BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 85/14 Verkündet am: 16. Oktober 2014 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 134; KHEntgG § 17 Abs. 3 Satz 1 § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG legt den Kreis der liquidationsberechtigten Wahlärzte abschließend fest. Eine Wahlleistungsvereinbarung mit dem Kra n- kenhausträger oder eine gesonderte Vergütungsvereinbarung mit dem b e- handelnden Arzt (hier: mit einem Honorararzt), die davon abweichen, sind gemäß § 134 BGB nichtig. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2014 - III ZR 85/14 - AG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick un d die Richter Wöstmann, Seiters , Dr. Remmert und Reiter für Recht e rkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 6. März 2014 wird zurückgewi e- sen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsrechtszugs. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin, ein private s Krankenversicherungsunternehmen, nimmt den beklagten Arzt aus abgetretenem Recht auf Honorarrückzahlung in Anspruch. Der Beklagte ist als Facharzt für Neurochirurgie Mitglied einer Gemei n- schaftspraxis niedergelassener Ärzte. Zugleich war er im Jahre 2010 auf Grund einer Kooperationsvereinbarung mit der S . Klin i ken D . GmbH im S . Krankenhaus B . tätig, ohne dass eine Anstellung als Krankenhau s- arzt erfolgte. 1 2 - 3 - Die Versicherung snehmerin der Klägerin E . M . war Patientin in der Praxis des Beklagten. Im Hinblick auf eine bevorstehende Rückenoperation unterzeichnete sie am 10. März 2010 eine " Vereinbarung über Behandlung g e- gen Privatrechnung " . Darin erklärte sie sich mit einer privaten Abrechnung der ärztlichen Lei stungen einverstanden. Unter dem Datum des 12. März 2010 schlossen die Versicherungsne h- merin und die S . Kliniken D . GmbH einen Behandlungsvertrag über im Krankenhaus B . zu erbringende stationäre Leistungen ab. Gleichzeitig trafen sie eine Wahlleistungsvereinbarung. Für die zuständige Fachabteilung der Unfallchirurgie wurde Privatdozent Dr. med. R . als Wahlarzt benannt. Die Angabe eines ständigen ärztlichen Vertreters unterblieb ( " N.N. " ). Den operativen Eingriff nahm der Beklagte am 19. März 2010 im Kra n- kenhaus B . vor. Anschließend befand sich die Versicherungsnehmerin bis zum 22. März 2010 in stationärer Behandlung. Mit Rechnung vom 29. April 2010 liquidierte der Beklagte die von ihm erbrachten ärztlichen Leist i- cherungsnehmerin. Diese beglich die Forderung. Nach Erstattung des Rec h- nungsbetrags durch die Klägerin trat die Versicherungsnehmerin etwaige Rüc k- forderungsansprüche gegen den Beklagten an die Klägerin ab. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte sei zur Rückzahlung des erhaltenen Honorars verpflichtet. Er sei nicht als liquidationsberechtigter Wah l- arzt im Sin ne von § 17 Abs. 3 des Krankenhausentgeltge setzes (KHEntgG) t ä- tig geworden. Als Honorar - /Koo perationsarzt habe er lediglich allgemeine Kra n- 3 4 5 6 7 - 4 - kenhausleistungen nach § 2 KHEntgG erbracht, die durch das Krankenhaus über Fallpauschalen beziehungsweise Pflegesätze zu liquidieren seien. Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung vo Zinsen verurteilt. Die Berufung des Beklagten hat das Landgericht zurückg e- wiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der B e- klagte die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe Die Revision des Beklag ten hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausg e- führt, die Vorschrift des § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG schließe eine unmittelbare privatärztliche Liquidation der erbrachten ärztlichen Leistungen durch den B e- k lagten aus. Die Bestimmung lege abschließend fest, wer zur Abrechnung wahlärztlicher Leistungen befugt sei, wenn eine Behandlung in einem Kranke n- haus stattfinde. Der Gesetzgeber habe sich