ECLI:DE:BGH:2019:280319UIZR85.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 85/18 Verkündet am: 28. März 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Kaffeekapseln UWG § 3a; PAngV § 2 Abs 1, § 9 Abs. 4 Nr. 2; LMIV Art. 9 Abs. 1 Buchst. e, Art. 23 Abs. 1 Buchst. b, Art. 23 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang IX Nr. 1 Buchst. c und Nr. 4 a) Soweit eine spezialgesetzliche Pflicht zur Angabe der Füllmenge nach Gewicht einer im Sinne von § 2 A bs. 1 Satz 1 PAngV angebotenen Fertig packung besteht, wird die Ware im Sinne dieser Vorschrift nach Gewicht angeboten. b) Kaffeepulver enthaltende Kaffeekapseln sind Fertigpackungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV. c) In Kaffeekapseln enthaltenes Kaf feepulver wird im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV nach Gewicht angeboten. d) Von verschiedenartigen Erzeugnissen im Sinne von § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV ist auszuge- hen, wenn der Preisvergleich durch die Verbindung der Produkte in einer Packung ohnehin erschw ert ist und die Angabe des Grundpreises daran nichts ändern, sondern umgekehrt die Angabe eines Grundpreises den Verbraucher zu falschen Schlüssen bei der Beurtei- lung der Preiswürdigkeit des Angebots veranlassen könnte. e) Bei Verstößen gegen § 2 Abs. 1 PA ngV trifft den Handelnden eine sekundäre Darlegungs- last dafür, dass der Verbraucher die ihm vorenthaltene Information für eine Kaufentschei- dung nicht benötigt und dass das Vorenthalten der Information ihn nicht zu einer anderen Kaufentscheidung veranlassen kann (im Anschluss an BGH, Urteil vom 31. Oktober 2018 - I ZR 73/17, GRUR 2019, 82 Rn. 32 - Jogginghosen). BGH, Urteil vom 28. März 2019 - I ZR 85/18 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vo m 24 . Januar 201 9 durch den Vorsitzend en Richter Prof. Dr. Koch , die Richter Prof. Dr. Schaffert , Prof. Dr. Kirchhoff, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz für Recht erkannt : Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandes- gerichts Kobl enz vom 23. April 2018 wird auf Kosten der Beklag- ten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger , der Verband Sozialer Wettbewerb e.V., ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder und insbesondere die Achtung der Regeln lauteren Wettbewerbs gehört. Er beanstandet, dass die Beklagte in dem von ihr in K . betrie - benen Elektromarkt am 23. November 2016 unter Verwendung eines Aufstellers Kaffeekapseln verschiedene r Hersteller für das Kapsel - System "Nespresso" in Packungen zu je zehn Stück anbot. Auf dem Aufsteller war en die jeweilige Art der Kapseln , die Menge von zehn Stück je Packung und der Preis pro Packung ange- geben, nicht dagegen ein Grundpreis für das in de n Kapseln enthaltene Kaffee- pulver . A uf den Packungen war das Füllgewicht aller in einer Packung enthaltenen Kapseln angegeben. 1 - 3 - D er Kläger beanstandet dieses Angebot unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Angabe ei nes Grundpreises gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV als wettbewerbswidrig . Nach erfolglos er A bmahn ung hat der Kläger die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen . Er hat beantragt , die Beklagte unter Androhung näher bezei chneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Kaffeekapseln in Fertigpackungen unter Preisangaben an- zubieten, ohne dabei neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit ein- schließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmit- telbarer Nähe des Endpreises anzugeben, wenn dies geschieht wie aus den Anlagen K 3a und K 3b ersichtlich . Weiterhin hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Klä- ger 178,50 ete n Zinsen zu zahlen. Das Landgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben (LG Koblenz, MD 2018, 87) . D ie dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne E rfolg geblie- ben (OLG Koblenz, M D 2018, 532) . Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Rev ision, deren Zurück weisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat ebenso wie zuvor bereits das Landgericht ange- nommen, dem Kläger stünden die geltend gemachten Ansp rüche auf Unterlas- sung und Ersatz von Abmahnkosten zu. Dazu hat es ausgeführt: 2 3 4 5 6 - 4 - D ie Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 PAn g V, deren Verletzung der gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugte Kläger beanstande, sei eine Marktverhal tensrege- lung i m S inne von § 3a UWG , gegen die die Beklagte m it dem beanstandeten An- bieten der Kaffeekapseln ohne Angabe eines Grundpreises verstoßen habe. Die Beklagte habe die Kaffeekapseln nach Gewicht angeboten. Die Kapseln s t e llt en Fertigpackungen dar und seien d aher unabhängig vo n der Verkehrsauf- fassung zwingend nach Gewicht zu kennzeichnen. D afür spreche insbesondere auch die Reg e lung i n Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 98/6 / EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (Preisangabenri chtlinie - PAngRL) sowie der Regelungszusammenhang zwischen der P reisangabenverordnung und der Fertigpackungsverordnung . Jedenfalls aber entspreche es der Verkehrserwartung, dass die Kaffeekapseln nach Gewicht ge- kennzeichnet w ü rden. Die entsprechenden Rege lungen der Fertigpackungsver- ordnung stünden im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformationsver- ordnung - LMIV). Die N umme r 1 Buchst. c des Anhangs IX zu Art. 24 Abs. 3 LMIV begründe keine A us nahme, nach der vorliegend keine Nettofüllmenge anzugeben wäre. Die entsprechende Ausnahme betreffe den Kaffee als Lebensmittel, nicht die Kaffeekapseln . F ür die se sei die N umme r 4 des Anhangs IX zu Art. 24 Abs. 3 LMIV einschlägig, d ie wiederum inhaltlich dem § 6 Abs. 4 FertigPackV entspreche. De r A usnahmetatbestand nach § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV sei gleichfalls nicht erfüllt. Die Kaffeekapseln seien kein zusammengesetztes Angebot. Die Grund- preisangabe bezwecke, den Verbrauchern eine l eichtere Übersicht über die Preis- gestaltung zu verschaffen. Den Verbrauche r n gehe es um die Vergleichbarkeit der Preise verschiedener Kaffeekapsel n , nicht um die Preise für die Kapsel und für de ren Inhalt. 7 8 9 - 5 - Der von der Beklagte n begangene Verstoß sei ge eignet, die Interessen von Verbraucher n , sonstige n Marktteilnehmer n und Mitbewerber n spürbar zu beein- trächtigen. Die Preisvergleichsmöglichkeiten der Verbraucher würden erheblich erschwert. Wegen der nicht unerhebliche n Nachahmungsgefahr s ei die Bagatell- gr enze überschritten. Außerdem seien die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV zu ma- chen den Angaben wesentlich i m S inne von § 5a Abs. 4 UWG. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. D as Berufungsgericht hat zu Recht ange nommen, dass die Beklagte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV verpflichtet war, bei de m beanstandeten Angebot der Kaffeekapseln auch den Grundpreis , das heißt den Preis je 100 Gramm oder je Kilogramm des in den Kapseln enthaltenen Kaffees, anzugeben. Der insoweit ge- gebene Verstoß st ellt ein nach § 3a UWG unlauter es Verhalten dar und begründet die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 und § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. 1. Die Beurteilung de s Berufungsgerichts, der Kläger sei gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG als Wettbewerbsverband klagebefugt, lässt keinen Fehler erkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen. 2 . Die Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV, wonach derjenige, der Verbrau- ch ern gewerbs - oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhül- lung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, neben dem Gesamt- preis (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV) auc h den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben hat, hat ihre uni onsrechtliche Grundlage in der Preisangabenrichtlinie und insbesondere in dem dorti gen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1. Danach ist bei Erzeugnissen, die Verbrauchern von Händlern angeboten 10 11 12 13 - 6 - werden, neben dem Verkaufspreis (Art. 2 Buchst. a PAngRL ) der Preis je Maßein- heit (Art. 2 Buchst. b PAngRL ) anzugeben. Diese Bestimmung soll gemäß Art. 1 Ha lbs atz 2 und Erwägungsgrund 6 PAngRL für eine bessere Unterrichtung der Verbraucher sorgen und diesen einen Preisvergleich erleichtern. Sie stell t daher eine Marktverhaltensregelung im Interesse der Verbraucher im Sinne des § 3a UWG dar (zu § 4 Nr. 11 UWG aF vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2013 I ZR 30/12, GRUR 2013, 850 Rn. 13 f. = WRP 2013, 1022 - Grundpreisangabe im Super- markt; Urteil vom 31. Oktober 2013 I ZR 139/12, GRUR 2014, 576 Rn. 19 f. = WRP 2014, 689 - 2 Flaschen GRATIS, jeweils mwN). 