautet: Die Beklagte zu 2 zu verurteil en, in die Löschung ihrer geschäftlichen Bezeic h- nung Vill a Culinaria Hamburg GmbH gegen über dem zuständigen Registerg e- richt ein zuwilligen . Hilfsweise stellen sie den Klageantrag zu I 3 in der F assung , in der sie ihn beim Berufungsgericht gestellt hab en. Zum anderen erstreben die Klägeri n- nen die vollständige Abweisung der W i derklage . Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat angenommen, die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Au s kunftserteilung, Schadensersatz und L öschung seien nicht begründet, weil keine Verwech s lungsgefahr zwischen den zwischen den den Bestandteil enthaltenden Marken und Unte r- nehmenskennzeichen der Klägerinnen einerseits und den Marken a- der Beklagten andererseits beste he . Dagegen sei d er mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch der Beklagten g egen die Klägerin zu 2 auf Einwill i- gung in die Löschung der Marke Culinaria hinsichtlich der Ware tiefgekühlte Snack s begründet, weil die Marke insoweit nicht rechtse rhalte nd benutzt wo r- den sei. Dazu hat das Berufungsgericht au s geführt: Der M arke Nr. 39808411.4 der Klägerin zu 2 komme für Na h- rungsmittel nur eine schwache Kennzeichnungskraft zu. Die Warenähnlic h keit 11 1 2 13 14 15 - 8 - sei hoch. Zwischen de r der Klägerin zu 2 und den Marken der Beklagten bestehe eine schwach durchschnittliche Ze i- chenäh n lichkeit. E ine unmittelbare Verwechslungsgefahr scheide somit aus. E s bestehe auch keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne. Ang e sichts der nu r schwachen Kennzeichnungskraft der Klagemarke und der nur geringen Ze i- chenähnlichkeit habe der Verkehr keinen An lass, auf wirtschaftliche oder org a- nisatorische Verbindungen der Unternehmen zu schließen. Au f grund dieser Erwägungen scheide auch eine Verwec hslungsgefahr zwischen der Marke u- der Klägerin zu 1 und de n Ma r ke n der Beklagten aus. Entsprechendes gelte für die Verwech s- lungsgefahr zwischen den Unternehmenskennzeichen der Klägerinnen a- ria Bi - und de n Ma r- ke n der Bekla g ten. D ie Klägerinnen hätten eine rechtserhaltende Benutzung der M arke Nr. der Klägerin zu 2 nicht da r- gelegt. Die Verwendu ng der Marke für Pizza stelle keine rechtserhaltende B e- nutzung für tiefgekühlte Snacks dar, weil es sich um deutlich unterschiedl i che Nahrung s mittel handele. B . Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerinnen hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage richtet; s oweit sie sich gegen die Stattgabe der Widerklage wendet, bleibt sie ohne Erfolg. D ie Revis i- on ist u n eingeschränkt zulässig (dazu I) . Die Klage ist hinreichend bestimmt (dazu II) ; sie kann mit der vom Berufungs gericht gegebenen Begründung nicht abgewiesen werden ( dazu II I ) . Die Widerklage ist dagegen begrü n det (dazu IV) . I . Die Revision ist - anders als die Revisionserwiderung meint - uneing e- schränkt zulässig. Der Entscheidungssatz des Berufungsur teils laut et Die R e- vision wird zugelassen . Er enthält keine Beschränkung der Revisionszula s- 16 17 18 - 9 - sung. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision damit begrü n det, es sei noch nicht geklärt, unter welchen Voraussetzungen bei einer selbständig kennzeic h nenden Ste llung eines übereinstimmenden Zeichenbestandteils eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne g e geben sei; darüber hinaus sei offen, wie weit der sogenannte glei che Warenbereich im Rahmen einer rechtserha l- tenden Be nutzung einer Ware reiche. Die se Begründu ng bezieht sich entgegen der Ansicht d e r Revisionserwiderung sowohl auf die mit der Klage verfolgten Ansprüche als auch auf den mit der Widerklage erhobenen Anspruch . Im Übr i- gen reicht allein die Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - I ZR 53/10, GRUR 2012, 58 Rn. 12 - Seilzirkus; Urteil vom 31 . Mai 2012 - I ZR 45/11, GRUR 2012, 949 Rn. 16 = WRP 2012, 1086 - Missbräuchliche Vertrag s str afe, jeweils mwN) . II. Die Klage ist zulässig und insbesondere hinreichend bestimmt . Ein Kläger, der ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozess u- alen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet, verstößt zwar gegen das G e- bot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt genug zu bezeic h- nen, wenn er dem Gericht im Wege der alternativen Klagehäufung die Auswahl überlässt, auf we l chen Klagegrund es die Verurteilung stützt (BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 6 bis 12 - TÜV I). Im Streitfall liegen insoweit unterschiedliche Streitgegen stände vor, als jede der Klägerinnen ihre Ansprüche sowohl au s ihre r Marke als auch au s ihre r G e- schäftsb e zeichnung herleitet (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 75/10, GRUR 2 012, 621 Rn. 32 = WRP 2012, 716 - OSCAR ; Urteil vom 19. April 2012 - I ZR 86/10, GRUR 2012, 1145 Rn. 18 = WRP 2012, 1392 - Pelikan ). Ein Kläger kann jedoch dem Bestimmtheitsgebot noch in der Revision s- instanz nachkommen, indem er durch Angabe der Reihe nfolge, in der er die 19 20 21 - 10 - Rechte aus den verschiedenen Kennzeichen geltend macht, von der alternat i- ven zur eventue l len Klagehäufung übergeh t (vgl. BGHZ 189, 56 Rn. 13 - TÜV I ; BGH, GRUR 2012, 1145 Rn. 23 - Pelikan). Die Klägerinnen haben in der Rev i- sionsinstan z er klärt, die Klägerin zu 1 stütze ihre Klage in erster Linie auf ihre G e sc h äftsbezeichnung Culinaria BioFeinkost GmbH und hilfs weise auf ihre Wort - Bildmarke Nr. 1023015 Culinaria DELIKATESSEN SER VICE GMBH , d ie Klägerin zu 2 stütz e ihre Klage in erst er Linie auf ihre Wortmarke Nr. 39808411.4 Cu linaria und hilfsweise auf ihre Geschäftsbezeichnung Cul i- naria Delikate s sen - Ser vice AG . III. Die Klage kann im Umfang der mit der Revisi on noch weite r verfolgten Anträge mit der vom Berufungsgericht ge gebenen Begründung nicht abgewi e- sen werden . 