BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 86/08 Verk374ndet am: 14. Mai 2009 B366hringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 839 A Die Durchf374hrung der wiederkehrenden Pr374fung von Kranen durch einen Sach-kundigen nach 247 26 Abs. 1 Satz 1 der berufsgenossenschaftlichen Unfallverh374-tungsvorschrift f374r Krane (BGV D 6) stellt keine Aus374bung eines 366ffentlichen Amtes dar. BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - III ZR 86/08 - OLG Dresden LG Dresden - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 14. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick sowie die Richter D366rr, W366stmann, Seiters und Schilling f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Februar 2008 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten um Schadensersatzanspr374che im Zusammenhang mit der Pr374fung eines Lkw-Ladekrans. 1 Laut Auftragsformular der Beklagten zu 1 vom 24. November 2005 be-auftragte die Kl344gerin die Beklagte zu 1 bez374glich des LKW222s mit dem amtlichen Kennzeichen P. mit der Sicherheitspr374fung nach 247 29 StVZO sowie bez374glich des auf dem LKW montierten Ladekrans mit der Pr374fung gem344337 den berufsgenossenschaftlichen Unfallverh374tungsvorschriften. Die Pr374fung des 2 - 3 - Krans lie337 die Beklagte zu 1 in ihren R344umlichkeiten durch einen Pr374fingenieur der Streithelferin durchf374hren. Nach Darstellung der Kl344gerin soll am 25. April 2006 beim Heben einer Palette mit M366rtelprodukten vom LKW der Hauptausleger des Ladekrans ab-geknickt sein. Ursache seien zum Zeitpunkt der Pr374fung bereits vorhandene Dauerbr374che an beiden L344ngsschwei337n344hten, die bei ordnungsgem344337er Kon-trolle damals h344tten erkannt und mit geringem Aufwand ohne weitere Ausfall-kosten sofort h344tten repariert werden k366nnen. 3 Die auf Zahlung von Schadensersatz in H366he von 7.808,61 200 gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungs-gericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin den Anspruch weiter. 4 Entscheidungsgr374nde Die zul344ssige Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des ange-fochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 5 I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheiden werkvertragliche An-spr374che der Kl344gerin gegen die Beklagten von vorneherein deshalb aus, weil die Durchf374hrung einer Sachkundigenpr374fung gem344337 247 26 Abs. 1 Satz 1 der berufsgenossenschaftlichen Unfallverh374tungsvorschrift f374r Krane vom 1. De-zember 1974 in der Fassung vom 1. April 2001 (BGV D 6) als Aus374bung eines 6 - 4 - 366ffentlichen Amtes anzusehen ist und deshalb nicht Gegenstand eines privat-rechtlichen Werkvertrags sein kann. Bei der BGV D 6 handele es sich um autonomes Recht der Unfallversi-cherungstr344ger. Gem344337 247 26 Abs. 1 Satz 1 BGV D 6 habe der Unternehmer nach Bedarf, j344hrlich jedoch mindestens einmal, den Kran durch einen Sach-kundigen pr374fen zu lassen. Sachkundig in diesem Sinn seien Sachverst344ndige der technischen 334berwachung oder von der Berufsgenossenschaft erm344chtigte Sachverst344ndige oder zur Pr374fung des sicheren Zustands des Krans besonders qualifiziertes Personal. Das Ergebnis der Pr374fung sei in ein Pr374fbuch einzutra-gen. Der Unternehmer habe die Kenntnisnahme und die Abstellung festgestell-ter M344ngel im Pr374fbuch zu best344tigen und dieses auf Verlangen dem techni-schen Aufsichtsbeamten der zust344ndigen Berufsgenossenschaft vorzulegen. K344men Unternehmer ihren Pflichten nicht nach, k366nne die Berufsgenossen-schaft im Einzelfall Anordnungen treffen und nach Ma337gabe des Verwaltungs-vollstreckungsgesetzes durchsetzen. Damit diene die Sachkundigenpr374fung der Wahrnehmung der Aufgaben der Tr344ger der gesetzlichen Unfallversicherung und - vergleichbar der Sicherheits374berpr374fung gem344337 247 29 StVZO - der unmit-telbaren Vorbereitung hoheitlicher Entscheidungen, was es rechtfertige, sie wie diese der hoheitlichen Bet344tigung zuzurechnen. 