bewusst dafür entscheiden, ledi g- lich angestellte oder beamtete Ärzte als Wahlärzte zuzulassen. Diese Vorau s- setzungen erfülle der Beklagte nicht, da er weder originärer Wahlarzt noch in die so genannte Wahlarztkette einbezogen sei. § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG stelle ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB dar und könne durc h eine 8 9 10 11 - 5 - privatrechtliche Vereinbarung nicht umgangen werden. Da der Beklagte nicht zum Kreis der liquidationsberechtigten Ärzte gehöre, müsse er seine Leistu n- gen gegenüber dem Träger des Krankenhauses abrechnen. II. Das Berufungsurteil hält den Angri ffen der Revision stand. Die Versicherungsnehmerin schul dete keine gesonderte Vergütung für die erbrachten ärztlichen Leistungen. Der Beklagte ist deshalb gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zur Rückzahlung des ohne Rechtsgrund erhaltenen Honorars ve rpflichtet. 1. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen, die von der Revision nicht in Frage gestellt werden, hat der Beklagte seine ärztlichen Leistungen im Kra n- kenhaus B . auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung mit der S . Klin iken GmbH als so genannter Honorararzt erbracht. Darunter ist ein Facharzt zu verstehen, der im stationären und/oder ambulanten Bereich des Krankenhauses ärztliche Leistungen für den Krankenhausträger erbringt, ohne bei diesem angestellt oder als Belegarzt oder Konsiliararzt tätig zu sein. Er wird zeitlich befristet freiberuflich auf Honorarbasis tätig, wobei das Honorar mit dem Krankenhausträger frei und unabhängig von den Vorgaben der Gebührenor d- nung für Ärzte vereinbart wird und mangels Anstellung des Ho norararztes ke i- nen tarifvertraglichen Bindungen unterliegt (Quaas/Zuck, Medizinrecht, 3. Aufl., § 16 Rn. 146; Bender , GesR 2013, 449; Clausen , ZMGR 2012, 248, 249). 12 13 14 - 6 - 2 . Au f g rund der zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und der S . Klin iken D . GmbH als Krankenhausträgerin am 12. März 2010 abgeschlossene n Wahlleistungsvereinbarung konnte der Beklagte keine g e- sonderte Berechnung der von ihm als Operateur erbrachten ärztlichen Leistu n- gen " aus eigenem Recht " (vgl. Sen atsurteil vo m 19. Februar 1998 - III ZR 169/97, BGHZ 138, 91, 97) vornehmen. a) Nach den Vorschriften des Krankenhausentgeltgesetzes in der hier maßgeblichen Fassung des Krankenhausfinanzierungsreformgesetz es vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 534) werden vollstationä re und teilstationäre L eis tu n- gen der DRG - Krankenhäuser nach dem Krankenhausentgeltgesetz und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz vergütet (§ 1 Abs. 1 KHEntgG) . Unter den Oberbegriff der Krankenhausleistungen fallen dabei allgemeine Krankenhau s- leistungen und Wahlleistungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 KHEntgG). Detai l- regelungen zu den Wahlleistungen enthält § 17 KHEntgG. Danach kann ein Patient unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 bis 3 KHEntgG eine Ve r- einbarung über die Inanspruchnahme wahlärztlicher L eistungen mit dem Kra n- kenhausträger treffen und auf diese Weise - gegen Zahlung eines zusätzlichen Honorars - sicherstellen, dass ihm die persönliche Zuwendung und besondere Qualifikation und Erfahrung des von ihm gewählten liquidationsberechtigten Arztes zuteil wird ( " Chefarztbehandlung " ), und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er nach Art und Schwere der Erkrankung auf die Behandlung durch einen b e- sonders qualifizierten Arzt angewiesen ist (Senatsurteile vom 19. Februar 1998 aaO S. 96 und vom 20. Dezember 200 7 - III ZR 144/07, BGHZ 175, 76 Rn. 7). Der Kreis der in Betracht kommenden Wahlärzte wird durch § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG festgelegt. Hiernach erstreckt sich eine Vereinbarung über wahlärzt - liche