BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 86 / 1 2 Verkündet am: 6. Febr uar 201 4 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der G e schäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Peter Fechter UrhG § 72; BGB § 242 Cc a) Die einzelnen Bilder eine s Films sind unabhängig vom Schutz des Films als Filmwerk oder Laufbildfolge, wenn nicht als Lichtbildwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, so doch jedenfalls als Lichtbilder nach § 72 UrhG geschützt. Der Lichtbildschutz einzelner Filmbilder aus § 72 UrhG erst reckt sich nicht nur auf die Verwertung der Bilder in Form von Fotos, sondern auch auf die Verwe r- tung der Bilder in Form des Films. b) Rechtsfolge der Verwirkung nach § 242 BGB ist im Urheberrecht wie auch sonst im Immaterialgüterrecht und im Wettbewerbsr echt allein, dass der Rechtsinhaber seine Rechte im Hinblick auf bestimmte konkrete bereits b e- gangene oder noch andauernde Rechtsverletzungen nicht mehr durchzuse t- zen vermag; ein Freibrief für künftige Rechtsverletzungen ist damit nicht ve r- bunden (Anschlus s an BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 I ZR 17/11, GRUR 2012, 928 = WRP 2012, 1104 - Honda - Grauimport; Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 188/11, GRUR 2013, 1161 = WRP 2013, 1465 - Hard Rock Cafe [zur Veröffentl. in BGHZ bestimmt]; Fortführung von BGH, Urte il vom 30. Juni 1976 I ZR 63/75, BGHZ 67, 56 - Schmalfilmrechte). - 2 - c) Verhält sich ein Rechtsinhaber gegenüber Zuwiderhandlungen gegen seine Rechte längere Zeit untätig, obwohl er den Verletzungstatbestand kannte oder doch kennen musste, können dadurch a llenfalls diejenigen Ansprüche auf Schadensersatz und Bereicherungsausgleich verwirkt werden, die bis zu einer Abmahnung des Verletzers durch den Rechtsinhaber entstanden w a- ren; nach einer Abmahnung durch den Verletzten muss der Verletzer wieder damit rech nen, wegen künftiger Verletzungshandlungen auf Sch a densersatz oder Bereicherungsausgleich in Anspruch genommen zu werden (Bestät i- gung von BGH, Urteil vom 15. November 1957 - I ZR 83/56, BGHZ 26, 52 Sherlock Holmes; BGHZ 67, 56 - Schmalfilmrechte). d) Ein e Abkürzung der für Ansprüche wegen Verletzung eines nach dem Urh e- berrechtsgesetz geschützten Rechts oder wegen Eingriffs in den Zuwe i- sungsgehalt eines solchen Rechts gemäß § 102 Satz 1 UrhG, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB geltenden dreijährigen Verjährungsfrist d urch Verwirkung kann nur unter ganz besonderen Umständen angenommen werden (Anschluss an BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 EnZR 23/09, NJW 2011, 212 - Stromnetznu t- zungsentgelt IV; Urteil vom 11. Oktober 2012 - VII ZR 10/11, NJW 2012, 3569; Urteil vom 29. Jan uar 2013 - EnZR 16/12, juris Rn. 13). BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - I ZR 86/12 - KG Berlin LG Berlin - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 18 . September 201 3 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und d ie Richter Pokrant, Prof. Dr. Schaffert , Dr. K irchhoff und Dr. Koch für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. März 2012 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit au f- gehoben, als hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs (Antrag zu 1) und soweit hinsichtlich der Ansprüche auf Auskunftserteilung (Antrag zu 2), Wertersatz und Erlösherausgabe (Antrag zu 3), die sich auf Verletzungshandlungen beziehen, die in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 3. November 2011 vorgenommen worden sind, zum Nachteil der Kläger erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das B e- rufungsgericht zurückverwiesen. V on Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger nehmen die beklagte Rundfunkanstalt wegen ein er nach ihrer Ansicht erfolgten Verletzung urheberrechtlich geschützte r Rechte an einer von dem Kameramann H . E . am 17. A ugust 1962 gefertigten Filmaufna h me 1 - 4 - auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch ; darüber hinaus beantr a- gen sie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Wertersatz und zur Erlös he r ausgabe . H . E . hatte am 17. August 1962 von d er W estberliner Seite der Berliner Mauer aus das Sterben und den Abtransport von Peter Fechter gefilmt , der bei seinem Fluchtversuch aus der damaligen DDR von Soldaten der N ati o- nalen Volksarmee an der O stberliner Seite der Berliner Mauer nahe des sog e- nann ten Checkpoint Charlie angeschossen worden war. Er hat den Klägern mit Vereinbarung vom 22. April 2010 rückwirkend auf den Tag der Filmaufnahme die aussc hließlichen Nutzungsrechte a m Filmmaterial und das Recht eing e- räumt , Ansprüche auf Unterlassung, Auskun ftserteilung, Schadensersatz und Bereicherungsausgleich im eigenen Namen geltend zu machen und einzukl a- gen. Die Kläger haben behaupte t , die Beklagte habe diese Aufnahmen unter anderem am 13. August 2010 in der Berliner Abendschau in einem Filmbeitrag ge sendet. Sie habe die Filmaufnahmen darüber hinaus auf ihrer Internetseite zum Abruf zur Verfügung gestellt. Die Kläger haben die Beklagte wegen der Nutzung des Filmmaterials mit Schreiben vom 31. August 2010 abgemahnt. Die Kläger haben mit ihrer - der B eklagten am 4. November 2011 zug e- stellten - Klage beantragt, 1. d er Beklagte n unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, die Fil m- aufnahmen über den Abtransport des am 17. August 1962 angescho s senen Peter Fechter an der Berliner Mauer nahe de m soge nannten Checkpoint Charlie wie ersichtlich aus den Standbildern nach Anlage K 1 zu vervielfält i- gen, öffentlich zugänglich zu machen oder im Fernsehrundfunk zu senden; 2. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über die Handlungen nach Ziffer 1 in den letzte n zehn Jahren vor Klagezustellung zu erteilen und dabei Auskunft darüber zu erteilen, welche einzelnen Vervielfältigungs - und Sendehandlu n- 2 3 4 - 5 - gen vorgenommen wurden sowie ob die Filmaufnahmen an Dritte weiterg e- geben wurden und welche Erlöse hierdurch erzielt w u r den; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, Wertersatz für sämtliche Handlungen nach Antrag 1 in den letzten zehn Jahren vor Klagezustellung zu leisten sowie die erzielten Erlöse aus der Verwertung der Filmaufnahmen nach Anlage K 1 an die Kläger abz u führen. Die Beklagte ist dem en tgegengetreten. Sie behauptet, der Abtransport Peter Fechter s sei nicht nur von H . E . , sondern auch von dem K a me - ramann H . S . gefilmt worden. Die von ihr ausgestrahlte Filmaufna h me habe nicht H . E . , sondern H . S . angefertigt . Darüber hi n aus habe H . E . die ausschließlichen Nutzungsrechte an seinem Filmmat e ri - al bereits im Jahr 1962 H . S . eingeräumt und habe sie daher im Jahr 2010 nicht mehr den Klägern einräumen kö nnen. Die mit der Klage geltend g e- machten Ansprüche seien jedenfalls verwirkt . H . E . habe fast fünfzig Jahre lang keine Ansprüche an den Filmaufnahmen geltend gemacht, obwohl derartige Aufnahmen hundertfach gesendet worden se i en . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben (KG, ZUM - RD 2012, 321). Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revis i- on, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolg en die Kläger ihre Kl a- geantr äge weiter. E ntscheidungsgründe: A . Das Be rufungsgericht hat angenommen, die geltend gemachten A n- sprüche seien un begründet, weil sie jedenfalls verwirkt seien . Dazu hat es au s- geführt: 5 6 7 - 6 - Die in Rede stehende Filmaufnahme sei nicht als Filmwerk und die ei n- zelnen Filmbilder seien auch nicht als Lic htbildwerke urheberrechtlich g e- schützt, da es sich lediglich um dokumentierende Aufnahmen und nicht um pe r- sönliche geistige Schöpfungen handele. An der Filmaufnahme bestehe auch kein Leistungsschutzrecht für Laufbilder, weil die Filmaufnahmen vor dem I n- kra fttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 geschaffen worden seien und Laufbilder zu diesem Zeitpunkt urheberrechtlich nicht geschützt g e- wesen seien. Es könne offenbleiben, ob das an den einzelnen Filmbildern bestehe n de Leistungsschutzrecht au s § 72 UrhG das Recht zur Verwertung der einzelnen Filmbilder in Form des Films umfasse. Selbst wenn ein solches Recht bestü n- de, seien Unterlassungsansprüche des H . E . gegen die Beklagte we - gen einer Verletzung dieses Rechts jedenfalls verwirkt; da s müssten sich auch die Kläger - sofern H . E . die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Filmmaterial auf sie übertragen habe - von der Beklagten entgegenhalten la s- sen. Desgleichen seien Ansprüche auf Schadensersatz und Bereicherungsau s- gleich verw irkt und entsprechende Leistungsansprüche vorbereitende Au s- kunftsansprüche daher u n begründet. B . Die Revision der Kläger hat Erfolg , soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht den erhobenen U nterlassungsanspruch (Antrag zu 1) als unbegrü ndet erachtet hat (dazu I). Soweit das Berufungsgericht die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung (Antra g zu 2), Wertersatz und Erlösherausgabe (Antrag zu 3) verneint hat , ist die Revision begründet , soweit sich diese Ansprüche auf Verletzungs handlungen beziehen, die in der Zeit vom 1 . Januar 200 8 bis zum 3. November 2011 vorgenommen worden sind (dazu II) . 8 9 10 - 7 - I . Der von den Klägern geltend gemachte Unterlassungsanspruch (A n- trag zu 1) kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneint werden; das Berufungsurteil stellt sich insoweit auch nicht aus and e ren Gründen als richtig dar. 1. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der von der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin in der Vergangenhei t ausgestrahlte Film vom Sterb en Peter Fechter s von H . E . aufgenommen worden ist . Es hat gleichfalls offengelassen, ob gegebenenfalls H . E . de n Klägern die ausschließliche n Nutzungsrechte an dem Filmmaterial einräumen konnte und dem keine frühere Einräumung d ieser Recht e d urch H . E . an H . S . entgegenstand. F ür die rechtliche Nachprüfung in der Revision s instanz ist zugunsten der Kläger davon auszugehen, dass diese Fragen zu bejahen sind. 2 . Das Berufungsgericht hat angenommen, die in Rede stehende Fil m- aufnahme sei nicht als Filmwerk ( § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG) und die einzelnen Filmbilder seien auch nicht als Lichtbildwerke ( § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) urhebe r- rechtlich geschützt, da es sich lediglich um dokumentierende Aufnahmen und nicht um persönliche geistig e Schöpfungen ( § 2 Abs. 2 UrhG) handele. An der Filmau f nahme bestehe auch kein Leistungsschutzrecht für Laufbilder (§ § 95, 94 UrhG), da die Filmaufnahmen vor Inkrafttreten des Urhebe r rechtsgesetzes am 1. Januar 1966 geschaffen worden seien und Laufbilder z u diesem Zeitpunkt urheberrechtlich nicht geschützt gewesen seien ( § 129 Abs. 1 UrhG). Gegen diese Beurteilung hat die Revision keine Rügen erhoben; sie lässt auch keinen Rechtsfehler erke n nen. 3 . Das Berufungsgericht hat ferner offengelassen, ob das a n den einze l- nen Filmbildern bestehende Leistungsschutzrecht aus § 72 UrhG das Recht zu r 11 