3 . Die Beklagte hat gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV verstoßen, indem sie es unterlassen hat, in das beanstandete Angebot auch den Grundpreis für das in den Kapseln enthaltene Kaffeepulver aufzunehmen. a) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass d as von der Be- klagten in Kaffeekapseln angebotene Kaffeepulver aufgrund einer gesetzlichen Kennzeichnungspflicht nach Gewicht angeboten werden m u ss und dies zugleich die Pflicht zur Grundpreisangabe nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV auslöst . Danach kommt es nicht auf die hiernach hilfsweise angestellte Erwägung des Berufungs- gerichts an, jedenfalls würden Kaffeekapseln unabhängig von einer solchen Kenn- zeichnungspflicht nach der Verkehrsanschauung nach dem Gewicht des enthalte- nen Kaffees angeboten. aa) Bei den angebot enen Kaffeekapseln handelt es sich um Fertigpackungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV. Für den Begriff der Fertigpackung im Sin- ne dieser Vorschrift gilt die Legaldefinition in § 42 Abs. 1 des am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Gesetzes über das Inv erkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpa- ckungen (Mess - und Eichgesetz - MessEG ; vgl. Weidert in Harte/Henning, UWG, 14 15 16 - 7 - 4. Aufl., § 2 PAngV Rn. 4 ). Danach sind Fertigpackungen Verpackun gen beliebi- ger Art, in die in Abwesenheit des Käufers Erzeugnisse abgepackt und die in Ab- wesenheit des Käufer s verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthal- tenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht ver ändert werden kann . bb) Die Beklagte hat das Kaffeepulver in den Kaffeekapseln im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV nach Gewicht angeboten. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass dann , w e n n eine spezielle gesetzliche Kennzeich- nungsregelung für die Angab e einer vorgeschriebenen Verkaufseinheit besteh t und die Verkaufseinheiten nach Gewicht zu kennzeichnen sin d , es nicht darauf an komm t , ob die fraglichen Erzeugnisse lediglich nach Stückzahl verkauft werden. (1) Soweit eine spezialgesetzliche Pflicht zur Angabe der Füllmenge nach Gewicht einer im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV angebotenen Fertigpackung besteht, wird die Ware im Sinne dieser Vorschrift nach Gewicht angeboten (vgl. BR - Drucks . 1800/100, S. 23 f.) Die Pflicht zur Angabe eines Grundpreises nach dieser Vorschrift knüpft an die Verpflichtung zur Angabe von Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche der in einer Verkaufseinheit angebotenen Ware an. Die Anga- be des Grundpreises, also eines auf eine leicht vergleichbare Größe der Ver- kaufseinheit umgerech neten Preises, soll den Verbraucher im Interesse der Preis- klarheit in die Lage versetzen, einen Preisvergleich ohne Schwierigkeiten anzu- stellen, indem er das in der Grundpreisangabe verpackungsneutral ausgedrückte Preis - Mengen - Verhältnis einfach erfassen k ann (BGH, GRUR 2014, 576 Rn. 20 - 2 Flaschen GRATIS; Sosnitza in Ohly/Sosnitza , UWG, 7. Aufl., § 2 PAngV Rn. 3; Jacobi, WRP 2010, 1217, 1219 f.). Dementsprechend ist der Grundpreis immer dann anzugeben, wenn eine Angabe zur Füllmenge der in einer Verkaufse inheit angebotenen Ware gemacht werden muss. Insbesondere kann die Pflicht zur Grundpreisangabe nicht dadurch vermieden werden, dass Waren nicht nach der 17 18 - 8 - Füllmenge, sondern beispielsweise nach der Stückzahl der Verpackungen ange- boten werden, obwohl nach sp ezialgesetzlichen Vorschriften die