BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 85/12 Verkündet am: 15. August 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vo m 8. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesg e- richts Hamburg, 5 Zivilsen at, vom 28. März 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin betreibt einen Filmverleih. Die Beklagte, eine Aktiengesel l- schaft mit Sitz in der Schweiz, stellt unter der Internetadresse www.rapidshare. com Nutzern Speicherplatz im Internet zur Verfügung ( File - Hosting - Dienst ). Bei d i e se m Dienst kann der Nutzer beliebige Dateien auf die Internetseite der Beklagten hochladen, die dann auf deren Server abgespeichert werden. Nach dem Hochladen wird dem Nutzer e in elektronischer Verweis übermittelt, mit dem dieser die abgelegte Datei über seinen Browser aufrufen und herunterl a- den kann (Download - Link). Die Beklagte stellt weder ein Inhaltsverzeichnis über die hochgeladenen Dateien noch eine Suchfunktion oder son stige Katalogisierung dieser Daten bereit. Die Nutzer der Beklagten können jedoch die jeweiligen Download - L inks in Linksammlungen einstellen. Es ist möglich, in den Linksammlungen nach 1 2 - 3 - bestimmten, auf den Servern der Beklagten abgespeicherten Dateien zu s u- chen. Die Beklagte bietet für die Nutzung ihres Dienstes verschiedene Mö g- lichkeiten an. Ohne Registrierung kann der Dienst kostenlos, aber nur in eing e- schränktem Umfang genutzt werden. Insbesondere können die hochgeladenen Dateien höchstens zehnmal herun tergeladen werden. Daneben g i b t es insb e- sondere die Möglichkeit, nach Registrierung des Nutzers ein kostenpflichtiges Premium - Konto einzurichten. Das Premium - Konto ermöglicht vor allem ein schnelleres Herunterladen von Dateien. Die Klägerin hat behauptet , sie habe die exklusiven Nutzungsrechte an dem Film Der Vorleser für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auch hinsichtlich der Internetnutzung erworben. Mit Schreiben vom 2 7 . November 2009 zeigte s ie der Beklagten an , dass d i e se r Film ohne ihre Zu stimmung über den Dienst der Beklagten öffentlich zugänglich gemacht worden war. Die B e- klagte löschte die in dem Schreiben genannten Dateien. Am 30. November 2011 waren dennoch diverse andere Dateien, die den Film Der Vorleser en t- hielten , über den Dienst der Beklagten abrufbar. Di e Klägerin mahnte die B e- klagte ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl ä- rung auf. Die Klägerin ha t beantragt, es de r Beklagten unter Androhung der g e- setzlichen Ordnungsmittel zu verbieten, in der Bu ndesrepublik Deutschland im Rahmen des Online - Dienstes den Film Der Vorleser (englisch: The Reader ) öffentlich zugänglich zu machen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt ( LG Hamburg, ZUM 2011, 81 ). Das Berufung sgericht hat die Berufung der Beklagten mit der 3 4 5 6 - 4 - Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Verurteilung darauf beschränkt, das in Rede stehende Werk öffentlich zugänglich machen zu lassen . Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurüc k- weis ung die Klägerin beantrag t , verfolg t die Beklagte ihren Antrag auf Klagea b- weisung weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die Klage - klarstellend beschränkt auf die Handlungsform öffentlich zugänglich machen zu lassen - für begründet erac h- tet und hierzu ausgeführt: D er Klägerin stehe gemäß § 97 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und 2, § 19a UrhG gegenüber der Beklagten ein Anspruch zu, es zu unterlassen , den Film Der Vorleser öffentlich zugänglich machen zu lassen. Der Film sei als Filmwerk ge schützt. Die Klägerin sei zur Geltendm a- chung des Unterlassungsanspruchs aktivlegitimiert . Das Filmwerk sei in dem Moment öffentlich zugänglich gemacht worden , in dem der Download - Link für den Dienst der Beklagten in einer Linksammlung im Internet dritte n Personen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werde. Dies sei hinsichtlich de s Films Der Vorleser geschehen. Die Klägerin habe die Beklagte mit Schreiben vom 27. November 2009 in Kenntnis gesetzt, dass der Film über deren Plattform öffentlich hätt e herunte r- geladen werden k önnen . Gleichwohl sei er jedenfalls noch am 30. November 2009 über den Dienst der Beklagten abrufbar gewesen. 