7 Schlie337lich hafteten die Beklagten mangels diesbez374glicher Pflichtverlet-zungen auch nicht wegen der Auswahl bzw. Vermittlung der die Sachkundigen-pr374fung durchf374hrenden Streithelferin. 8 - 5 - II. Dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung im Ergebnis nicht stand. Die Durchf374hrung einer Sachkundigenpr374fung gem344337 247 26 Abs. 1 Satz 1 BGV D 6 stellt keine Aus374bung eines 366ffentlichen Amtes dar. Sie kann deshalb grund-s344tzlich Gegenstand eines privatrechtlichen Werkvertrags sein mit der Folge, dass Schadensersatzanspr374che der Kl344gerin gegen die Beklagten nicht von vorneherein ausgeschlossen sind. 9 1. Ob sich das Handeln einer Person als Aus374bung eines 366ffentlichen Am-tes darstellt, bestimmt sich nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn der Betreffende t344tig wird, hoheitlicher T344tigkeit zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und der sch344digenden Handlung ein so enger 344u337erer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Bet344ti-gung angeh366rend angesehen werden muss. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, d.h. auf die Aufgabe, deren Wahr-nehmung die im konkreten Fall auszu374bende T344tigkeit dient, abzustellen (Se-nat, BGHZ 118, 304, 305; 147, 169, 171; Urteil vom 22. Juni 2006 - III ZR 270/05 - VersR 2006, 1684; jeweils m.w.N.). Als Aus374bung eines 366ffentlichen Amtes wurden demgem344337 zum Beispiel Pr374fungst344tigkeiten der Kfz-Sachver-st344ndigen im Rahmen von 247 21 StVZO (BGHZ 49, 108, 110 ff; Senatsurteile vom 11. Januar 1973 - III ZR 32/71 - NJW 1973, 458; BGHZ 122, 85, 87 ff; 147, 169, 171 ff), 247 29 StVZO (Senat, BGHZ 122, 85, 87 ff; 147, 169, 171 ff) und 247 47a StVZO (OLG Schleswig, NJW 1996, 1218 f; siehe auch den Hinweis des Senats in BGHZ 147, 169, 178), ferner der Sachverst344ndigen nach der Pr374ford-nung f374r Luftfahrtger344t (Senat, BGHZ 147, 169, 174 ff), der Pr374fingenieure f374r Baustatik (Senat, BGHZ 39, 358) sowie der T334V-Sachverst344ndigen bei der 10 - 6 - Vorpr374fung 374berwachungsbed374rftiger Anlagen nach 247 24 GewO a.F. i.V.m. 247247 9, 11 der mittlerweile au337er Kraft getretenen Druckbeh344lterverordnung (Se-nat, BGHZ 122, 85, 89 ff.; OLG Karlsruhe, VersR 2007, 498) eingestuft. 2. Nach 247 1 Nr. 1, 247 14 Abs. 1 Satz 1 SGB VII obliegt den Tr344gern der ge-setzlichen Unfallversicherung die Aufgabe, mit allen geeigneten Mitteln Arbeits-unf344lle zu verh374ten. Zu diesem Zweck k366nnen sie - mit Genehmigung durch das Bundesministerium f374r Arbeit und Soziales - unter anderem Vorschriften 374ber die Ma337nahmen erlassen, welche die Unternehmer zur Vermeidung von Ar-beitsunf344llen treffen m374ssen (247 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 SGB VII). Die Tr344ger der gesetzlichen Unfallversicherung sollen dar374ber hinaus die Unfallverh374tungsvor-kehrungen in den einzelnen Unternehmen 374berwachen (247 17 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) und hierzu sogenannte Aufsichtspersonen (fr374her: technische Auf-sichtsbeamte, 247 712 Abs. 2 RVO), die ihre Bef344higung zuvor durch eine Pr374-fung nachzuweisen haben (247 18 Abs. 2 Satz 1 SGB VII) und denen gesetzlich umfangreiche Befugnisse gegen374ber den Unternehmern einger344umt sind (247 19 SGB VII), in ausreichender Zahl besch344ftigen (247 18 Abs. 1 SGB VII). 