BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 86/11 Verkündet am: 18. Juni 2013 Stoll J ustiz hauptsekretärin als Urkund sbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GmbHG § 43 Abs. 2 a) Jedenfalls dann, wenn die alleinige oder wesentliche Aufgabe einer Kompleme n- tär - GmbH in der Führung der Geschäfte einer Kommanditgesellschaft besteh t, e r- streckt sich der Schutzbereich der durch die Bestellung begründeten organschaf t- lichen Sonderrechtsbeziehung zwischen der Komplementär - GmbH und ihrem G e- schäftsführer im Hinblick auf seine Haftung aus § 43 Abs. 2 GmbHG im Falle einer sorgfaltswidrigen G eschäftsführung auf die Kommanditgesellschaft. b) Eine pflichtwidrige haftungsbegründende Handlung kann im Hinblick auf das für die Haftungserstreckung nach § 43 Abs. 2 GmbHG notwendige Schutzbedürfnis der Kommanditgesellschaft regelmäßig dann nicht angenomm en werden, wenn sämtliche Gesellschafter der Kommanditgesellschaft mit dem Handeln des G e- schäftsführers der Komplementär - GmbH einverstanden waren. BGH, Urteil vom 18. Juni 2013 - II ZR 86/11 - KG LG Berlin - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs h at auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2013 durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Bergmann , die Richter in Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher , Born und Sunder für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision d es Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. Februar 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts w egen Tatbestand: Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der G . GmbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin), einer im Jahr 2004 gegründeten Publikumsgesellschaft, mit der Anlegern die Beteiligung an einem Musikfonds angeboten wurde. Unternehmensgegenstand der Schuldnerin ist die Entwicklung, Produktion, Verwertung und Vermarktung sowie der Vertrieb von Ton - und Bildaufnahmen und sonstigen Medienprodukten sowie der Erwerb 1 - 3 - von Rechten an Musikproduktionen anderer und d eren Verwertung. Der Bekla g- te war bis zum Jahr 2007 Geschäftsführer der Komplementär - GmbH, die nicht operativ nach außen auftrat und deren alleinige Aufgabe es war, für die Schul d- nerin zu handeln. Der Beklagte erhielt für seine Tätigkeit keine Vergütung; e r stellte der Komplementärin lediglich die Vergütung in Rechnung, die er einem von ihm beschäftigten Mitarbeiter zahlte. Am 9. September 2004 unterzeichnete der Beklagte für die Schuldnerin rteilten Auftr a- - Rechtsanwaltssozietät W . GbR (im Folgenden: W . ) über die Beauftragung der W . mit der anwaltlichen und steuerrechtl i- chen Beratung im Zusammenhang mit dem Fondsprojekt. § 2 des Vertrags en t- hält eine Honorarregelung, die auch Gegenstand einer gesonderten schriftl i- chen Honorarvereinbarung vom selben Tage ist und nach der mit der W . ein Pauschalhonorar in Höhe von 375.0 . war zuvor von den Initiatoren des Fonds im April 2004 mündlich beauftragt worden, den Pro s- pekt und die für die Fondsgründung nötigen Verträge auszuarbeiten. Sie erstel l- te außerdem eine Prognoserechnung, die ebenfalls in dem i m Juli 2004 verö f- fentlichten Emissionsprospekt abgedruckt wurde. des nach dem Emissionsprospekt neu einzuwerbenden Kommanditkapitals von lschafter in einer Gesellschafte r- versammlung am 28. Dezember 2004 überein, die Emission von Beteiligungen im Jahr 2005 fortzusetzen. Zu diesem Zweck erarbeitete die W . aufgrund e i- nes mündlichen Auftrags im Frühjahr 2005 einen zweiten Prospekt (Tranche 2005) und nahm die nötigen Anpassungen in den Verträgen und Prognoseb e- rechnungen vor. Im Sommer 2005 erstellte die W . schließlich einen dritten 2 3 - 4 - Prospekt (Tranche II/2005). Darin wurden aufgrund einer Gesetzesänderung zum 1. Juli 2005 erforderlich gewor dene Anpassungen aufgenommen. Am 25. August 2005 unterzeichnete der Beklagte für die Schuldnerin eine weitere Honorarvereinbarung mit der W . , in dem u.a. für die Beratung bei der Erste l- lung der im Frühjahr und Sommer 2005 veröffentlichten Prospekte ei n an die W . r- de. In der Gesellschafterversammlung der Schuldnerin vom 29. Dezember 2004 wurde ein Musikprojekt mit der Boygroup U . (im Folgenden U . ) vorg e- stellt und beschlossen. A m selben Tag schloss der Beklagte für die Schuldnerin zur Realisierung dieses Projekts einen Produktionsdienstleistungsvertrag mit der T . GmbH (im Folgenden: T . ). Der Vertrag sah vor, dass die T . Tonaufnahmen mit der U . herstellen und der Schuldnerin die u m- fassenden Nutzungsrechte an diesen übertragen sollte. Beide Parteien waren zum Rücktritt berechtigt, sollte die Schuldnerin nicht die für die Umsetzung des Projekts nötigen Künstlerverträge mit den Mitgliedern der U . abschließen. Zu solchen Vertragsabschlüssen kam es in der Folgezeit nicht. Denn U . war ve r- traglich an T. gebunden, wobei streitig ist, ob diese Bindung am 29. Dezember 2004 schon bestanden hatte. Am 4. April 2005 unterzeichnete der Beklagte für die Schuldnerin eine Kooperationsvereinbarung mit der T . . Aufgrund der Vereinbarung stellte die T . die U . für die Produktion zur Verfügung. Die Schuldnerin gab im Gegenzug einen Teil der