7 8 9 10 11 12 - 5 - Auch wenn das Geschäftsmodell der Beklagten grundsätzlich den Schutz der Rechtsordnung verdiene, berge es strukturel l in einem Umfang die Gefahr massenhafter Urheberrechtsverletzungen in sich, dass der Beklagten erheblich gesteigerte Prüf - und Handlungspflichten zur Verhinderung von Urheberrecht s- verletzungen zuzumuten seien. Die Beklagte habe die Position eines neutrale n Vermittlers verlassen. Zum Zeitpunkt der Verletzungshandlungen Ende 2009 sei ihr Angebot zumindest maßgeblich auch auf die massenhafte Begehung von Urheberrechtsverletzungen ausgerichtet gewesen. Die Beklagte hätte die B e- gehung rechtswidriger Handlungen über ihren Dienst durch die an die Häufi g- keit des Herunterladens von Dateien gekoppelte Vergabe von Premium - Punkten maßgeblich gefördert. Unabhängig davon sei für die Annahme einer aktiven Förderung von Urheberrechtsverletzungen von entscheidendem G e- wicht, dass die Beklagte ihren Nutzern letztlich ein vollständig a nonym es Ha n- deln ermögliche. Auch der Umstand, dass die Beklagte ihren Dienst weiterhin im Wesentlichen durch das Volumen heruntergeladener Dateien und nicht durch d as Bereitstell en von Speicherpla tz finanziere, zeige , dass sie der Beg e- hung von vielfachen Urheberrechtsverletzungen Vorschub leiste. Vor diesem Hintergrund sei die Beklagte ihren umfangreichen Sorgfalts - und Prüfpflicht en als Störerin nicht hinreichend nachgekommen und hafte daher au f Unterlassung. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Die Beklagte hat die ihr als Störer in obliegende n Prüfpflicht en verletzt ; hätte sie di e- se Pflichten erfüllt, hätten weitere Verletzungen der Rechte der Klägerin verhi n- dert werden können. 1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Geri chte ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 des Lugano - Übereinkommens über die gerichtliche Zuständi g- 13 14 15 16 - 6 - keit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil - und Handelss a- chen vom 16. S eptember 1988 (BGBl. 1994 II S. 2658). Die Klägerin macht A n- sprüche aus einer in Deutschland begangenen unerlaubten Handlung - dem Ö ffentlich - Zugänglichmachen des Film s Der Vorleser - geltend. 2. Die Revision rügt vergeblich, das Berufungsurteil sei nicht mit Gründen versehen ( § 547 Nr. 6 ZPO), weil die Begründung den Unterlassungstenor nicht trage. Die Begründung verpflichte die Beklagte nur zu reaktiven Maßnahmen mit dem Ziel, erneut eingetretene Rechtsverletzungen innerhalb kürzester Zeit wied er zu beenden. Das sei mit dem tenorierten Verbot nicht vereinbar. Das Berufungsgericht hat die Beklagte als Störerin zur Unterlassung ve r- urteilt. Das bringt der Unterlassungstenor mit der Wendung öffentlich zugän g- lich machen zu lassen zum Ausdruck. D ie Unterlassungspflicht des Störers, die an die Verletzung von Prüfpflichten anknüpft, bezieht sich auf die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen zur Beseitigung der Rechtsverletzung und zur Verhinderung künftiger Rechtsverletzungen. Daraus folgt not wendig, dass die Entscheidungsgründe sich zentral mit den Prüf - und Handlungspflichten des Störers zu befassen haben. Die entsprechend gefassten Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts genügen der formalen Anforderung des § 547 Nr. 6 ZPO, eine Begründung des Unterlassungstenors zu geben. 3. Der Tenor des Berufungsurteils ist hinreichend bestimmt. Die Beklagte kann ihm zwar nicht unmittelbar entnehmen, welche konkreten Handlungs - und Prüfpflichten ihr obliegen. Die im Einzelnen zu befolgenden Sorgfalts - und Prü f- pflichten ergeben sich aber aus den Entscheidungsgründen des Urteils (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 52 - Internet - Versteigerung II; Urteil vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 37 = WRP 2008, 110 4 Internet - Versteige rung III). Im Übrigen lassen sich 17 18 19 - 7 - die Grenzen dessen, was de r Beklagten zuzumuten ist, im Erkenn tnisverfahren nicht präziser bestimmen, weil zukünftige Verletzungen dadurch, dass die fra g- lichen Werke öffentlich zugänglich gemacht werd en, nicht konkret abzusehen sind. Daher ist die Verlagerung eines Teils des Streits in das Vollstreckungsve r- fahren nicht zu vermeiden, wenn nicht der auf einen durchsetz baren Unterla s- sungsanspruch zielende Rechtsschutz geopfert werden soll (vgl. BGHZ 172, 119 Rn. 48 - Internet - Versteigerung II). Da de r Beklagten im Vollstreckungsve r- fahren stets nur schuldhafte Verstöße zur Last gelegt werden können, kann ein unverschuldetes Verhalten die Verhängung von Ordnungsmitteln nicht rechtfe r- tigen . 