11 F374r die Durchf374hrung der Ma337nahmen ist der Unternehmer verantwort-lich (247 21 Abs. 1 SGB VII; siehe auch 247 2 der Unfallverh374tungsvorschrift "Grunds344tze der Pr344vention" in der Fassung vom April 2005, BGV A 1). 247 21 Abs. 1 SGB VII enth344lt insoweit "die grundlegende Verpflichtung des Unter-nehmers zum Schutz der Versicherten" (BT-Drucks. 13/2204, S. 81) und ver-deutlicht in Verbindung mit 247 14 Abs. 1 Satz 1 SGB VII die Rollenverteilung auf dem Gebiet der Unfallpr344vention. Die Unfallversicherungstr344ger sind f374r den Erlass von entsprechenden Vorschriften, f374r 334berwachung und Beratung zu-st344ndig, w344hrend der Unternehmer die konkreten Pr344ventionsma337nahmen durchzuf374hren hat, zu denen er gegebenenfalls vom Tr344ger der Unfallversiche- 12 - 7 - rung anzuhalten ist (vgl. auch Hauck/Kranig/Waldeck, SGB VII Gesetzliche Un-fallversicherung, 247 14, Rn. 1, Stand: Dezember 1998 , 247 21, Rn. 5, Stand: De-zember 1999; Brackmann/Wiester, Handbuch der Sozialversicherung, Band 3/1, Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII -, 247 21, Rn. 4, Stand: Dezember 2002; KassKomm/Ricke, Sozialversicherungsrecht, 247 14 SGB VII, Rn. 4, Stand: September 2005). Die Verantwortlichkeit des Unternehmers nach 247 21 Abs. 1 SGB VII beinhaltet insoweit seine Verpflichtung, die Vorgaben der Unfallversi-cherungstr344ger nach 247247 14 ff SGB VII im Einzelfall umzusetzen und den Erfolg der Umsetzung auch selbst zu 374berwachen (vgl. Schmitt, SGB VII, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., 247 21, Rn. 3). Seine Prim344rzust344ndigkeit f374r den Ar-beitsschutz wird durch die einzelnen Unfallverh374tungsvorschriften - hier durch die BGV D 6 - konkretisiert (vgl. Schmatz/N366thlichs/ Wilrich/Weber, Sicherheits-technik, Stand: Lfg. 10/04, Erl. 1.1 zu Ordnungsnr. 4700, Erl. 1 zu 247 21 SGB VII ). Der Unternehmer ist bereits zivilrechtlich sowohl gegen374ber den bei ihm besch344ftigten Arbeitnehmern (247 618 Abs. 1 BGB; siehe auch 247 62 Abs. 1 HGB) als auch im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht (247 823 Abs. 1 BGB) zus344tz-lich gegen374ber Dritten dazu verpflichtet, die erforderlichen Ma337nahmen zur Verh374tung von Unf344llen zu ergreifen und insoweit die f374r die Arbeit ben366tigten Maschinen in einem sicheren Zustand zu halten. Die von den Tr344gern der ge-setzlichen Unfallversicherung erlassenen Unfallverh374tungsvorschriften verdeut-lichen die F374rsorgepflicht des Arbeitgebers (siehe hierzu auch M374nchKomm/ Henssler, BGB, 5. Aufl., 247 618, Rn. 11) bzw. k366nnen zur Bestimmung der die-sem obliegenden Verkehrssicherungspflichten herangezogen werden (BGH, Urteile vom 15. April 1975 - VI ZR 19/74 - VersR 1975, 812, 813; vom 20. Juni 1978 - VI ZR 18/77 - MDR 1979, 45; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - 13 - 8 - NJW-RR 2003, 1459, 1460; M374nchKomm/Wagner, BGB, 5. Aufl., 247 823, Rn. 283). Die Unfallverh374tungsvorschrift f374r Krane (BGV D 6) verpflichtet den Un-ternehmer sicher zu stellen, dass deren Beschaffenheit und deren Betrieb den Bestimmungen der BGV D 6 sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen (247247 3, 3a BGV D 6). Nach 247 26 Abs. 1 Satz 1 BGV D 6 hat der Unternehmer daf374r zu sorgen, dass Krane gem344337 ihren Einsatzbedingun-gen und den betrieblichen Verh344ltnissen nach Bedarf, j344hrlich jedoch mindes-tens einmal, durch einen Sachkundigen gepr374ft werden. Dabei festgestellte M344ngel muss er beheben lassen (247 27 Abs. 2 Satz 2 BGV D 6). Der Unterneh-mer ist daf374r verantwortlich, dass