Verwertung s- rechte, die Gegenstand des Prod uktionsdienstleistungsvertrags vom 29. Dezember 2004 waren, an die T . ab. Anderenfalls wäre diese vom Produktionsdienstleistungsvertrag zurückgetreten. Mit der Klage begehrt der Kläger vom Beklagten Schadensersatz wegen der Verletzung seiner Sorg faltspflichten beim Abschluss der Honorarvereinb a- 4 5 - 5 - rungen vom 9. September 2004 und vom 25. August 2005 sowie der Kooperat i- onsvereinbarung vom 4. April 2005. Nach Ansicht des Klägers übersteigen die vereinbarten und von der Schuldnerin gezahlten Honorare gesetzlichen Gebühren, die die Schuldnerin ohne Vergütungsvereinbarung g e- schuldet hätte. Der Schuldnerin sei deshalb ein Schaden in Höhe von 504.010 b- sch luss der Kooperationsvereinbarung habe der Beklagte pflichtwidrig geha n- delt. Durch den Verlust der im Produktionsdienstleistungsvertrag für die Schuldnerin gegenüber der Beklagten begründeten Rechte an der Vermarktung der U . sei der Schuldnerin ein Sch aden entstanden, der sich noch nicht en d- gültig beziffern lasse. Der Kläger begehrt deshalb die Feststellung der Ersat z- pflicht des Beklagten. Das Landgericht hat den Beklagten wegen des Abschlusses der beiden Honorarvereinbarungen zur Zahlung von 405.727 ,20 und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Schuldnerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch den Verzicht auf Auswertungsrechte an der U . b e- reits entstanden sei und noch entstehen werde. Das Berufungsgericht hat auf das Rechtsmittel des Beklagten die Verurteilung zur Zahlung auf den Betrag von 374.130 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte we i- ter das Ziel der Klageabweisung. Mit der Anschlussrevision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Zahlungsausspruchs sowie eine Klarstellung des Tenors des Berufungsurteils dahingehend, dass die Berufung des Beklagten auch hinsichtlich des Fests tellungsausspruchs zurückgewiesen wurde. 6 7 - 6 - Entscheidungsgründe : Die Rechtsmittel haben Erfolg und führen zur Aufhebung der angefoc h- tenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsg e- richt. I. Das Berufungsgericht (KG, NZG 2011, 429 ) hat im Wesentlichen au s- geführt: Der Beklagte hafte als Geschäftsführer der Komplementär - GmbH unmi t- telbar auch gegenüber der Schuldnerin aus § 43 Abs. 2 GmbHG. Es sei une r- heblich, dass mangels Vergütung des Beklagten für seine Geschäftsführertäti g- keit kein Dienstvertrag zwischen ihm und der Komplementär - GmbH geschlo s- sen worden sei, der eine drittschützende Wirkung zugunsten der Schuldnerin entfalten könne. Denn die Haftung begründe sich direkt aus der Organstellung des Geschäftsführers. Der Abschlu ss der Honorarvereinbarungen mit der W . sei pflichtwidrig gewesen, da jeweils bereits mündliche Anwaltsverträge geschlossen gewesen seien, auf deren Basis die Schuldnerin die gesetzlichen Gebühren geschuldet habe; diese hätten für die Leistungen im Ja e- setzlichen Gebühren liegenden Anwaltshonorars sei nicht durch das dem B e- klagten als Geschäftsführer zustehende unternehmerische Ermessen gedeckt gewesen. Hätte sich der Beklagte ausreichend informiert, hätte er die fehlende Notwendigkeit der Honorarvereinbarungen erkennen können. Bei der Sch a- densberechnung sei als Vergleichsmaßstab jeweils die gesetzliche Höchstg e- bühr anzusetzen. Durch die Honorarvereinbar ung für die Leistungen im Jahr 2004 sei der Schuldnerin daher ein Schaden in Höhe von 311.988 n- 8 9 10 11 - 7 - dem von der Schuldnerin nicht angegriffenen Ausspruch des landgerichtlichen U rteils entspreche. Bezüglich des Honorars für die Leistungen im Jahr 2005 sei das landgerichtliche Urteil zu korrigieren. Vom Beklagten seien statt der zug e- sprochen en Durch Abschluss der Kooperationsvereinba rung vom 4. April 2005 sei grundlos auf Rechte verzichtet worden, die der Schuldnerin aufgrund des Ve r- trags vom 29. Dezember 2004 zugestanden hätten. Der Beklagte hätte sich für die Schuldnerin gegenüber der T . auf die Unwirksamkeit des Rücktritts berufen und an der Durchführung des ersten Vertrags, auf welche die Schul d- nerin wegen des treuwidrigen Verhaltens der T . einen Anspruch gehabt hätte, festhalten müssen. Ferner habe er es unterlassen, über den Abschluss der Kooperationsvereinbarung v om 4. April 2005 den notwendigen Beschluss der Gesellschafterversammlung herbeizuführen. Es sei wahrscheinlich, dass der Schuldnerin durch den Verzicht auf die Rechte ein Schaden entstanden sei. Dabei könne es dahinstehen, ob die U . bereits vor Abschlus s des Produkt i- onsdienst leistungsvertrags an die T . gebunden gewesen oder ob ein en t- sprechender Vertrag erst nach dem 29. Dezember 2004 geschlossen worden sei. II. Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht allerdings angeno m- men, dass sich ein Schadensersatzanspruch der Schuldnerin gegen den B e- klagten aus dem Schutzbereich des zwischen dem Beklagten und der Kompl e- mentär - GmbH bestehenden Organverhältnisses erg eben kann. a) Jedenfalls dann, wenn die alleinige oder wesentliche Aufgabe einer Komplementär - GmbH in der Führung der Geschäfte einer Kommanditgesel l- 12 13 14 15 - 8 - schaft besteht, erstreckt sich der Schutzbereich des zwischen der Kompleme n- tär - GmbH und ihrem Geschäftsf ührer bestehenden Organ - und Anstellungsve r- hältnisses im Hinblick auf seine Haftung aus § 43 Abs. 2 GmbHG im Falle einer sorgfaltswidrigen Geschäftsführung auf die Kommanditgesellschaft (st. Rspr. BGH, Urteil vom 12. November 1979 II ZR 174/77, BGHZ 75, 321, 322 ff.; Urteil vom 17. März 1980 II ZR 85/79, WM 1980, 593; Urteil vom 24. März 1980 II ZR 213/77, BGHZ 76, 326, 338; Urteil vom 16. Februar 1981 II ZR 49/80, WM 1981, 440, 441; Urteil vom 17. März 1987 VI ZR 282/85, BGHZ 100, 190, 193; Urtei l vom 10. Februar 1992 II ZR 23/91, WM 1992, 691, 692 f.; Urteil vom 14. November 1994 II ZR 160/93, ZIP 1995, 738, 745; Urteil vom 25. Februar 2002 II ZR 236/00, ZIP 2002, 984, 985). b) Nach den von der Revision nicht beanstandeten Feststellunge n des Berufungsgerichts ist zwischen den Parteien unstreitig, dass es bis zum Jahr 2008 einzige Aufgabe der Komplementär - GmbH gewesen ist, die Geschäfte der Schuldnerin zu führen. Das Bestehen eines vertraglichen Dienstverhältnisses im Sinne von § 611 Abs. 1 BGB zwischen dem Beklagten und der Kompleme n- tär - GmbH hat das Berufungsgericht mangels ausdrücklicher oder konkludenter Vergütungsvereinbarung verneint. Ob der Beklagte aufgrund eines sonstigen vertraglichen Anstellungsverhältnisses verpflichtet war, die Geschäfte der Ko m- plementär - GmbH unentgeltlich zu besorgen (vgl. § 662 BGB), und sich aus di e- sem Vertragsverhältnis Schutzpflichten zugunsten der Schuldnerin ergaben, kann dahinstehen, weil infolge der Bestellung des Beklagten zum Geschäftsfü h- rer jedenfall s ein Organverhältnis zu der Komplementär - GmbH bestanden hat. Die organschaftliche Sonderrechtsbeziehung zwischen dem Geschäftsführer und der Komplementär - GmbH entfaltet ebenfalls drittschützende Wirkung z u- gunsten der Kommanditgesellschaft (vgl. BGH, Urtei l vom 17. März 1987 VI ZR 282/85, BGHZ 100, 190, 193; Urteil vom 10. Februar 1992 II ZR 23/91, WM 1992, 691, 692; Urteil vom 25. Februar 2002 II ZR 236/00, ZIP 2002, 984, 16 - 9 - 985; OLG München, ZIP 2013, 1122; Brandes, WM Sonderbeilage 1/1987, 7; Henze/Bo rn, GmbH - Recht HRR, 2013, Rn. 1484; K. Schmidt, Gesellschaft s- recht, 4. Aufl., § 56 IV3 b; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 43 Rn. 99; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 43 Rn. 66; Oetker in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrec ht, GmbHG § 43 Rn. 78; U.H. Schneider in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. § 43 Rn. 428 ff.; MünchKom m- HGB/Grunewald, 3. Aufl., § 161 Rn. 84; von Gerkan/Haas in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 161 Rn. 60; grundsätzlich kritisch zum Direkta n- spruch der KG gegen den GmbH - Geschäftsführer Koppensteiner/Gruber in Rowedder/Schmidt - Leithoff, GmbHG, 5. Aufl., § 43 Rn. 65). aa) Die Haftung des Geschäftsführers gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG g e- genüber der GmbH knüpft unmittelbar an die Verletzung der Pflichten aus d er organschaftlichen Sonderrechtsbeziehung an und ist nicht von der Existenz e i- nes Anstellungsvertrags abhängig ( BGH, Urteil vom 12. Juni 1989 II ZR 334/87, ZIP 1989, 1390, 1392; Urteil vom 10. Februar 1992 II ZR 23/91, WM 1992, 691, 692; Urteil vom 21 . April 1994 II ZR 65/93, NJW 1994, 2027; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. Juni 2001 II ZR 38/99, BGHZ 148, 167, 169 f. zu § 43 Abs. 3 GmbHG; vgl. ferner Born, WM Sonderbeilage 2013/1, 34; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 43 Rn. 4; Oet ker in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, GmbHG § 43 Rn. 1, 3; U.H. Schneider in Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 43 Rn. 14, 17; Koppensteiner/Gruber in Rowedder/ Schmidt - Leithoff, GmbHG, 5. Aufl., § 43 Rn. 1, 3). In gleicher Weise kann der Geschäftsführe r einer Komplementär - GmbH für Schäden der Kommanditgesellschaft nach § 43 Abs. 2 GmbHG allein au f- grund der organschaftlichen Sonderrechtsbeziehung zur GmbH haften, wenn deren alleinige oder wesentliche Aufgabe darin besteht, die Geschäfte der Kommanditgese llschaft zu führen. In diesem Fall geht das wohlverstandene 17 18 - 10 - Interesse der GmbH dahin, dass ihr Geschäftsführer die Leitung der Komma n- ditgesellschaft im Rahmen seiner Organpflichten ordnungsgemäß ausübt, weil sie auf eine günstige wirtschaftliche Entwicklun g ihrer Beteiligung bedacht sein muss und als persönlich haftende Gesellschafterin selbst aus dem Gesel l- schaftsverhältnis der Kommanditgesellschaft zu einer sorgfältigen Geschäft s- führung verpflichtet ist. Die Komplementär - GmbH muss darauf vertrauen dü r- fen, dass ihr Geschäftsführer den Angelegenheiten der Kommanditgesellschaft die gleiche Sorgfalt widmet wie ihren eigenen (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1980 II ZR 85/79, WM 1980, 593; Urteil vom 17. März 1987 VI ZR 282/85, BGHZ 100, 190, 193 f.). Die Komm anditgesellschaft ist auch schutzbedürftig. Eine Verletzung der Pflichten aus dem Organverhältnis geht, soweit es die Fü h- rung der Geschäfte der Kommanditgesellschaft betrifft, vor allem zu deren La s- ten. Die Kommanditgesellschaft bzw. die Kommanditisten sin d auf die Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit des Geschäftsführers der Komplementär - GmbH ang e- wiesen; sie haben jedoch regelmäßig keine Befugnisse, um unmittelbar auf ihn einzuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1979 II ZR 174/77, BGHZ 75, 321, 323; Urt eil vom 14. November 1994 II ZR 160/93, ZIP 1995, 738, 745 f.; MünchKommHGB/Grunewald, 3. Aufl., § 161 Rn. 70). Sowohl das Interesse der Komplementär - GmbH als auch die Schutzbedürftigkeit der Kommanditgesel l- schaft sind für den Geschäftsführer ohne weiter es erkennbar. Das rechtfertigt es, die in der Organstellung begründete Verantwortlichkeit des Geschäftsfü h- rers und die hieran anknüpfende Haftung aus § 43 Abs. 2 GmbHG auf die Kommanditgesellschaft zu erstrecken. bb) Außerhalb des Bereichs des Gesellsc haftsrechts ist ebenfalls ane r- kannt, dass die Annahme einer Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht zwingend auf Vertragsverhältnisse beschränkt ist, sondern ähnliche Beziehungen gen ü- u- guns 19 - 11 - Rechtsinstituts über eine ergänzende Vertragsauslegung oder aus vom hyp o- thetischen Pa r teiwillen losgelösten Gründen etwa Gewohnheitsrecht oder ric h- terliche Rechtsfortbildung auf öffe ntlich - rechtliche Benutzungsverhältnisse g e- nauso angewandt wie im gesetzlichen Schuldverhältnis der culpa in contrahe n- do (BGH, Urteil vom 20. Juni 1974 III ZR 97/72, NJW 1974, 1816, 1817; Urteil vom 28. Januar 1976 VIII ZR 246/74, BGHZ 66, 51, 56; Urte il vom 14. Dezember 2006 III ZR 303/05, WM 2007, 1139 Rn. 10). c) Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Geltendmachung der Ansprüche der Schuldnerin aus § 43 Abs. 2 GmbHG nicht von einem Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG abhängt. Denn es handelt sich nicht um Ansprüche der GmbH, sondern um solche der Komma n- ditgesellschaft, für die keine dem § 46 Nr. 8 GmbHG entsprechende Vorschrift besteht (BGH, Urteil vom 24. März 1980 II ZR 213/77, BGHZ 76, 326, 338). Nachd em mittlerweile das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schul d- nerin eröffnet worden ist, wäre ein Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG ohnehin nicht mehr erforderlich (BGH, Urteil vom 14. Juli 2004 VIII ZR 224/02, ZIP 2004, 1708, 1710 f . ) . 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch eine mögliche Pflichtwidri g- keit des Beklagten i.S.d. § 43 Abs. 2 GmbHG durch den Abschluss der Hon o- rarvereinbarung vom 9. September 2004 bejaht. Nicht frei von Rechtsfehlern ist dagegen die Annahme des Berufungs gerichts, der hierfür darlegungs - und b e- weisbelastete Beklagte habe keine Umstände dargetan, die sein Verhalten als nicht pflichtwidrig hätten erscheinen lassen. a) Im Prozess gegen den Geschäftsführer muss die einen Anspruch nach § 43 Abs. 2 GmbHG ver folgende klagende Gesellschaft darlegen und b e- weisen, dass und inwieweit ihr durch ein möglicherweise pflichtwidriges Verha l- 20 21 22 - 12 - ten des Geschäftsführers in seinem Pflichtenkreis ein Schaden erwachsen ist, wobei ihr gegebenenfalls die Erleichterungen des § 287 ZPO zu Gute kommen. Hingegen hat der Geschäftsführer darzulegen und erforderlichenfalls zu bewe i- sen, dass er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist oder ihn kein Ve r- schulden trifft oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativve r- halten einge treten wäre (BGH, Urteil vom 4. November 2002 II ZR 224/00, BGHZ 152, 280, 284 f.; Beschluss vom 18. Februar 2008 II ZR 62/07, ZIP 2008, 736 Rn. 8; Urteil vom 15. Januar 2013 II ZR 90/11, ZIP 2013, 455 Rn. 14 AG). Diese Grundsätze gelten auch bei d er Haftung gegenüber der Kommanditgesellschaft. b) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht darauf abg e- stellt, dass der Abschluss der Honorarvereinbarung möglicherweise pflichtwidrig gewesen ist, wenn die W . bereits aufgrund einer mündlic hen Beauftragung tätig geworden ist und deshalb nur ein niedrigeres Honorar geschuldet war. Die Annahme des Berufungsgerichts, die W . mündlich im April 2004 beauftragt worden, ist zwar, worauf die Revision zu Recht hinwei st, insoweit ungenau, als die Schuldnerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestand. Der Auftrag wurde vielmehr von den Initiatoren des Musi k- fonds erteilt, die nicht ausnahmslos mit den Gründungsgesellschaftern der Schuldnerin identisch sind. Ob und gegebenen falls auf welchem Wege die Schuldnerin in ein durch die mündliche Auftragserteilung bereits begründetes Vertragsverhältnis mit der W . einbezogen werden sollte, kann offen bleiben. Die Annahme einer möglichen Pflichtverletzung des Beklagten wird davon ni cht berührt. Diese kann im Abschluss der Honorarvereinbarung vom 9. September 2004 bereits deshalb liegen, weil die Schuldnerin durch die Vereinbarung zu einer Zahlung verpflichtet wurde, die sie bei Zugrundelegung der gesetzlichen Vergütung nicht hätte le isten müssen. 