BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 86/11 Verkündet am: 15. November 2012 Führinger Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 167 Eine Abtretung der Klageforderung nach Eintritt der Hemmungswirkung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO, aber vor Zustellung der Klage an den B e- klagten, führt nicht zur Beendigung der Hemmung des Laufs der Verjährung s- frist. BGH, Urteil vom 15. Nov ember 2012 - I ZR 86/11 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Prof. D r. Schaffert und Dr. Koch für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlande s- gerichts Stuttgart vom 20. April 2011 wird auf Kosten des Bekla g- ten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, ein deutsch es Speditionsunternehmen, nimmt den in Italien ansässigen Beklagten wegen Verlustes von Transportgut aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch. Die Kraftverkehr N . Italia S.A.R.L., eine Tochtergesellschaft der Kläge - rin mit Sitz in Itali en (im Weiteren: N . Italia), beauftragte den Beklagten am 11. November 2005 mit dem Transport einer Partie Schokolade von Reiche n- bach/Deutschland nach San Nicola La Strada/Italien. Ein Fahrer de s Beklagten übernahm das auf 34 Paletten gepackte Gut mi t einem Nettogewicht von 14.074 kg am 14. November 2005 in Reichenbach, wo die Klägerin für die A . R . GmbH & Co. KG (im Weiteren: Versenderin) ein Lager unterhielt, zur Beförderung na ch Italien. Er erreichte am 15. November 2005 gegen 17 Uhr 1 2 - 3 - die nör dlich von Neapel gelegene Autobahnraststätte "Teano Ovest", auf der er den beladenen Lkw abstellte, um eine P ause e inzulegen. In der folgenden Nacht wurde der Fahrer von drei Männern auf der Raststätte überfallen, das Transportg ut wurde ger aubt. Am 5. Apri l 2006 stellte die Versenderin der Kläg e- rin für die a bhandengekommene Ware 60.767,52 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte hafte für den Ve r- lust des Gutes gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR, da die Voraussetzungen für eine n Haftun gsausschluss nach Art. 17 Abs. 2 CMR nicht vorlägen. Darüber hinaus schulde der Beklagte ihr den Ersatz der durch die außergerichtliche Rechtsve r- folgung angefallenen Kosten, weil er sich mit der Erfüllung ihrer berechtigten Schadensersatzforderung in Verzu g befunden habe. Die Klägerin hat den Beklagten wegen des streitgegenständlichen Ve r- lusts zunächst unter Berufung auf eine Abtretung der N . Italia vom 29. März 2006 auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Nach Einreichung, aber vor Zustellung der K lage an den Beklagten hat sie den geltend gemachten Sch a- densersatzanspruch am 28. September 2006 an die N . Italia zurückabgetre - ten. Diese hat die Klageforderung nach Zustellung der Klage gegen Ansprüche aufgerechnet, die dem Beklagten unstreitig gegen sie zustanden. Die Klägerin hat daraufhin die Feststellung begehrt, dass der Rechtsstreit mit Ausnahme der verlangten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in der Hauptsache erledigt sei. Im Berufungsverfahren ist die Klägerin zu ihrem ursprünglichen Z ahlung s- antrag zurückge kehrt, weil die N . Italia so der Vortrag der Klägerin mit Vereinba rung vom 23. August 2007 erneut sämtliche Schadensersatzanspr ü- che aus dem Transport vom 14. November 2005 gegen den Beklagten an sie abgetreten habe . D ie von de r N . Italia erklärte Aufrechnung sei mangels Zustimmung des Beklagten nicht wirksam geworden. Die N . Italia sei damit 3 4 - 4 - einverstanden, dass sie, die Klägerin, die Ansprüche aus dem Transportvertrag vom 11. November 2005 weiterverfolge und Zahlung an sich verlange. Im Übrigen hätten auch die Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozes s- standschaft vorgelegen. Ein schutzwürdiges Eigeninteresse an der Verfolgung der streitgegenständlichen Ansprüche ergebe sich aus dem Umstand, dass sie wegen des Verlus tes der Ware am 25. November 2005 an die Versenderin Schadensersatz geleistet habe. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 60.767,52 i- che Kosten in Höhe von 1.479,90 hilfsweise für den Fall, dass a) der Beklagte der Aufrechnung vom 31. Oktober 2006 zustimmt sowie b) das Berufungsgericht die Umstellung auf den ursprünglichen Klag e antrag als un zulässig ansehen sollte, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.479,90 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.793,62 (Zinsen) zu zahlen, 3. festzustellen, dass der Rechtsstreit sich in Höhe des Betrages von 60.767,52 hnung der N . Italia S.A.R.L. vom 31. Oktober 2006 in der Hauptsache erledigt hat. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben . Das Berufungsgericht hat der vom Landgericht für unbegründet erachteten Klage in seinem ersten Urteil in der Ha uptsache nach Abzug von 2.000 Transportkosten in Höhe von 58.767,52 Darüber hinaus hat es der Klägerin einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Ko s- ten in Höhe von 1.479,90 Oktober 2007 3 U 92/07, juris). Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision der B e- kla g ten und die Anschlussrevision der Klägerin aufgehoben und die Sache zur 5 6 7 8 - 5 - neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwi e- sen, weil die von der Be klagten erhobene Verjährungseinrede für unbegründet erachtet und die geltend gemachte Schadensersatzforderung in Höhe von 2.000 worden war (BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 I ZR 191/07, TranspR 2010, 200). Das Berufungsge richt hat dem Klagehauptantrag in seinem zweiten Urteil nunmehr in vollem Umfang stattgegeben (OLG Stuttgart, TranspR 2011, 340). Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläg e- rin beantragt, erstrebt der Beklagte weiterhin die Wi ederherstellung des die Klage abweisenden erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte sei der Klägerin aus abgetretenem Recht der N . Italia gemäß Art. 17 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1 CMR zum Sch adensersatz in der geltend gemachten Höhe verpflichtet. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung hat das Berufungsgericht e r- neut nicht durchgreifen lassen. Dazu hat es ausgeführt: Die Klägerin sei aktivlegitimiert. Der Transportvertrag, au s dem die strei t- gegenständliche Schadensersatzforderung resultiere, sei zwar zwischen der N . Italia und dem Beklagten geschlossen worden. Die N . Italia habe die ihr gegen den Beklagten wegen des Diebstahls der Ware zustehenden Sch a- densersatzansprüch e jedoch zunächst am 29. März 2006 und nochmals nach der am 28. September 2006 vorgenommenen Rückabtretung am 23. August 2007 an die Klägerin abgetreten. Die jeweiligen Abtretungen seien sofort wir k- 9 10 11 - 6 - sam gewesen. Einem Forderungserwerb der Klägerin aufgr und der am 23. Au - gust 2007 vorgenommenen Abtretung stehe nicht die von der N . Italia am 31. Oktober 2006 erklärte Aufrechnung gegen Frachtvergütungsa nsprüche des Beklagten entgegen; die Aufrechnung sei unwirksam gewesen, weil die zur Au f- rechnung geste llte Schadensersatzforderung nach Grund und Höhe streitig g e- wesen sei. Der an die Klägerin abgetretene Schadensersatzanspruch aus Art. 17 Abs. 1 CMR belaufe sich gemäß Art. 23 Abs. 1 CMR auf 60.767,52 ä- gerin habe den Umfang und den Wert des ab handengekommenen Gutes hi n- reichend belegt. Die Haftungshöchstgrenze nach Art. 23 Abs. 3 CMR werde angesichts des Gewichts der gestohlenen Ware mit der geltend gemachten Schadensersatzforderung nicht erreicht. Der zuerkannte Zinsanspruch sei g e- mäß Art. 27 A bs. 1 CMR begründet. Der Anspruch auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten ergebe sich aus §§ 249, 286 BGB. Die Voraussetzu n- gen für einen Haftungsausschluss nach Art. 17 Abs. 2 CMR lägen nicht vor. Die von der Beklagten erhobene Verjährungsein rede greife nicht durch. Die im Streitfall zur Anwendung kommende einjährige Verjährungsfrist (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR) habe nach Art. 32 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b CMR am 17. Dezember 2005 zu laufen begonnen und daher frühestens am 16. Dezem - ber 2006 geend et. Eine Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist beurteile sich gemäß Art. 32 Abs. 3 CMR nach dem Recht des angerufenen Gerichts. De m- entsprechend kämen im Streitfall die §§ 203 ff. BGB und damit auch § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zur Anwendung. Die Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfordere die Klage eines materiell Berechtigten. Die Klägerin sei zum Zeitpunkt der Klageerhebung (27. Oktober 200 6) materiell Berechtigte in Bezug auf die geltend gemachte Schadensersatzforderung gewesen. Ihr habe aufgrund eine r von der N . Italia erteilten (generellen) Ermächtigung die Befugnis zugestan - 12 13 - 7 - den, den streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch im eigenen Namen geltend zu machen und Zahlung an sich zu verlangen. Die Prozessführungsb e- fugnis der Klägerin sei dem B eklagten gegenüber vor Ablauf der Verjährung s- frist offengelegt worden. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg. Die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede greift nicht durch, weil der Lauf de r im vorliegenden Fall maßgeblichen Verjährung s- frist von einem Jahr (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR) in noch unverjährter Zeit g e- mäß Art. 32 Abs. 3 CMR, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 167 ZPO gehemmt worden ist. 1. Aus dem ersten Revisionsurteil des Senats vom 29. Oktober 2009 ergibt sich bereits, dass der Beklagte der Klägerin für den Verlust des Gutes gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR in Verbindung mit Art. 1260 Codice Civile Sch a- densersatz schuldet und dass der zu ersetzende Schaden sich gemäß Art. 23 Abs. 1 CMR auf 60.767,52 17, 25 bis 31). Ebenso steht fest, dass der Beklagte sich nicht mit Erfolg auf den Ha f- tungsausschlussgrund des Art. 17 Abs. 2 CMR berufen kann (BGH, TranspR 2010, 200 Rn. 18 bis 24). 2. Der vom Berufungsgericht zuerkannte Zinsanspruch ist gemäß Art. 27 Abs. 1 CMR begründet. I nsoweit wird von der Revision auch keine Rüge erh o- ben. 3. Das Berufungsgericht hat der Klägerin auch mit Recht einen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten v orgerichtlich entstandenen Rechtsve r- folgungskosten in Höhe von 1.459,90 Der Anspruch ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts allerdings nicht aus §§ 249, 286 14 15 16 17 - 8 - BGB, weil sich die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen gemäß Art. 32 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB aF nach de m auf den Vertrag anwendbaren Recht richtet (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2009 Xa ZR 76/07, TranspR 2010, 153 Rn. 17). Die von der N . Italia an die Klägerin abgetretene Forderung unter - liegt gemäß Art. 28 Abs. 4 EGBGB aF dem italienischen Recht (vgl. BGH, TranspR 2010, 200 Rn. 27). Die Ersatzpflicht des Beklagten für die geltend gemachten Rechtsanwalt s- kosten besteht aber auch nach italienischem Recht, dessen maßgebliche Be - stimmungen der Senat selbst ermitteln und auslegen kann. Dabei kann of fe n- bleiben, ob die Auslegung ausländischen Rechts durch den Tatrichter der rev i- sionsrechtlichen Überprüfung gemäß § 560 Abs. 1, § 545 Abs. 1 ZPO in der seit dem 1. Septem ber 2009 geltenden Fassung zugänglich ist. Denn nach der Übergangsbestimmung in Art. 111 FG G - Reformgesetz, mit dem die Vorschrift des § 545 Abs. 1 ZPO geändert worden ist, sind auf Verfahren, die bis zum I n- krafttreten des FGG - Reformgesetzes eingeleitet worden sind, die zuvor gelte n- den Vorschriften anzuwenden. Ist das Verfahren wie im vor liegenden Fall in erster Instanz nach dem bisherigen Recht eingeleitet worden, erfolgt auch die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens nach dem bisher geltenden Recht (vgl. BT - Drucks. 16/ 6308, S. 359). Die Bestimmung des § 545 Abs. 1 ZPO in der vor dem 1. September 2009 geltenden Fassung hat eine revisionsrechtliche Überprüfung des ausländischen Rechts zwar nicht vorgesehen. Das Revision s- gericht war dadurch jedoch nicht gehindert, ausländisches Recht selbst zu e r- mitteln und seiner Entscheidung zugrunde zu legen, wenn das Berufungsgericht wie im Streitfall dieses Recht außer Betracht gelassen und infolgedessen nicht gewürdigt hat (vgl. BGH, TranspR 2010, 153 Rn. 21). Ein Schuldner, der sich in Verzug befindet, ist gemäß Art. 1218 Codice C i- vile zu m Schadensersatz verpflichtet (vgl. Eccher/ Schurr/ Christandl, Handbuch 18 19 - 9 - italienisches Zivilrecht, Kap. 3 Rn. 90). Nach Art. 1219 Abs. 1 Codice Civile g e- rät ein Schuldner durch Aufforderung oder Mahnung in Verzug. Ob im Streitfall eine nach italienischem R echt hinreichende Mahnung vorgelegen hat, hat das Berufungsgericht zwar nicht festgestellt. Jedoch hat der Verkehrshaftungsvers i- cherer des Beklagten mit dem an die N . Italia gerichteten Schreiben vom 10. Februar 2006 jegliche Ersatzpflicht zurückgewies en. Dies führt zum aut o- m a tischen Verzug des Beklagten im Sinne von Art. 1219 Abs. 2 Nr. 2 Codice Civile (vgl. Eccher/ Schurr/ Christandl aaO Kap. 3 Rn. 88). Der zu ersetzende Schaden umfasst nach Art. 1223 Codice Civile den vom Gläubiger erlittenen Verlust, soweit dieser eine unmittelbare Folge der Verspätung ist. Hierzu zähle n auch die infolge des Schuldnerverzugs des Beklagten entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung. 4. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Ber u- fungsgerichts, die streitgegenständliche Schadensersatzforderung sei nicht ve r- jährt. a ) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei aufgrund einer von der N . Italia (generell) erteilten Ermächtigung zum Zeitpunkt der Klage - erhebung (27. Oktober 2006) berechtigt gewesen, die Klageforderung im eig e- nen Namen geltend zu machen, ist allerdings nicht frei von Rechtsfehlern. aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Lauf der im Streitfall maßgeblichen einjährigen Verjährungsfrist des Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR sei gemäß Art. 32 Abs. 3 CMR, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt gewese n, weil die Klägerin als Einziehungsermächtigte rechtzeitig Klage erhoben habe. Die Vernehmung der Zeugen P . und B . habe ergeben, dass der Klägerin von der N . Italia eine Einziehungsermächtigung erteilt worden sei. Hierfür spreche auch der wei tere Umstand, dass die Klägerin dem Beklagten schon am 20 21 22 - 10 - 30. November 2005 eine Rechnung über 65.877,76 sich verlangt habe. In die gleiche Richtung weise auch die Tatsache, dass die Klägerin sich mit Schriftsatz vom 22. März 2006 weg en der Schadensreguli e- rung an den Versicherer des Beklagten gewandt habe. Die Bekundungen der vernommenen Zeugen hätten zudem ergeben, dass die Ermächtigung seitens der N . Italia nicht nur auf eine außergerichtliche Geltendmachung der For - derung beschr änkt gewesen sei. Der Umstand, dass die N . Italia Schadens - ersatzansprüche wegen des streitgegenständlichen Schadensereignisses z u- sätzlich am 29. März 2006 an die Klägerin abgetreten habe, stehe der Anna h- me einer Einziehungsermächtigung nicht entgegen. Eine Einziehungsermächt i- gung könne (hilfsweise) neben einer primären Zession geltend gemacht we r- den. bb) Die Revision rügt mit Recht, dass den Ausführungen des Berufung s- gerichts nicht zu entnehmen ist, ob es wie es erforderlich gewesen wäre die W irksamkeit der von der Klägerin behaupteten Einziehungsermächtigung nach italienischem Recht beurteilt hat, weil es in den Gründen an Darlegungen dazu fehlt . Die Einziehungsermächtigung ist unbeschadet ihrer dogmatischen Ei n- ordnung im internen deutschen Re cht international privatrechtlich als Abtretung zu qualifizieren mit der Folge, dass sie in Fällen mit Auslandsberührung nach den für die Abtretung maßgeblichen Kollisionsregeln zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 VII ZR 34/93, BGHZ 125, 196, 204). Da die der Einziehungsermächtigung zugrundeliegende Schadensersatzforderung der N . Italia gegen den Beklagten dem italienisc hen Recht unterliegt (vgl. Rn. 17 ), beurteilt sich die Wirksamkeit einer Forderungsabtretung gemäß Art. 33 Abs. 2 EGBGB aF ebenso nach italienischem Recht (vgl. BGH, TranspR 2010, 200 Rn. 27). 23 - 11 - b) Der Rechtsfehler des Berufungsgerichts erfordert jedoch nicht die Au f- hebung des angefochtenen Urteils und eine Zurückverweisung des Recht s- streits an das Berufungsgeric ht, weil sich das Berufungsurteil aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO). Die Klägerin war nach den Festste l- lungen des Berufungsgerichts zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage am 1. August 2006 Inhaberin der streitgegenständlichen Schadensers atzforderung und damit Berechtigte im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Klägerin durch die nach italienischem Recht zu beurteilende Abtretung der in Rede stehenden Schadensersatzforderung vom 29. März 2 006 unmittelbar und mit sofortiger Wirkung zu deren Inhaberin geworden ist. Diese Beurteilung lässt k einen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht in Frage gestellt. Die Auslegung des italienischen Rechts, insbesondere die Annahme des Be r u- fungsgerichts, dass die in Art. 1264 Abs. 1 Codice Civile geregelte Information des Schuldners keine konstitutive Voraussetzung für die Wirksamkeit der Abtr e- tung sei, ist nach dem im Streitfall noch zur Anwendung