4. Die Klägeri n ist berechtigt, urheberrechtliche Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen, die sich gegen das Öffentlich - Zugäng - a) Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob die Klägerin au f- grund des mit der Rechteinhaberin abgeschlossenen Lizenzvertrags über e x- klusive Nutzungs - und Auswertungsrechte an dem Film unter anderem für Deutschland auch die Rechte zur Online - Nutzung erworben habe. Sie sei j e- denfalls befugt, illegale Online - Nutzungen zu untersagen. Das Verbietungsrecht gehe hier auch ohne ausdrückliche Vereinbarung über das Benutzungsrecht des Lizenznehmers hinaus, weil das Angebot des Filmwerks im Internet unb e- rechtigt erfolge und die Verfolgung derartiger Urheberrechtsverletzungen i m Rahmen des Zwecks des Vertrags liege, durch den der Klägerin unstreitig u m- fassende Nutzungsrechte eingeräumt worden seien. Die Klägerin werde durch das unberechtigte Angebot des Filmwerks zum Download in der Verwertung des ihr eingeräumten Rechts beeintr ächtigt, weil potentielle Kunden von dessen Kauf Abstand nehmen könnten. 20 21 - 8 - b) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft die A k- tivlegitimation der Klägerin angenommen. Es habe nicht festgestellt, dass die Rechteinhaberin das Recht zur O nline - Nutzung übertragen habe. Da das Ve r- bietungsrecht seine Grenzen in der dem jeweiligen Lizenznehmer eingeräumten Nutzungsart finde, komme ein über das Nutzungsrecht hinausgehendes Verbi e- tungsrecht nicht in Betracht. Soweit das Berufungsgericht angenomm en habe, das Angebot eines Downloads sei unberechtigt, sei das Urteil nicht begründet worden, weil es an der Feststellung fehle, ob der Recht e inhaber das Werk für eine solche Nutzung freigegeben habe. Diese Rüge ist nicht begründet. c) Entgegen der Ansi cht der Revision kann der Inhaber eines ausschlie ß- lichen Nutzungsrechts berechtigt sein, einen Unterlassungsanspruch gegen eine Nutzung geltend zu machen, die in seine Rechtsposition eingreift, auch wenn ihm selbst eine entsprechende Werknutzung nicht gest attet ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1999 - I ZR 65/96, BGHZ 141, 267, 272 f. - Laras Tochter; BeckOK - UrhG/Reber, Stand: 1. März 2013, § 97 Rn. 12). So liegt der Fall hier. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen sind der Klägerin e- räumt worden. Nicht entscheidend ist, ob die Klägerin nach dem Vertrag b e- rechtigt wäre, selbst eine Online - Nutzung vorzunehmen. Sie muss jedenfalls keine illegalen Online - Nutzungen hi n nehmen, die die wirtschaftliche Verwertung ihrer ausschließlichen Nutzungsrechte beeinträchtigen. Mit Recht geht das Berufungsgericht auch davon aus, dass eine Online - Nutzung des Films nicht als allgemein freigegeben angesehen werden kann. Entgegen dem Vortrag der Revision fehlt dem Urteil des Berufungsgerichts i n- soweit nicht die Begründung. Denn die Beklagte hätte darlegen müssen, dass ihr die entsprechenden Rechte eingeräumt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1995 - I ZR 215/93, BGHZ 131, 8, 1 4 - Pauschale Rechtsei n- 22 23 24 - 9 - räumung). Die Revision stellt nicht darauf ab, dass das Berufungsgericht einen entsprechenden Vortrag der Beklagten übergangen hätte. Unter diesen U m- ständen hatte das Berufungsgericht keinen Anlass, sich mit dem Einwand einer theoret isch denkbaren Rechtseinräumung durch allgemeine Freigabe ausein - anderzusetzen. 5. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Verantwortlichkeit als Täter oder Teilnehmer grundsätzlich vorrangig gegenüber der Störerhaftung ist. Im S treitfall kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Beklagte an den von ihren Nutzern begangenen Urhebe r- rechtsverletzungen etwa als Gehilfin beteiligt war (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 57/07, GRUR 2009, 841 Rn. 18 = WRP 2009, 1139 Cybersky). Allerdings setzt eine Teilnehmerhaftung die Kenntnis von einer konkret drohenden Haupttat voraus. Die im Streitfall getroffenen Feststellungen erlauben nicht die Annahme, die Beklagte habe über eine solche Kenntnis ve r- fügt. 6. Die Bek lagte kann aber als Störerin in Anspruch genommen werden, weil sie Prüfpflichten verletzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 Rn. 15 ff. - Alone in the Dark). Entgegen der A n- sicht der Revision gehen die der Beklagten vom Ber ufungsgericht auferlegten Prüfpflichten nicht über das zumutbare Maß hinaus. a) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat - kausal zur Verletzung des geschüt z- ten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte e r- streckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorg e- nommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der R echtsprechung des 25 26 27 - 10 - Senats die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2008 I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 50 = WRP 2008, 1104 - Internetversteige - rung III; Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 19 - So m- mer unseres Lebens; BGH, Urteil vom 18. November 2011 - I ZR 155/09, GRUR 2011, 617 Rn. 37 = WRP 2011, 881 - Sedo; BGHZ 194, 33 9 Rn. 19 Alone in the Dark). Einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern im