BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 86/06 Verk374ndet am: 18. Juni 2007 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GmbHG 247247 30, 31; BGB 247 421 a) Erwirbt der Gesellschafter einer GmbH von seinen Mitgesellschaftern deren Gesch344fts-anteile unter der aufschiebenden Bedingung der vollst344ndigen Kaufpreiszahlung und hat die Gesellschaft den Ver344u337erern in einem Bankdepot befindliche Wertpapiere zur Si-cherung der Kaufpreisforderung 374bertragen, so sind sowohl die Anteilsver344u337erer als auch der Erwerber Adressaten des Kapitalerhaltungsgebots des 247 30 GmbHG. b) Haften Anteilsver344u337erer und Erwerber bei einem Versto337 gegen das Auszahlungsverbot als Gesamtschuldner auf R374ckerstattung (247 31 GmbHG, 247 421 BGB), so kann die Ge-sellschaft die Leistung grunds344tzlich nach ihrem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil - ohne R374cksicht auf etwaige Ausgleichs- und Regresspflichten der Gesamtschuldner im (Innen-)Verh344ltnis zueinander - fordern. c) F374r die Entstehung des Erstattungsanspruchs nach 247247 31, 30 GmbHG ist bei einer Si-cherheitenbestellung in Form der Sicherungs374bertragung von in einem Bankdepot be-findlichen Wertpapieren nicht der Zeitpunkt der effektiven Auskehr des Verwertungserl366-ses, sondern bereits derjenige der Verwertung des Sicherungsgutes selbst ma337geblich. d) Hat der Lauf der Verj344hrungsfrist des 247 31 Abs. 5 Satz 1, Halbs. 2 GmbHG a.F. (= 247 31 Abs. 5 Satz 2 GmbHG n.F.) mit der Verwertung des Sicherungsgutes begonnen, so wird durch die anschlie337ende Auszahlung des Erl366ses keine neue Verj344hrungsfrist in Gang gesetzt. BGH, Urteil vom 18. Juni 2007 - II ZR 86/06 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 18. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Caliebe und Dr. Reichart f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. Februar 2006 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die beiden Beklagten waren an der mit einem Stammkapital von 50.000,00 DM ausgestatteten klagenden GmbH mit je einem Gesch344ftsanteil von 23.800,00 DM beteiligt; den restlichen Anteil von 2.400,00 DM hielt die A. GmbH B. , deren Gesch344ftsf374hrer und Alleingesellschafter J. K. war. Am 26. Mai 1998 schlossen K. und die Beklagten einen notariellen Kauf- und Abtretungsvertrag 374ber die Ver344u337erung der Gesch344ftsan-teile der Beklagten an K. zum Preis von 1 Mio. DM je Anteil, der bis zum 15. Juli 1998 auf einem Notaranderkonto des beurkundenden Notars T. zu hinterlegen war. Die vereinbarte Abtretung der Gesch344ftsanteile stand unter der aufschiebenden Bedingung der vollst344ndigen Kaufpreiszahlung durch K. . Zur Absicherung der Kaufpreisverbindlichkeit vereinbarten die Beteiligten die 1 - 3 - Abtretung der von der Sparkasse W. verwalteten festverzinslichen Wertpa-piere der Kl344gerin im Wert von ca. 2 Mio. DM an die Beklagten; diese verpflich-teten sich ihrerseits zur R374ck374bertragung der Wertpapiere Zug um Zug gegen Erf374llung der Kaufpreiszahlungsverpflichtung. Der amtierende Notar hatte die Sparkasse W. von der Abtretung zu unterrichten und diese anzuweisen, das sich aus dem Verkauf der Wertpapiere ergebende Guthaben an die Verk344ufer zu gleichen Anteilen auszuzahlen, sobald die F344lligkeit des Kaufpreises einge-treten ist. Die Beteiligten beriefen sodann die bisherigen Gesch344ftsf374hrer der Kl344gerin - darunter den Beklagten zu 2 - ab und bestellten K. zu deren neuem alleinvertretungsberechtigten Gesch344ftsf374hrer. Nachdem Notar T. mit Schreiben vom 3. Juni 1998 die Sparkasse W. von dem Kauf- und Abtretungsvertrag unter 334bersendung einer beglau-bigten Kopie der Urkunde unterrichtet hatte, teilte diese mit Schreiben vom 8. Juni 1998 unter Beif374gung einer Aufstellung ihrer eigenen Forderungen ge-gen die Kl344gerin mit, sie werde das Sicherungsrecht der Beklagten nach Auf-rechnung ihrer eigenen Forderungen gegen die Gesellschaft ber374cksichtigen und im 334brigen bis auf weiteres keine Verf374gungen der Kl344gerin mehr 374ber das bei ihr bestehende Konto zulassen. In einem entsprechenden Schreiben vom selben Tage k374ndigte sie zugleich der Kl344gerin wegen der Ver344nderungen im Gesellschafterbestand und der Sicherungs374bertragung der Wertpapiere die bis-herige Kreditlinie. 