die Ergebnisse der Pr374fung in ein Pr374fbuch eingetragen werden (247 27 Abs. 1 BGV D 6). Er hat die Kenntnisnahme und die Abstellung festgestellter M344ngel im Pr374fbuch zu best344tigen (247 27 Abs. 2 Satz 1 BGV D 6). Bestehen nach Art und Umfang der M344ngel gegen den Weiterbetrieb Bedenken, hat er sich darum zu k374mmern, dass der Kran au337er Betrieb gesetzt und erst weiter genutzt wird, wenn die M344ngel behoben und eventuell erforder-liche Nachpr374fungen, die er zu veranlassen hat, durchgef374hrt sind (247 27 Abs. 2 Satz 3, 4 BGV D 6). Der Unternehmer hat das Pr374fbuch auf Verlangen dem Technischen Aufsichtsbeamten des Unfallversicherungstr344gers vorzulegen bzw. bei ortsver344nderlichen Kranen daf374r zu sorgen, dass eine Kopie des letzten Pr374fberichts beim Kran aufbewahrt wird (247 27 Abs. 3 BGV D 6). Verst366337e gegen 247 26 Abs. 1 bis 3, 247 27 BGV D 6 sind nach 247 44 BGV D 6 bu337geldbewehrt. 14 Die Einzelheiten der wiederkehrenden Pr374fung sind in der BGG 905 vom Oktober 1996 (Pr374fung von Kranen) im Teil 2 "Pr374fungen in Verantwortung des Betreibers" geregelt. Die BGG 905 nimmt insoweit Bezug auf die Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 (Arbeitsmittelbenutzungsricht- 15 - 9 - linie - ABl. EG L 393 S. 13), die in Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2 den Arbeitgeber verpflichtet, alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit die Arbeitsmittel w344hrend der Zeit ihrer Benutzung durch entsprechende Wartung auf einem si-cheren Niveau gehalten werden. Nach Nr. 4.1 BGG 905 sind die Pr374fungen vom Betreiber zu veranlassen, in dessen Ermessen es liegt, welche Person er als Sachkundigen mit der Kontrolle beauftragt; er muss sich jedoch von dessen Sachkunde 374berzeugen. Nach Nr. 3.2.1 BGG 905 sind - insoweit 374bereinstim-mend mit der Durchf374hrungsanweisung zu 247 26 Abs. 1 BGV D 6 - sachkundig Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichen-de Kenntnisse auf dem Gebiet der Krane haben und mit den einschl344gigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverh374tungsvorschriften und allge-mein anerkannten Regeln der Technik soweit vertraut sind, dass sie den ar-beitssicheren Zustand von Kranen beurteilen k366nnen. Insoweit k366nnen als Sachkundige neben den Sachverst344ndigen (Sachverst344ndige der Technischen 334berwachung sowie von der Berufsgenossenschaft erm344chtigte Sachverst344n-dige; 247 28 BGV D 6, Nr. 3.1 BGG 905) auch Betriebsingenieure, Maschinen-meister, Kranmeister oder hierf374r besonders ausgebildetes Fachpersonal he-rangezogen werden, sofern diese Personen Erfahrungen und ausreichende Kenntnisse zur Beurteilung des sicheren Kranzustands haben (Nr. 3.2.2 BGG 905). Eine Erm344chtigung zum Sachkundigen durch die Berufsgenossenschaft ist insoweit nicht erforderlich (vgl. auch Hannover/Mechtold/Koop/Heinke, Si-cherheit bei Kranen, 9. Aufl., S. 100 zu 247 26 BGV D 6). Die Berufsgenossen-schaft ist an das Ergebnis der Sachkundigenpr374fung nicht gebunden. Sie kann vom Unternehmer deren Wiederholung, gegebenenfalls durch einen anderen Pr374fer, verlangen (Nr. 5.6 BGG 905), aber auch im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse ihrer Aufsichtspersonen nach 247 19 Abs. 1 Nr. 1, 4 SGB VII selbst eine Pr374fung durchf374hren. - 10 - 3. Aufgrund dieser rechtlichen Ausgestaltung ist die wiederkehrende Sach-kundigenpr374fung nach 247 26 Abs. 1 Satz 1 BGV D 6 nicht dem hoheitlichen T344-tigkeitsbereich der Berufsgenossenschaften, sondern - wie es auch in der zitier-ten 334berschrift in der BGG 905 "Pr374fungen in Verantwortung des Betreibers" zum Ausdruck kommt - dem