Leistungen auf alle an der Behandlung des Patienten beteil igten angestel l- ten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten 15 16 - 7 - Berechnung ihrer Leistunge n im Rahmen der vollstationären und teilstationären Behandlung (§ 115a SGB V) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Är z- ten veranlasst en Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses (sogenannte Wahlarzt - oder Liquidationskette; vgl. Spickhoff/Kutlu, Medizinrecht, 2. Aufl., § 17 KHEnt gG Rn. 11). b) Von der in § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG normi erten Wahlarztkette werden somit nicht alle an der Behandlung beteiligten Ärzte, sondern nur b e- stimmte Ärzte erfasst. Der Beklagte fällt nicht darunter. aa) In der Wahlleistungsvereinbarung vom 12. März 2010 ist er weder als Wahlarzt noch als " gewünsc hter " Stellvertreter des Wahlarztes aufgeführt (dazu Bender aaO S. 452 ; vgl. allgemein zur Möglichkeit einer Stellvertreterregelung in Wahlleistungsvereinbarungen: Sena tsurteil vom 20. Dezember 2007 - III ZR 144/07, BGHZ 175, 76, 79 ff ). bb ) Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG erstreckt sich eine Wahlleistungsvereinbarung, deren wirksamer Abschluss Grundlage für die Abrechnung wahlärztlicher Leistungen ist (dazu Senatsurteil vom 19. Februar 1998 aaO S. 98), auf angestellte und beamtete Krankenhau s- ärzte, denen der Krankenhausträger das Liquidationsrecht eingeräumt hat. Ni e- dergelassene Honorarärzte wie der Beklagte, die auf Grund eines Kooperat i- onsvertrags im Krankenhaus tätig werden, ohne dort angestellt zu sein, sind jedoch wede r Beamte noch Angestellte des Krankenhauses (s. auch Clausen in Ratzel/Luxenburger, Handbuch Medizinrecht, 2. Aufl., § 18 Rn. 39; derselbe , ZMGR aaO S. 254). 17 18 19 - 8 - Darüber hinaus erstreckt sich eine Wahlleistungsvereinbarung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 letzte r Halbsatz KHEntgG auch auf die Leistungen von Är z- ten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses, soweit diese Leistungen im Rahmen der Behandlung des Patienten von angestellten oder beamteten Krankenhausärzten mit eigenem Liquidatio nsrecht veranlasst werden. Dieses Kriterium trifft auf die Tätigkeit des Beklagten nicht zu. Die Op e- ration der Versicherungsnehmerin erfolgte nicht außerhalb des Krankenhauses, sondern stellte die vom Krankenhausträger geschuldete Hauptbehandlungslei s- tung dar, die von dem Beklagten auf Grund des Kooperationsvertrags gege n- über dem Krankenhaus erbracht wurde. Zudem hat d er Beklagte seine ärztl i- chen Leistungen auch nicht als externer Wahlarzt " auf Veranlassung " eines a n- gestellten oder beamteten Krankenhausarzt es mit eigener Liquidationsberecht i- gung ausgeführt. c c ) Der Kreis der liquidationsberechtigten Wahlärzte wird auch nicht durch § 17 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG erweitert. Diese Regelung betrifft die Erbri n- gung diagnostischer und therapeutischer Leistungen a ls Wahlleistungen durch einen Arzt, ohne dass dieser beim Krankenhaus angestellt oder verbeamtet sein müsste. § 17 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG befasst sich jedoch ersichtlich nur mit so genannten medizinischen Wahlleistungen (Anwendung einer bestimmten Methode, Einsatz eines bestimmten Produkts) und nicht mit der Person des Leistenden. Wahlärztliche Fragen sind nicht Gegenstand der Vor schrift (Bender aaO S. 450). 