2 Da der Erwerber K. den Kaufpreis weder zum vereinbarten F344llig-keitstag noch auf mehrfache Mahnungen der Beklagten entrichtete, wies Notar T. mit einem unter dem 21. August 1998 verfassten - irrt374mlich auf den 3. Juni 1998 datierten - Schreiben die Sparkasse W. an, die Wertpapiere bestm366glich zu ver344u337ern und den Verwertungserl366s dem bei ihm gef374hrten Notaranderkonto gutzuschreiben. Auf diese bei ihr am 24. August 1998 einge- 3 - 4 - gangene Weisung teilte die Sparkasse W. durch Schreiben vom 28. August 1998 dem Notar mit, dass sie die in dem Wertpapierdepot befindlichen festver-zinslichen Wertpapiere der Kl344gerin mittlerweile ver344u337ert habe und dass sich aufgrund einer - n344her spezifizierten - Abrechnung der Kredit- und Guthaben-konten der Kl344gerin unter Verrechnung mit ihren eigenen Darlehensforderungen ein 374berschie337ender Betrag von 1.248.618,90 DM ergebe, den sie nach Anga-be der Zahladresse unmittelbar an die Beklagten 374berweisen werde. Nachdem ihr deren Kontoverbindungen benannt worden waren, kehrte die Sparkasse un-ter dem 17. September 1998 den verbleibenden 334berschuss i.H.v. 1.248.618,90 DM je zur H344lfte an die Beklagten aus. Hier374ber informierte sie mit Schreiben vom 23. September 1998 auch die Kl344gerin, die den Vorg344ngen zustimmte. Den restlichen Kaufpreis beglich K. an die Beklagten - teilwei-se aufgrund von Zwangsvollstreckungsma337nahmen - erst Ende 2000/Anfang 2001; dieser war ausweislich einer zum Ende des Jahres 1998 374ber seine Ver-m366gensverh344ltnisse abgegebenen eidesstattlichen Versicherung zahlungsunf344-hig. K. ver344u337erte s344mtliche von ihm - auch mittelbar - gehaltenen Ge-sch344ftsanteile an der Kl344gerin im Jahr 2000 an neue Gesellschafter und wurde zwischenzeitlich auch als Gesch344ftsf374hrer der Kl344gerin abberufen. Die Kl344gerin hat beide Beklagten gem344337 247247 31, 30 GmbHG auf R374ck-zahlung von jeweils 253.934,29 200 in Anspruch genommen, weil nach ihrer Be-hauptung die Auskehr des nach der Verwertung der Wertpapiere verbleibenden 334berschusses durch die Sparkasse W. gem344337 einer auf den 17. September 1998 erstellten Stichtagsbilanz zu einer Unterbilanz i.H.v. 507.868,59 200 (ent-sprechend 993.304,63 DM) gef374hrt habe. Die Beklagten haben demgegen374ber die Einrede der Verj344hrung erhoben. 4 Das Landgericht hat die am 15. September 2003 eingereichte, dem-n344chst zugestellte Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung 5 - 5 - der Kl344gerin mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass die Klage "als jedenfalls derzeit unbegr374ndet" abgewiesen werde. Mit der - von dem Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Kl344gerin ihre Zahlungsantr344ge weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Kl344gerin hat im Endergebnis keinen Erfolg. 6 Dem von der Kl344gerin gegen beide Beklagten in erster Linie geltend ge-machten R374ckforderungsanspruch aus 247 31 Abs. 1 GmbHG steht jedenfalls die von den Beklagten erhobene peremptorische Einrede der Verj344hrung (247 31 Abs. 5 Satz 1 GmbHG a.F.) entgegen. Ein Bereicherungsanspruch besteht nicht. 