1. Die Erklärung der Klägerinnen, der Klageantrag zu I 3 werde dahing e- hend modifiziert, dass die Löschung der konkret benutzten Firma Villa Culin a- ria Hamburg GmbH der Beklagten zu 2 und nicht weiterge hend ein Schlech t- hinverbot des Bestandteils Culinaria verlangt werde, ist unbeachtlich, da sie auf eine in der Revisionsinstanz unzulässige Antragsänderung abzielt. Gege n- stand der rechtlichen Beurteilung ist daher nach wie vor der Klagea n trag zu I 3 in seine r beim Berufungsgericht gestellten Fassung, den die Klägeri n nen in der Rev i sionsinstanz hilfsweise gestellt haben. Antragsänderungen im Revisionsverfahren sind nach § 559 ZPO grun d- sätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt zwar vor allem für die Fäll e, in denen die Änderung nur eine Beschränkung oder Modifikation des früheren A n- trags darstellt und sich auf einen Sachverhalt stützt, der vom Tatrichter bereits g e würdigt worden ist ( st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1957 - I I ZR 280/55, BGHZ 26 , 31, 37 f.; Urteil vom 4. Mai 1961 - II I ZR 222/59, NJW 1961, 1467 f.; Urteil vom 28. September 1989 - IX ZR 180/88, NJW - RR 1990, 122; 22 23 24 - 11 - Urteil vom 28. Februar 1991 - I ZR 94/89, GRUR 1 991, 680 - Porzellanman u- fa k tur ). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier abe r nicht vor. Die Änderung stützt sich allerdings auf einen Sachverhalt, der bereits vom Berufungsgericht zu würdigen war . Die Klägerinnen haben - entgegen der Ansicht der Revision serwiderung - bereits in den Vorinstanzen eine Verletzung ihrer Rechte du rch die von der Beklagten zu 2 konkret b enutzte Firma Villa C u- linaria Hamburg GmbH be hauptet. In den Vorinstanzen haben die Klägeri n nen wegen der von ihnen behaupteten Rechtsverletzung allerdings die Einwill i gung in die Löschung des Firmenbestandteils C ulinaria beantragt; dagegen begeh r- t en sie in der Revisionsinstanz wegen dieser Rechtsverletzung die Einwill i gung in die Löschung der gesamten Firma Villa Culinaria Hamburg GmbH . Diese b e absichtigte Änderung zielt nicht auf eine Beschränkung oder Modifik ation des fr ü heren Antrags. Mit dem früheren Antrag haben die Klägerinnen - entgegen der Ansicht der Revision - kein Schlechthinverbot des Firmenbestandteils Culinaria bea n- sprucht . Die Verurteilung zur Einwilligung in die Löschung eines Firmenb e- stan d teils steht der Eintragung oder Verwendung dieses Bestandteils inne r halb einer anderen Kombination nicht zwingend entgegen. Der Antrag auf Einwill i- gung in die Löschung der vollen Firma geht deshalb weiter als der A n trag auf Einwilligung in die Löschung ei nes Firmenbestandteils (vgl. BGH, U r teil vom 6. Juli 1973 - I ZR 129/71, GRUR 1974, 162, 164 - etirex ; Urteil vom 26. Se p- tem ber 1980 - I ZR 69/78, GRUR 1981, 60 , 64 - Sitex; Urteil vom 3. November 1994 - I ZR 71/92 , GRUR 1995, 117, 119 = WRP 1995, 96 - NEU TREX; Urteil vom 14. Februar 2008 - I ZR 162/05, GRUR 2008, 803 Rn. 31 = WRP 2008, 1192 - HEITEC; vgl. auch BGH, Urteil vom 29. März 2007 - I ZR 122/04, GRUR 2007, 1079 Rn. 41 = WRP 2007, 1346 - Bundesdruckerei) . Mit dem A n trag auf Einwilligung in die Lösc hung der gesamten Firma Villa Culinaria Hamburg 25 26 - 12 - GmbH fordern die Klägerinnen daher nicht weniger, sondern mehr als mit dem Antrag auf Einwill i gung in die Löschung des Firmenbestandteils Culinaria . Anders verhielte es sich, wenn die Klägerinnen in d en Vorinstanzen die Unterlassung der Nutzung des Firmenbestandteils Culinaria beantragt hä t ten und in der Revisionsinstanz die Unterlassung der Nutzung der vollen Firma Vi l- la Culinaria Hamburg GmbH beantragen würden. Bei einem Unterlassungsa n- trag geht das Verbot des Fi r menbestand teils weiter als das Verbot der vollen Firma, weil es die Verwendung des Firmenbestandteils auch in jeder anderen Kombination ausschließt (vgl. BGH, GRUR 1974, 162, 164 - etirex ; GRUR 1981, 60 , 64 - Sitex ). Gegenüber einem Antra g auf Unterlassung der Nutzung des Firmenbestandteils Culinaria wäre ein Antrag auf Unterlassung der Nu t- zung der vollen Firma Villa Culinaria Hamburg GmbH daher weniger weitre i- chend. Hier steht aber kein Unterlassungsantrag, sondern ein Löschungsantrag in R e de. Soweit den Senatsentscheidungen Haus & Grund I I (BGH, Urteil vom 31. Juli 2008 - I ZR 171/05, GRUR 2008, 1104 Rn. 34 = WRP 2008, 1532) und Haus & Grund II I (Urteil vom 31. Juli 2008 - I ZR 21/06, GRUR 2008, 1108 Rn. 25 = WRP 2008, 1537) und den darin zitierten Senatsentscheidungen (BGH, Urteil vom 26. Juni 1997 - I ZR 14/95, GRUR 1998, 165, 167 = WRP 1998, 51 - RBB; Urteil vom 14. Oktober 1999 - I ZR 90/97, GRUR 2000, 605, 607 = WRP 2000, 525 - comtes/ComTel) etwas anderes zu entnehmen sein s ollte, wird d a ran nicht festgehalten. 2. D ie Klägerin zu 2 stützt die auf Unte r lassung ( § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG), Löschung der Marke n (§ § 55, 51 , 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG) und des Firmenbestandteils ( vgl. dazu BGH, Urteil vom 3. April 2008 - I ZR 49/05, GRUR 2008, 1002 Rn. 22 und 42 - Schuhpark ) , Auskunftserteilung (§ 242 BGB) sowie auf Schadensersatz (§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 MarkenG) gerichteten A n- 27 28 29 - 13 - sprüche auf ihre Wortmarke Nr. 39808411.4 Cu linaria . Diese Ansprüche se t- zen voraus, dass zwisc hen d ies er Wortmarke einerseits und de r von den B e- r Wortmarke Nr. 39870982.3 und der Wort - Bildmarke Nr. der Beklagten zu 1 und de r Geschäftsbezeic h nung Villa Culinaria Hamburg GmbH der Beklagten zu 2 andererseits Verwechslungsg e fahr im Sinne de r § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht. Mit der vom Be rufungsgericht geg e- benen Begründung kann das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr nicht ve r- neint werden. a ) Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist unter Berüc k sichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei b e steht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Fak toren, insbesond e re der Identität oder der Ähnlichkeit der Zeichen und der Identität oder der Äh n lichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeic h- nungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Äh n lichkei t der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Äh n lichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke au s- geglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, B e schluss vom 29. Mai 2008 - I ZB 54/05, G RUR 2008, 905 Rn. 12 = WRP 2008, 1349 - Pa n- tohexal; U r teil vom 29. Juli 2009 - I ZR 102/07, GRUR 2010, 235 Rn. 15 = WRP 2010, 381 - AIDA/AIDU; Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 31/09, GRUR 2011, 824 Rn. 19 = WRP 2011, 1157 - Kappa). Bei dieser umfassenden Beu r teilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen G e- samteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräft i gen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, U r teil vom 24. Juni 2010 - C - 51/09 , Slg. 2010, I 5805 = GRUR 2010, 933 Rn. 33 - Ba r bara Becker; BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - I ZR 100/10, GRUR 2012, 1040 30 - 14 - Rn. 25 = WRP 2012, 1241 - pjur/pure ). Von diesen Grun d sätzen ist auch das Berufungsg e richt ausgega n gen. b) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Marke Culinaria komme für Nahrungsmittel nur eine schwache or i ginäre Kennzeichnungskraft zu, weil sich das Zeichen für die angesprochenen Verkehrskreise unschwer erken n- bar an den beschreibenden Begriff kulinarisch anlehne. Die Klägerinnen hä t- ten die für eine nachträgliche Stärkung der Kennzeichnungskraft notwendigen Ta t sachen nicht substantiiert vorgetra gen. aa) Die Annahme des Berufung s gerichts, die Bezeichnung Culinaria sei eine die originäre Kennzeichnungskraft schwä c hende Anlehnung an das deu t- sche Wort kulinarisch , ist anders als die Revision meint aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden . Das Berufungsgericht hat sich entgegen der Darstellung der Revision mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass es sich bei Culinaria um ein Wort der la teinischen Sprache handelt. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht darauf an, ob das lateinische Wort Culinaria dem deutschen Wort kul i- narisch nicht ohne weiteres gleich erachtet werden darf. Entscheidend ist v ie l- mehr, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der maßgebliche Verkehr den Zusammenhang des Wortes Culinaria mit dem in der deutschen Sprache bekannten Wort kulinarisch ohne weiteres und sofort erkennt. Nach den Feststellungen des Berufung sgerichts kennt der Verke hr zudem die Bede u- tung des Wort es kulinarisch dass etwas nämlich auf die Kochkunst bezogen hohen Ansprüchen genügt und misst dah er dem Begriff Culinaria ebenso wie dem Begriff kulinarisch , wenn er - wie hier - für Nahrung smittel verwendet wird, b e schreibende Bedeutung zu. Die Feststellungen des Berufungsgerichts sind en t gegen der Ansicht der Revision nicht erfahrungswidrig; sie entsprechen vielmehr de m al l gemeinen Verständnis der deutschen Sprache. 31 32 33 - 15 - Die Revision macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe in seine Würdigung nicht einbezogen, dass der Ausdruck Culinaria als schla g- wortartige Be zeichnung für Feinkostprodukte und für ein Unter nehmen, das so l- che Produkte vertreibe, keinen un mittelbar beschreibe nden Inhalt habe, so n- dern den Produktbereich und den Geschäftsgegenstand ledig lich in allgemeiner Form andeute. Der Annahme einer schwachen Kennzeichnungskraft steht dies nicht entgegen. Marken kommt bereits dann nur eine geringe und keine norm a- le Kennzei chnungskraft zu , wenn sie für die angesprochenen Verkehrskre i se erkennbar an einen beschreibenden B e griff angelehnt sind ( vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2009 - I ZR 142/07, GRUR 2010, 729 Rn. 27 = WRP 2010, 1046 - MIXI, mwN). Die Entscheidung des G erichtshof s XXXLutz (Urteil vom 28. Juni 2012 - C - 306/ 11, GRUR Int. 2012, 754) ändert an dieser Beurteilung nichts. Der G e richtshof hat dort die Entscheidung des Gerichts als sachgerecht bezeichnet , d b e- sitze normale Unterscheidungskraft, weil er in Bezug auf die Merkmale der g e- nannten Waren nicht beschreibend sei oder aber keinen hinreichend unmitte l- baren und konkreten Zusammenhang mit i h nen herstelle (EuGH, GRUR Int. 2012, 754 Rn. 79 und 21 ). Zum einen entfalten die Entscheidungen des G e- richtshofs und des Gerichts zur Verwechslungsg e fahr im Rahmen des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b GMV keine Bindungswirkung in tatsächlicher oder rechtl i cher Hinsicht (Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewe rblicher Rechtsschutz U r- heberrecht Medienrecht, 2. Aufl., § 14 MarkenG Rn. 192; zur mangelnden Bi n- dung an die Beurteilung der Verkehrsauffassung BGH, GRUR 2008, 1002 Rn. 28 - Schuhpark). Zum anderen liegen der Beurteilung des Gerichtshofs Feststellungen de s Gerichts zugrunde , die mit den vom Berufungsgericht g e- troffenen Feststellu n gen nicht vergleichbar sind . Nach den Feststellungen des e troffenen Waren lediglich 34 35 - 16 - Vorstellungen oder Ve r mutungen aus ; dagege n stellt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einen unmittelbaren und sofo r- tigen Zusammenhang mit den damit bezeichneten W a ren her. bb) Die Revision wendet sich allerdings mit Recht gegen die Annahme des Berufungsger ichts, die Klägerinnen hätten die für eine nachträgliche Stä r- kung der Kennzeichnungskraft notwendigen Tatsachen nicht substantiiert vo r- getr a gen . (1) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, für eine Steigerung der Kennzeichnungskraft komme es entsch eidend auf den Zeitraum und den U m- fang des Vertriebs von Produkten unter den in Rede stehenden Ma r ken, auf den Marktanteil und auf die getätigten Werbeaufwendungen an . Es hat ang e- nommen, der pauschale Vortrag der Klägerinnen, unter der Bezeichnung Cul i- nar ia worden, könne eine Steig e rung der Kennzeichnungskraft nicht rechtfertigen. Zum einen sei nicht erkennbar, welcher Anteil dieses Umsatzes auf welche W a- ren entfalle. Gehe man davon aus, d ass die Umsatzzahlen alle Produkte u m- fassten, für die die Marke