Zust344ndigkeitsbereich des Unternehmers zuzuord-nen. Dieser bedient sich des Sachkundigen, um seinen zivil- (247247 618, 823 BGB) wie 366ffentlich-rechtlichen Verpflichtungen (247 21 Abs. 1 SGB VII) gerecht zu werden. Die Funktion der Berufsgenossenschaften beschr344nkt sich nach 247 17 Abs. 1 SGB VII insoweit darauf, den Unternehmer hierbei zu 374berwachen. In diese 334berwachung als staatliche Aufgabe sind die in 247247 18, 19 SGB VII ange-sprochenen Aufsichtspersonen, nicht aber der Sachkundige nach 247 26 Abs. 1 Satz 1 BGV D 6 eingebunden. 16 a) Der Sachkundige selbst ist nicht befugt, Ma337nahmen zum Arbeits-schutz gegen374ber dem Unternehmer zu treffen, weder was die Durchf374hrung der Pr374fung noch - bei Feststellung von M344ngeln im Rahmen der Untersu-chung - deren Beseitigung anbetrifft. Seine Aufgabe besteht in der vom Betrei-ber beauftragten Untersuchung des Krans und der Dokumentation des Pr374-fungsergebnisses. Zwangsbefugnisse stehen nur der Berufsgenossenschaft zu. Diese kann, so sie Kenntnis vom Pr374fbericht erlangt, nach 247 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VII gegebenenfalls die Behebung von M344ngeln aufgeben und hierzu Fristen setzen, im Einzelfall auch die Au337erbetriebsetzung bis zur M344ngelbesei-tigung bestimmen. Ihr technischer Aufsichtsbeamter hat nach 247 19 Abs. 2 SGB VII bei Gefahr im Verzug die M366glichkeit, sofort vollziehbare Anordnungen zu treffen (vgl. Schmatz/N366thlichs/Wilrich/Weber, aaO, Erl. 3.2 b) und c) zu 247 19 SGB VII (4710) sowie Erl. 4.2.2 b), 1. Spiegelstrich zu Ordnungsnr. 4700). 17 - 11 - b) Die T344tigkeit eines Pr374fers kann allerdings, auch ohne dass ihm ent-sprechende Entscheidungsbefugnisse zustehen, dann als hoheitlich einzustufen sein, wenn seine Arbeit mit der Verwaltungst344tigkeit einer Beh366rde auf engste zusammenh344ngt und er in diese so ma337geblich eingeschaltet ist, dass seine Pr374fung geradezu einen Bestandteil der von der Beh366rde ausge374bten und sich in ihrem Verwaltungsakt niederschlagenden hoheitlichen T344tigkeit bildet (BGHZ 49, 108, 113 sowie Senat, Urteil vom 11. Januar 1973 - III ZR 32/71 - NJW 1973, 458, beide zur Einbeziehung des amtlich anerkannten Sachverst344ndigen f374r den Stra337enverkehr im Rahmen des Verfahrens der Stra337enverkehrsbeh366r-de zur Erteilung einer Betriebserlaubnis nach 247 21 StVZO; Senat, BGHZ 122, 85, 91 f zum Pr374fverfahren des amtlich oder amtlich anerkannten Sachverst344n-digen bei wesentlichen 304nderungen eines Fl374ssiggastanklagers nach 247 11 Abs. 1 der Druckbeh344lterverordnung). Des Weiteren kann der Pr374fer als Beam-ter im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen sein, wenn er von einem Hoheits-tr344ger im Einzelfall mit der Beschaffung wesentlicher Entscheidungsgrundlagen und insoweit mit einem in die Zust344ndigkeit des Hoheitstr344gers selbst fallenden Teil einer 366ffentlichen Aufgabe betraut wird (Senatsurteile vom 19. Dezember 1960 - III ZR 194/59 - LM 247 81 BVG Nr. 2 f374r die vom Versorgungsamt mit einer versorgungs344rztlichen Untersuchung und Begutachtung beauftragten 304rzte ei-nes st344dtischen Krankenhauses; BGHZ 39, 358, 361 f374r den von der Bauge-nehmigungsbeh366rde zur Pr374fung der statischen Berechnung hinzugezogenen Pr374fingenieur f374r Baustatik; vom 22. Juni 2006 - III ZR 270/05 - VersR 2006, 1684, 1685 f374r die Einholung einer 344rztlichen Stellungnahme des medizinischen Dienstes durch eine gesetzliche Krankenkasse im Rahmen des 247 275 SGB V; siehe auch die Hinweise in BGHZ 59, 310, 314 auf die Untersuchung eines Ar-beitssuchenden durch den Amtsarzt im Auftrag des Arbeitsamts, die T344tigkeit eines Vertragsarztes im Auftrag des Versorgungsamts oder die Aufgaben eines Vertrauensarztes der Sozialversicherungstr344ger). 