7 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: 8 Auf die Frage, ob entsprechend dem Vorbringen der Kl344gerin die Aus-zahlungen aus dem Erl366s der Verwertung ihrer sicherungshalber 374bertragenen Wertpapiere am 17. September 1998 eine Unterbilanz nach Ma337gabe der f374r diesen Zeitpunkt aufgestellten Stichtagsbilanz zur Folge gehabt h344tten, komme es nicht an. In einem solchen - unterstellten - Fall hafte K. zwar grund-s344tzlich gesamtschuldnerisch mit den Beklagten auf Ausgleich der Unterbilanz weil dann auch er als Empf344nger der Zahlung i.S. der 247247 31, 30 GmbHG zu gel-ten habe, da mit der Auskehr des Erl366ses seine Kaufpreisverbindlichkeit f374r die erworbenen Gesch344ftsanteile teilweise getilgt worden sei. Die Kl344gerin sei aber nach Treu und Glauben jedenfalls derzeit gehindert, den R374ckerstattungsan-spruch gegen die Beklagten durchzusetzen, weil sie zun344chst ihren (fr374heren) 9 - 6 - Alleingesellschafter K. auf Ausgleich der Unterbilanz in Anspruch neh-men m374sse. Der Anspruch aus 247247 31, 30 GmbHG habe allein den Zweck, die Gl344ubiger der Gesellschaft vor Auspl374nderung ihres Verm366gens durch die Ge-sellschafter zu sch374tzen; nur soweit die Interessen der Gl344ubiger betroffen sei-en, bestehe der Anspruch auf Ausgleich der Unterbilanz gegen374ber allen Ge-sellschaftern, die an deren Entstehung mitgewirkt h344tten, uneingeschr344nkt und sofort. Seien jedoch - wie im vorliegenden Fall - Gl344ubigerinteressen gegenw344r-tig nicht beeintr344chtigt und diene die Realisierung des Anspruchs daher aus-schlie337lich dazu, das Verm366gen der Kl344gerin und damit auch das des allein in der Gesellschaft verbliebenen Gesellschafters K. bzw. seines Rechts-nachfolgers zu vermehren, so sei die Kl344gerin gehalten, zun344chst K. auf Ausgleich der Unterbilanz in Anspruch zu nehmen. Auf die von den Beklagten erhobene Einrede der Verj344hrung komme es dann nicht an. II. Diese Beurteilung h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand; jedoch erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts aus anderen Gr374n-den im Endergebnis als richtig (247 561 ZPO). 10 A. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet die Annahme des Berufungsgerichts, die klagende Gesellschaft k366nne von den beiden Beklagten als Empf344ngern der - wie von ihm unterstellt - gegen 247 30 GmbHG versto337en-den Auszahlung des Resterl366ses aus der Verwertung der zur Sicherheit 374ber-tragenen Wertpapiere der Gesellschaft Erstattung gem344337 247 31 GmbHG erst dann verlangen, wenn sie - dem Gebot des 247 242 BGB folgend - zuvor den ge-samtschuldnerisch mit den Beklagten haftenden Anteilserwerber K. fruchtlos in Anspruch genommen habe. 11 1. Im Ansatz zutreffend ist freilich der rechtliche Ausgangspunkt des Be-rufungsgerichts, dass in der vorliegenden Fallkonstellation die Beklagten als 12 - 7 - Anteilsver344u337erer wie auch der ihre Anteile erwerbende, bereits fr374her mittelbar beteiligte Mitgesellschafter K. gesamtschuldnerisch nach 247 31 Abs. 1 GmbHG auf Erstattung verbotener Auszahlungen haften, soweit durch die un-streitige Auskehr des Resterl366ses aus der Verwertung der sicherungs374bereig-neten Wertpapiere bei der Kl344gerin - entsprechend der auch f374r das Revisions-verfahren zugrunde zu legenden Unterstellung des Berufungsgerichts - am 17. September 1998 eine Unterbilanz in H366he der Klageforderungen von insge-samt 507.868,59 200 entstanden ist. Auf der Grundlage der in dem notariellen Kauf- und Abtretungsvertrag vom 26. Mai 1998 getroffenen Vereinbarungen waren s344mtliche drei Vertragsbeteiligten im Zeitpunkt der Verwertung der siche-rungs374bereigneten Wertpapiere - wie auch bei der anschlie337enden Auskehr des restlichen Verwertungserl366ses - Adressaten des Auszahlungsverbots i.S. des 247 30 GmbHG. Das gilt unzweifelhaft f374r die beiden ihre Gesellschaftsanteile ver344u337ernden Beklagten, die aufgrund der durch die vollst344ndige Kaufpreiszah-lung aufschiebend bedingten Anteilsabtretung im Zeitpunkt der Realisierung des Erl366ses noch Gesellschafter der Kl344gerin waren und denen vereinbarungs-gem344337 die Verwertung der ihnen zur Sicherung ihrer Kaufpreisforderung gegen K. 374bertragenen