3. Entgegen der Auffassung der Revision schuldete d ie Versicherungsne h- merin der Klägerin auch aus der mit dem Beklagten beziehungsweise mit der Gemeinschaftspraxis getroffenen " Vereinbarung über Behandlung gegen Priva t- 20 21 22 - 9 - rechnung " vom 10. März 2010 kein gesondertes Entgelt für die vom Beklagten erbrachten ärztlichen Leistungen. § 17 Abs. 3 Satz 1 KH EntgG legt den Kreis der liquidationsberechtigten Wahlärzte abschließend fest. Es handelt sich um eine dem Schutz des Priva t- patienten dienende zwingende preisrechtlich e Norm (vgl. Bender aaO S. 453). Hiervon kann a uch nicht im Wege eine r unmittelbar zwisch en dem behandel n- den (nicht liquidationsberechtigten) Honorararzt und dem Patienten zustande gekommene n individuelle n Vergütungs abrede abgewichen werden . Das Ber u- fungsgericht ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass die " Vereinbarung über Behandlung geg en Privatrechnung " vom 10. März 2010 gemäß § 134 BGB nichtig ist. Die Auffassung der Revision, § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG stehe e i- ner solchen, von n icht am Krankenhaus angestellten oder beamte ten Honora r- ärzte n getroffenen " externen Wahlleistungsvereinbarun g " nicht entgegen, weil es allein darauf ankomme, dass der Patient ausreichend über die Entgelte der Wahlleistungen unterrichtet werde und die Vereinbarung über die Wahlleistu n- gen schriftlich erfolge (s. auch Landgericht Würzburg , GesR 2012, 432; Spic k- hoff /Kutlu aaO § 17 KHEntgG Rn. 13), vermag nicht zu überzeugen. a) § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG ist seinem Wortlaut nach eindeutig und schließt die Abrechnung wahlärztlicher Leistungen durch selbständige Honora r- ärzte aus. Indem der Kreis der liquidationsbe rechtigten Ärzte positiv beschri e- ben wird, wird zugleich negativ geregelt, dass anderen Ärzten ein Liquidation s- recht nicht zusteht. Wäre die Gegenauffassung zutreffend, könnte die Anzahl der liquidationsberechtigten Ärzte durch bloße Vereinbarung über eine Behan d- lung gegen Privatrechnung frei bestimmt werden. Die vom Gesetzgeber im Normtext eindeutig zum Ausdruck gebrachte Begrenzung auf angestellte oder beamtete Ärzte würde leer laufen (vgl. Landgericht Kiel , GesR 2014, 34; Cla u- 23 24 - 10 - sen in Ratzel/Luxenburger aa O § 18 Rn. 39; Bender aaO S. 451; Clausen , ZMGR aaO S. 255). b) Darüber hinaus widerspricht eine Auslegung des § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG dahingehend, dass eine direkte Abrechnungsmöglichkeit der Hon o- rarärzte gegenüber Patienten jederzeit frei vereinb art werden könne, dem Sinn und Zweck des Abschlusses einer Wahlleistungsvereinbarung. Der Patient schließt einen solchen Vertrag im Vertrauen auf die besonderen Erfahrungen und die herausgehobene medizinische Kompetenz des von ihm ausgewählten Arztes ( " Che farztbehandlung " ), die er sich in Sorge um seine Gesundheit gegen Bezahlung einer gesonderten Vergütung sichern will (Senatsurteil vom 20. D e- zember 2007 - III ZR 144/07, BGHZ 175, 76 Rn. 7). Dem Patienten geht es also darum, sich über den Facharztstandard hinaus, der bei der Erbringung allg e- meiner Krankenhausleistungen ohnehin geschuldet ist, die Leistungen hoc h- qu a lifizierter Spezialisten " hinzuzukaufen " (Senatsurteil vom 19. Februar 1998 - III ZR 169/97, BGHZ 138, 91, 96). Diese , ein zusätzliches Entgelt erst rechtfe r- tigende herausgehobene ärztliche Qualifikation ( " Chefarztstandard " ) kann nicht bei allen Honorarärzten von vornherein gleichsam " automatisch " angenommen werden. In diesem Zusammenhang wird in der Literatur zu Recht darauf hing e- wiesen, dass die Berechnung eines gesonderten Entgelts für wahlärztliche Lei s- tungen grundsätzlich in Frage gestellt würde, wenn die Leistungen gewisse r- maßen " jeder " Honorararzt berechnen könnte, und zwar auch dann, wenn er nur den bei allgemeinen Krankenhausleistungen gef orderten Facharztstandard leistet (Clausen , ZMGR aaO S. 255 ; s. auch Quaas/Zuck aaO § 16 Rn. 161). Die Revision verkennt somit den Sinn und Zweck der mit § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG ermöglichten ärztlichen Wahlleistung, wenn sie allein darauf abstellen will, dass Honorarärzten eine unmittelbare Privatliquidation gegenüber 25 26 - 11 - dem Patienten bereits dann zu gestatten