rechtserhaltend benutzt werde, seien die Umsatzza h- len eher als gering anzusehen. Zum anderen fehlten Vergleichsumsätze and e- rer Markenhersteller oder die Gesamtumsätze auf dem jeweiligen Markt. Schließlich spreche der von den Zeugen bekundete Umfang der Verwendung der Marke zwar für eine rechtserhaltende Benutzung, nicht aber für eine da r- über hinausgehende Benutzung, die zu einer Steigerung der Kennzeichnung s- kraft führen könnte. Die Revisio n rügt zwar ohne Erfolg, es sei unerheblich, welcher Anteil des Umsatz es auf welche Waren entf alle. Das Berufungsgeri cht ist zutreffend d a von ausgegangen, da ss der Umsatz, der mit dem Verkauf von Waren erzielt wird, die mit einer Marke versehen sind, grund sätzlich nur insoweit einen A n- 36 37 38 - 17 - haltspunkt für eine Steigerung der Kennzeichnungskraft d er Marke für bestim m- te Waren biete n kann , als er auf den Verkauf dieser Waren entfällt . Aus di e sem Grund mus ste das Berufungsgericht auch nicht de m von der Revision als ü be r- gangen gerügten Vortrag der Klägerinnen nachgehen , die Kläge rin zu 1 habe unter ihrer Firmenbezeichnung in der Zeit zwischen 1981 und 1994 U m sätze in Grö ßenordnungen zwischen 8 und 10 Mio. DM erzielt . Dieses Vorbri n gen lässt nicht erkennen, in welchem Umfang die behaupteten Umsätze auf den Vertrieb der hier in R e de stehenden Waren unter de entfallen . Das Berufungsgericht hätte sich jedoch mit dem Vortrag der Klägerinnen auseinandersetzen müssen , das Unternehmen Dr. O . habe a ufgrund e i ner Li zenzvereinbarung seit dem Jahre 2002 in erheblichem Umfang tiefgekühlte Pi z za ieben ; der jährliche Ums atz habe im Mil lionenbereich gelegen. Sofern die zum Umsatz vorgetragenen Tatsachen - wie hier - nicht auf einen bestimmten Umsatz schließen lassen , ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang im Wege der Schätzung jedenfalls ein Mindestumsatz festgestellt werden kann (vgl. zur Schätzung eines Mindes t- schadens BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - I ZR 107/90, BGHZ 119, 20, 30 f. - Tch i bo/Rolex II; Urteil vom 6. Oktober 2005 - I ZR 322/02, GRUR 2006, 419 Rn. 16 = WRP 2006, 587 - Noblesse; Urteil vom 14. Februar 2008 - I ZR 135/05, GRUR 2008, 933 Rn. 21 = WRP 2008, 1227 - Schmiermittel). Das B e- rufu ngsgericht hätte daher prüfen müssen, ob auf der Grundlage des Vorbri n- gens der Klägerinnen jedenfalls ein von der Lizenznehmerin mit dem Vertrieb m- satz festg e stellt werden kann und ob gegebenenfalls dieser Umsatz auf eine Steigerung der Kennzeic h nungskraft der Mark (2) Das Berufungsgericht hat gemeint, d er Vortrag der Klägerinnen , es seien 4% des jährlichen Umsatzes für Werbung ausgegeben worden, kö nne kein anderes Ergebnis begründen . E inzelne Werbeaktionen in Prospekten von 39 40 - 18 - Handelspartnern könnten die Kennzeichnungskraft nicht stärken. Die Au s gaben für Werbung allein genüg t en nicht, sofern sich deren Erfolg nicht in e r höhten Marktanteilen widerspi e g ele . D ie Revision rügt auch insoweit mit Erfolg , die Wü rdigung des Ber u- fungsgerichts beruhe auf einer unzureichenden Kenntnisnahme des Sac h vor - trags der Klägerinnen . Die se h ätten vorgetragen, dass sie mit ihrem Kennze i- chen Culinaria in der Vergangen heit jeden Monat mit Werbeschaltu n gen bei großen Handelsunternehmen vertreten gewesen sei en und dass die Werb e- prospekte je 14 - tägigem Werbezeitraum eine Auflage in Höhe von 1,2 bis 1,5 Mio. Stück ( Metro ) , 500.000 bis 700. 000 Stück ( Fegro ) und 200.000 bis 2 50.000 Stück ( Handelshof ) gehabt hätten . Der von den Klägerinnen angegebene We r- beauf wand ist entgegen der Ansicht des Berufungsgericht s nicht deshalb nichtssagend, weil er nichts über die Marktanteile b esagt . Bei der Bestimmung der Kennzeichnungskraft sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, zu d e nen insbesondere die Eigenschaften, die die Marke von Haus aus besitzt, der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geographische Verbre i- tung und die Dauer der Benutzung der Marke, der Wer beaufwand des Unte r- nehmens für die Marke und der Teil der beteiligten Verkehr s kreise gehören, die die Waren oder Dienstleistungen aufgrund der Marke als von e i nem bestimmten Unternehmen stammend erkennen ( st. Rspr.; EuGH, Urt eil vom 22. Juni 1999 - C - 342/9 7, Slg. 1999, I - 3819 = GRUR Int. 1999, 734 Rn . 23 = WRP 1999, 806 - Lloyd; Urt eil vom 14. September 1999 - C - 375/97, Slg. 1999, I - 5421 = GRUR Int. 2000, 73 Rn . 27 = WRP 1999, 1130 - Chevy; Urt eil vom 7 . Juli 2005 - C - 353/03, Slg. 2005, I - 6135 = GRUR 2005, 763 Rn . 31 = WRP 2005, 1159 - Nes t lé/Mars ; BGH, Urteil vom 20. September 2007 - I ZR 6/05, GRUR 2007, 1071 Rn . 27 = WRP 2007, 1461 - Kinder II ; Urteil vom 20. September 2007 - I ZR 94/04, GRUR 2007, 1066 Rn. 33 = WRP 2007, 1466 - Kinderzeit; U r teil vom 5. November 2008 - I ZR 39/06, GRUR 2009, 766 Rn. 30 = WRP 2009, 831 - Stofffähnchen I ; Urteil vom 2. April 2009 - I ZR 78/06, GRUR 2009, 672 41 - 19 - Rn. 21 = WRP 2009, 824 - OSTSEE - POST). Der Werbeaufwand des Unte r- nehmens für die Marke kann daher auch dann zu einer Steigerung der Ken n- zeichnungskraft der Marke führen, wenn er keinen Aufschluss über den Mark t- anteil gibt und nicht zu einer Erh ö hung des Marktanteils führt. c ) Das Berufungsgericht ist von einer hohen Wa renähnlichkeit ausg e- gangen . Die Revision hat die se Beurteilung hingenommen. Sie lässt auch ke i- nen Rechtsfehler erkennen. Die Wortmarke Nr. Kl ä- gerin zu 2 i st - o Fleisch - und Wurst produkten , eingetragen. Die Wortmarke Nr. 39870982.3 und die Wort - Bildmarke Nr. der Beklagten zu 1 sind j e weils für gekochtes Obst und Gemüse; Fruchtmuse; feine Backwaren und Konditorw a- ren, Speisee eingetragen . Die Beklagte zu 2 bot unter der Bezeic h- Heimse r vice. Die Beklagte zu 3 bietet unter dieser Bezeichnung Snacks und Fingerfood, Ferti g gerichte und Desse rts an. d) Mit Recht beanstandet die Revision die Annahme des Berufungsg e- richt s, zwischen de r Marke Culinaria der Klägerin zu 2 und de n Marken und Bezeichnungen Villa Culinaria der Beklagten bestehe nur eine schwach durchschnittliche Zeichenähnlic hkeit. aa) Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung der Zeichenähnlic h keit die beiden Kennzeichen jeweils in ihrer Gesamtheit be trachtet . Es hat ang e- nommen, der Verkehr nehme auch das Zeichen Villa Culinaria als einheitl i- che s Zeichen wahr. Das i st nicht zu beanstanden. Der Verkehr hat keinen A n- lass, in der angegriffenen Bezeichnung zwei selbständige Zeichen zu erke n nen (vgl. Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 55/10, GRUR 2012, 635 Rn. 21 = WRP 2012, 712 - ME T RO/ROLLER's Metro ). 42 43 44 - 20 - bb) Bei der Beurt eilung der Ähnlichkeit sind die sich gegenüberstehe n- den Kennzeichen jeweils als Ganzes zu betrachten und in ihrem Gesamtei n- druck miteinander zu vergleichen (BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - I ZR 34/07, GRUR - RR 2010, 205 Rn. 37 - Haus & Grund IV, mwN ; GRUR 2 012, 635 Rn. 23 - ME T RO/ROLLER's Metro ). Das schließt es nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen Zeichens für den durch das Kennzeichen im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgeruf e- nen Gesamtei n druck prä gend sein können (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - C 120/04, Slg. 2005, I - 8551 = GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. = WRP 2005, 1505 - THOMSON L IFE; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - I ZB 28/04, BGHZ 167, 322 Rn. 18 - Malteserkreuz I). Weiter ist möglich, da ss ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichne n de Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnun g dominiert oder prägt (EuGH, GRUR 2005, 1042 Rn. 30 - THOMSON LIFE; U r teil vom 5. April 2001 - I ZR 168/98, GRUR 2002, 171, 174 = WRP 2002, 1315 - Marlboro - Dach ; BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 866 = WRP 2004, 1281 - Mustang ). Bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbständig kennzeichnenden B e standteils mit einem Zeichen älteren Zeitrangs kann Verwechslungsgefahr zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorg e- rufen werden kann, dass d ie fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wir t schaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH, GRUR 2005, 1042 Rn. 31 - THOMSON LIFE; BGHZ 167, 322 Rn. 18 - Malt e- serkreuz I). cc ) Das Berufungsgericht hat angenommen, innerhal b der Bezeichnung Villa Culinaria prägende Bede u tung zu . Der Bestandteil Culinaria könne nur dann prägende Bedeutung h a ben, 45 46 - 21 - wenn der Bestandteil Villa völlig in den Hintergrund tr e te, etwa weil er vom Ve r kehr a ls rein beschreibend oder als bloßes Beiwerk verstanden w e rde. D ies sei jedoch nicht der Fall. Die Revision macht zwar ohne nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unterneh men, sondern nur als Hinweis auf ein besonderes Gebäude als möglichen Ort der Herstellung, Zubereitung oder Präsenta tion der Produkte verstanden werde und daher ke i nerlei Kennzeich - nungskraft habe. Damit versucht di e Revision lediglich, die Beurteilung des B e- rufungsgerichts durch ihre abweichende eigene zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts darzutun. Das Berufungsgericht hat ang e- e i benden Sinngehalt. Die Annahme, der Verkehr gehe davon aus, die mit diesem Begriff bezeichneten Produkte würden in einer Villa angefertigt, erscheine fer n liegend. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und ist insbesondere nicht erfahrungsw i d rig. Die Revision macht jedoch mit Erfolg geltend , es liege schon deshalb nahe , dass der Bestand B e stand teil im Gesamtzeichen gesteigerte oder zumin dest durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu komme. Da das Berufungsgericht die Kennzeichnung s- kraft de r Klag e marke Rn. 36 - 41 ) , ist zugunsten der Klägerinnen zu unterstellen, dass das Zeichen für Lebensmittel zumindest durchschnitt liche Ken n zeichnungskraft hat . Unter dieser Voraussetzung ist es nicht ausgeschlossen, dass auch de m B prägende Bedeutung z u komm t . 47 48 - 22 - dd ) Das Berufungsgericht hat weiter angenomme n, innerhalb der G e- samtbezeichnung Villa Culinaria habe der Bestandteil Culinaria eine sel b- ständig kennzeichnende Stellung. Auch ein Bestandteil mit nur schwacher Kennzeichnungskraft könne eine selbständig kennzeichnende Stellung einne h- men. Insbesonder e der Umstand, dass das Zeichen Villa Culinaria aus zwei Bestandteilen besteh e , von denen keine r in den Hintergrund trete , die vielmehr be i de den Gesamteindruck der Marke gleichermaßen bestimmten, führe dazu, dass jedem dieser Bestandteile eine selbständ ig kennzeichnende Stellung z u- komme. Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Richtig ist allerdings, dass auch ein unterdurchschnittlich kennzeic h- nungskräftiger Bestandteil eines zusammengesetzten Zeichens eine selbstä n- dig ken nzeichnende Stellung haben kann (vgl. BGH, Urteil vom 28. J u ni 2007 - I ZR 132/04, GRUR 2008, 258 Rn. 35 = WRP 2008, 232 - INTERCONNECT/ T InterConnect ). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts führt jedoch a l- lein der Umstand, dass sämtliche Bestandteile einer zusammengesetzten Ma r- ke oder komplexen Kennzeichnung den Gesamteindruck der Marke oder Ken n- zeichnung gleichermaßen bestimmen, we il keiner d ieser Bestandteile das E r- scheinungsbild der Marke oder Kennzeichnu ng dominiert oder prägt, nicht d a- zu, dass diese Bestandteile eine selbständig kennzeichne n de Stellung haben. Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, in einem zusammengesetzten Zeichen einzelne oder mehrere Bestandteile als selbstä n- dig kennzeichnend anzusehen (vgl. Büscher in B ü scher/Dittmer/Schiwy aaO § 14 Marken G Rn. 420; Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 9 Rn. 413 ). Andernfalls würde die Regel, dass bei der Prüfung der Verwech s- lungsgefahr die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergle i- chen sind, weil im Normalfall der Durchschnittsverbraucher eine Marke als Ganzes wahrnimmt (vgl. EuGH, GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. - THOMSON L IFE ) , zur Ausnahme, und die Ausnahme, dass ein Bestandteil eine s zusa m- mengesetzten Zeichen s eine selbständig kennzeichnende Stellung in dem z u- 49 50 - 23 - sammengesetzten Zeichen einnimmt , ohne aber darin den dominierenden B e- standteil zu bilden ( vgl. EuGH, GRUR 2005, 1 042 Rn. 30 f. - THO M SON LIFE ) , zur R e g el . Ein besonderer Umstand , d er es rechtfertig en kann , in einem zusa m- mengesetzten Zeichen einen Bestandteil als selbständig kennzeichnend anz u- sehen, liegt vor, wenn ein e ältere Marke von einem Dritten in ein em zus a m- mengesetzte n Zeichen benutzt wird, das die Unternehmensb e zeichnung dieses Dritten enthält ; in einem solchen Fall kann d ie ältere Marke in dem zusamme n- gesetzten Zeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung behalten, ohne aber darin den dominierenden B estandteil zu bilden (vgl. EuGH Rn. 29 f. - THOM SON LIFE ). Eine solche Fallgestaltung liegt im Streitfall nicht vor. D er ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erkennbar keine Unternehmensbezeich nung. Das Berufungsgericht hat auch sonst keinen besonderen Umstand festgestellt, der es rechtfertigen könnte, e i nen der beiden oder sogar beide Bestandteile kennzeichnend anzusehen (vgl. zu solchen Umständen BGHZ 167, 322 Rn. 21 f. - Malt eserkreuz I ; BGH, GRUR 2008, 258 Rn. 33 - INTE R - CONNECT/T - InterConnect; Beschluss vom 29. Mai 2008 - I ZB 54/05, GRUR 2008, 905 Rn. 38 = WRP 2008, 1349 - Pantoh exal; GRUR 2012, 635 Rn. 27 ff. - METRO/ ROLLER's Me t ro). ee) Gleichfalls m it Recht wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, bestehe nur eine schwach durchschnittliche Zeichenähnlichkeit ; durch den v o- rangestel l ten - selbständig kennzeichnenden - m Zeichen sei ein deutlicher Abstand zwischen den beiden Zeichen g e- wahrt. 51 52 53 - 24 - (1 ) D as Berufungsgericht ist bei seiner Beurteilung zu Unrecht davon ausgegangen , dem Bestan d- teil Villa - ebe nso wie dem Bestandteil Culinaria - eine se lbständig ken n- zeichnende Stellung zu (vgl. oben Rn. 49 - 51 ) . Demnach ist auch d ie Schlus s- folgerung des Berufungsgerichts, durch den vorangestellten , selbständig ken n- zeichne n den ia e wahrt, nicht haltbar . (2) Die Revision rügt ferner mit Recht, die Feststellungen des Berufung s- gerichts zum Grad der Zeichenähnlichkeit seien auch insofern widersprüchlich, als es zunäch h- n- lichkeit angenommen hat. "Schwach durch schnittlich" ist ersichtlich etwas and e- res als "nur gering". ( 3 ) Die Revision w endet sich schließlich mit Recht gegen die Annahme einer schwach durchschnittliche n Zeichenähnlichkeit . Das Ergebnis der Pr ü- fung der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen kann von Zeiche n- unähnlichkeit über Zeichenähnlichkeit bis zu Zeichenident ität reichen; liegt Ze i- chenähnlichkeit vor, ist deren Grad genauer zu bestimmen ( vgl. Büscher in B ü- scher/Dittmer/Schiwy aaO § 14 MarkenG Rn. 446). D a bei kann zwischen sehr hoher (weit überdurchschnittlicher), hoher (überdurc h schnittlicher), normaler (durch schnittlicher), geringer (unterdurchschnittl i cher) und sehr geringer (weit unterdurchschnittlicher) Zeichenähnlichkeit unterschieden werden . Entspr e- chendes gilt f ür die Prüfung der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender W a- ren und Dienstleistung en (vgl. Bü scher in B ü scher/Dittmer/Schiwy aaO § 14 MarkenG Rn. 226). Ferner wird auch b eim Grad der Kennzeichnungskraft zw i- schen sehr hoher (weit übe r durchschnittlicher), hoher (überdurchschnittlicher), normaler (durchschnittlicher), geringer (unterdurchschnittliche r) und sehr geri n- ger (weit unterdurchschnittlicher) Kennzeichnungskraft differenziert (vgl. B ü- 54 55 - 25 - scher in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 14 MarkenG Rn. 241). Eine weitere A b- stufung der Durchschnittlichkeit - schnittl erscheint schon i m Blick auf die ohnehin komplexe Gesamtabwägung der Verwech s lungsfaktoren weder sinnvoll noch praktikabel (vgl. Ingerl/Rohnke, Markeng e setz, 3. Aufl., § 14 Rn. 514). Darüber hinaus steht einer solchen Unte rscheidung entgegen, dass d er Begriff Durc h- schnitt einen aus mehreren vergleic h baren Größen errechneten Mittelwert in Bezug auf Qu antität oder Qualität b e zeichnet ( Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 4. Aufl., Stichwort Durchschnitt ) und die weitere Diff e- renzierung eines mittleren Werts nicht ohne weiteres vorstellbar ist . e ) Da nach alledem weder die Annahme des Berufungsgerichts, die Kl a- (geringe) Kennzeic h- nungs kraft, noch seine Ann ahme, t- liche bzw. nur geringe Zeichenähnlichkeit , der rechtlichen Nachprüfung stan d- halten, kann auch seine Beurteilung, es bestehe keine Ver wechslungsgefahr , keinen Bestand haben. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufung s gericht eine Verwechslungsgefahr bejaht hätte, wenn es seiner Beurteilung nicht nur eine hohe Warenähnlichkeit, sondern auch e ine - hier zugunsten der Kläger i n- nen zu unt erstellende - (zumindest) normale Kennzeichnungskraft der Klag e- marke und durchschnittliche Ähnlichkeit der Zeichen zugrunde gelegt hä t te . 3. Die Klägerinnen haben ihre Ansprüche darüber hinaus auf die G e- - Servi ce AG Kläg e rin zu 2 , die der Klägerin zu 1 oder die Wort - Bildmarke Nr. S SEN SER der Klägerin zu 1 gestützt. Auch diese Ansprüche setzen voraus, dass zw i- schen den G eschäftsbezeichnungen der Klägerinnen oder der Wort - Bildmarke der Klägerin zu 1 einerseits und den für die Beklagte zu 1 eingetragenen Wor t- 56 57 - 26 - h- ten zu 2 b e e fahr im Sinne de r § 14 Abs. 2 Nr. 2 , § 15 Abs. 2 MarkenG besteht. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen einer solchen Verwechslungsgefahr unter Hinweis auf seine Erw ä- gunge n zum Fehlen einer Verwechslungsgefahr zwischen der Wortmarke Nr. der Klägerin zu 2 der Beklagten verneint. Da jene Erwägungen einer Nachprüfung nicht standha l- ten (vgl. oben Rn. 21 - 56 ), ist auch die ser Beurteilung die Grundlage entz o gen. IV . Das Berufungsgericht hat d er Widerklage der Beklagten gegen die Klägerin zu 2 auf Einwilligung in die Löschung der Marke 30104528.3 Culin a- ria für tiefge kühlte Snacks mit Recht stattgegeben . 