Wertpapiere der Kl344gerin zugute kam (vgl. schon RGZ 133, 393, 395; 136, 260, 264; 168, 292, 297 ff., 299). Aber auch der die Anteile der Beklagten erwerbende K. , der - vermittelt durch seine Stel-lung als Alleingesellschafter der A. GmbH B. - schon zuvor mittelba-rer Gesellschafter der Kl344gerin war, ist insofern als Adressat des Auszahlungs-verbots gem344337 247 30 GmbHG und zugleich als haftender "Empf344nger" der ver-botenen Auszahlung i.S. des 247 31 GmbHG anzusehen, als er vereinbarungs-gem344337 durch die Verwertung der Sicherheit von seiner Kaufpreisverbindlichkeit gegen374ber den ihre Anteile ver344u337ernden Mitgesellschaftern befreit werden sollte und auch (teilweise) befreit wurde (vgl. zum Dritterwerber bei einem sol-chen Leveraged-Buy-Out nur: Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG 5. Aufl. - 8 - 247 30 Rdn. 25, 108; Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. 247 30 Rdn. 16 - jew. m.w.Nachw.). 13 2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch darin, dass die klagende Gesellschaft im Rahmen der Geltendmachung des R374ckerstat-tungsanspruchs gem344337 247 31 Abs. 1 GmbHG nach Treu und Glauben verpflich-tet gewesen w344re, den Anteilserwerber K. vorrangig vor seinen ihre An-teile an ihn ver344u337ernden beklagten Mitgesellschaftern in Anspruch zu nehmen, und nur bei dessen Ausfall die R374ckerstattung der verbotswidrigen Auszahlun-gen von diesen verlangen k366nne. K. haftet - was das Berufungsgericht im Ansatz auch nicht ver-kannt hat - zusammen mit der Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 2 jeweils bis zur H366he des von ihnen empfangenen h344lftigen 374berschie337enden Resterl366-ses von 253.934,29 200 als Gesamtschuldner gem344337 247 31 Abs. 1 GmbHG. Als Gl344ubigerin dieser jeweiligen Gesamtschuld ist die Kl344gerin nach 247 421 BGB in der Wahl desjenigen Gesamtschuldners, den sie in Anspruch nehmen will, frei; insbesondere braucht sie deshalb grunds344tzlich keine R374cksicht darauf zu nehmen, welcher von den jeweiligen Gesamtschuldnern etwa im Innenverh344lt-nis zu den anderen ausgleichs- oder regresspflichtig ist. 14 Zwar wird auch das Wahlrecht des Gl344ubigers im Rahmen des 247 421 BGB durch den allgemeinen Rechtsmissbrauchseinwand (247 242 BGB) be-grenzt. Ein derartiger Rechtsmissbrauch kann jedoch nur in krassen Ausnah-mef344llen angenommen werden, etwa dann, wenn der Gl344ubiger sich nur des-wegen an einen von mehreren Gesamtschuldnern halten und diesem das Re-gressrisiko aufb374rden w374rde, weil er aus missbilligenswerten Motiven die Ab-sicht verfolgt, gerade diesen Schuldner zu belasten (st.Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 22. Januar 1991 - XI ZR 342/89, NJW 1991, 1289 m.w.Nachw.). Die Voraus- 15 - 9 - setzungen f374r eine derartige krasse Ausnahmesituation hat das Berufungsge-richt jedoch nicht festgestellt; Anhaltspunkte hierf374r sind auch sonst nicht er-sichtlich. Nicht ausreichend ist daf374r, dass die Kl344gerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts letztlich mit der Verwertung der Wertpapiere und der Auskehr des Resterl366ses an die beiden Beklagten "einverstanden" war. Ange-sichts der Wirksamkeit der Sicherungs374bertragung der Wertpapiere auf die Be-klagten, die eine Vollrechts374bertragung darstellte, war die Kl344gerin bei Eintritt des Sicherungsfalles gar nicht mehr Rechtsinhaberin des Sicherungsgutes, so dass dessen Verwertung und die anschlie337ende Auskehr des Erl366ses an die Beklagten als Sicherungseigent374mer ohnehin nicht mehr von der Zustimmung der Kl344gerin abh344ngig war. Zudem wurde die Zustimmung der Kl344gerin - ohne R374cksicht auf das etwaige Vorliegen der Voraussetzungen des 247 30 GmbHG - auch nur deshalb erteilt, weil damals K. alleinvertretungsberechtigtes Organ der Kl344gerin und zugleich Anspruchsverpflichteter des Kauf- und Abtre-tungsvertrages war; da