ECLI:DE:BGH:2018:110118UIZR85.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 85 /1 7 Verkündet am: 11. Januar 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Krankenhausradio BGB § 313; UrhG § 15 Abs. 3, § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3, §§ 20, 20b Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 a) Das Recht zur Kündigung eines urheberrechtlichen Lizenzvertrags wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB infolge der Änderung einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass diese Rechtsprechung nach der gemeinschaftlichen Vorstellung der Pa r- teien auf den konkret in Rede stehenden Sachverhalt anwendbar ist. b) Die Rechtsprechung zur Frage de r öffentlichen Wiedergabe von Hörfun k- sendungen in Wartezimmern von Arztpraxen ist nicht auf die Frage der ö f- fentlichen Wiedergabe von Hörfunksendungen in Patientenzimmern eines Krankenhauses anwendbar (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 - I ZR 1 4/14, GRUR 2016, 278 = WRP 2016, 218 - Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen). c) - eine krankenhauseigene Kabelanlage - - BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 85/17 - LG Bochum AG Bochum - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand - lung vom 11. Januar 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch , Dr. Löffler , die Richterin Dr. Schwonke , den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landesg e- richts Bochum vom 7. April 2017 wird auf Kosten der Beklagten z u- rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist die Gesellschaft für musi kalische Aufführungs - und m e- chanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Aufgrund vertraglicher Vereinb a- rungen mit de r Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort), der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL), der Zentralstelle für die Wi e- derga be von Fernsehsendungen (ZWF) und der Gesellschaft zur Verwertung von Urheber - und Leistungsschutzrechten von Medienunternehmen (VG Media) ist die Klägerin auch zur Wahrnehmung der Rechte der Urheber und Leistung s- schutzberechtigten befugt, die von diesen V erwertungsgesellschaften vertreten werden. 1 - 3 - Die Beklagte betreibt ein Kra nkenhaus mit 49 Patientenzimmern, die tei l- weise als Mehrbettzimmer ausgestattet und im Durchschnitt zu 80 % belegt sind. Die Beklagte bietet ihren Patienten die Möglichkeit, in den P atientenzi m- mern Radio zu hören , indem sie Rundfunksendungen durch technische Mittel an die Patientenzimmer weiterleitet . Die Patienten können zwischen mehreren vorgegebenen Radiokanälen wählen. Die Inanspruchnahme dieses Dienstes i st für die Patienten kost enlos. Die Parteien schlossen am 9. August 2010 einen urheberrechtlichen L i- zenzvertrag, durch den die Klägerin der Beklagten das Recht zur Weiterleitung von Rundfunksendungen in ihre 49 Patientenzimmer gegen Zahlung einer Ve r- gütung einräumte. Vereinbart war eine jährliche Laufzeit, die sich jeweils um ein Jahr verlängern sollte, wenn nicht einen Monat vor Ende des Vertragszeitraums eine schriftliche Kündigung erfolgt. Der für die Einräumung der Nutzungs rechte vereinbarte Jahresbetrag war aufgrund der vert raglichen Vereinbarungen am Monatsersten des Vertragszeitraums im Voraus fällig. Mit Schreiben vom 20. Juni 2015 teilte die Klägerin der Beklagten mit, die Vergütung betrage ab dem 1. August 2015 jährlich 876,64 Bezug auf den Tarif " VG Media Weitersendung und/oder öffentliche Wiederg a- be von privaten Fernseh - und/oder Hörfunkpr ogrammen an bereitgestellte Empf angsgeräte in Patientenzimmer n und ähnlichen Einrichtungen " . Mit Schreiben vom 16. Juli 2015, das der Klägerin am 23. Juli 2015 zuging, erklärte die Beklagte die fristlose Kündigung sämtlicher mit der Klägerin geschlossenen Verträge. Diese begründete sie mit d er Störung der Ge schäftsgrundlage au f- grund einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und berief sich darauf, das s die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Zahnarztpraxen nach den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. März 2012 (C 135/10, GRUR 2012, 593 = WRP 2012, 689 - SCF/Del Corso) und des Bu n- 2 3 4 - 4 - desgerichtshofs vom 18. Juni 2015 (I ZR 14/14, GRUR 20 16, 278 = WRP 2016, 218 - Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen) keine urheberrechtlich relevante öffentliche Wiedergabe darstelle. Die Beklagte entrichtete für den Zeitraum vom 1. August 2015 bis zum 31. Juli 2016 keine Lizenzgebühren. Die Klägerin hat di e Beklagt e auf Zahlung des Jahresbeitrag s für diesen s- Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erf olg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revis i- on, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: A . Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Jahreslizenzvergütung aus dem zw i- schen den Parteien geschlossenen Lizenzvertrag zu. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Vertragsverhältnis der Parteien sei nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten v om 16 . Juli 2015 beendet worden . Der Beklagten stehe kein Recht zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB zu. Eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die eine Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne dieser Bestimmung darst ellen könne, liege nicht vor. Die von der Beklagte n vorgenommene Zurverfügungstellung von Radio - programmen in ihren Patientenzimmern erfülle auch nach den Grundsätzen der 5 6 7 8 - 5 - Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. März 2012 (GRUR 2012, 593 - S CF/Del Corso) und des Bundesgerichtshofs vom 18. Juni 2015 (GRUR 2016, 278 - Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen) die Voraussetzungen einer öffentlichen Wiedergabe gemäß § 15 Abs. 2 und 3, § 20 UrhG. B . Die hier gegen gerichtete Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. I. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des Jahre s- beitrag s für den Zeitraum vom 1. August 2015 bis zum 31. Juli 2016 in Höhe ergibt sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen urh e- berrechtlichen Lizenzvertrag . Diese r ist von der Beklagten nicht mit Wirkung zum 31. Juli 2015 wirksam außerordentlich gekündigt worden. Der Beklagten stand kein Recht zur au ßerordentlichen Kündigung zu. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Parteien einen urheberrechtlichen Lizenzver trag geschlossen haben, nach dess en Besti m- mungen in Verbindung mit den von der Klägerin mit Schreiben vom 20. Juni 2015 mitg eteilten Vergütungssätzen nach dem Tarif " VG Media Weitersendung und/oder öffentliche Wiedergabe von privaten Fernseh - und/oder Hörfunkpr o- grammen an bereitgestellte Empfangsgeräte in Patientenzimmer n und ähnl i- chen Einrichtungen " für die durch technische Mi ttel vorgenommene Weiterle i- tung von Rundfunksendungen auf die von der Beklagten in ihrem Krankenhaus betriebenen 49 Patientenzimmer für den Zeitraum vom 1. August 2015 bis zum 31. Juli 2016 ein Lizenzbetrag in Höhe der Klagesumme zu entrichten ist. D a- gegen erhebt die Revision keine Rügen. 2. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte den Lize nzvertrag nicht wirksam durch Schreiben vom 16. Juli 2015 außero r- dent lich gekündigt hat. 9 10 11 12 - 6 - a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass sich ein Recht zur außerordentlichen Kündigung im Streitfall allein aus der Vorschrift des § 313 BGB unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage wegen Ä n- derung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergeben kann. Auch dies wird von der Revi sion nicht beanstandet . b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Ber u- fungsgerichts, im Streitfall liege eine Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 BGB nicht vor. aa) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Verä n- derung vorausgesehen hätten, so kann gemäß § 313 Abs. 1 BGB Anpassung des Vertrags verlangt werd en, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Einer Veränderung der Umstände steht es nac h § 313 Abs. 2 BGB gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen. Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil nach § 313 Abs. 3 Satz 1 BGB vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse nach § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB das Recht zur Kündigung . Nach diesen Grundsätzen kann die Änderung einer gefestigten höchs t- ric h terlichen Rech tsprechung nach § 313 Abs. 1 und 2 BGB eine Anpassung eines Vertrags rechtfertigen, wenn der Geschäftswille der Parteien - wie rege l- mäßig - auf der gemeinschaftlichen Erwartung vom Fortbestand einer bestim m- 13 14 15 16 - 7 - ten Rechtslage aufgebaut war. Die Frage, ob und in wieweit gegebenenfalls eine Anpassung des Vertrags gemäß § 313 Abs. 3 Satz 1 BGB möglich und zumu t- b ar ist oder der benachteiligte Vertragspartner eines Dauerschuldverhältnisses nach § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB das Recht zur Kündigung hat, ist unter Berüc k- sicht igung der Interessen beider Parteien zu entscheiden. Es genügt nicht, dass ein weiteres Festhalten am Vereinbarten nur für eine Partei unzumutbar e r- scheint; vielmehr muss das Abgehen vom Vereinbarten der anderen Partei auch zumutbar sein (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08, NJW 2010, 440 Rn. 28 ; BGH, GRUR 2016, 278 Rn. 1 2 - Hin tergrundmusik in Zahnarztpraxen ) . Unter diesen Umständen kommt auch die fristlose Kündigung von urheberrechtlichen Lizenzverträgen in Betracht, sofern sich im Hinbli ck auf eine konkrete urheberrechtlich relevante Verwertungshandlung eine gefestigte Rechtsprechung gebildet hat und sich diese - beispielsweise veranlasst durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union - änder t (vgl. BGH, GRUR 2016, 278 Rn . 1 3 ff. - Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen). bb) Im Streitfall kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass der Geschäftswille der Parteien auf der gemeinschaftlichen Erwartung vom Fortb e- stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Wiedergab e von Hörfun k- sendungen in Zahnarztpraxen aufgebaut war. Ein gemäß § 313 BGB schut z- würdiges Vertrauen in den Fortbestand einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass diese Rechtsprechung nach der gemei n- schaftlichen Vorstellung der Parteien auf den konkret in Rede stehenden Sac h- verhalt anwendbar ist. D aran fehlt es im Streitfall. Die Beklagte beruft sich auf eine Änderung der Rechtsprechung zur Lau t- sprecherübertragung von Hörfunksendungen in Wartezimmern von Arztpraxen. Im Hinbl ick auf diesen konkreten Sach verhalt hat es in der Tat eine Änderung der gefestigten Rechtsprechung gegeben (vgl. BGH, GRUR 2016, 278 Rn. 14, 17 18 - 8 - 17, 20 - Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen). Im Streitfall geht es jedoch nicht um die Lautsprecherübertragung vo n Hörfunksendungen in Wartezimmern von Arztpraxen , sondern um die durch den Betreiber eines Krankenhauses mit technischen Mitteln vorgenommene Weiterleitung von Rundfunksendungen zur im Belieben der Patienten stehenden Abrufbarkeit in 49 Patientenzimmern d es Krankenhauses. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Parteien bei Abschluss des streitgegenständlichen Lizenzvertrags die von der Beklagten praktizierte Weiterleitung von Rundfunksendungen als rechtlich identisch mit einer Lautsprecherüb ertragung von Hörfunksendungen in Wartezimmern von Arztpraxen angesehen haben und außerdem vom Fortbestand der dafür best e- henden gefestigten Rechtsprechung ausgegangen sind . Die Revision rügt nicht, dass das Berufungsgericht insoweit Vorbringen der Beklagt en übergangen hat. Der Annahme eines Kündigungsrechts gemäß § 313 BGB wegen Änd e- rung einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung steht ferner entg e- gen, dass sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Recht der öffentl i- chen Wiedergabe in Bez ug auf die hier in Rede stehende Weiterleitung von Rundfunksendungen in Patientenzimmern eines Krankenhauses zwischen dem Abschluss des Lizenzvertrags und dem Ausspruch der Kündigung durch die Beklagte nicht geändert hat. cc ) Das Berufungsgericht ist m it Recht davon ausgegangen, dass die im Streitfall maßgebliche Verwertungshandlung auch nach den zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung maßgeblichen Rechtsprechungsgrundsätzen als öffent l i- che Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3, § § 20 , 20 b Abs. 1 Satz 1 UrhG anzusehen ist. (1) Das ausschließliche