Sinne der § § 8 bis 10 TMG für die von Nutzern auf ihre Server eingestellten Dateien steht im Übrigen § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG entgegen. Danach sind Diensteanbieter nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeiche r- ten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Nach dieser Vorschrift, die auf Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elek tronischen Geschäftsverkehr beruht, sind Überwachungspflichten allgemeiner Art ausgeschlossen. Nicht ausge schlossen sind dagegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen. Dien steanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, mü s- se n außerdem die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (Erwägungsgrund 48 der Richtli nie 2000/31/EG; vgl. BGH, GRUR 2011, 617 Rn. 40 - Sedo). Diese vom Senat aufgestellten Grundsätze stehen im Einklang mit den Maßstäben, die der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem U r- teil vom 12. Juli 2011 (C - 324/09, Slg. 2011, I - 6011 = GRUR 2011, 1025 Rn. 109 ff. , 139, 144 - 17. Au gust 2011 - I ZR 57/09, BGHZ 191, 19 Rn. 22 ff. - Stiftparfüm). Weitergehende Prüfungspflichten können bei einer besonderen Gefa h- rengeneigtheit des angebotenen Diens tes bestehen. Eine solche ist anzune h- 28 - 11 - men, wenn das Geschäftsmodell von vornherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer angelegt ist oder der Gewerbetreibende durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert (vgl. BGH, GRUR 2009 , 841 Rn. 21 f. - Cybersky; BGHZ 194, 339 Rn. 22 - Alone in the Dark). b) Von diesen Grundsätzen ist auch im Streitfall auszugehen. aa) Die Beklagte ist Diensteanbieterin im Sinne der § 2 Nr. 1, § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG, weil es sich bei den auf ihren S ervern gespeicherten Daten um fremde Informationen gemäß § 10 Satz 1 TMG handelt (vgl. BGHZ 194, 339 Rn. 21 - Alone in the Dark). bb) Das Geschäftsmodell der Beklagten ist nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt. Das Berufungsgericht hat oh ne Rechtsfehler a n- genommen, dass legale Nutzungsmöglichkeiten des Dienstes der Beklagten, für die ein beträchtliches technisches und wirtschaftliches Bedürfnis besteht, in großer Zahl vorhanden und üblich sind. Neben einer Verwendung als virtuelles Sch ließfach für eine sichere Verwahrung großer Mengen geschäftlicher oder privater Daten kann der Dienst der Beklagten dazu benutzt werden, bestimmten Nutzern eigene oder gemei n- freie Dateien zum Herunterladen oder zur Bearbeitung bereitzustellen. Das kommt e twa für Geschäftskunden in Betracht, die ihren Kunden Zugang zu b e- stimmten Informationen gewähren wollen, oder für Privatpersonen, die selbst erstellte digitale Bilder oder Filme mit Freunden oder Bekannten austauschen möchten. Dabei ist auch möglich, dass ein berechtigtes Bedürfnis zum ma s- senhaften Herunterladen großer Dateien durch Dritte besteht - ein Merkmal, das die Beklagte als Vorteil ihres Dienstes herausstellt (BGHZ 194, 339 Rn. 23 - Alone in the Dark). Zudem hat das Berufungsgericht - wenn auch in anderem 29 30 31 32 - 12 - Zusammenhang - darauf verwiesen, dass dezentrale Speicherorte für die Ve r- teilung von Software - Backups genutzt werden und dass der Dienst der Bekla g- ten jedenfalls von einer seriösen Fachzeitschrift auf eine Stufe mit anderen A n- bietern legaler Diens tleistungen im Bereich des Cloud Computing gestellt worden ist. cc) Das Berufungsgericht ist aber auf der Grundlage der von ihm g e- troffenen tatsächlichen Feststellungen zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte - auch wenn nicht angenommen werden kann, dass sie von konkret bevorstehenden Urheberrechtsverletzungen Kenntnis hatte - die Gefahr einer urheberrechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes durch eigene Maßnahmen gefördert hat. Die abweichende Beurteilung des Senats in der Entscheidung Alone i n the Dark (BGHZ 194, 339 Rn. 25 ff. ) beruhte auf den dort getroffenen tatrichterlichen Feststellungen. Als gewerbliches Unternehmen ist die Beklagte bestrebt, Einnahmen zu erzielen. Anders als andere Dienste etwa im Bereich des Cloud Computing verla ngt die Beklagte kein Entgelt für die Bereitstellung von Speicherplatz. Im Rahmen ihres Geschäftsmodells erzielt sie ihre Umsätze vielmehr nur durch den Verkauf von Premium - Konten oder - nach der inzwischen erfolgten Umste l- lung ihrer Angebote - von Rapids und PremiumPro - Konten. Die damit verbundenen Komfortmerkmale vor allem hinsichtlich G e- schwindigkeit der Ladevorgänge, Dauer der Datenspeicherung und Größe der hochladbaren Dateien sind zwar auch bei vielen legalen Nutzungsmöglichkeiten von Bedeutung (vgl. BGHZ 194, 339 