sei, wenn die Entgelte für die Wah l- lei s tungen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stünden (§ 17 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG), die Wa hlleistungen schriftlich vereinbart würden und der Patient schriftlich über die Entgelte für die Wahlleistungen und deren Inhalt unterrichtet werd e (§ 17 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG). Auf das Senatsurteil vom 4. November 2010 (III ZR 323/09, BGHZ 187, 279) kann sich die Revision zur Begründung ihrer abweichenden Auffassung nicht berufen. Die Entscheidung betrifft den Anspruch eines externen Arztes gegen einen Wahlleistungspatienten auf Ersatz von Auslagen für aufgewendete Sachkosten. Der Patient hatte die pr ivate, persönliche Beratung und Behan d- lung durch die liquidationsberechtigten Wahlärzte des Krankenhauses verei n- bart. Auf deren Veranlassung wurde in einer Gemeinschaftspraxis für Röntg e- nologie und Nuklearmedizin eine Angiographie mit anschließender Dilata tion der Arterien vorgenommen. Der Senat ging deshalb davon aus, dass die Ärzte der Gemeinschaftspraxis auf Grund der Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen " nach Maßgabe des § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG " auf Veranlassung der liqu i- dationsberechtigten Ärzte d es Krankenhauses, das den Patienten zur station ä- ren Behandlung aufgenommen hatte, tätig geworden sind (Senatsurteil aaO Rn. 5). Die Entscheidung kann somit gerade nicht dafür herangezogen werden, um Honorarärzten die Möglichkeit einzuräumen, wahlärztliche Leistungen u n- mittelbar gegenüber dem Patienten zu liquidieren (ebenso Clausen , ZMGR aaO S. 255 ). c) Auch die Systematik der §§ 17 ff KHEntgG spricht gegen eine Berec h- tigung des Honorararztes zur Liquidation wahlärztlicher Leistungen. In § 17 KHEntgG f inden sich Detailregelungen zu den Wahlleistungen. § 18 KHEntgG befasst sich mit dem Belegarztwesen. Im Rahmen der Kostenerstattung nach 27 28 - 12 - § 19 KHEntgG, einer die §§ 17, 18 KHEntgG ergänzenden Norm, differenziert der Gesetzgeber zwischen den L eistungen der B elegärzte in Absatz 1 und den w ahlärztlichen Leistungen in Absatz 2, die ein " Arzt des Krankenhauses " nach § 17 Abs. 3 KHEntgG gesondert berechnen kann. § 19 Abs. 3 KHEntgG regelt die Kostenerstattung bei sonstigen voll - oder teilstationären Leistungen. G e- meint sind hier Leistungen, die der Arzt selbst berechnen darf, die aber keine wahlärztliche Leistung im Sinne von § 17 Abs. 3 KHEntgG sind, zum Beispiel eine ärztliche Gutachterleistung, die Zweck der stationären Krankenhausau f- nahme war (Spickhoff/Kutlu a aO § 19 KHEntgG Rn. 5). In der Regelung der Kostenerstattung in § 19 Abs. 1 bis 3 KHEntgG kommt somit der Wille des G e- setzgebers, dass externe Ärzte, die die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG nicht erfüllen, keine wahlärztlichen Leistungen abr echnen können, erneut zum Ausdruck. d) Dass es dem gesetzgeberische n Zweck des § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG entspricht , den Kreis der liquidationsberechtigten Wahlärzte a b- schließend festzulegen und die gesonderte Abrechnung ärztlicher Wahlleistu n- gen dur ch Honorarärzte zu verbieten, lässt sich auch anhand der Entstehung s- geschichte der Norm ohne weiteres nachvollziehen. Nach § 6 Satz 4 der Bundespflegesatz verordnung vom 25. April 1973 (BPflV 1973; BGBl. I S. 333) konnte die Wahl des Patienten, sofern ärztliche Leistungen als gesondert berechenbare Leistungen angeboten wurden, nicht auf einzelne liquidationsberechtigte Ärzte des Krankenhauses beschränkt we r- den. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung vom 21. A u- gust 1985 (BPflV 1986; BGBl. I S. 1666), der Nachfolgevorschrift zu § 6 Satz 4 BPflV 1973, erfasste eine W ahlleistungsvereinbarung alle an der Behandlung des Patienten beteiligten und liquidationsberechtigten Ärzte des Krankenha u- 29 30 - 13 - ses, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten außerhalb des Krankenhauses. Soweit die Revision unter Berufung auf die Ver - ordnungsbegründung (BR - Drucks. 