12 13 14 - 8 - Verwertung der einzelnen Filmbilder in Form des Films umfass t . Es hat ang e- nommen , selbst wenn ein solches Recht bestünde , seien Unterlassungsa n- sprüche ( § 97 Abs. 1 UrhG ) von H . E . gegen die Beklagte wegen der Verletzung dieses Rechts jedenfalls verwirkt ( § 242 BGB) ; das müssten sich auch die Kläger - für den Fall, dass H . E . die ausschließlichen Nu t - zungsrec h te an dem Filmmaterial auf sie übertragen hab e - von der Beklagten entgegenhalten lassen (§ § 413, 404 BGB). Mit dieser Begründung kann der von den Klägern erhobene Unterlassungsanspruch nicht verneint we r den. a) Wie der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden hat, ist Rechtsfolge der Verwirkung nach § 242 BGB im Immaterialgüterrecht a l- lein, dass ein Schutzrechtsinhaber seine Rechte im Hinblick auf bestimmte ko n- krete bereits begangene oder noch andauernde Rechtsverletzungen nicht mehr durchzusetzen vermag; ein Freibrief für künftige Rechtsverletzungen ist damit nicht verbunden (BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR 17/11, GRUR 2012, 928 Rn. 23 = WRP 2012, 1104 - Honda - Grauimport; Urteil vom 15. A u gust 2013 I ZR 188/11, GRUR 2013, 1161 Rn. 21 und 79 = WRP 2013, 1465 Hard Rock Caf é [zur Veröffentl. in BGHZ bestimmt] ). D ie Entscheidung en des Senats sind zwar zum Marken - und Wettbewerbsrecht ergangen; die dort aufgestellten Grundsätze zur Verwirkung ge l ten jedoch auch im Urheberrecht . W iederholte gleichartige Urheberrechtsverletz ungen , die zeitlich unte r- brochen auftreten, lösen danach jeweils einen neuen Unterlassungsanspruch aus und lassen die für die Beurteilung des Zeitmoments der Verwirkung ma ß- gebliche Frist jeweils neu beginnen . A uch längere Untätigkeit des Rechtsinh a- bers geg enüber bestimmten gleichartigen Verletzungshandlungen kann kein berechtigtes Vertrauen des Rechtsverletzers begründen, der Rechtsinhaber dulde auch künftig sein Verhalten und werde weiterhin nicht gegen solche - j e- weils neuen - Rechtsverletzungen vorgehen. Der Verwirkungseinwand, der auf 15 16 - 9 - einen im Vertrauen auf die Benutzungsberechtigung geschaffenen schutzwü r- digen Besitzstand gegründet ist, darf nicht dazu führen, dass dem Benutzer e i- ne zusätzliche Rechtsposition eingeräumt wird und die Rechte des nach Treu und Glauben nur ausnahmsweise und in engen Grenzen schutzwürdigen Rechtsverletzers über diese Grenzen hinaus erweitert werden ( vgl. BGH, GRUR 2012, 928 Rn. 22 f. - Honda - Grauimport). Andernfalls würde die Verwi r- kung im Ergebnis das urheberrechtliche Nutzu ngsrecht selbst ergr eifen , obwohl sie regelmäßig nur die aus der Urheberrechtsverletzung entstandenen Anspr ü- che e r greifen kann (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1976 - I ZR 63/75, BGHZ 67, 56, 67 f. - Schma l filmrechte ). b ) Die vom Unterlassungsantrag der K läger umfasste Verletzungsform ist das ohne ihre Zustimmung erfolgende Vervielfältigen, Ö ffentlich - Zugänglich - machen oder Senden der aus den vorgelegten Standbildern ersichtlichen Fil m- aufnahmen über den Abtransport des am 17. August 1962 angeschossenen P e t er Fechte r an der Berliner Mauer nahe dem sogenannten Checkpoint Cha r- lie. Die für die Beurteilung des Zeitmoments der Verwirkung maßge b liche Frist hat daher mit jede m Vervielfältigen, Ö ffentlich - Zugänglichmachen oder Senden dieser Filmaufnahmen neu zu lauf en bego n nen. Die Kläger haben die Beklagte unter anderem wegen des angeblichen Sendens dieser Aufnahmen am 13. August 2010 bereits mit Schreiben vom 31. August 2010 abgemahnt. U n- abhängig von den sonstigen Einzelumständen des Streitfalls kommt schon mangels eines relevanten Zeitmoments eine Verwirkung des von den Klägern geltend gemachten, allein in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs nicht in Betracht. 