er offenbar zur Zahlung des Kaufpreises trotz mehrfa-cher Mahnung 374berhaupt nicht in der Lage war, entsprach es naturgem344337 sei-nem Interesse, dass das von der Kl344gerin als Treugeberin den Beklagten 374ber-lassene Sicherungsgut in Gestalt der Wertpapiere verwertet w374rde, um die Er-f374llung seiner Zahlungsverbindlichkeit auf diesem Wege zu erreichen. Dieser Umstand l344sst indessen die Inanspruchnahme der Beklagten nicht als rechts-missbr344uchlich erscheinen, zumal die Zahlungen mindestens in gleichem Ma337e ihrem - spiegelbildlichen - Interesse an der Erf374llung ihrer Kaufpreisanspr374che aus der Anteilsabtretung entsprachen. 3. Diese Rechtslage stellt sich auch nicht etwa deshalb anders dar, weil - wie das Berufungsgericht mutma337t - Gl344ubigerinteressen mangels anderweiti-gen Vorbringens "gegenw344rtig nicht beeintr344chtigt sind und die Realisierung des Anspruchs deshalb ausschlie337lich dem Zweck dient, das Verm366gen der Kl344gerin und damit auch des allein in der Gesellschaft verbliebenen Gesell- 16 - 10 - schafters bzw. seines Rechtsnachfolgers zu vermehren". Dieser gedankliche Ansatz des Berufungsgerichts ist bereits deshalb verfehlt, weil er nicht im Ein-klang mit der Senatsrechtsprechung steht: Danach setzt 247 31 Abs. 1 GmbHG ausschlie337lich die Verletzung des 247 30 Abs. 1 GmbHG voraus und ordnet gene-rell die Erstattung der unter Versto337 gegen diese Kapitalerhaltungsvorschrift erbrachten Leistungen an; der einmal wegen Versto337es gegen 247 30 Abs. 1 GmbHG entstandene Erstattungsanspruch entf344llt nach 247 31 Abs. 1 GmbHG auch dann nicht von Gesetzes wegen, wenn das Gesellschaftskapital zwi-schenzeitlich anderweit bis zur H366he der Stammkapitalziffer nachhaltig wieder-hergestellt worden ist (BGHZ 144, 336 - Balsam/Procedo - unter Aufgabe von BGH, Urt. v. 11. Mai 1987 - II ZR 226/86, ZIP 1987, 1113). Eine Ausnahme hiervon ordnet allein 247 31 Abs. 2 GmbHG an, wonach der Anspruch nur entfal-len soll, wenn der Auszahlungsempf344nger gutgl344ubig war und au337erdem die Erstattung zur Befriedigung der Gesellschaftsgl344ubiger nicht erforderlich ist. Von einer Gutgl344ubigkeit kann indessen hier weder in Bezug auf die Beklagten noch auf K. ausgegangen werden. Der Senat hat dem nach 247 31 Abs. 1 GmbHG anspruchsverpflichteten Empf344nger der verbotenen Auszahlung auch Einwendungen aus den den Aus-zahlungen zugrunde liegenden innergesellschaftlichen Verh344ltnissen unter dem Blickwinkel der Aufrechnung oder des Arglisteinwandes als mit dem Gebot der realen Kapital(wieder)aufbringung unvereinbar versagt, weil das Gesetz die un-eingeschr344nkte R374ckzahlung des Betrages an die Gesellschaft anordnet; da-nach ist es den Gesellschaftern vorbehalten, 374ber die Verwendung der R374ck-zahlung nach Ma337gabe der inneren Verh344ltnisse der Gesellschaft und etwa bestehender Verpflichtungen zu entscheiden (BGHZ aaO S. 342). Dementspre-chend kann einer von mehreren gesamtschuldnerisch zur R374ckzahlung nach 247 31 Abs. 1 GmbHG Verpflichteten der Gesellschaft auch nicht entgegenhalten, ein anderer R374ckzahlungsverpflichteter sei nach Ma337gabe des zwischen den 17 - 11 - Gesamtschuldnern bestehenden Innenverh344ltnisses "vorrangig" zur Erstattung verpflichtet. 18 Soweit der Senat - vom Berufungsgericht freilich nicht einmal ins Auge gefasst - in seinem Urteil vom 11. Mai 1987 (II ZR 226/86, ZIP 1987, 1113, 1115 unter Hinweis auf ein obiter dictum in dem vorausgegangenen ersten Re-visionsurteil des Senats vom 12. Dezember 1983 - II ZR 14/83, ZIP 1984, 170, 171) eine hiervon abweichende Meinung vertreten hat, ist diese durch die Auf-gabe jener fr374heren Rechtsprechung mit der Entscheidung BGHZ 144, 336 374berholt. B. Trotz des aufgezeigten Rechtsfehlers in der Begr374ndung kann die an-gefochtene Entscheidung aufrechterhalten werden, weil sie sich im Endergeb-nis aus anderen Gr374nden als richtig darstellt (247 561 ZPO). 