23 24 - 13 - Der Vortrag des Beklagten, bereits im Rahmen der mündlichen Beauftr a- gung durch die Initiatoren sei ein Festbetrag in Höhe von 375.000 worden, steht der Annahme einer möglichen Pflichtwidrigkeit nicht entgegen. Die mündliche B eauftragung der W . durch die Fondsinitiatoren im April 2004 ist vor dem 1. Juli 2004 erfolgt, so dass auf das Auftragsverhältnis gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1, § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte anwendbar gewesen wäre. Gemäß § 3 Abs. 1 BRAGO konnte eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur bei einer schriftlichen Vereinb a- rung gefordert werden. Dass die Berufung auf den Formmangel hier au s- nahmsweise als treuwidrig anzusehen gewesen wäre (vgl. dazu BGH, Urteil vom 25. Februa r 1965 VII ZR 112/63, NJW 1965, 1023; Urteil vom 8. Juni 2004 IX ZR 119/03, NJW 2004, 2818, 2820), ist nicht erkennbar. c) Auf einer unzureichenden Würdigung der Gesamtumstände beruht die Auffassung des Berufungsgerichts, die Vereinbarung eines übe r den gesetzl i- chen Gebühren liegenden Anwaltshonorars sei nicht durch das dem Beklagten als Geschäftsführer zustehende unternehmerische Ermessen gedeckt gew e- sen. Da der Auswahl eines geeigneten Dienstleisters zur Umsetzung des vom Gesellschafterwillen getragenen Unternehmenskonzepts und der Ausgestaltung des damit zusammenhängenden Dienstleistungsvertrags eine unternehmer i- sche Entscheidung zugrunde liegt, handelte der Beklagte nicht pflichtwidrig, wenn er vernünftigerweise annehmen durfte, mit der Verei nbarung vom 9. September 2004 auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1997 II ZR 175/95, BGHZ 135, 244, 253; Beschluss vom 14. Juli 2008 II ZR 202/07, ZIP 2008, 1675 Rn. 11; Urtei l vom 22. Februar 2011 II ZR 146/09, ZIP 2011, 766 Rn. 19; Urteil vom 15. Januar 2013 II ZR 90/11, ZIP 2013, 455 Rn. 35). Ist der Bekla g- 25 26 27 - 14 - te seinen Informationspflichten nicht nachgekommen, kann er sich auf ein pflichtgemäßes Alternativ v erhalten berufen (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2002 II ZR 224/00, BGHZ 152, 280, 284 f.; Beschluss vom 26. November 2007 II ZR 161/06, ZIP 2008, 117 Rn. 4). Das dem Beklagten zukommende unternehmerische Ermessen umfasst auch die Frage, ob er mit der W . ein übe r den gesetzlichen Gebühren liegendes Pauschalhonorar zur Abgeltung der umfangreichen Tätigkeiten nachträglich schriftlich vereinbaren durfte. Der Beklagte trägt die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass seine Entscheidung vom unternehmerischen Erme ssen gedeckt war (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 II ZR 90/11, ZIP 2013, 455 Rn. 14). Das Berufungsg e- richt hat ausgeführt, der Beklagte wäre seiner Darlegungs - und Beweislast nur dann gerecht geworden, hätte er substantiiert dargetan und zudem unter B e- weis gestellt, ob und gegebenenfalls welche Bemühungen er vor Abschluss der Honorarvereinbarung unternommen habe, sich verlässlich über die Verpflic h- tung der Schuldnerin zum Abschluss einer nachträglichen Honorarvereinbarung trotz vorheriger mündlicher Auftragserteilung sowie über die Angemessenheit des von W . verlangten Honorars gemessen an den gesetzlichen Gebühren in Kenntnis zu setzen. Bei der Beantwortung der Frage, ob der Beklagte im Ra h- men seines unternehmerischen Ermessens gehandelt hat, kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht ausschließlich darauf abgestellt we r- den, ob die W . im Zeitpunkt des Abschlusses der schriftlichen Vereinbarung einen gesetzlichen Anspruch auf das vereinbarte Honorar hatte (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 BR AGO). Dem Geschäftsführer einer GmbH ist es vorbehaltlich vertraglicher B e- schränkungen - selbstverständlich - nicht verwehrt, bei der Beauftragung einer Anwaltskanzlei höhere als die gesetzlichen Gebühren, etwa in Form von Pa u- schal - oder Stundenhonorar en, zu vereinbaren, wenn sachliche Gründe hierfür 28 29 - 15 - gegeben sind. In vielen Fällen wird er ohne eine solche Vereinbarung qualif i- zierte anwaltliche Beratung gar nicht erhalten können. Der Geschäftsführer handelt der Gesellschaft gegenüber grundsätzlich auch n icht bereits dann pflichtwidrig, wenn er nachträglich eine über den gesetzlichen Gebühren li e- gende Honorarvereinbarung abschließt oder ein solches Honorar bezahlt. Es kommt vielmehr darauf an, ob er in diesem Zeitpunkt vernünftigerweise anne h- men durfte, au f der Grundlage angemessener Information zum Wohle der G e- sellschaft zu handeln. Der Geschäftsführer muss in der konkreten Entscheidungssituation alle verfügbaren Informationsquellen tatsächlicher und rechtlicher Art ausschöpfen, auf dieser Grundlage di e Vor - und Nachteile der bestehenden Handlungsopti o- nen sorgfältig abschätzen und den erkennbaren Risiken Rechnung tragen. Nur wenn diese Anforderungen erfüllt sind, ist Raum für die Zubilligung unternehm e- rischen Ermessens (BGH, Urteil vom 21. April 1997 II ZR 175/95, BGHZ 135, 244, 253; Beschluss vom 14. Juli 2008 II ZR 202/07, ZIP 2008, 1675 Rn. 11). Bei der vom Geschäftsführer verlangten sorgfältigen Abwägung der Vor - und Nachteile der in Fallgestaltungen wie der vorliegenden bestehenden Han d- lungsopti onen ist es nur ein Gesichtspunkt unter vielen, ob eine Rechtspflicht besteht, ein bestimmtes Honorar zu zahlen. Auch wenn eine solche nicht b e- steht, können etwa die Exklusivität der Beratung, der Wunsch nach dauerhafter Bindung des Beraters oder der von a llen Gesellschaftern getragene Wille dafür sprechen, eine im kaufmännischen Verkehr ohne Rechtsbindung getroffene mündliche Vereinbarung einzuhalten. Dies hat das Berufungsgericht nicht b e- achtet. Durch die Verengung der Abwägung auf einen einzelnen Gesicht spunkt hat das Berufungsgericht den umfangreichen Vortrag des Beklagten zur Rech t- fertigung der Honorarvereinbarung nicht zur Kenntnis genommen. 