4. Die Abweisung des Unterlassungsantrags stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als ri chtig dar. Es ist nicht auszuschließen, dass die B e klagte ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht verletzt hat (dazu a). Es 17 18 - 10 - kann auch nicht angenommen werden, dass die für einen Unterlassungsa n- spruch e r forderliche Wiederholungsgefahr entfallen i st (dazu b) . a) Das Berufungsgericht hat die F rage offengelassen, ob Leistung s- schutzrechte an Filmeinzelbildern nach § 72 UrhG das Recht zur Verwertung der Einzelbilder in Form des Films umfa s sen. Diese Frage ist zu bejahen. Es ist daher nicht auszuschl ießen, dass d ie Beklagte durch das Senden de s Films am 13. August 2010 das urheberrechtlich geschützte Recht des Klägers an den Filmbildern verletzt ha t . aa) Die Einzelbilder eines Filmes sind unabhängig vom Schutz des Fi l- mes als Filmwerk oder Laufbildf olge, wenn nicht als Lichtbildwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, so doch jedenfalls als Lichtbilder nach § 72 UrhG geschützt (vgl. Schulze in Dreier/Schulze , UrhG, 4. Aufl., § 72 Rn. 5). Vor dem Inkrafttr e- ten des Urheberrechtsgesetzes geschaffene Filmeinzel bilder genießen gemäß § 129 Abs. 1 UrhG den gleichen Schutz wie danach geschaffene, da Werke der Fotografie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Urheberrechtsgesetzes nach §§ 1, 3, 15 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der F otograf ie vom 9. Januar 1907 (Kunst - Urhebergesetz - KUG) urheberrechtlich geschützt waren. bb) Der Lichtbildschut z aus § 72 UrhG erstreckt sich nicht nur auf die Verwertung der Einzelbilder in Form von Fotos, sondern auch auf die Verwe r- tung de r Einzelbilder in Form des Films. Da s folgt zum einen daraus, dass jede urheberrechtliche Nutzung der Bildfolge zwangsläufig eine urheberrechtliche Nutzung der einzelnen Bil der u m- fasst . Es kommt daher nicht darauf an, dass die Bilder - wie die Beklagte ge l- tend macht - bei einer Ausstrahlung des Films nicht als einzelne Bilder sin n lich wahrnehmbar sein mögen. Es ergibt sich zum anderen daraus, dass der Fil m- 19 20 21 22 - 11 - hersteller zur filmischen Verwertung der bei Herstellung eines Filmwerks en t- stehenden Lichtbilder u nd Lichtbildwerke die Rechte des Lichtbildners benötigt (§ 89 Abs. 4 UrhG, § BGH, Urteil vom 19. November 2009 - I ZR 128/07, GRUR 2010, 620 Rn. 15 bis 18 = WRP 2010, 933 - Film - Einzelbilder). Dieser Rechte bedürfte er nicht, wenn der Lichtbil d schut z nicht das Recht zur Verwertung der Einzelbilder in Form des Films u m fass t e (vgl. Schulze, GRUR 1994, 855, 860 mwN). Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, damit werde über den Lei s- tungsschutz an Film einzelbildern ein Schutz für Laufbilder er reicht, der zur Zeit der Entstehung des hier in Rede stehenden Films noch nicht bestanden habe. Die Bestimmung des § 95 UrhG begründet für Laufbilder einen Leistung s schutz des Filmherstellers und nicht einen Leistu ngsschutz der Filmurheber; g e schützt wird die wirtschaftliche und organisatorische Leistung des Filmherstellers und nicht die gegenüber der schöpferischen Leistung des Urhebers eines Filmwerks weniger schöpferische Leistung des Urhebers von Laufbildern (vg l. Katzenbe r- ger in Schricker/Loewenheim , Urheberrecht, 4. Aufl., § 95 UrhG Rn. 3; Schu l ze in Drei er/Schulze aaO § 95 Rn. 2). Soweit der Leistungsschutz an Filmeinze l- bildern aus § 72 UrhG mittelbar zu einem Schutz des Films führt, handelt es sich nicht um e inen Schutz der wirtschaftlichen und organisator i schen Leistung des Filmherstellers; geschützt wird vielmehr