19 Die Klage ist weder aus 247247 31 Abs. 1, 30 GmbHG (1) noch aus 247247 812 ff. BGB (2) begr374ndet. 20 1. Auf einen Erstattungsanspruch nach 247247 31 Abs. 1, 30 GmbHG kann der Kl344ger seine Klage nicht mit Erfolg st374tzen, ohne dass es einer Kl344rung der zwischen den Parteien umstrittenen Frage bed374rfte, ob in dem insoweit ma337-geblichen Zeitpunkt der "Zahlung" bei der Kl344gerin eine Unterbilanz entstanden ist oder nicht. Ist - entsprechend dem vom Berufungsgericht unterstellten Kl344-gervortrag - von einer Unterbilanz auszugehen, so greift die von den Beklagten erhobene Einrede der Verj344hrung durch (nachfolgend: lit. a); andernfalls besteht schon kein R374ckerstattungsanspruch (nachfolgend: lit. b). 21 a) Im Falle einer gegen 247 30 GmbHG versto337enden Zahlung sind die Be-klagten jedenfalls berechtigt, die von ihnen seitens der Kl344gerin verlangte R374ckzahlung gem344337 247 31 Abs. 1 GmbHG auf Dauer zu verweigern (247 214 22 - 12 - Abs. 1 BGB), weil im Zeitpunkt der Einreichung der gegen sie gerichteten Kla-gen am 15. September 2003 die f374r das R374ckerstattungsverh344ltnis ma337gebliche f374nfj344hrige Verj344hrungsfrist nach 247 31 Abs. 5 Satz 1 GmbHG a.F. bereits abge-laufen war, so dass eine Hemmung gem344337 247 204 Nr. 1 BGB nicht mehr eintre-ten konnte. 23 aa) Die f374nfj344hrige Verj344hrungsfrist begann mit Ablauf des Tages der ver-botswidrigen Auszahlung (247 31 Abs. 5 Satz 1, Halbs. 2 GmbHG a.F.). F374r die Entstehung der R374ckerstattungsforderung der Gesellschaft war hier hinsichtlich der im Depot der Sparkasse W. liegenden, zur Absicherung der Kaufpreis-verbindlichkeit des Erwerbers K. an die beiden Beklagten abgetretenen festverzinslichen Wertpapiere der Kl344gerin nicht erst die Auskehr des restlichen Verwertungserl366ses durch 334berweisung am 17. September 1998 an die Beklag-ten, sondern bereits der vorher - zwischen dem 24. und dem 28. August 1998 - liegende Zeitpunkt der Verwertung der Wertpapiere selbst durch die Ver344u337e-rung seitens der Sparkasse W. ma337geblich. bb) Dem steht nicht entgegen, dass der Senat in Bezug auf die Bestel-lung anderer Sicherheiten - in Form der Eingehung von Wechselverbindlichkei-ten - als f374r die Entstehung des Erstattungsanspruchs ma337geblich nicht den Zeitpunkt, in dem die Verpflichtung der Gesellschaft begr374ndet worden ist, son-dern denjenigen der effektiven Auszahlung angesehen hat (vgl. Sen.Urt. v. 14. November 1988 - II ZR 115/88, ZIP 1989, 93, 95 m.Nachw.). Im Falle der Bestellung derartiger Sicherheiten wie der 334bernahme von Zahlungsverbind-lichkeiten aus Wechseln oder B374rgschaften erscheint es gerechtfertigt, grund-s344tzlich nicht auf den Zeitpunkt der Eingehung der Verbindlichkeit, in der in der Regel allenfalls eine Verm366gensgef344hrdung entsteht, sondern auf denjenigen des "Erf374llungsgesch344ftes" abzustellen, in dem gerade die effektive Auszahlung 24 - 13 - durch die Inanspruchnahme und damit zugleich die Verwertung der Sicherheit stattfindet. 25 Diese Betrachtungsweise ist jedoch auf die Bestellung einer dinglichen Sicherheit aus dem Gesellschaftsverm366gen in Form der Sicherungs374bereig-nung oder Sicherungsabtretung - wie hier - nicht 374bertragbar. Ob bei der Ein-r344umung derartiger dinglicher Sicherungen eine Wertminderung des Verm366-gens der die Sicherheit bestellenden Gesellschaft bereits infolge der dinglichen Belastung des Verm366gensgegenstandes anzunehmen ist, weil etwa gerade bei der Sicherungs374bertragung formal das Eigentum auf den Sicherungsnehmer 374bergegangen ist und schon damit ein - nur der internen schuldrechtlichen Bin-dung unterliegender - Verm366gensabfluss stattgefunden hat (vgl. dazu vor allem Sch366n, ZHR 159, 351, 356 ff. m. w. Hinweisen auf die dingliche Rechtslage; siehe auch Altmeppen in Roth/Altmeppen aaO 247 30 Rdn. 99 m.Nachw.), bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles keiner abschlie337enden Kl344rung. Denn eine "effektive" Zahlung an den Gesellschafter i.S. des 247 30 Abs. 1 GmbHG wird je-denfalls durch den (sp344teren) Akt der Verwertung der Sicherheit bewirkt, weil sie - auch bei bilanzieller Betrachtungsweise - sp344testens zu diesem Zeitpunkt ergebnis- bzw. unterbilanzwirksam wird, so dass eine Verbindlichkeitsr374ckstel-lung zu bilden ist (vgl. dazu Lutter/Hommelhoff in Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. 