269/84 S. 12) geltend macht, die neue Vo r- schrift habe eine Wahlleistungsvereinbarung uneingeschränkt auch auf ärztliche Leistun gen Dritter außerhalb des Krankenhauses erstreckt, gibt sie die Gese t- zesmaterialien, was in der Revisionserwiderung zu Recht beanstandet wird, nur verkürzt wieder. Aus der Verordnungsbegründung ergibt sich vielmehr, dass sich eine Wahlleistungsvereinbarung auf ärztliche Leistungen Dritter außerhalb des Krankenhauses - zum Beispiel Leistungen von Ärzten anderer Kranke n- häuser oder von niedergelassenen Ärzten - nur erstreckte, soweit diese Lei s- tungen im Rahmen der Behandlung des Patienten " von liquidationsbere chtigten Ärzten des Krankenhauses veranlasst werden " . Zugleich sollte verdeutlicht werden, dass nicht sämtliche Leistungen der liquidationsberechtigten Ärzte e r- fasst wurden, sondern nur Leistungen, zu deren gesonderter Berechnung die Ärzte des Krankenhause s nach dem Vertrag mit dem Krankenhausträger oder entsprechenden beamtenrechtlichen Regelungen berechtigt waren (BR - Drucks. 269/84 S.12). Dieser durch § 7 Abs. 3 Satz 1 BPflV 1986 beschränkte Kreis liquidationsberechtigter Ärzte wurde sodann bei der Neuord nung des Pfleg e- satzrechts durch die Pflegesatzverordnung vom 16. September 1994 ( BPflV 1995; BGBl. I S. 2750) in § 22 Abs. 3 Satz 1 wortgleich übernommen. Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 1412, 1422) brachte eine weitere Einschrä nkung auf " angestellte und beamtete Ärzte des Kranke n- hauses " . Die Gesetzgebungsgeschichte belegt somit, dass der Gesetzgeber den Kreis der liquidationsberechtigten Wahlärzte kontinuierlich eingeengt hat und zu keinem Zeitpunkt Drittärzten ohne Veranlassung durch einen liqui - dationsberechtigten Krankenhausarzt ein eigenes Liquidationsrecht einräumen wollte. - 14 - e) Die - vorliegend noch nicht einschlägigen - Änderungen des § 2 KHEntgG durch das Psych - Entgeltgesetz vom 21. Ju li 2012 (BGBl. I S. 1613) sprechen dafür , dass der Gesetzgeber weiterhin daran festhalten will, im Kra n- kenhaus nicht fest angestellten Ärzte n eine gesonderte Berechnung von Wah l- leistungen zu versagen. § 2 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG nF stellt nun mehr au s- drücklich klar, dass eine ärztliche Kranke n hausbehandlung auch durch nicht fest angestellte Ärz te erfolgen kann . In der Gesetzesbegrün dung wird hierzu ausgeführt , durch die Neuregelung werde gesetzlich verankert, dass Kranke n- häuser ihre " allgemeinen Krankenhausleistungen " auch durch nicht fest im Krankenhaus angestellte Ärzte erbringen können. Wahlärztliche Leistungen werden nicht erwähnt (BT - Drucks. 17/9992 S. 26). Damit korrespondiert der neue § 2 Abs. 3 KHEntgG, der die Krankenhäuser verpflichtet, bei der Erbri n- gung " allgemeiner Krankenhausleist ungen " durch nicht im Krankenhaus fest angestellte Ärzte sicherzustellen, dass diese für ihre Tätigkeit im Krankenhaus die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie auch für fest im Krankenhaus a n- gestellte Ärzte gelten. Dafür, dass der Gesetzgeber die Freig abe ärztlicher Wahlleistungen für Honorarärzte nicht gestatten wollte, spricht ferner, dass § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG durch das Psych - Entg eltgesetz unverändert geblieb en ist (vgl. auch Quaas/Zuck aaO § 16 Rn. 161; Clausen , ZMGR aaO S. 250 f). 31 - 15 - 4. Die Revision des Beklagten ist nach allem zurückzuweisen. Schlick Wöstmann Seiters Remmert Reiter Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.04.2012 - 39 C 11058/11 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.03.2014 - 21 S 187/12 - 32
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