1. Die Eintragung einer Marke wird gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 MarkenG auf Antrag wegen Verfalls gelöscht, wenn die Marke nach dem Tag der Eintr a- gung innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht gemäß § 26 MarkenG benutzt worden ist. Lieg t ein Verfallsgrund nur für einen Teil der W a ren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung gemäß § 49 Abs. 3 MarkenG nur für diese Waren oder Dienstlei s- tungen gelöscht. Soweit die Aufrechterhaltung der Ei n tragung davon abhängig ist, dass die Marke benutzt worden ist, muss sie gemäß § 26 Abs. 1 MarkenG von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistu n gen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden sein, es sei denn, dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Die Benutzung der Marke mit Z u- stimmung des Inhabers gilt gemäß § 26 Abs. 2 MarkenG als Benutzung durch den Inh a ber. 2. Die deutsche Wortmarke Nr. 30104528.3 Culinaria der Klägerin zu 2 ist am 2. April 2001 für die Waren Pizza, und tiefgekühlte Snacks, nämlich B a- 58 59 60 - 27 - guettes und im Wesentlichen mit Wurst - und/oder Fleischwaren s o wie Käse und/ oder Obst und/oder Gemüse belegte essfertige Toasts oder Brö t chen, alle vorgenannten Waren nicht in Großverbraucherpackungen , eingetrag en wo r- den. Die Marke wurde nach dem Tag der Eintragung innerhalb eines ununte r- brochenen Zeitraums von fünf Jahren von der Klägerin zu 2 oder mit ihrer Z u- stimmung zwar für die Ware Pizza , nicht aber für die Ware tiefgekühlte Snacks im Inland ernsthaft b enutzt. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfe h- ler angeno m men, dass die Benutzung der Marke für die Ware Pizza es nicht rechtfertigt, auch die Ware tiefgekühlte Snacks im Warenverzeichnis zu bela s- sen. a) Die Markeneintragung ist i m Löschungsklagev erfahren wegen Ve r falls nach § § 49, 55 MarkenG allerdings nicht auf die Waren oder Dienstleistu n gen zu beschränken , für die die Marke tatsächlich benutzt worden ist. Die geb o tene wirtschaftliche Betrachtungsweise und das berechtigte Interesse des Zeiche n- in habers, in seiner geschäftlichen Bewegungsfreiheit nicht ungebührlich eing e- engt zu werden, rechtfertigen es vielmehr , darüber hinaus auch die Waren im Warenverzeichnis zu belassen, die nach der Verkehrsauffassung gemeinhin zum gleichen Warenbereich gehören . Dadurch wird ein sachgerechter Au s- gleich erzielt zwischen dem Interesse des Markeninhabers, in seiner geschäftl i- chen Bewegungsfreiheit nicht ungebührlich eingeengt zu werden, und dem Int e- resse an der Freihaltung des Registers von Marken, die für einen Te il der W a- ren und Dienstleistungen nicht benutzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2008 - I ZR 167/05, GRUR 2009, 60 Rn. 32 f. = WRP 2008, 1544 - LOTT O- CARD ). Der Begriff der Warengleichartigkeit ist aus Recht s gründen enger zu verstehen als der Begriff der Warenähnlichkeit im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Zum gleichen W a renbereich gehören gemeinhin Waren, die in ihren Eigenschaften und ihrer Zweckbestimmung weitgehend übereinstimmen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - I ZR 157/87, GRUR 1990, 39, 40 f . - Taurus) . Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgega n gen. 61 - 28 - b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerinnen hätten eine rechtserhaltende Benutzung der Marke Nr. 30104528.3 Culinaria für tiefg e- kühlte Snacks, nämlich Ba guettes und im W e sentlichen mit Wurst - und/oder Fleischwaren sowie Käse und/oder Obst und/oder Gemüse belegte essfertige Toasts oder Brötchen , nicht darg e legt. Die Klägerin zu 2 verwende ihre Marke zwar für die Ware Pizza ; diese gehöre aber nicht zum gl eichen Warenbe reich wie die Ware tiefgekühlte Snacks . Es gebe zwar auch Pizzabaguettes , doch sei aus Sicht der Verbraucher eine klassische Pizza ein deutlich anderes Na h- rungsmi t tel als die im Warenverzeichnis definierten Snacks. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Klägerinnen h ätten unter Vorlage entsprechender Veröffentlichungen darauf hingewiesen, dass es be i- spielsweise Pizzabrötchen, Pizzabaguette s und Pizzatoasts gebe, die zwar aus einem anderen Teig bestünden, aber einen ve r gleichbaren Belag hätten wie klas sische Pizz a . Die Übergänge zwi schen einer klassischen Pizza und e i nem solchen Pizza - Snack seien fließend , zumal insbesondere über den Straße n- verkauf etwa von Bäckereien in Bahnhöfen oder Innenstädten häufig nicht ga n- ze Pizz as , so ndern portionierte Pizza - Stücke - gleichsam als Pi z za - Snack - angeb o ten würden . In der Benutzung einer Marke für Waren, die unter einen Oberbegriff des Warenverzeichnisses fallen, kann zwar zugleich eine rechtserhaltende Benu t- zung dieser Marke für a ndere Waren liegen, die unter dense l ben Oberbegriff des Warenverzeichnisses fallen (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker aaO § 26 Rn. 202; Schalk in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 26 MarkenG Rn. 36 ). In einer solchen Benutzung, liegt jedoch regelmäßig keine rech tserha l tende Benutzung d ieser Marke für Waren, die unter einen anderen Oberbegriff des Warenve r- zeichnisses fallen. Da die Oberbegriffe eines Warenverzeichni s ses dem Zweck dienen, Waren mit unterschiedlichen Eigenschaften und Zweckbestimmungen 62 63 64 - 29 - zu erfassen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass d ie von verschiedenen Oberbegriffen eines Warenverzeichnisses erfassten Waren in ihren Eigenscha f- ten und ihrer Zweckbestimmung nicht weitgehend überein stimmen . Bei den B e- griffen Pizza und tiefgekühlte Snacks han delt es sich um unterschiedliche Oberbegriff e des hier in Rede stehenden Warenverzeichnisses. In der Benu t- zung der Marke Culinaria für die Ware Pizza kann daher