247 30 Rdn. 30 ff., 33; Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck aaO 247 30 Rdn. 28; Michalski/Heidinger, GmbHG 247 30 Rdn. 57 - je m.w.Nachw.). Eine - die Entstehung der Unterbilanz etwa verhindernde - Aktivierung des Freistel-lungs- oder Regressanspruchs der Kl344gerin gegen den durch die Sicherheiten-bestellung beg374nstigten K. scheidet im vorliegenden Fall schon deswe-gen aus, weil ein solcher Anspruch ersichtlich zu jenem Zeitpunkt nicht werthal-tig war. Denn K. war nicht nur ausweislich seiner eidesstattlichen Versi-cherung zum Jahresende 1998 nicht zahlungsf344hig, so dass sp344ter wegen des Restkaufpreises Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn eingeleitet werden - 14 - mussten; vielmehr zeigt auch der vorherige Ablauf der Vertragsdurchf374hrung, dass K. zur Begleichung der Kaufpreisverbindlichkeiten, f374r die die Si-cherheit bestellt war, aus eigener Kraft nicht in der Lage war und ihm offensicht-lich die Bonit344t f374r die Finanzierung durch eine Bank fehlte, so dass er es zur Verwertung der von der Gesellschaft bestellten Sicherheit kommen lassen musste. Eine realistische Zugriffsm366glichkeit der Gesellschaft auf den restlichen - nach Realisierung des bestehenden Pfandrechts der Sparkasse W. verbleibenden - Verwertungserl366s aus dem Wertpapierverkauf, die allein eine Verschiebung des ma337geblichen Zeitpunktes der "Auszahlung" auf die tats344ch-liche Auskehr des Verwertungserl366ses h344tte bewirken k366nnen, bestand hier nicht; denn die Sparkasse hatte ihr bereits unmittelbar nach dem Abschluss des Abtretungs- und Kaufvertrages die Kredite gek374ndigt und mitgeteilt, dass sie das Sicherungsrecht der Beklagten respektieren und bis zu einer etwaigen Be-gleichung des Kaufpreises bzw. der weitergehenden Kl344rung der Abwicklung des Vertragsverh344ltnisses keine Verf374gung der Kl344gerin 374ber das bei ihr, der Sparkasse, existierende Konto zulassen werde. Nachdem der Kaufpreis weder zum vereinbarten F344lligkeitszeitpunkt noch auf die verschiedenen Mahnungen der Beklagten geleistet worden war, hatte der amtierende Notar 374berdies der Sparkasse den Verwertungsauftrag erteilt und diese deutlich gemacht, dass sie die Sicherungsvereinbarung zugunsten der beiden Beklagten weiterhin respek-tieren, die Verwertung vornehmen und unmittelbar danach - wie dann auch ge-schehen - den Resterl366s an diese auszahlen werde. cc) Ausgehend hiervon war auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen f374r den Beginn der Verj344hrungsfrist des Erstattungs-anspruchs gem. 247 31 Abs. 5 Satz 1 GmbHG a.F. sp344testens auf den 28. August 1998 als ma337geblichen Zeitpunkt der Verwertung der Sicherheit durch die Spar-kasse abzustellen. 26 - 15 - Unterstellt man f374r diesen Zeitpunkt, dass hinsichtlich der Bewertung keine nennenswerten Abweichungen von der von der Kl344gerin f374r den Zeitpunkt des 17. September 1998 aufgestellten Stichtagsbilanz vorliegen, so liegt eine verbotene Auszahlung i.S. von 247 30 Abs. 1 GmbHG, die den R374ckforderungs-anspruch bereits zu diesem Zeitpunkt entstehen l344sst, vor. Dann war die f374nf-j344hrige Verj344hrung bereits vollendet, als die Kl344gerin erstmals eine verj344hrungs-hemmende Handlung in Form der Einreichung der Klage am 15. September 2003 mit "demn344chstiger" Zustellung vorgenommen hat. Eine neue Verj344h-rungsfrist hat im (sp344teren) Zeitpunkt der blo337en Auszahlung des Verwertungs-erl366ses nicht zu laufen begonnen, da es sich dabei lediglich um die rechtlich nicht selbst344ndig zu beurteilende Auswirkung der urspr374nglichen, schon vorher verbotswidrig bewirkten Auszahlung durch die Verwertung selbst handelt (so schon RGZ 168, 292, 300). 