18 - 12 - c) Hiermit ist die Durchf374hrung der wiederkehrenden Sachkundigenpr374-fung nicht vergleichbar. Diese stellt keine an sich der Berufsgenossenschaft obliegende Aufgabe dar und ist insoweit nicht Bestandteil der von dieser wahr-zunehmenden 366ffentlich-rechtlichen T344tigkeit. Die Pr374fung ist auch nicht aufs engste mit der dieser 374bertragenen Aufsicht verbunden, so dass sie bei werten-der Betrachtung nur als deren Teil und damit selbst als Aus374bung eines 366ffentli-chen Amtes angesehen werden kann. Weder die Durchf374hrung der hier streit-gegenst344ndlichen Pr374fung als solche noch deren Ergebnis muss der Berufsge-nossenschaft mitgeteilt werden. Die Pr374fung erfolgt mithin v366llig unabh344ngig von der den Berufsgenossenschaften im Rahmen des SGB VII obliegenden 334berwachung und diesbez374glichen - stichprobenartigen, verdachtsabh344ngigen oder routinem344337igen - Kontrollen durch die von diesen bestellten Aufsichtsper-sonen. Dementsprechend richtete sich auch im vorliegenden Fall die Feststel-lung des Pr374fers, dass bei dem untersuchten Kran verschiedene M344ngel vorl344-gen und vor deren Abstellung Bedenken gegen einen Weiterbetrieb best374nden, nur an den Betreiber, ohne dass die Berufsgenossenschaft in den Vorgang ein-gebunden gewesen w344re. 19 Allein der Umstand, dass bei einer etwaigen arbeitsschutzrechtlichen Besichtigung des Betriebs der Kl344gerin durch die Berufsgenossenschaft sich die zust344ndige Aufsichtsperson auch das Pr374fbuch des Krans vorlegen lassen und die Einhaltung der Pr374ffristen bzw. die Beseitigung etwaiger vom Sachkundigen festgestellter M344ngel kontrollieren kann, macht die Pr374fung nicht - wie es der Senat (BGHZ 122, 85, 92 f) beispielsweise f374r die Vorpr374fung nach 247 11 Abs. 1 DruckbehV im Hinblick auf das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsver-fahren entschieden hat - zu einem ersten Teilschritt im Rahmen eines mehrstu-figen, bei wertender Betrachtung als einheitlich zu beurteilenden 366ffentlich- 20 - 13 - rechtlichen Verfahrens. 247 26 Abs. 1 Satz 1 BGV D 6 dient vielmehr prim344r der Selbst374berwachung des Unternehmers und nur im Einzelfall allenfalls mittelbar dessen beh366rdlicher 334berwachung durch die zust344ndige Berufsgenossenschaft. d) Die wiederkehrende Kranpr374fung ist insoweit auch nicht vergleichbar mit der gesetzlich f374r Kraftfahrzeuge in regelm344337igen Zeitabst344nden vorge-schriebenen Hauptuntersuchung (247 29 StVZO) - siehe hierzu Senat, BGHZ 122, 85, 87 ff; 147, 169, 171 ff - oder der bei Luftfahrzeugen notwendigen sog. Nachpr374fung (247247 14 ff LuftGerPV; vormals 247247 26 ff LuftGerPO) - siehe hierzu Senat, BGHZ 147, 169, 173 ff. 21 Kraft- und Luftfahrzeuge bed374rfen zur Gew344hrleistung ihrer Verkehrssi-cherheit der beh366rdlichen Zulassung. Zur Feststellung, ob die Zulassungsvor-aussetzungen w344hrend des Betriebs auch weiterhin vorliegen, findet unter an-derem eine in Zeitabst344nden durchzuf374hrende Kontrolluntersuchung statt. Wer-den hierbei sicherheitsrelevante M344ngel festgestellt, muss der Pr374fer die Zulas-sungsbeh366rde informieren. Diesbez374glich bestimmt Nr. 3.1.4.4. der Anlage VIII zur StVZO (siehe zur Sicherheitspr374fung nach 247 29 StVZO die entsprechende Regelung in Nr. 3.2.3.3.1 bzw. 2), dass der Sachverst344ndige bzw. Pr374fer unver-z374glich die vorhandene Pr374fplakette zu entfernen und die Zulassungsstelle in Kenntnis zu setzen hat, wenn M344ngel festgestellt werden, die das Fahrzeug verkehrsunsicher machen, was zu Ma337nahmen der Beh366rde bis zur sofortigen Stilllegung f374hren kann (vgl. Senat, aaO; OLG K366ln NJW 1989, 2065; OLG Braunschweig NJW 1990, 2629). 