Recht des Urhebers zur öffe ntlichen Wiedergabe seines Werk s (§ 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG) umfasst das Senderecht (§ 15 Abs. 2 19 20 21 - 9 - Satz 2 Nr. 3 UrhG), also das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton - und F er n- sehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (§ 20 UrhG). Das Senderecht schließt das Recht zur Kabelweitersendung gemäß § 20b Abs. 1 Satz 1 UrhG ein, also das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vol l- ständig weiterübertragenen Programms durch Kabelsysteme oder Mikrowelle n- systeme weiterzus enden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 I ZR 21/14, GRUR 2016, 697 Rn. 14 = WRP 2016, 1009 - Königshof ) . B ei dem Recht zur Kabelweitersendung handelt es sich um einen besonderen Fall des Senderechts und damit um einen besonderen Fall der öffentlichen Wiedergabe. Eine Kabelweitersendung setzt daher eine öffentliche Wiedergabe voraus. Die Wiedergabe ist nach § 1 5 Abs. 3 Satz 1 UrhG öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit g e- hört nach § 15 Abs. 3 Satz 2 UrhG jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, dene n das Werk in unkörperl i- cher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche B e- ziehungen verbunden ist. (2) Die hier in Rede stehenden Rechte und Ansprüche der Urheber und Leistungsschutzberechtigten wegen einer öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke und Leistungen durch Kabelweitersendung beruhen auf Richtlinien der Europä i- schen Union. Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe ist deshalb in Überei n- stimmung mit der für Urheber geltenden Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urhebe r- rechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft sowie mit der für Leistungsschutzberechtigte geltend en Bestimmungen des Art. 8 Abs. 1 und 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/115/EG zum Vermie trecht und Verlei h- recht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im 22 - 10 - Bereich des geistigen Eigentums (kodifizierte Fassung) und der dazu ergang e- nen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2015 I ZR 228/14, BGHZ 206, 365 Rn. 30 ff. - Ramses, mwN) . Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG diese Rechte in seinem Anwendungsbereich vollständig harmonisiert und die Mitgliedstaaten das durch diese Vorschrift begründete Schutzniveau daher weder unterschreiten noch überschreiten dürfen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - C - 466/12, GRUR 2014, 360 Rn. 33 bis 41 = WRP 2014, 414 - Svensson/Retriever Sverige; BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 I ZR 46/12 , GRUR 2016, 171 Rn. 17 = WRP 2016, 224 - Die Realität II; B e- schluss vom 23. Februar 2017 I ZR 267/15, GRUR 2017, 514 Rn. 17 = WRP 2017, 569 - Cordoba). Überträgt - wie im Streitfall - der Betreiber eines Krankenhauses zuvor von ihm empfangene Hörfunk signale zeitgleich, unverändert und vollständig durch technische Mittel wie Kabel im Sinne von § 20b Abs. 1 UrhG an die angeschlos - senen Empfangsgeräte in 49 Patientenzimmer weiter, sind die Voraussetzu n- gen erfüllt, die nach der Rechtsprechung des Gerichts hofs der Europäischen Union an eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG zu stellen sind. Eine solche Weiterübertragung stellt daher eine öffentliche Wiedergabe i m Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG dar. ( 3 ) Die hier in Rede stehende Verwertungshandlung fällt in den Anwe n- dungsbereich des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG. Das Recht zur öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG umfasst nur die Wiedergabe an eine Öffentlichkeit, die nicht an dem Ort anwesend ist, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt 23 24 25 - 11 - (vgl. Erwägungsgrund 23 Satz 2 der Richtlinie 2001/29/EG). Nicht erfasst sind daher direkte Aufführungen und Darbietungen von Werken vor einer Öffentlic h- keit, die sich in unmittelbarem körperlichen Kontakt mit der Person befindet, die dieses Werk aufführt oder darbietet (EuG H, Urteil vom 4. Oktober 2011 C 403/08 und C - 429/08, Slg. 2011, I - 9083 = GRUR 2012, 156 Rn. 200 bis 202 = WRP 2012, 434 - Football Association Premier League und Murphy; Urteil vom 24. November 2011 - C - 283/10, Slg. 2011, I - 12031 = GRUR Int. 2012, 150 Rn. 35 und 36 - UCMR - ADA/Zirkus Globus; BGH, GRUR 2017, 514 Rn. 19 Cordoba). Bei der hier in Rede stehenden Weiterleitun g von Rundfunksendungen findet kein unmittelbarer körperlicher Kontakt zwischen den ein Werk auffü h- renden oder darbietende n Personen und einer durch die Wiedergabe erreichten Öffentlichkeit statt . Es liegt daher eine Wiedergabe a n eine Öffentlichkeit vor , die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung genommen hat, nicht anwesend gewesen ist. Eine solche Wiedergabe fällt in den Anwendungsb e- reich des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG. (4 ) Der Begriff der " öffentlichen Wiedergabe " hat zwei Tatb estandsmer k- male, nämlich eine Handlung der Wiedergabe und die Öffentlichkeit dieser Wiedergabe. Ferner erfordert dieser Begriff eine individuelle Beurteilung. Im Rahmen einer derartigen Beurteilung sind eine Reihe weiterer Kriterien zu b e- rücksichtigen, die unselbständig und miteinander verflochten sind. Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen kö n- nen, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 20 13 - C - 607/11, GRUR 2013, 500 Rn. 21 und 31 ITV Broadcastin g/TVC; EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 16 Svensson/Retrieve r Sverige; EuGH, Urteil vom 19. November 2015 C 325/14, GRUR 2016, 60 Rn. 14 und 15 - SBS/SABAM; Urteil vom 31. Mai 26 27 - 12 - 2016 - C - 117/15, GRUR 2 016, 684 Rn. 35 bis 37 - Reha Training/GEMA; Urteil vom 8. September 2016 - C - 160/15, GRUR 2016, 1152 Rn. 32 bis 34 - GS M e- dia BV/Sanoma u.a. ; BGH, GRUR 2017, 514 Rn. 21 - Cordoba ). (5 ) Die Weiterleitung von Rundfunksendungen in Patientenzimmer stellt ei ne Handlung der Wiedergabe dar. Der Begriff der Wiedergabe ist mit Blick auf das Hauptziel der Richtlinie 2001/29/EG, ein hohes Schutzniveau für die Urheber sicherzustellen (vgl. E r- wägungsgründe 4 und 9 der Richtlinie 2001/29/EG), weit zu verstehen (vgl . E r- wägungsgrund 23 der Richtlinie 2001/29/EG), und zwar dahin, dass er jede Übertragung geschützter Werke unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren umfasst (vgl. EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 186 und 193 Football Association Premier Leagu e und Murphy; GRUR 2013, 500 Rn. 20 ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2014, 360 Rn. 17 - Svensson/Retriever Sver i- ge; EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 - C - 351/12, GRUR 2014, 473 Rn. 23 und 25 = WRP 2014, 418 - EuGH, GRUR 2016, 684 Rn. 38 - Reha Training/GEMA). Eine " Wiedergabe " setzt voraus, dass der Nu t- zer in voller Kenntnis der Folgen seines Verh altens - also absichtlich und gezielt - tätig wird, um Dritten einen Zugang zum geschützten Werk zu verschaffen, den diese ohne sein Tätigwerden nicht hätten. Dabei reicht es aus, wenn Dritte einen Zugang zum geschützten Werk haben, ohne dass es darauf ank ommt, ob sie diesen nutzen (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - C - 306/05, Slg. 2006, I - 11519 = GRUR 2007, 225 Rn. 42 und 43 - SGAE/Rafael; EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 195 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2014, 360 Rn. 19 - Svensson/ Retriever S verige; GRUR 2014, 473 Rn. 26 - C - 314/12, GRUR 2014, 468 Rn. 39 = WRP 2014, 540 - UPC Telekabel/Constantin Film und Wega ; BGH, GRUR 2017, 514 Rn. 23 Cordoba) . 28 29 - 13 - Danach ist die hier in Rede s tehende Weiterleitung von Rundfunksendu n- gen in Patientenzimmer mittels technischer Mittel als " Handlung der Wiederg a- be " im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG einzustufen. Die B e- klagte wird bei der Weiterleitung durch technische Mittel in vol ler Kenntnis der Folgen ihres Verhaltens - also absichtlich und gezielt - tätig, um ihren Patienten über die in den Patientenzimmern vorhandenen Radiogeräte die Möglichkeit des Zugriff s auf Rundfunksendungen zu verschaffen , die sie ohne ihr Tätigwe r- den in dieser Form nicht gehabt hätten. Entgegen der Ansicht der Revision steht der Annahme einer Handlung der Wiedergabe nicht