BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 86/10 v om 19. Juli 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart und die Richt er Dr. Drescher und Born einstimmig beschlossen: Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsic h- tigt, die Revision gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückz u- weisen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1. 381.632,50 s- anträge). Gründe: Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Z u- lassung nicht (mehr) vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat. 1. Eine grundsätzliche Bedeu tung oder ein Bedürfnis nach einer En t- scheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts besteht j e denfalls deshalb nicht mehr, weil der Senat mit Urteil vom 12. April 2011 (II ZR 197/09, ZIP 2011, 1202 ) entschieden hat, dass die Ermächtigung zur E inziehung von Forderungen der Gesellschafter einer Anlagegesellschaft gegen ihre Mitgesel l- schafter durch eine dazu gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die ke i- ne Erlaubnis nach dem Rechtsbera tungsgesetz hat, nach § 134 BGB i n Verbi n- dung mit dem mit tlerweile außer Kraft getretenen Art. 1 § 1 RBerG nichtig ist. 1 2 - 3 - - wie hier - Zahlungsansprüche aus einer Beteiligung an einem Fonds gegen die Verantwortlichen des Fonds geltend gema cht werden sollen und diese A n- spr ü che in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingebracht werden. 2. Die Revision hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Die Klage ist unzulässig. Die Klägerin ist n icht parteifähig im Sinne des § 50 Abs. 1 ZPO, we il ihr Gesellschaftsvertrag unwirksam ist. D ie von der Klägerin geplante Forderungseinziehung ist nach Art. 1 § 1 RBerG erlaubnispflichtig. Es handelt sich dabei, wie das Berufungsgericht rechtsfehle r frei festgestellt hat, um eine Einziehung fremder Ford erungen im eigenen Namen, mithin um eine in den Anwendungsbereich des Art. 1 § 1 RBerG fallende Inkassotätigkeit. Ob die Forderungen nur zu Einziehungszw e- cken auf die Gesellschaft übertragen werden oder ob eine wirtschaftliche Vol l- übertragung stattfindet, ob also die Geltendm a chung der Forderungen für die Gesellschaft ein fremdes oder ein eigenes Geschäft ist , richtet sich nach der Ausgestaltung des Gesellschaftsve r hältnisses und insbesondere danach, wer die Gewinne und Verluste der einzelnen Prozesse trage n soll. Dazu hat der Prozessbevollmäc h tigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf die Frage des Gerichts keine Erklärung abgegeben, o b- wohl der Vertrag in di e sem Punkt unklar ist. Das geht zu Lasten der Klägerin. Die Ford erungseinziehung soll auch geschäftsmäßig erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2011 - II ZR 197/09, ZIP 2011, 1 202 Rn. 16 ff. ) . Die Klägerin verfügt nicht über die somit erforderliche Erlaubnis. Da ihr Gesel l schaftszweck ausschließlich auf die ihr ve rbotene Forderungseinziehung gerichtet ist, führt der Verstoß gegen das Rechtsberatungsg e setz gemäß § 134 3 4 5 6 7 - 4 - BGB zur Nichtigkeit des Gesellschaftsvert rages (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1974 - II ZR 63/72, BGHZ 62, 234, 240). Dem steht die Lehre von der fe hlerhaften Gesellschaft nicht entgegen. Danach wird zwar eine Gesellschaft, deren Gründungsakt an einem Fehler le i- det, die aber in Vollzug gesetzt worden ist, grundsätzlich als wirksam behandelt. Das gilt aber dann nicht, wenn die Gründung gegen ein gesetz liches Verbot ver stößt, wie etwa gegen Art. 1 § 1 RBerG (BGH, Urteil vom 25. März 1974 - II ZR 63/72, BGHZ 62, 234, 240 f. ; im Grund satz ebenso BGH, Urteil vom 16. Dezember 2002 - II ZR 109/01, BGHZ 153, 214, 222). Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom 3. November 2011 erledigt worden. Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.11.2008 - 5 O 296/07 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.04.2010 - I - 15 U 1/09 - 8
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