30 - 16 - d) Das Berufungsgericht ist weiter, wie die Revision mit Recht rügt, ve r- fahrensfehlerhaft dem Vortrag des Be klagten nicht nachgegangen, die Grü n- dungsgesellschafter, die zum damaligen Zeitpunkt noch die einzigen Gesel l- schafter der Kommanditgesellschaft gewesen waren, wären mit dem Abschluss der Honorarvereinbarung vom 9. September 2004 auch dann einverstanden gew esen, wenn ihnen zuvor nach Einholung fachkundigen Rechtsrats mitgeteilt worden wäre, dass die von der W . verlangte Vergütung die auf Grundlage der gesetzlichen Gebühren bereits entstandenen Honoraransprüche überschreiten würde. Dieses Vorbringen ist un ter dem rechtlichen Gesichtspunkt des pflich t- gemäßen Alternativverhaltens relevant. aa) Der gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG in Anspruch genommene G e- schäft s führer darf sich darauf berufen, dass der Schaden auch bei pflichtgem ä- ßem Alternativverhalten eingetreten wäre; er trägt dafür die Darlegungs - und Beweislast (BGH, Urteil vom 4. November 2002 II ZR 224/00, BGHZ 152, 280, 284 f.; Beschluss vom 26. November 2007 II ZR 161/06, ZIP 2008, 117 Rn. 4). Das Vorbringen des Beklagten ist erheblich. Ein Handeln d es Geschäft s- führers einer GmbH im auch stillschweigenden Einverständnis mit sämtlichen Gesellschaftern stellt solange kein Fall des § 43 Abs. 3 GmbHG oder der Exi s- tenzvernichtung vorliegt grundsätzlich keine (haftungsbegründende) Pflichtve r- letzung i.S.v. § 43 Abs. 2 GmbHG dar (BGH, Urteil vom 7. April 2003 II ZR 193/02, ZIP 2003, 945, 946; Urteil vom 28. April 2008 II ZR 264/06, BGHZ 176, 204 Rn. 39) und kann deshalb keinen ersatzpflichtigen Schaden begründen. Dies gilt auch dann, wenn die Haftu ng des Geschäftsführers der Komplementär - GmbH für Schäden der Kommanditgesellschaft in Frage steht. Für den Fall einer von den Gesellschaftern der Komplementär - GmbH erteilten Weisung, bei der insoweit nichts anderes gilt als bei einem Einverständnis, hat d er Senat angenommen, dass sie in der Regel mindestens subjektiv eine 31 32 33 - 17 - Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers auch gegenüber der Kommandi t- gesellschaft ausschließen wird, wenn sie sachlich vertretbar und nicht erken n- bar ungesetzlich oder, zum Beispiel weg en bewusster Schädigung der Ko m- manditgesellschaft, sittenwidrig war (BGH, Urteil vom 12. November 1979 II ZR 174/77, BGHZ 75, 321, 323, 326; vgl. ferner Konzen, NJW 1989, 2977, 2983; MünchKommHGB/Grunewald, 3. Aufl., § 161 Rn. 83). Eine pflichtwidrige ha ftungsbegründende Handlung kann im Hinblick auf das für die Haftungse r- streckung nach § 43 Abs. 2 GmbHG notwendige Schutzbedürfnis der Ko m- manditgesellschaft regelmäßig aber auch dann nicht angenommen werden, wenn sämtliche Gesellschafter der Kommanditgesell schaft als potentiell G e- schädigte nach zutreffender Information über den Sachverhalt mit dem Handeln des Geschäftsführers der Komplementär - GmbH einverstanden waren (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1955 VI ZR 28/53, WM 1956, 61 juris Rn. 18). bb) D as Berufungsgericht hätte das Vorbringen des Beklagten zulassen müssen. Da der Einwand des hypothetischen Einverständnisses erst im zweiten Rechtszug in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 3. Februar 2011 erhoben wurde, handelte es sich um ein neues Verteid igungsmittel. Dem Vorbringen vorausgegangen war indes die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsg e- richt. Dort wurde der Beklagte darauf hingewiesen, dass das Gericht den Vo r- trag zur nachträglichen Billigung der Honorarvereinbarung als nicht ausreichend su bstantiiert und zudem als unerheblich ansehe. Der Beklagte erhielt Gelege n- heit, zu den gerichtlichen Hinweisen nach § 139 Abs. 5 ZPO Stellung zu ne h- men. Das vom Beklagten daraufhin behauptete hypothetische Einverständnis steht in einem unmittelbaren Zusamm enhang mit der Bewertung des Vortrags zu einem tatsächlichen Einverständnis als unsubstantiiert und ist daher durch den Hinweis in der mündlichen Verhandlung veranlasst worden. Durch einen Hinweis veranlasstes und innerhalb der Stellungnahmefrist erfolgtes Vorbringen darf nicht als verspätet zurückgewiesen werden (BGH, Urteil vom 26. Juli 2007 34 - 18 - VII ZR 262/05, WM 2007, 2023 Rn. 15; MünchKommZPO/Rimmelspacher, 4. Aufl., § 531 Rn. 29). Ein solches Vorgehen verletzt den Anspruch der Partei auf die Gewährung re chtlichen Gehörs (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 VIII ZR 301/08, juris Rn. 11). 