Rn. 26 - Alone in the Dark). Das Ber u- fungsgericht hat jedoch angenommen, besonders häufige Downloads seien nur mit hochattraktiven und damit im Regelfall rechtswidrigen Inhalten zu erreichen. Diese tatrichterliche Beurteilung verstößt nicht gegen Denkgesetze oder Erfa h- 33 34 35 - 13 - rungssätze und hält revisionsrechtlicher Prüfung stand. Auch wenn der Dienst der Beklagten auch für die Verteilung von für eine große Personenzahl b e- stimmten Software - Updates von Interesse sein mag, ist doch die Annahme de s Berufungs gerichts nicht rechtsfehlerhaft, für viele Nutzer sei gerade das recht s- verletzende Herunterladen urheberrechtlich geschützter Werke wie Filme, M u- sik oder Softwareprodukte attraktiv. Je öfter diese Nutzer solche geschützten Inhalte ohne weite re Kosten bei der Beklagten tatsächlich herunterladen oder herunterzuladen beabsichtigen, desto eher sind sie bereit, die kostenpflichtigen Angebote der Beklagten in A n- spruch zu nehmen. Das Berufungsgericht ist deshalb ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Beklagte ihre Umsätze durch eine steigende Zahl von Downloads erhöht und dass sie deshalb in erheblichem Maß gerade von ma s- senhaften Downloads profitiert, für die vor allem zum rechtswidrigen Herunte r- laden bereitstehende Dateien mit geschützten In halten attraktiv sind. Diese Attraktivität für illegale Nutzungen wird, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, durch die Möglichkeit gesteigert, die Dienste der B e- klagten anonym in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 25 - Jugendgefährdende Medien bei eBay). An diesem Umstand ändert sich nichts durch das an die Diensteanbieter geric h- tete Gebot, grundsätzlich eine anonyme Nutzung von Telemedien zu ermögl i- chen, soweit sie technisch möglich un d zumutbar ist (vgl. § 13 Abs. 6 TMG). Vor diesem Hintergrund konnte das Berufungsgericht auch die zur Zeit der im Streitfall begangenen Rechtsverletzung praktizierte, von der Downloa d- häufigkeit der hochgeladenen Dateien abhängige Vergabe von Premium - Pu nkten an Nutzer der Beklagten ohne Rechtsfehler als weiteres Indiz dafür ansehen, dass sie Rechtsverletzungen gefördert hat. Denn die Beklagte hat 36 37 38 - 14 - damit insbesondere auch die hohe Attraktivität des Herunterladens von Dateien mit urheberrechtlich geschützte m Inhalt belohnt, die auf ihren Servern ohne Z u- stimmung der Rechteinhaber zugänglich gemacht worden sind. Das Berufungsgericht hat aus den vorgenannten Feststellungen ohne Rechtsfehler die tatsächliche Schlussfolgerung gezogen, dass die konkrete Ausgest altung des Dienstes der Beklagten einen erheblichen Anreiz schafft, ihn für massenhafte Rechtsverletzungen zu nutzen. c ) Das Berufungsgericht ist in tatrichterlicher Würdigung dieser Umstä n- de ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Beklagten zwar keine a n- lasslose, wohl aber eine anlassbezogene Überwachungspflicht auf erlegt wer - den kann, die einer bereits erfolgten Rechtsverletzung nachfolgt und erneuten Rechtsverletzungen vorbeugt. a a) Der Umfang der Prüfpflichten desjenigen, der als Störer in Anspruch genommen wird, bestimmt sich danach, ob und inwieweit ihm nach den U m- ständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1998 I ZR 120/96, GRUR 1999, 418, 419 f. = WRP 1999, 211 - Möbelklassiker; U r- teil vom 1. April 2004 - I ZR 317/0 1, BGHZ 158, 343, 350 - Schöner Wetten; Urteil vom 9. Februar 2006 - I ZR 124/03, GRUR 2006, 875 Rn. 32 = WRP 2006, 1109 - Rechtsanwalts - Ranglisten; Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens). Da die Beklagte durch e i- gene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes fördert, obliegen ihr im Rahmen der Störerhaftung grundsätzlich weitgehende Prüfungspflichten. Dennoch ist es ihr - soweit sie als Störerin in Anspruch g e- nommen wird - nicht zuzum uten, jede von Nutzern auf ihren Servern hochgel a- dene Datei auf rechtsverletzende Inhalte zu untersuchen. Denn dies würde ihr Ge schäftsmodell gefährden, das nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen 39 40 41 - 15 - durch die Nutzer angelegt ist, sondern - wie dargelegt - in vielfältiger Weise auch legal genutzt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2004 I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 f. - Internet - Versteigerung I), und für das grundsätzlich das Haftungsprivileg des § 10 Satz 1 TMG gilt (vgl. BGHZ 185, 330 Rn. 24 - Sommer unseres Lebens; vgl. auch EuGH, Slg. 2011, I - 6011 = GRUR 2011, 1025 Rn. 139 - bb) Eine Prüfpflicht der Beklagten im Hinblick auf die zugunsten der Kl ä- gerin geschützten Filmwerke, deren Verletzung die Wiederholungsgefahr b e- gründe n kann, konnte daher erst