27 b) War hingegen - was als Alternative theoretisch in Betracht k344me - zu dem ma337geblichen Zeitpunkt der Auszahlung i.S. der 247247 30, 31 GmbHG, hier also der Verwertung der Sicherheit durch Verkauf der Wertpapiere sp344testens am 28. August 1998, bei bilanzieller Betrachtung trotz R374ckstellungsbildung noch keine Unterbilanzsituation gegeben, w344re die Verwertung unter dem Blickwinkel der 247247 30, 31 GmbHG zul344ssig gewesen und ein R374ckerstattungs-anspruch gegen die Beklagten ohnehin nicht zur Entstehung gelangt. Auf die sp344tere Verwertungsfolgehandlung der blo337en Auszahlung des Erl366ses an die Beklagten k344me es dann nicht mehr an, selbst wenn f374r diesen Zeitpunkt - frei-lich wenig nahe liegend - erstmals eine Unterbilanzsituation entstanden sein sollte (vgl. hierzu zutreffend Sch366n, ZHR 159 (1995), 351, 362 f.). 28 2. a) Die Kl344gerin hat gegen die Beklagten auch keinen Bereicherungs-anspruch gem344337 247247 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Var., 818 Abs. 2 BGB auf Erstattung des aus der Verwertung der sicherungshalber 374bertragenen Wertpapiere antei- 29 - 16 - lig erlangten Erl366ses, weil diese Verwertung des Sicherungsgutes und die Auskehr des Surrogats aufgrund einer g374ltigen Sicherungsvereinbarung und deshalb nicht ohne rechtlichen Grund stattgefunden hat. Sowohl die Siche-rungsabtretung selbst als auch die ihr zugrunde liegende Sicherungsabrede sind entgegen der Ansicht der Kl344gerin nicht unwirksam, weil diese etwa nicht an dem Vertragsschluss im Rahmen des notariellen Kauf- und Abtretungsver-trages vom 26. Mai 1998 beteiligt gewesen w344re. Nach dem - insoweit unstreiti-gen - Vorbringen der Beklagten war die Kl344gerin nach dem Willen aller Beteilig-ten als Sicherungsgeberin eindeutig in die vertraglichen Abmachungen einbe-zogen und wurde dabei von dem vertragsbeteiligten Beklagten zu 2 in seiner (gleichzeitigen) Eigenschaft als seinerzeit alleinvertretungsberechtigter, von den Beschr344nkungen des 247 181 BGB befreiter Gesch344ftsf374hrer wirksam vertreten; ein solches Verst344ndnis des Sicherungs374bertragungsvertrages entspricht auch allein einer interessengerechten, an Treu und Glauben (247247 157, 242 BGB) aus-gerichteten Auslegung. Auf die (nochmalige) Billigung des wirksam zustande gekommenen Sicherungs374bertragungsvertrages oder die Zustimmung zur Auskehr des restlichen Verwertungserl366ses seitens des neuen Gesch344ftsf374h-rers der Kl344gerin K. kam es danach aus Rechtsgr374nden nicht an (s. unter II A 2 a.E.). b) Soweit sich die Kl344gerin in der Revisionsverhandlung erneut darauf berufen hat, dass sich bereits bei Abschluss des Sicherungs374bertragungsver-trages ein Versto337 gegen die Kapitalerhaltungsregeln im Falle der Inanspruch-nahme der Sicherheit abgezeichnet habe, verhilft das ihrer Klage (auch) unter dem Blickwinkel der 247247 812 ff. BGB nicht zum Erfolg. Denn die Rechtsfolgen eines Versto337es gegen das Kapitalerhaltungsgebot des 247 30 GmbHG bestim-men sich in einem derartigen Fall sogar dann ausschlie337lich nach 247 31 GmbHG, wenn es den Beteiligten - was hier allerdings von vornherein aus- 30 - 17 - scheidet - auf die Umgehung der Kapitalerhaltungsvorschriften ankommt; f374r die Anwendung der 247247 812 ff., 134 BGB ist daneben kein Raum (BGHZ 136, 125). Goette Kurzwelly Gehrlein Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 02.12.2004 - 51 O 146/03 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14.02.2006 - 6 U 157/04 -
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