Füllmenge der Verpackungen angegeben werden m u ss ( vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/ Feddersen , UWG, 37. Aufl., § 2 PAngV Rn. 2; Ambs in Erbs/Kohlhaas , Strafrecht- liche Nebengesetze, Lief. August 2018, § 2 PAngV Rn. 12; Gelbe rg in Land- mann/Rohmer , Gewerbeordnung, Lief. Juni 2018, § 2 PAngV Rn. 4). (2) Die Rüge der Revision, Kennzeichnungsvorschriften wie etwa die §§ 6 und 7 FertigPackV stellten keine verbindliche Leitlinie für die Auslegung des § 2 Abs. 1 PAngV dar, greift demnach nicht durch. Solche Kennzeichnungsvorschrif- ten stellen zwar kein Auslegungsmaterial für § 2 Abs. 1 PAngV dar , eröffnen aber den Anwendungsbereich dieser Vorschrift, soweit sie die Verpflichtung zur Angabe der Füllmenge begründen . F ür die Pflicht zu r Grundpreisangabe kommt es dann nicht mehr darauf an, ob das konkrete Angebot tatsächlich dieser Kennzeich- nungspflicht genügt. cc ) D as Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass d as in Kaffee- kapseln angebotene Kaffeepulver als Lebensmittel stets nu r unter Angabe d er Füllmenge nach Gewicht angeboten werden d a rf . (1 ) Die vom Berufungsgericht für insoweit anwendbar gehaltene n Kenn- zeichnungsvorschrift en de r § § 6 und 7 FertigPackV sind allerdings mit dem Gel- tungsbeginn der Lebensmittelinformationsvero rdnung am 13. Dezember 2014 von der in ihrem Anwendungsbereich dem nationalen Recht vorgehenden Regelung in Art. 9 Abs. 1 Buchst. e und Art. 23 LMIV verdrängt worden. Die Mitgliedstaaten konnten zwar nach Art. 42 Unterabs. 1 LMIV vor dem 12. Dezember 2011 erlas- sene einzelstaatliche Vorschriften zur Angabe der Nettofüllmenge für bestimmte Lebensmittel aufrechterhalten. Die hierfür gemäß Art. 42 Unterabs. 2 LMIV erfor- derliche, der Kommission bis zum 13. Dezember 2014 zu machende Mitteilung 19 20 21 - 9 - solcher nationale n Vorschriften hat die Bundesrepublik Deutschland für § 6 Fer- tigPackV allerdings nur in Bezug auf deren Absätze 4 und 5 vorgenommen (Mittei- lung der Bundesregierung vom 1. Dezember 2014, BAnz vom 3. Dezember 2014, Amtl. Teil, S. 1). Damit kann die Kennzeichnu ngspflicht für den Anwendungsbe- reich der Lebensmittelinformationsverordnung, das heißt für Lebensmittel, nicht mehr auf die übrigen Vorschrift en der Fertigpackungsverordnung gestützt werden (Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, C 113, 161. Lief. Ju li 2015, Art. 23 LMIV Rn. 4). ( 2 ) D ie Angabe der Nettofüllmenge des Lebensmittels ist jedoch nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. e LMIV verpflichtend. Die Einzelheiten zur verpflichtenden Angabe der Nettofüllmenge sind in Art. 23 LMIV geregelt. Für andere als fl üssige Erzeug- nisse ist nach Art. 23 Abs. 1 Buchst . b LMIV die Nettofüllmenge in Masseeinheiten anzugeben . Danach ist bei Kaffee pulver die Nettofüllmenge grundsätzlich nach dem Gewicht anzugeben. ( 3 ) Die Beklagte war im Streitfall nicht nach Art. 23 Abs. 3 in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. c des Anhangs IX der LMIV von der Pflicht zur Angabe der Netto- füllmenge befreit. Nach dieser Regelung ist die Angabe der Nettofüllmenge nicht verpflichtend bei Lebensmitteln, die normalerweise nach Stückzahlen in den Ver- k ehr gebracht werden, sofern die Stückzahl von außen leicht zu sehen und ein- fach zu zählen oder andernfalls in der Kennzeichnung angegeben ist. Die Frage, ob ein Lebensmittel "normalerweise nach Stückzahlen in den Verkehr" gebracht wird, beurteilt sich dabe i nach der Verkehrsauffassung aus Sicht eines verständi- gen Durchschnittsverbrauchers (vgl. Hagenmeyer, LMIV, 2. Aufl., Art. 23 Rn. 10; Grube in Voit/Grube, LMIV, 2. Aufl., Art. 23 Rn. 56; Zechmeister, ZLR 2014, 43, 55). Das Berufungsgericht hat mit Recht a ngenommen, dass die Regelung in Nr. 1 Buchst. c des Anhangs IX der LMIV nur Lebensmittel und damit im Streitfall nur 22 23 - 10 - das Kaffeepulver betrifft, nicht dagegen die Kaffeekapseln. Kaffeepulver wird im Gegensatz zu Kaffeekapseln nicht nach Stückzahlen in den V erkehr gebracht. (4) Im Streitfall ist vielmehr die Regelung des Art. 23 Abs. 3 in Verbindung mit Nr. 4 Satz 1 des Anhangs IX der LMIV anwendbar. Danach ist in Fällen, in de- nen eine Vorverpackung aus zwei oder mehr Einzelverpackungen besteht, die nicht als Verkaufseinheiten anzusehen sind, die Nettofüllmenge in der Weise an- zugeben, dass die Gesamtnettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackun- gen angegeben werden. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass diese Regelung den vorliegenden Fal l erfasst, weil die in der Packung (Vorverpa- ckung) enthaltenen Kaffeekapseln (Einzelverpackungen) nicht einzeln angeboten wurden und deshalb nicht als Verkaufseinheiten anzusehen sind. Der aus dieser Bestimmung folgenden Verpflichtung zur Angabe der Nettof üllmenge ist im Streit- fall zwar genügt. Auf den angebotenen Packungen sind jeweils das Gesamtfüllge- wicht und die Gesamtzahl der in einer Packung enthaltenen Kaffeekapseln ange- geben. Der daran anknüpfenden Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV zur Angab e des Grundpreises hat die Beklagte aber nicht entsprochen. b ) Das Berufungsgericht hat angenommen, der T atbestand des § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV, wonach keine Pflicht zur Angabe des Grundpreis es nach § 2 Abs. 1 PAngV bei Waren besteht , die verschiedenartig e nicht miteinander vermischte oder vermengte Erzeugnisse enthalten, sei nicht erfüllt . Was in diesem Sinne ver- schiedenartig sei, lasse sich nur unter Berücksichtigung des Zwecks der Grund- preisangabe und der Ausnahmevorschrift im Einzelfall entscheiden. Zw eck der Grundpreisangabe sei es, Verbrauchern eine einfache Möglichkeit zum Preisver- gleich zu verschaffen. Dem Verbraucher gehe es um die Vergleichbarkeit der Preise verschiedener Kaffeekapseln und nicht der Preise für die Kapsel und ihren Inhalt, weswegen die K affeek apsel n kein zusammengesetztes Angebot sei en . Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 24 25 - 11 - aa) Die Auslegung des § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV hat dem Zweck der Pflicht zur Angabe des Grundpreises dadurch Rechnung zu tragen, dass von ve rschiedenar- tigen Erzeugnissen und damit vom Nichtbestehen dieser Pflicht auszugehen ist, wenn der Preisvergleich durch die Verbindung der Produkte in einer Packung ohnehin erschwert ist und die Angabe des Grundpreises daran nichts ändern, sondern umgekehr t die Angabe eines Grundpreises den Verbraucher zu falschen Schlüssen bei der Beurteilung der Preiswürdigkeit des Angebots veranlassen könnte ( vgl. Weidert in Harte/Henning aaO § 9 PAngV Rn. 24; Sosnitza in Zipfel/ Rathke aaO C 119, Lief. März 2018, § 9 PAngV Rn. 10). Danach ist die Bestim- mung des § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV im Streitfall nicht einschlägig . Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kommt es dem Verbraucher darauf an, den Preis verschiedener Kaffee kapseln nach dem Grundpreis des darin enthaltenen Kaffeepulvers zu vergleichen. Ein solcher Preisvergleich erlaubt eine Beurteilung der Preiswürdigkeit des Angebots, auch wenn sich der Preis der ge- füllten Kaffeekapsel aus dem Preis für die Kapsel und dem P reis für das darin ent- haltene Kaffeepulver zusammensetzt. bb) Die Revision rügt vergeblich, das Berufungsgericht habe das Vorbringen der Beklagten zu der Bedeutung der Kaffeekapsel als Funktionseinheit unberück- sichtigt gelassen. Es ist auch nicht ersich tlich, dass das Berufungsgericht bei sei- ner Beurteilung entscheidungserhebliches Vorbringen der Beklagten etwa zur Be- deutung der Konstruktion der in Rede stehenden Kaffeekapseln und ihrer Be- standteile für die Funktionsfähigkeit der Kapseln gehörswidrig übe rgangen hat. 26 27 28 - 12 - 4 . D as Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der von der Be- klagten begangene Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV geeignet ist , die Inte- ressen von Verbrauchern und Mitbewerbern gemäß § 3a UWG spürbar zu beein- trächtigen. a) Auch wenn ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung darin be- steht, dass dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten wird, ist dieser Verstoß nicht ohne weiteres, sondern nur dann spürbar im Sinne von § 3a UWG, wenn er die