entstehen, nachdem sie von der Klägerin auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf ein konkretes Filmwerk hingewiesen worden war (BGHZ 194, 339 Rn. 28 - Alone in the Dark). Der Umstand, dass die Beklagte durch eigene Maßnahmen d ie Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung ihres Dienstes fördert, ist jedoch bei der Bestimmung des Umfangs ihrer Prüfpflichten zu berücksichtigen. d ) Die Beklagte ist mit Schreiben vom 2 7. November 2009 von de r Kl ä- gerin auf klare Rechtsverletzungen in Bezug auf d as Filmwerk Der Vorleser hingewiesen worden. Sie war daher ab diesem Zeitpunkt nicht nur dazu ve r- pflichtet, das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren, sondern hatte auch Vorsorge zu treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartige n Recht s- verletzungen kam (vgl. BGHZ 191, 19 Rn. 39 - Stiftparfüm; BGHZ 194 , 33 9 Rn. 29 - Alone in the Dark). e ) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das Werk Der Vorleser noch am 30. November 2009 auf Servern der Beklagten öffentlich abru fbar. Die Revision rügt vergeblich, das Berufungsgericht h abe nicht festg e- stellt, ob das Werk in Linksammlungen aufgenommen worden sei. 42 43 44 - 16 - Zwar hat das Berufungsgericht nicht ausdrücklich auf bestimmte Lin k- sammlungen Bezug genommen, aus denen sich eine ent sprechende Verli n- kung ergab. Wenn das Filmwerk jedoch über den Server der Beklagten zum öffentlichen Herunterladen bereitgehalten wurde, so ist dies nur möglich, wenn eine entsprechende Verlinkung aus einer Linksammlung erfolgt ist, weil der Link zum Speic herort auf de n Server der Beklagten nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auf andere Weise nicht öffentlich bekannt geworden sein kann. Die entsprechende Feststellung des Berufungsgerichts ist daher frei von Rechtsfehlern. f ) Die Beklagte hat die ihr als Störerin obliegenden Prüfpflichten verletzt, weil sie nach dem Hinweis vom 27. November 2009 nicht alles ihr technisch und wirtschaftlich Zumutbare getan hat, um weitere Rechtsverletzungen im Hinblick auf das zugunsten der Klä gerin geschützte Werk auf ihren Servern zu verhindern (vgl. BGHZ 194, 339 Rn. 31 - Alone in the Dark). aa ) Die Beklagte hat die im Schreiben vom 27. November 2009 genan n- ten Dateien zwar von ihren Servern entfernt. Ihre darüber hinausgehenden Sorgfalts - und Prüfpflicht en zur Verhinderung weiterer gleichartiger Rechtsve r- letzungen hat die Beklag t e jedoch nicht erfüllt. Solche gleichartigen Rechtsverletzungen sind nicht nur Angebote, die mit den bekannt gewordenen Fällen identisch sind, d ie also das Zugän glichmachen des selben Film werk s durch denselben Nutzer betreffen. Vielmehr hat die B e- klagte im Rahmen dessen, was ihr technisch und wirtschaftlich zumutbar ist, dafür Sorge zu tragen, dass weder der für die angezeigte Verletzung veran t- wortliche Nutzer noch andere Nutzer Dritten über ihre Server die ihr konkret benannten urheberrechtlich geschützten Werke anbieten. Die Urheberrecht s- ve r letzung ist auf das konkrete urheberrechtlich geschützte Werk bezogen. Im 45 46 47 48 - 17 - Sinne der Störerhaftung sind Verletzungshandlungen gleichartig, durch die di e- ses Urheberrecht erneut verletzt wird. Dabei kommt es nicht auf die Person de s jenigen an, der durch das Zugänglichmachen des geschützten Werkes den Verletzungstatbestand erfüllt (vgl. BGHZ 194, 339 Rn. 32 - Alone in the Dark). bb) Das Berufungsgericht hat den Tatsachenvortrag der Beklagten zu deren Überprüfungsmaßnahmen als insgesamt unsubstantiiert angesehen, weil diese sich darauf beschränkt hätten, allgemeine organisatorische Maßnahmen zu benennen, die nicht im Zusammenhang m it den ihnen konkret entgegeng e- haltenen Rechtsverletzungen gestanden hätten. Zudem sei nicht ersichtlich, wann, mit welchen Mitteln, wie , durch wen, wie häufig und mit welchem Erge b- nis Maßnahmen durchgeführt worden seien. Das Berufungsurteil beruht indes n icht auf einer Zurückweisung des Vortrags der Beklagten als unsubstantiiert. Das Berufungsgericht hat sich vielmehr im Einzelnen mit den von de r Beklagten behaupteten Maßnahmen befasst. Hiergegen wendet sich die Revision verge b- lich. (1) Die Revision mac ht geltend, die Beklagte habe dargelegt, dass sie ein 17 - köpfiges Team zur Bekämpfung von Missbräuchen ( Abuse - Team ) unte r- halte, das sieben Tage die Woche und 24 Stunden am Tag mit der Prüfung und Löschung von Dateien im Zusammenhang mit möglichen Urheberre chtsverle t- zungen befasst sei. Die Mitarbeiter der Beklagten gingen entsprechenden Me l- dungen nach und suchten aktiv einschlägige Internetseiten auf, um Urhebe r- rechtsverletzungen abzustellen und zu verhindern . Damit hat die Beklagte keine konkreten Maßnahmen in Bezug auf die Verhinderung der gerügten Urhebe r- rechtsverletzungen dargelegt. Allein die Zahl und der Einsatzzeitraum der b e- schäftigten Mitarbeiter kann schon deshalb nicht als hinreichender Vortrag a n- gesehen werden, weil er keine Angaben dazu enthält, mit welcher Intensität und wie im Einzelnen eine Überprüfung stattfand. 