entgegen, dass die Patienten der Beklagten frei darüber en t- scheiden können, ob sie die Radioprogramme in Anspruch nehmen oder nicht. Es kommt nicht dar auf an, ob die Patienten d ie ihnen durch die Handlung der Beklagten eröffnete Möglichkeit des Zugangs zum geschützten Werk tatsäc h- lich nutzen (vgl. Rn. 29 ) . (6 ) Im Streitfall liegt auch eine Öffentlichkeit der Wiedergabe vor. Der B egriff der Öffentlichkeit ist nur bei einer unbestimmten Zahl potentie l- ler Adressaten und recht vielen Personen erfüllt. Um eine " unbestimmte Zahl potentieller Adressaten " handelt es sich, wenn die Wiedergabe für Personen allgemein erfolgt, also nicht a uf besondere Pe r- sonen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören (vgl. zu Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 37 - SGAE/Rafael, mwN; vgl. zu Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG [jetzt Richtlinie 2006/115/EG] EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 85 - SCF/Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 34 - PPL/Irland ; BGHZ 206, 365 Rn. 46 Ramses ). Hinsichtlich des Kriteriums " recht viele Personen " ist die kumulative Wirkung zu beachten, die 30 31 32 33 34 - 14 - sich aus der Zugänglichmachung der Werke bei den poten tiellen Adressaten ergibt. Dabei kommt es darauf an, wie viele Personen gleichzeitig und nache i- nander Zugang zu demselben Werk haben (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 38 - SGAE/Rafael; GRUR 2013, 500 Rn. 32 und 33 - ITV Broadcasting/ TVC; GRUR 2014, 360 Rn. 2 1 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 473 Rn. 27 und 28 - - Reha Tra ining/GEMA; GRUR 2016, 1152 Rn. 36 - GS Media BV/Sanoma u.a. ; BGH, GRUR 2017, 514 Rn. 26 Cordoba ). Das Berufungsgericht hat angen ommen, bei den Patienten auf den insg e- samt 49 Patientenzimmern handele es sich um eine unbestimmte Vielzahl von Personen. Diese hätten typischerweise untereinander keine Beziehungen, die über zufällige Bekanntschaften hinausgingen. Patienten stellten mithi n keine private Gruppe dar . Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. O h- ne Erfolg macht die Revision geltend, Patienten der Beklagten im Krankenhaus stellten angesichts der Privatheit der einzelnen Krankenzimmer eine besondere, private Gruppe d ar . Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Umstand, dass das Programm in privaten Zimmern empfangen wird, dem Begriff der Öffentlichkeit nicht entgegensteht (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 50 f. - SGAE/Rafael). Das Merkmal " recht viele P ersonen " ist vorliegend ebenfalls erfüllt. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, bereits die Tatsache, dass 49 Zimmer vorha n- den seie n, von denen im Durchschnitt 80 % belegt seien, spreche dafür, dass sich " mehr als allzu wenige Personen " im Empfangsbereich d er weitergeleiteten Rundfunksendungen aufhielten. Es hätten kumulativ viele Personen Zugang zu den Radiosendungen, da es typischerweise eine hohe Fluktuation von Patie n- ten mit unterschiedlich langer Aufenthaltsdauer gebe. Weiterhin seien in diesem Zusammen hang Besucher zu berücksichtigen, die sich mit den Patienten z u- 35 36 - 15 - mindest zeitweise auf den Zimmern aufhielten. Die Anzahl der Personen gehe damit weit über die Anzahl der Personen hinaus, sie sich typischerweise in e i- ner Zahnarztpraxis aufhielten. Auch sei d ie durchschnittliche Dauer des Aufen t- halts der Patienten erheblich länger als in Zahnarztpraxen, die üblicherweise nur zur ambulanten Behandlung aufgesucht würden. D iese im W esentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu b e- anstanden. Soweit die Revision geltend macht, die Zahl der Personen, die in der Klinik der Beklagten die in Rede stehenden Radiosendungen hören kön n- ten, sei relativ klein, da davon auszugehen sei, dass in den 49 Zimmern nicht gleichzeitig von " vielen Personen " dieselben Werke und Leistungen abgehört würden, legt sie keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dar, sondern ve r- sucht in revisionsrechtlich unzulässiger Weise, ihre eigene Beurteilung an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung zu setz en. Im Übrigen kommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht allein auf die gleichzeitige Zugangsmöglichkeit an, sondern ebenso darauf, wie viele Personen nacheinander Zugang zu de m- selben Werk haben (vgl. Rn. 34 ) . (7 ) Für eine Einstufung als " öffentl iche Wiedergabe " ist es weiterhin erfo r- derlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Ve r- fahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder - ansonsten - für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte. Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe nach einem spezif i- schen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe untersche idet, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird; in einem solchen Fall bedarf die Wi e- dergabe ohne Weiteres der Erlaubnis des Urhebers (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 40 und 41 - SGAE/Rafael; EuGH, Beschluss vom 1 8. März 2010 37 - 16 - C 136/09, MR - Int . 2010, 123 Rn. 38 - OSDD/Divani Akropolis; EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 197 - Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2013, 500 Rn. 39 und 24 bis 26 - ITV Broadcasting/TV C; GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Rn. 14 - BestWater International/Mebes und Potsch; GRUR 2016, 684 Rn. 45 - Reha Training/ GEMA; GRUR 2016, 1152 Rn. 37 - GS Media BV/Sanoma u.a.; BGH, GRUR 2016, 697 Rn. 22 - Königshof; GRUR 2017, 514 Rn . 2 8 - Cordoba). Im Stre itfall erfolgte die Weiterverbreitung der Sendesignale nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin über das krankenhausinterne Kabel netz. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, mit welchem technischen Verfahren die Beklagt e selbst die Sendesignale empfängt . Die Weiterverbreitung von terrestrisch oder über Satellit ausgestrah l- te n Sendesignale n über Kabel erfolgt nach einem spezifischen technischen Ve r fahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unte r- scheide t (BGHZ 206, 365 Rn. 55 - Ramses, mwN). Ob die Beklagte die Send e- signale terrestrisch, also per erdgebundenen Funksendern oder über Satellite n- funk empfangen hat, oder aber die Signale ihrerseits über ein Kabel netz zu r Beklagten gelangt sind, kann im Streit fall offenbleiben. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass d ie Beklagte die an die Patientenzi m- mer weitergeleiteten Radiosendungen jedenfalls für ein neues Publikum wi e- dergegeben hat . Die Patienten sind - ebenso wie die Gäste eines Hotel s (vgl. EuGH, GRUR 2007, 22 5 Rn. 41 und 42 - SGAE/Rafael ; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C - 641/15, GRUR 2017, 385 Rn. 17 = WRP 2017, 415 Verwertungsgesellschaft Rundfunk/Hetteger Hotel Edelweiss ) und einer Gas t- stätte (vgl. EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 1 97 und 199 - Football Association Premier League und Murphy), sowie die Patienten einer Kureinrichtung (vgl. EuGH, GRUR 2014, 473 Rn. 31 und 32 - ) und eines R e- 38 - 17 - habilitationszentrums (vgl. EuGH, GRUR 2016, 684 Rn. 60 und 61 - Reha Tra i- ning/ GEMA) - nicht als das Publikum anzusehen, an das der Inhaber des Urh e- berrechts dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte. Die Patienten eines Krankenhauses können ohne gezieltes Eingreifen des Kra n- kenhausbetreibers grundsätzlich nich t in den Genuss der ausgestrahlten Werke kommen (vgl. EuGH, GRUR 2016, 684 Rn. 60 und 61 - Reha Training/GEMA). Der private Charakter von Patientenzimmern steht der Annahme der Wiederg a- be eines Werk s mittels der dort aufgestellten Radioapparate an ein neue s Pu b- likum nicht entgegen (vgl. EuGH, GRUR 2017, 385 Rn. 17 - Verwertungsgesel l- schaft Rundfunk/Hetteger Hotel Edelweiss). (8) Für die Frage einer öffentlichen Wiedergabe ist es nicht von entsche i- dender Bedeutung, ob die Weiterleitung der Rundfunksendung en auf die Pat i- entenzimmer von der Beklagten zu Erwerbszwecken vorgenommen worden ist. Der gewerbliche Charakter der Verbreitung eines geschützten Werks ist für die Einstufung einer Verbreitung als " öffentliche Wiedergabe " zwar - unter anderem zur Bestimmu ng der Höhe einer möglichen Vergütung für diese Verbreitung (vgl. EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 204 bis 206 - Football Association Premier League und Murphy) - nicht unerheblich; er ist hierfür aber mit Sicherheit nicht ausschlaggebend (EuGH, GRUR 2016, 684 Rn. 49 - Reha Training/GEMA; vgl. aber auch EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 55 - GS Media BV/Sanoma u.a.; BGH, GRUR 2017, 514 Rn. 39 - Cordoba). 