ihm vorenthalte ne wesentliche Information je nach den Um- ständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, und deren Vorent- halten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu ver- anlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2018 - I ZR 73/17, GRUR 2019, 82 Rn. 31 = WRP 2019, 68 - Jogginghosen). Das gilt insbesondere dann, wenn dem Verbraucher eine Information vorenthalten wird, die das Unionsrecht als wesentlich einstuft. Erst recht gilt dies, wenn dem Verbraucher eine unwesentliche Information vorenthalten wird. b) Den Unternehmer, der geltend macht, dass der Verbraucher - abweichend vom Regelfall - eine ihm vorenthaltene wesentliche Information für eine Kaufent- scheidung nicht benötigt und dass das Vorenthalten dieser Information den Ver- braucher nicht zu einer anderen Kaufentscheidung veranlassen kann, trifft inso- weit allerdings eine sekundäre Darlegungslast (BGH, GRUR 2019, 82 Rn. 32 - Jogginghosen). c) Nach Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/ EG (§ 5a Abs. 4 UWG) gelten die im Unionsrecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerziel- le Kommunikation einschließlich Werbung oder Marketing, auf die in der nicht er- schöpfenden Liste des Anhangs II verwiesen wird, als wesentlich. In der Liste des 29 30 31 32 - 13 - Anhangs II wird zwar lediglich die Pflicht zur Angabe des Grundpreises bei der Werbung unter Angabe von Preisen (Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 98/6/EG, § 2 Abs. 1 Satz 2 PAngV), nicht aber die - hier in Rede stehende - Pflicht zur Angabe des G rundpreises beim Angebot von Waren (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 98/6/EG, § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV) genannt. Dennoch gilt nach Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG nicht nur die Pflicht zur Angabe des Grundpreises bei der Werbung unter Angabe von Preisen , sondern auch die Pflicht zur Angabe des Grundpreises beim Angebot von Waren als wesentlich. Auch bei dieser Pflicht handelt es sich um eine im Unionsrecht festgelegte Informationsanforderung in Bezug auf kom- merzielle Kommunikation. Da die Liste des Anhan gs II nicht erschöpfend ist, steht einer Einstufung dieser Pflicht als wesentlich nicht entgegen, dass sie in dieser Liste nicht ausdrücklich genannt ist. d) Danach trifft die Beklagte die Darlegungslast, dass der Verbraucher die ihm bei dem beanstandet en Angebot der Kaffeekapseln vorenthaltene Information über den Grundpreis des in den Kapseln enthaltenen Kaffees für eine Kaufent- scheidung nicht benötigte und dass das Vorenthalten dieser Information den Ver- braucher nicht zu einer anderen Kaufentscheidung veranlassen konnte. Die Be- klagte hat keinen in diese Richtung gehenden Sachvortrag gehalten. Danach ist davon auszugehen, dass das Vorenthalten der Grundpreisangabe geeignet war, die Interessen der Verbraucher im Sinne von § 3a UWG spürbar zu beeinträchti- gen. Den Verbrauchern wurde dadurch ein Preisvergleich nicht unerheblich er- schwert (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2012 I ZR 110/11, GRUR 2013, 186 Rn. 17 = WRP 2013, 182 Traum - Kombi). Darauf, dass der Verbraucher den Stückpreis für die einzelne Kapsel vergleichen konnte, kommt es insoweit nicht an. Besteht - wie im Streitfall - eine Pflicht zur Angabe des Grundpreises des in den Kapseln enthaltenen Kaffee s, ist davon auszugehen, dass der Verbraucher ein 33 - 14 - berechtigtes Interesse hat, bei einem Preisvergleich auf den Preis im Verhältnis zur Füllmenge abstellen zu können. III. Da von der Beklagten, die zu der Frage der Spürbarkeit des in Rede ste- henden Verst o ßes umfangreich vorgetragen hat und in dieser Hinsicht kein neuer Sachvortrag zu erwarten ist, ist die Sache im Sinne der Bestätigung des mit der Revision angefochtenen Urteils zur Endentscheidung reif. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Schaffert Kirchhoff Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 24.10.2017 - 4 HKO 4/17 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 23.04.2018 - 9 U 1240/17 - 34 35
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