49 50 - 18 - (2) Den Hinweis der Beklagten in ihren Nutzungsbedingungen, dass es unzulässig sei, Werke unter Verletzung des Urheberrecht s hochzuladen, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler als notwendige, aber wenig effektive Maßnahme angesehen. (3) Der von der Beklagten vorgetragene Einsatz von MD5 - Filtern kann Verletzungshandlungen nur in geringem Umfang verhindern, weil diese Filter nur Dateien erkennen können, die mit der rechtsverlet zenden Datei identisch sind . Der Einsatz von MD5 - Filtern reicht deshalb für die Erfüllung der Überpr ü- fungs - und Kontrollpflichten der Beklagten nicht aus. (4) Auch mit dem von der Revision besonders herausgestellten Angebot eines Lösch - Interface für Rec hteinhaber kann die Beklagte ihre Sorgfalts - und Prüfpflichten nicht erfüll en . Der Klägerin bietet das Lösch - Interface nur eine b e- grenzte Möglichkeit, gegen illegale Nutzungen vorzugehen. Sie k ann nur die konkreten, ihnen schon bekannten rechtsverletzenden Dateien oder Links l ö- schen, aber nicht selbst nach potentiellen neuen Rechtsverletzungen suchen. Zudem kann die Klägerin nicht gegen die hinter dem jeweiligen rechtsverle t- zenden Angebot stehenden Personen vorgehen, weil diese im Dienst der B e- klagten und f olglich auch bei Nutzung des von ihr angebotenen Lösch - Interface anonym bleiben. Schon diese beiden Eigenschaften des von der Beklagten ei n- gerichteten Lösch - Interface begründen einen wesentlichen Unterschied zu dem Programm, zu dem sich der Senat in der En tscheidung Kinderhochstühle im Internet (Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 43 = WRP 2011, 223) geäußert hat. Anders als in jenem Markenverletzungen betre f- fenden Fall sind die vorliegenden Urheberrechtsverletzungen auch offensich t- lich, sobald ein zu einem geschützten Werk führender Link veröffentlicht worden ist. Die Beklagte kann sich den ihr obliegenden Kontrollmaßnahmen deshalb nicht dadurch entziehen, dass sie der Klägerin ihr Lösch - Interface anbietet. 51 52 53 - 19 - cc) Nach den rechtsfeh lerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte die ihr obliegende Prüfpflicht verletzt und es dadurch versäumt , weitere mit den von der Klägerin angezeigten Fällen gleichartige Rechtsverle t- zungen zu verhindern. (1) Die Beklagte hat ihre Prüfpflicht verletzt, weil sie es unterlassen hat, die einschlägigen Linksammlungen im Hinblick auf das Filmwerk Der Vorleser zu durchsuchen. Soweit Hyperlinks in Linksammlungen auf Dateien verweisen, die auf den Servern der Beklagten gespeichert sin d und das zugunsten der Klägerin geschützte Werk enthalten, handelt es sich um Verletzungshandlungen, die mit de n festgestellten Verletzung en gleichartig sind und auf die sich die Prüfpflic h- t en der Beklagten grundsätzlich erstrecken, nachdem sie über entsp rechende Verstöße unterrichtet worden ist (vgl. BGHZ 194, 33 9 Rn. 37 - Alone in the Dark). Da nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts davon aus zugehen ist, dass die Beklagte durch ihr konkretes Geschäftsmodell Urheberrechtsverle tzungen in erheblichem Umfang Vorschub leistet, ist ihr eine umfassende regelmäßige Kontrolle der Linksammlungen zuzumuten, die auf ihren Dienst verweisen. Soweit der Senat in der Entscheidung Alone in the Dark ausgeführt hat, der Beklagten sei grundsätz lich auch eine manuelle Ko n- trolle jedenfalls einer einstelligen Zahl von Linksammlungen zumutbar (vgl. BGHZ 194, 339 Rn. 39), war dies auf den in jenem Fall gestellten Klageantrag und die dort getroffenen tatrichterlichen Feststellungen zurückzuführen. Ein e allgemeine Begrenzung der Zahl zu kontrollierender Linksammlungen kann dem Urteil Alone in the Dark nicht entnommen werden. 