39 - 18 - Das Berufungsgericht ist im Übrigen zutreffend davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Nutzungshandlung auc h Erwerbszwecken diente. Es hat angenommen, ein Erwerbszweck sei zu bejahen, wenn sich die Nutzung s- handlung auch nur mittelbar positiv auf die Wahrnehmung des Anbieters durch das Publikum auswirke. Es sei nicht erforderlich, dass für die Nutzungshan d- lung e in konkretes Entgelt verlangt werde. Im Streitfall sei ein Erwerbszweck gegeben. Die Verfügbarkeit von Radioprogrammen biete den Patienten der B e- klagten eine Möglichkeit der Zerstreuung und steigere damit deren Lebensqual i- tät während des Aufenthalts im Kra nkenhaus der Beklagten . Hierdurch werde zudem der Standard der Klinik erhöht, auch wenn dies nicht unmittelbar zu h ö- heren Einnahmen der Beklagten führe. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand. Der Gerichtshof der Europäischen Union ha t angenommen, dass die Ve r- breitung von Fernsehsendungen über Fernsehgeräte, die Patienten eines R e- habilitationszentrums während ihrer Behandlung oder den vorangehenden Wa r- tezeiten Unterhaltung bieten soll, eine zusätzliche Dienstleistung darstellt, die zwar keine medizinische Bedeutung besitzt, sich aber auf die Standards und die Attraktivität der Einrichtung günstig auswirke und dieser somit einen Wettb e- werbsvorteil versch affe (EuGH, GRUR 2016, 684 Rn. 63 - Reha Training/ GEMA). Nichts anderes gilt nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei g e- troffenen Feststellungen für die im Streitfall in Rede stehende Weiterleitung von Rundfunksendungen in Patientenzimmer eines Kran kenhauses. Soweit die R e- vision geltend macht, die Patienten der Beklagten wählten deren Klinik au s- schließlich nach der Qualität der medizinischen Behandlung und/oder der räu m- lichen Nähe zu ihrem Wohnort, so dass das Berufungsgericht unzutreffend d a- von ausg egangen sei, dass sich die Wiedergabe zumindest mittelbar positiv auf die Wahrnehmung der Beklagten durch ihre Patienten auswirke , legt sie keinen 40 41 - 19 - Rechtsfehler dar, sondern versucht lediglich, die mit der Lebenserfahrung im Einklang stehende tatrichterlich e Würdigung durch ihre eigene zu ersetzen. II. Das vom Berufungsgericht in Bezug genommene amtsgerichtliche Urteil ist davon ausgegangen , dass die Klägeri n die geltend gemachten Zinsen und die vorgerichtlichen Mahnkosten als Verzugsschaden gemäß § 286 A bs. 1, § 287 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB beanspruchen kann. Diese zutreffende Beurte i- lung hat die Revision nicht beanstandet. III . Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht ve r- anlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C - 283/81 , Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.). Im Streitfall stellt sich keine entsche i- dungserhebliche Frage zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG oder Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG, die nicht bereits durch die Rechtspre chung des Gerichtshofs geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten ist. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es grundsätzlich Sache der nationalen Gerichte, anhand der von ihm aufgestellten Kriterien aufgrund einer umfassenden B eurteilung der gegebenen Situation zu beurteilen, ob in einem konkreten Fall eine öffentliche Wiedergabe vorliegt (vgl. EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 93 - SCF/Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 39 PPL/Irland). 42 43 - 20 - C. Danach ist die Revision gegen das Berufungsurte il auf Kosten der B e- klagten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen. Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: AG Bochum, Entscheidung vom 20.09.2016 - 39 C 113/16 - LG Bochum, Entscheidung vom 07.04.2017 - I - 5 S 124/16 - 44
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