3. Soweit das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten im Hinblick auf die Honorarvereinbarung vom 25. August 2005 bejaht hat, ist dies gleic h- falls nicht frei von Rec htsfehlern. a) Auch insoweit beruht die Auffassung des Berufungsgerichts, die Ve r- einbarung eines über den gesetzlichen Gebühren liegenden Anwaltshonorars sei nicht durch das dem Beklagten als Geschäftsführer zustehende unterne h- merische Ermessen gedeckt gewesen, auf einer unzureichenden Würdigung der Gesamtumstände. Wegen der Einzelheiten kann auf die Ausführungen zur Honorarvereinbarung vom 9. September 2004 verwiesen werden (vgl. oben II. 2. c). Hier wird zusätzlich zu berücksichtigen sein, dass es nah e lag, die W . erneut zu ihren Bedingungen zu beauftragen, weil sie in das Projekt bereits ei n- gebunden war. b) Die Schadensberechnung des Berufungsgerichts ist zudem zum Nachteil der Schuldnerin nicht frei von Rechtsfehlern, so dass das Berufungsu r- te il, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der Honorarvereinbarung vom 25. August 2005 weniger zugesprochen hat als das Landgericht, auch den A n- griffen der Anschlussrevision nicht standhält. Die Urteilsbegründung trägt die Annahme des Berufungsgerich ts nicht, der Schaden der Schuldnerin ergebe sich aus der Differenz zwischen verei n- ba r tem Honorar und der gesetzlichen Höchstgebühr. Das Berufungsgericht hat auf den Höchstsatz abgestellt, weil dem Beklagten, hätte er rechtlichen Rat ei n- geholt, mitgeteilt worden wäre, dass wegen des Ermessensspielraums des 35 36 37 38 - 19 - Rechtsanwalts bei der Bemessung des in Ansatz zu bringenden Gebührenra h- mens und der damit verbundenen rechtlichen Schwierigkeiten eine Abrechnung der Höchstgebühren vertretbar gewesen wäre. Die Pflich tverletzung des Beklagten liegt jedoch - die vom Berufungsg e- richt angenommene Pflichtwidrigkeit unterstellt - nicht darin, dass er sich nicht hat anwaltlich beraten lassen, sondern darin, dass er eine Honorarvereinbarung abgeschlossen hat, welche die geset zlichen Gebühren nach dem Rechtsa n- waltsvergütungsgesetz übersteigt. Denkt man diese Pflichtverletzung hinweg, hätte die W . gegen die Schuldnerin einen Anspruch auf die durch ihre Täti g- keiten im Zusammenhang mit der Erstellung der beiden Prospekte nebst Ve r- tragsentwürfen angefallenen gesetzlichen Gebühren. Vergleichsmaßstab für die zur Bestimmung des Schadens heranzuziehende Differenzhypothese ist de s- halb, welche gesetzlichen Gebühren die W . objektiv unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem de s Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens - und Ve r- mögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG hätte verlangen können. Dies kann und hat das Berufung s- gericht selbst festzustellen. Für die Schätzung eines Mindestschadens nach § 287 ZPO bleibt insoweit kein Raum. 4. Nicht frei von Rechtsfehlern ist schließlich die Feststellung des Ber u- fungsgerichts, der Beklagte sei zum Ersatz eines aus der A ufgabe von Verwe r- tungsrechten durch den Abschluss der Kooperationsvereinbarung vom 4. April 2005 erwachsenden Schadens verpflichtet. Bei verständiger Auslegung lässt sich diese Feststellung nicht nur den Gründen, sondern auch dem Tenor des Berufungsurteils entnehmen. Das Berufungsgericht hat die weitergehende B e- rufung des Beklagten zurückgewiesen und die Klage nur insoweit abgewiesen, als es den Zahlungsausspruch des landgerichtlichen Urteils gekürzt hat. 39 40 - 20 - a) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Schul dnerin sei wah r- scheinlich ein Schaden entstanden, weil der Beklagte ohne Notwendigkeit mit der Kooperationsvereinbarung vom 4. April 2005 Verwertungsrechte an der Vermarktung der U . auf die T . übertragen habe, die nach dem Produ k- tionsdienstlei stungsvertrag vom 29. Dezember 2004 der Schuldnerin zugesta n- den hätten. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass die T . vom Vertrag vom 29. Dezember 2004 zurückgetreten wäre, weil die Schuldn e- rin entgegen der Vereinbarung keine Künstlerver träge mit den Mitgliedern der U . geschlossen habe oder hätte schließen können, mit der Folge, dass der Schuldnerin ohne die Vereinbarung vom 4. April 2005 gar keine Verwertung s- rechte verblieben wären. Denn ein Rücktritt wäre wegen Treuwidrigkeit unwir k- s am gewesen. Dabei könne dahinstehen, ob die T . die Künstlerverträge nach der Vereinbarung mit der Schuldnerin abgeschlossen und damit der Schuldnerin die Möglichkeit genommen hätte, den Vertrag zu erfüllen oder ob die Musiker am 29. Dezember 2004 b ereits an T . gebunden gewesen seien. In diesem Fall hätte T . es pflichtwidrig unterlassen, die Schuldnerin auf diesen der Vertragsdurchführung entgegenstehenden Umstand hinzuwe i- sen und hätte deshalb das Rücktrittsrecht nicht ausüben dürfen . b) Das Berufungsgericht hätte es nicht dahinstehen lassen dürfen, wann die Künstlerverträge zwischen U . und T . geschlossen wurden. Waren die Musiker bereits im Vorfeld des Produktionsdienstleistungsvertrags zwischen der T . u nd der Schuldnerin vom 29. Dezember 2004 vertraglich an die T . gebunden, könnte dieser allenfalls eine Aufklärungspflichtverletzung vorgeworfen werden. Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass eine Ersat z- pflicht dann nur das negative Interesse u mfassen würde. Die Schuldnerin wäre im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs nach § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB so zu stellen, wie sie gestanden hätte, wenn sie diese Info r- mation gehabt hätte. Dann hätte sie den Produktionsdienstleistungsvert rag vom 41 42 - 21 - 29. Dezember 2004 vermutlich nicht oder nicht in dieser Form geschlossen, was zu prüfen gewesen wäre. Der Kläger kann jedenfalls nicht - wie von ihm aber begehrt den Sch a- den ersetzt verlangen, der der Schuldnerin durch den Verzicht auf Auswe r- tungsrechte an U . entstanden ist. Dies liefe auf den Ersatz des positiven Int e- resses hinaus. Hätte die Schuldnerin bei Offenlegung der vertraglichen Bindu n- gen der U . an die T . nicht ohnehin von einer Beteiligung an der Ve r- marktung der Gruppe abgesehen, ist es gut möglich, dass als Ergebnis von Verhandlungen ein Vertrag geschlossen worden wäre, der im wirtschaftlichen Ergebnis der Kooperationsvereinbarung vom 4. April 2005 entsprochen hätte. Die Annahme des Berufungsgerichts, es sei wahrschein lich, dass der Schul d- nerin durch den Verzicht auf die Rechte im Vertrag vom 4. April 2005 ein Sch a- den entstanden sei, lässt sich danach nicht aufrechterhalten. c) Der Zeitpunkt des Abschlusses der Künstlerverträge kann auch nicht deshalb offen bleiben, weil der Beklagte den Vertrag vom 4. April 2005 nach Auffassung des Berufungsgerichts ohne einen erforderlichen Gesellschafterb e- schluss geschlossen hat. Es muss nicht der Frage nachgegangen werden, ob die Angriffe der Revision gegen diese Auffassung Erfol g haben. Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein Gesellschafterbeschluss erforderlich und nicht gefasst worden war, führt das nicht automatisch zur Haftung des Beklagten. Der Geschäftsführer schuldet keinen Schadensersatz nach § 43 Abs. 2 GmbHG, wenn sich durch seine pflichtwidrige Handlung die Vermögenslage der Gesel l- schaft nicht verschlechtert hat. Dieser Grundsatz gilt auch bei einem Komp e- tenzverstoß. Denn § 43 Abs. 2 GmbHG sanktioniert nicht den Kompetenzve r- stoß des Geschäftsführers an sich, sondern setzt einen dadurch verursachten Schaden voraus (BGH, Urteil vom 13. März 2012 II ZR 50/09, ZIP 2012, 1197 Rn. 27). 43 44 - 22 - III. Das Urteil ist aufzuheben und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das B erufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die fehlenden Feststellungen nachholen kann (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat weist für das weitere Verfahren auf Folgendes hin: 1. Soweit es den Abschluss der Honorarvereinbarung vom 9. Sept ember 2004 betrifft, ist nach Abwägung der vorgetragenen Gesamtumstände, unter Umständen nach ergänzendem Vorbringen der Parteien, zu entscheiden, ob diese durch die Einhaltung unternehmerischen Ermessen gedeckt war. Geg e- benenfalls wird das Berufungsgerich t dem Vorbringen des Beklagten zu einem hypothetischen Einverständnis nachgehen und die als Zeugen benannten G e- sellschafter hören müssen. Kommt das Berufungsgericht erneut zu dem Ergebnis, dass der Beklagte dem Grunde nach für den Abschluss der Honorar vereinbarung gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG einzustehen hat, wird es sich mit den Einwendungen der Rev i- sion und der Anschlussrevision zur Höhe der Rechtsanwaltsgebühren zu befa s- sen haben. 2. Sollte das Berufungsgericht erneut zu dem Ergebnis kommen, der B e- kla gte hafte für den Abschluss der Vereinbarung vom 25. August 2005 dem Grunde nach, wird es sich mit den Angriffen der Revision zur Höhe des Sch a- dens zu befassen haben. Hierbei wird unter anderem dem für die Revision s- instanz zu unterstellenden Vorbringen des Beklagten nachzugehen sein, der r- teilt worden. War dies der Fall, liegt es nahe, gebührenrechtlich von min destens zwei verschiedenen Angelegenheiten im Sinne des § 15 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 RVG oder jedenfalls von verschiedenen Gegenständen im Sinne des § 22 45 46 47 48 - 23 - Abs. 1 RVG auszugehen. Bei der Berechnung der Schadenshöhe wird sich das Berufungsgericht unter Berücks ichtigung der von Revision und Anschlussrevis i- on erhobenen Rügen mit der Frage befassen müssen, in welcher Höhe die W . gesetzliche Gebühren hätte fordern dürfen. 3. Der Beklagte hat vorgetragen, die U . sei bereits bei Abschluss des Produktionsd ienstleistungsvertrags an die T . vertraglich gebunden gew e- sen, und hat hierfür Zeugenbeweis angeboten. Diesem Beweisangebot wird das Berufungsgericht nachgehen müssen. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht auch Gelegenheit, den Sachverha lt darauf zu überprüfen, ob auch diese Entscheidung des Beklagten durch das ihm eingeräumte unternehmerische Ermessen gedeckt war. Das kommt in Betracht, weil der Beklagte sich vor die Frage gestellt sah, ob er ve r- suchen sollte, Rechtsansprüche der Schuldn erin unter Berufung auf treuwidr i- ges Verhalten durchzusetzen. Dem damit verbundenen Kosten - und Prozessr i- siko stand die mit der Entscheidung des Beklagten verbundene sofortige Bete i- ligung an der Verwertung der U . gegenüber. Die Revision hat aufgezeigt, 49 50 - 24 - dass der Beklagte dazu vorgetragen hat, warum er der Auffassung ist, er habe mit dem Abschluss der Kooperationsvereinbarung sein unternehmerisches E r- messen nicht überschritten. Bergmann Reichart Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 18.06.2010 - 100 O 127/08 - KG, Entscheidung vom 24.02.2011 - 19 U 83/10 -
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