kommenden § 545 Abs. 1 ZPO aF im Übrigen der revisionsrechtlichen Nachprüfung entzogen (vgl. Rn. 18 ). bb) Als Forderungsinhaberin war die Klägerin daher materiell Berechtigte im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, als sie die Klageschrift in noch unverjäh r- ter Zeit a m 1. August 2006 beim Landgericht Stuttgart eingereicht hat. Die Ei n- reichung der Klageschrift in unverjährter Zeit hat gemäß § 167 ZPO in Verbi n- dung mit § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zur Hemmung der noch laufenden Verjä h- rungsfrist geführt. Der Umstand, dass die K lägerin die mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzforderung vor Zustellung der Klageschrift wieder an die N . Italia zurück abgetreten hat, ändert hieran entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nichts. Für die Verjährungshemmung ist es nich t erfo r- 24 25 26 - 12 - derlich, dass die materielle Berechtigung auch noch zum Zeitpunkt der Klag e- zustellung fortbesteht (aA OLG Brandenburg, Urteil vom 2. April 2008 3 U 83/07, juris Rn. 27; Lakkis in jurisPK - BGB, 6 . Aufl., § 204 Rn. 27). Die Vorschrift des § 167 Z PO verlegt den Zeitpunkt der Verjährungshe m- mung unter der im Streitfall gegebenen Voraussetzung, dass die Zustellung der Klageschrift demnächst erfolgt, generell auf den Eingang der Klageschrift bei Gericht. Der Umstand, dass die Klägerin den Rechtsver lust zum Zeitpunkt der Klagezustellung wegen der von ihr zuvor erklärten Abtretung selbst herbe i- geführt hat, ändert daran nichts. Denn mit Einreichung der Klageschrift konnte die Klägerin die von Amts wegen zu bewirkende Zustellung , die Voraussetzung für d en Eintritt der Rechtshängigkeit war, nicht mehr beeinflussen . Durch die Regelung in § 167 ZPO sollen die Parteien bei der Zustellung von Amts wegen vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsa b- laufs bewahrt werden, weil sie au f den Geschäftsbetrieb keinen Einfluss ne h- men können (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2003 V ZR 414/02, NJW 2003, 2830, 2831). Da sich der genaue Zeitpunkt der Klagezustellung oftmals etwa wie im vorliegenden Fall bei einer Zustellung im Ausland nicht kurzfristig durch eine Nachfrage bei Gericht in Erfahrung bringen lässt, ist für die Beteiligten e i- ner Forderungsübertragung nicht ohne weiteres erkennbar, wer bei Klagez u- ste l lung Inhaber der übertragenen Forderung ist. Käme es für die Verjährung s- hemmung u ngeachtet der Bestimmung des § 167 ZPO auch auf die Berecht i- gung im Zeitpunkt der Klagezustellung an, wäre der Zessionar, der dem kl a- genden Zedenten keine Einziehungsermächtigung erteilt hat, zur Vermeidung verjährungsbedingter Nachteile genötigt, ins Unge wisse hinein die Forderung selbst erneut gerichtlich geltend zu machen. Nach der der Vorschrift des § 167 ZPO zugrunde liegenden Wertung, das Verjährungsinteresse des Schuldners gegenüber dem Interesse des Anspruchstellers auf Rechtsdurchsetzung unter den V oraussetzungen des § 167 ZPO zurückzustellen, ist eine solche mehrf a- 27 - 13 - che gerichtliche Befassung mit der Streitsache nicht gerechtfertigt. Eine Abtr e- tung der Klageforderung an einen Dritten nach Eintritt der Hemmungswirkung gemäß § 167 ZPO, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB führt daher nicht zur Beendigung der Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist (vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Oktober 1983 I ZR 86/82, NJW 1984, 2102, 2104 zu § 211 BGB aF). Dementsprechend ist im Streitfall für die Verjährungshemmung maßgeblich , dass die Klägerin bei Einreichung der Klage am 1. August 2006 im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB berechtigt war, den streitgegenständlichen Schaden s- ersatzanspruch geltend zu machen (vgl. BGH, TranspR 2010, 200 Rn. 47). c) Durch die einseitig gebliebene Er ledigungserklärung der Klägerin ist i h- re materielle Berechtigung nicht entfallen, da diese Erklärung nicht die Recht s- hängigkeit des für erledigt erklärten Anspruchs beendet (BGH, TranspR 2010, 200 Rn. 47). 28 - 14 - III. Danach ist die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert Koch Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 16.04.2007 - 36 O 106/06 KfH - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.04.2011 - 3 U 49/10 - 29
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