247 20 Abs. 2 LuftGerPV (vormals 247 39 Abs. 2 LuftGerPO) sieht grunds344tzlich vor, dass der sog. Nachpr374fschein der Zu-lassungsbeh366rde vorzulegen ist; ferner ordnet 247 4 Abs. 3 und 4 der 1. DV Luft-GerPV an, dass der luftfahrttechnische Betrieb jeden Zustand, der die Luftt374ch- 22 - 14 - tigkeit beeintr344chtigen k366nnte, dem Luftfahrtbundesamt unverz374glich (sp344tes-tens binnen drei Tagen nach Feststellung) mitteilen muss. Insoweit arbeiten die im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Kontroll-untersuchungen t344tigen Sachverst344ndigen mit der Zulassungsbeh366rde derart zusammen, dass diese in die Pr374fung eingebunden ist (siehe entsprechend auch 247 33 Abs. 1 DruckbehV f374r die Mitteilungspflicht des Pr374fers an die Auf-sichtsbeh366rde bez374glich der Feststellung gesundheitsgef344hrdender M344ngel der Anlage). Hieran fehlt es bei Pr374fungen im Rahmen des 247 26 Abs. 1 Satz 1 BGV D 6; der Sachkundige wird nicht als Teil der staatlichen Gefahrenabwehr t344tig bzw. ist nicht Teil der ordnungspolizeilichen 334berwachungst344tigkeit. 23 Pr374fungen nach der Stra337enverkehrsordnung k366nnen nach 247247 1 ff des Gesetzes 374ber amtlich anerkannte Sachverst344ndige und amtlich anerkannte Pr374fer f374r den Kraftfahrzeugverkehr (KfSachvG) vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086, zuletzt ge344ndert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006, BGBl. I S. 2407) nur von amtlich anerkannten Sachverst344ndigen oder amtlich anerkannten Pr374fern vorgenommen werden. Haupt- bzw. Sicherheitspr374fungen nach 247 29 StVZO k366nnen zus344tzlich die von einer amtlich anerkannten 334berwa-chungsorganisation mit dieser Aufgabe betrauten Pr374fingenieure (Nr. 3.1.1 der Anlage VIII i.V.m. Anlage VIIIb zur StVZO) oder auch amtlich anerkannte KFZ-Werkst344tten durchf374hren (Nr. 3.2.1 der Anlage VIII i.V.m. Anlage VIIIc zur StVZO). Pr374fungen nach der Verordnung zur Pr374fung von Luftfahrtger344t oblie-gen ausschlie337lich genehmigten Betrieben (247 2 Abs. 2 LuftGerPV; siehe auch 247247 104 ff LuftPersV). Demgegen374ber kn374pft die Berechtigung zur Durchf374hrung der wiederkehrenden Pr374fung nach 247 26 Abs. 1 Satz 1 BGV D 6 nicht an eine solche Bestellung, sondern an die Sachkunde des Pr374fers an. Erlaubt ist damit auf der Grundlage der freien Auswahl des Kranbetreibers die Pr374fung durch 24 - 15 - einen - 374ber die in 247 28 BGV D 6 beschriebenen Personen hinaus - weiten und unbestimmten Personenkreis, zu dem auch sachkundige Angeh366rige des eige-nen Betriebs geh366ren k366nnen, und bez374glich dessen schwerlich davon gespro-chen werden kann, er sei von Rechts wegen im Interesse 366ffentlich-rechtlicher Gefahrenabwehr mit der Aufgabe der Untersuchung von Kranen beauftragt und 374be deshalb seine T344tigkeit als "Beliehener" und damit als Teil der hoheitlichen Verwaltung aus. Hinzukommt, dass die Kfz-Pr374fer nicht nur bez374glich ihrer Bestellung, sondern auch im Hinblick auf ihre Pr374fert344tigkeit einer detailliert geregelten staatlichen Aufsicht unterliegen (247 6 Abs. 1, 247 11 Abs. 1, 247 13 KfSachvG; Nr. 5, 6, 9 der Anlage VIIIb und Nr. 6, 8 der Anlage VIIIc zur StVZO) und bei ihnen wegen ihrer 366ffentlich-rechtlichen T344tigkeit auch der sog. Innenregress (R374ck-griff der bei Anwendung von Amtshaftungsgrunds344tzen allein passiv legitimier-ten 366ffentlich-rechtlichen K366rperschaft nach ihrer Inanspruchnahme) geregelt ist (247 10 Abs. 