54 55 56 57 - 20 - Danach hat das Berufungsgericht die Prüfpflichten der Beklagten nicht überspannt, indem es ihr eine umfassende Kontrolle von Link - Ressourcen au f- erlegt hat, bei der sie gezielt nach weiteren Links suchen muss, die den Werkt i- tel vollständig oder in einem Umfang enthalten, der darauf schließen lässt, dass das betreffende Werk zugänglich gemacht wird, wobei auch die verbale B e- schrei bung im Begleittext in die Überprüfung einbezogen werden soll. Die vom Berufungsgericht der Beklagten in diesem Umfang auferlegte allgemeine Marktbeobachtungspflicht ist unter den konkreten Umständen des Streitfalls zumutbar und geboten. Die Beklagte ist somit verpflichtet, über allgemeine Suchmaschinen wie Google, Facebook oder Twitter mit geeignet formulierten Suchanfragen und gegebenenfalls auch unter Einsatz von sogenannten Webcrawlern zu ermitteln, ob sich hinsichtlich der konkret zu überprüfenden We rke Hinweise auf weitere rechtsverletzende Links auf ihren Dienst finden. ( 2 ) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht in ausreichender Weise einen Wortfilter eingesetzt, um die bei ihr gespe i- cherten Dateinamen darauf zu über prüfen, ob sie den Titel des geschützten Filmwerks - vollständig oder in auf naheliegend e Weise verkürzter Form - en t- halten, und um das erneute Hochladen entsprechender Dateien zu verhindern . Darin liegt eine weitere Verletzung der ihr obliegenden Prüfpfli cht (vgl. BGHZ 194 , 33 9 Rn. 33 ff. - Alone in the Dark). Die Beklagte hat zwar behauptet, einen Wortfilter zu verwenden. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landg e- richts hat s ie ihren Wortfilter aber jedenfalls nicht in ausreichender Weise ei n- gesetzt , weil sie es unterlassen hat, die Anzeige auch ähnlicher Ergebnisse einzustellen . Denn der Film Der Vorleser konnte noch am 30. November 2009 von vierzehn verschiedenen Speicherplätzen der Beklagten unter einer URL 58 59 60 - 21 - herunter geladen werden, die jeweils die Bestandteile orleser und DVD en t- hielten. Die Eignung eines Wortfilters - mit Anzeige auch ähnlicher Ergebnisse - mit manueller Nachkontrolle für die Erkennung von Urheberrechtsverletzungen wird nicht dadurch beseitigt , dass damit Verletzungshandlungen mögliche r- weise nicht vollständig erfasst werden können (vgl. BGHZ 194, 339 Rn. 35 Alone in the Dark). Es spricht im Streitfall auch nicht gegen den Einsatz eines Wortfilters, dass der Gerichtshof der Europäischen Union diese Maßnahme in der Entscheidung SABAM (Urteil vom 24. November 2011 - C - 70/10, GRUR 2012, 265 Rn. 50) abgelehnt hat. Denn zum einen ging es dort um das Filtern personenbe zogener Angaben in sozialen Netzwerken, so dass Grundrechte der Nutzer berührt w aren (vgl. Peifer, jurisPR - WettbR 3/2013 Anm. 1). Zum and e- ren ging es in jener Entscheidung um die Haftung des Zugangs - und nicht - wie im Streitfall - um die Haftung des Hostproviders. Der Beklagten steht es im Ü b- rigen offen, von ihren Nutzern die Einwill igung einzuholen, in Verdachtsfällen in dem zum Ausschluss einer Rechtsverletzung erforderlichen Umfang Kenntnis vom Inhalt der von ihnen hochgeladenen Dateien zu nehmen. (3) Dass der Beklagten obliegende Prüfpflichten im Einzelfall auch zu e i- ner Löschu ng rechtmäßiger Sicherungskopien führen können, macht ihre Erfü l- lung nicht unzumutbar (vgl. BGHZ 194, 339 Rn. 45 - Alone in the Dark). Es ist deshalb unerheblich, dass das bloße Hochladen auf die Server der Beklagten für sich allein noch nicht auf die Vorb ereitung eines illegalen Öffent lich - Zugänglichmachens schließen lässt. Ist ein bestimmtes urheber rechtlich g e- schütztes Werk über den Dienst der Beklagten bereits einmal in unzulässiger Weise öffentlich zugänglich gemacht worden, begründet das er neute Ho chl a- den dieses Werks grundsätzlich die Gefahr, dass es wieder unter Verletzung des Urheberrechts genutzt wird. Die Beklagte hat dieser Gefahr im Hinblick auf 61 62 - 22 - das von ihrem Geschäftsmodell ausgehende erhebliche Gefähr dungspotential für urheberrechtlich ges chützte Interessen wirksam entgegenzu treten. Entg e- gen der Ansicht der Revision ist kein Erfahrungssatz ersichtlich, dass dies zu einer für die Beklagte existenzgefährdenden Vielzahl von Löschungen für rechtmäßige Nutzungen gespeicherter Dateien führt. dd) Mit Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Beklagte als Störer in für die späteren gleichartigen Rechtsverletzungen ha f- tet, weil sie diese bei Erfüllung der ihr obliegenden zumutbaren Prüfpflichten hätte verhindern können. Das i m Klageantrag aufgeführte Werk wurde noch am 30. November 2009 auf Link - Listen über bestimmte Links zu Speicherplätzen der Beklagten zum Download angeboten. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum die Beklagte als branchenkundiges Unternehmen die gerade zur Suche 63 - 23 - nach den fraglichen Links dienenden Link - Listen nicht ebenso hätte auffinden können, wie die an einem rechtsverletzenden Herunterladen interessierten I n- ternetnutzer oder die Klägerin. Die Revision macht das auch nicht geltend. Bornkamm Büsch er Schaffert Kirchhoff Löffler Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 30.07.2010 - 310 O 46/10 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.03.2012 - 5 U 176/10 -
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