grundsätzlich keine Benutzung dieser Marke für die Ware tiefgekühlte Snacks gesehen we r de n. Es gibt auch keinen Grund für die Annahme, im Streitfall könne in der Benutzung der Marke für Waren, die unter einen Oberbegriff des Warenve r- zeichnisses fallen, ausnahmsweise eine rechtserhaltende Benutzung dieser Marke für andere Waren liegen, die unter einen anderen Oberbegriff des W a- renverzeichnisses fallen. Die B eurteilung des Berufungsgerichts , aus Sicht der Verbraucher sei eine klassische Pizza ein deutlich anderes Nahrungsmittel als die im Warenverzeichnis bezeichneten Snacks, lässt keinen Rec htsfehler e r- kennen und widerspricht - entgegen der Ansicht der Revision - insbesondere nicht der L e benserfahrung. Pizza - Snacks mögen in ihrer Zweckbestimmung zwar weitgehend mit Pizza - Stücken überein stimmen. Eine k lassische Pizza weist jedoch , wie das Be rufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, aus Sicht der Verbraucher - schon wegen des anderen Teigs - deutlich andere E i- genschaften auf als die im Warenverzeichnis genannten Baguettes, Toasts oder Brötchen . Bei dieser Beurteilung ist zu berücksichtig en, dass der Begriff der Warengleichartigkeit im Interesse der Freihaltung des Registers von Ma r- ken, die für einen Teil der W a ren und Dienstleistungen nicht benutzt werden, enger zu verstehen ist, als der Begriff der Warenähnlichkeit im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 Ma r kenG. Es kommt auch nicht darauf an, dass (auch) für tiefgekühlte Pizz a Pi z 65 66 - 30 - Oberbegriff i- chen Be urteilung. Wird die Ware, für die die Marke rechtserhaltend benutzt wird (hier tiefgekühlte Pizza), von mehrere n Oberbegriffe n des Warenverzeichnisses erfasst , so kann im Löschungskl ageverfahren wegen Verfalls nach §§ 49, 55 MarkenG werden, wenn d ie Ware e r fasst wird ( vgl. BGH , Urteil vom 7. Juni 1978 - I ZR 125/76, GRUR 1 978, 647, 648 = WRP 1978, 813 - TIGRESS). C. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerinnen unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen insoweit auf zu h e ben, als das B e- rufungsgericht die Abweisung der Klage bestätigt hat. Im Umfan g der Aufh e- bung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Ber u- fungsgericht zurück zu verw ei sen. D er Senat kann auf Grundlage des vom Ber u- fungsgericht festgestellten Sachverhalts nicht abschließend beurteilen, ob eine Verwechslungsgefahr vor liegt. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist zwar e i- ne Rechtsfrage, die grun d sätzlich auch das Revisionsgericht beantworten kann. Voraussetzung dafür ist aber die Beurteilung des Gesamteindrucks der Ze i- chen, die im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegt (BGH, GRUR 2012, 635 Rn. 35 - METRO/ROLLER's Metro, mwN). Eine fehlerfreie Gesamtbeurte i- lung auf der Grundlage einer hohen Warenähnlichkeit und einer noch festz u- ste l lenden Kennzeichnungskraft der Klagemarke und eines noch zu besti m- menden Grades der Z eichenähnlichkeit ist bisher durch das Berufungsgericht nicht e r folgt. D. Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der Senat für den Fall, dass das Berufungsgericht eine unmittelbare Verwechslungsgefahr verne i- nen und daher eine Verwechslungsge fahr im weiteren Sinne prüfen sol l te, noch auf Folgendes hin: 67 68 - 31 - Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne unter dem Gesichtspunkt des gedanklichen Inverbindungbringens liegt vor, wenn der Verkehr zwar die Unterschiede zwischen den Zeichen erkennt, wegen ihrer teilweisen Überei n- stimmung aber von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhängen zwischen den Zeicheninhabern ausgeht. Eine solche Verwechslungsgefahr kann nur beim Vorliegen besonderer Umstände angeno m men werden (BGH, Urteil vom 18. Dezem ber 2008 - I ZR 200/06, GRUR 2009, 772 Rn. 69 = WRP 2009, 971 - Augsburger Puppenkiste; BGH, GRUR 2010, 729 Rn. 44 - MIXI, mwN). Diese können sich daraus ergeben, dass die Klagemarke in dem ang e- griffenen Zeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung ein nimmt (BGH, GRUR 2010, 729 Rn. 44 - MIXI; Beschluss vom 1. Juni 2011 - I ZB 52/09, GRUR 2012, 64 Rn. 26 = WRP 2012, 83 - Maalox/Melox - GRY; GRUR 2012, 635 Rn. 37 - METRO/ROLLER's Metro). Dagegen reicht es nicht, dass ein Ze i- chen geeignet ist, bloße Assoziat ionen an ein fremdes Kennzeichen hervorz u- r u fen (BGH, GRUR 2009, 772 Rn. 69 - Augsburger Puppe n kiste; GRUR 2010, 729 Rn. 43 - MIXI). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt eine Verwech s- lungsgefahr im weiteren Sinne unter dem Gesichtspunkt ein er selbständig kennzeichnenden Stellung eines übereinstimmenden Zeichenbestandteils schon deshalb nicht in Betracht, weil in dem angegriffenen Zeichen keiner der b eiden Zeichenbestandteile eine selbständig kennzeichnende Stellung ei n- nimmt (vgl. oben Rn. 49 - 51 ). Die Revision macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Klägerinnen nicht berücksichtigt, dass die Beklagten unter der B e- n- nen unter der Bezeichn ß- handel u nd die führenden Cash - and - Carry - Märkte die Gas t ronomie beliefere. Der Verkehr werde aufgrund dieser Umstände an nehmen, dass zwischen der 69 70 71 - 32 - Gastronomie - - Produkten der Klägerinnen wirtschaftliche oder organisatorische Bezi e hungen bestünden. Die Klägerinnen haben damit keine besonderen Umstände vorg e- tragen, die über bloße Assoziationen hinaus die Annahme wirtschaftlicher oder organ i sat orischer Verbindungen zwischen der Klägerin zu 2 und den Beklagten nahelegen könnten. Es erscheint fernliegend, dass der angespr o chene Verkehr - wie die Revision geltend macht - annehmen könnte, bei den ga stronomischen Betrieben der Beklagten handele es s wirtschaft licher oder organisatorischer Verbindungen der Pa r - - Produkte der Klägeri n nen angeboten werden. Bornkamm Schaffert Kirchhoff Koch Löffler Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 22.0 9.2010 - 84 O 20/09 - OLG Köln, Entscheidung vom 08.04.2011 - 6 U 179/10 -
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