4 KfSachvG; Nr. 2.6 der Anlage VIIIb zur StVZO; Nr. 2.10 der Anla-ge VIIIc zur StVZO). Vergleichbare Regelungen f374r den Sachkundigen im Sinne des 247 26 Abs. 1 Satz 1 BGV D 6 gibt es nicht. Gleiches gilt auch f374r die zur Aus374bung eines 366ffentlichen Amts typischerweise geh366renden Bestimmungen 374ber die Unabh344ngigkeit der Amtsf374hrung (247 6 Abs. 1 Satz 2 KfSachvG; Nr. 6.1 S. 2, 6.6. der Anlage VIIIb zur StVZO); Sachkundiger kann demgegen374ber auch ein abh344ngiger Betriebsangeh366riger des sicherungspflichtigen Unternehmers sein. 25 e) Der Zusammenhang zwischen der T344tigkeit des sachkundigen Pr374fers und der 366ffentlich-rechtlichen T344tigkeit der Berufsgenossenschaften erweist sich damit insgesamt als nicht so eng und unmittelbar, dass die Pr374fungst344tigkeit 26 - 16 - dem Tr344ger der gesetzlichen Unfallversicherung wie seine eigene hoheitliche T344tigkeit zugerechnet werden m374sste. III. Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da das Berufungsgericht, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, keine weiteren Feststellungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs getroffen hat, kann der Senat keine eigene Sachent-scheidung treffen. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entschei-dung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 27 F374r die weitere Verhandlung weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin: 28 Die Auffassung der Streithelferin in der Revisionsinstanz, der Annahme eines Werkvertrages zwischen der Kl344gerin und der Beklagten zu 1 stehe be-reits entgegen, dass die Beklagte zu 1 nicht sachkundig sei und deshalb eine solche Pr374fung nicht in eigenem Namen habe durchf374hren k366nnen und d374rfen, was gleichzeitig auch die Erledigung der Pr374fung durch einen selbst344ndigen Subunternehmer ausschlie337e, mit der Folge, dass zwischen den Parteien nur ein Vermittlungsauftrag vorliegen k366nne, teilt der Senat nicht. Eine Partei kann sich auch zu einer Leistung verpflichten, die sie aus eigener Sachkunde nicht selbst erbringen kann. Sie muss sich dann zur Erf374llung nur eines sachkundi-gen Dritten bedienen. Dessen Eigenschaft als Gehilfe im Sinne des 247 278 BGB h344ngt nicht davon ab, ob der Schuldner auch selbst imstande w344re, die Leis-tung in eigener Person auszuf374hren (vgl. bereits RGZ 64, 231, 234; 160, 310, 314; siehe auch Palandt/Heinrichs, 68. Aufl., 247 278 BGB, Rn. 7; Erman/ 29 - 17 - Westermann, 12. Aufl., 247 278 BGB, Rn. 17, m.w.N.), sondern nur davon, ob er zur Erf374llung einer Verbindlichkeit des Schuldners eingeschaltet worden ist. Soweit die Streithelferin der Revisionsbeklagten in diesem Zusammen-hang unter Hinweis auf die Bezeichnung der Beklagten zu 1 als "das die Sach-kundigenpr374fung vermittelnde Unternehmen" (Nr. II 3 der Gr374nde des Beru-fungsurteils) meint, das Gericht habe entsprechende, der Annahme eines Werkvertrags entgegenstehende Feststellungen getroffen, ist dem nicht zu fol-gen. Die diesbez374gliche Passage im angefochtenen Urteil gibt lediglich die - im Rahmen der Annahme des Berufungsgerichts, wonach die Sachkundigenpr374-fung als Aus374bung eines 366ffentlichen Amtes anzusehen ist (Nr. II 1,2 der Gr374n-de), durchaus folgerichtige - rechtliche Bewertung der Vertragsbeziehungen der Beteiligten wieder. Die Streithelferin hat aber nicht in Aus374bung eines 366ffentli-chen Amtes gehandelt. 30 Schlick D366rr W366stmann Seiters Schilling Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 08.06.2007 - 43 O 204/07 - OLG Dresden, Entscheidung vom 27.02.2008 - 13 U 1113/07 -
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