allein die gegenüber der schöpfer i- schen Leistung des Urhebers eines Lichtbildwerkes weniger schöpferische Lei s tung des Lichtbildners (vgl. zum Verh ältnis des Leistungsschutzes an Fer n- sehsendungen zum Leistungsschutz an einzelnen Bildern der Sendung BGH, Beschluss vom 27. Februar 1962 - I ZR 118/60, BGHZ 37, 1, 10 - AKI) . b) Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kann auch nicht angenommen werden, die für den geltend gemachten Unterlassungsa n- spruch erforderliche Wiederholungsgefahr sei entfallen , weil d as an den einze l- 23 24 - 12 - nen Filmbildern bestehende Leistungsschutzrecht aus § 72 Abs. 1 UrhG am 31. Deze m ber 2012 erloschen sei . aa) D er auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch ist nur begründet, wenn die Wiederholung s gefahr zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Unterlassungsanspruch noch besteht. Durch eine begangene Rechtsverletzung wird eine tatsächliche Verm u tung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr begründet, die regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 219/05, GRUR 2008, 996 Rn. 33 = WRP 2008, 1449 - Clone - CD). Die durch die begangene Verletzung eines Schutzrechts begründete tatsächliche Vermutung für die Gefahr einer e r neuten Verletzung dieses Schutzrechts ist aber auch dann ausgeräumt, wenn dessen Schutzfrist abgelaufen ist. Ein e solche Veränderung des Rechtsb e stands eines Schutzrechts ist in der Revisionsinstanz auch dann zu berücksichtigen, wenn sie erst nach der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz ei n- getreten ist (vgl. zum Markenrecht BGH, Urteil vom 24. Feb ruar 2000 I ZR 168/97, GRUR 2000, 1028, 1030 = WRP 2000, 1148 - Ballermann, mwN). bb) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass das an den einzelnen Filmbildern bestehende Leistungsschutzrecht aus § 72 Abs. 1 UrhG am 31. Dezember 2012 erlosc hen wäre, wenn diese Filmbilder bereits am 17. August 1962 - dem Tag ihrer Aufnahme - erschienen wären. (1) D ie am 17. August 1962 aufgenommenen Filmeinzelbilder waren g e- mäß § § 1 , 3, 15 KUG urheberrechtlich als Werke der Fotografie ge schützt . (2) D er Schutz von Werken der Fotografie end ete nach der damals ma ß- geblichen Fassung des § 26 KUG grundsätzlich mit dem Ablauf von 25 Jahren 25 26 27 28 - 13 - seit dem Erscheinen de s Werkes (§ 26 Satz 1 KUG) und für den Fall, dass das Werk bis zum Tod des Urhebers noch nicht ers chienen war, mit dem Ablauf von 25 Ja h ren seit dem To d des Urhebers (§ 26 Satz 2 KUG). (3 ) Durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts vom 24. Juni 1985 wurde die Schutzfrist für Lichtbilder, die D o- kumente der Zeitge schichte sind , auf 50 Jahre nach dem Erscheinen des Lich t- bilds und für den Fall, dass das Lichtbild innerhalb von 50 Jahren nach seiner Herstellung nicht erschienen war, auf 50 Jahre nach der Herstellung des Lich t- bildes verlängert (§ 72 Abs. 3 Satz 1 Halbs atz 1 UrhG [1985] ) . Zugleich wurde bestimmt, dass die Frist mit dem Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem das für den Beginn der Frist maßgebliche Ereignis eingetreten ist (§ 72 Abs. 3 Satz 2, § 69 UrhG [1985]) . Diese Regelung ist auf die hier in R ede stehenden Lichtbilder anwen d- bar. Zum einen ist die Schutzfristverlängerung in entsprechender Anwendung der unmittelbar für Lichtbildwerke geltenden Übergangsregelung des § 137a Abs. 1 UrhG auch auf Lichtbilder anzuwenden, deren Schutzdauer am 1. Juli 1 985 nach dem bis dahin geltenden Recht noch nicht abgelaufen war (vgl. OLG Hamburg, GRUR 1990, 717, 720; Katzenberger in Schricker/Loewenheim aaO § 137a UrhG Rn. 4) ; die 25 - jährige Schutzdauer der am 17. August 1962 au f- genommenen Filmeinzelbilder war am 1. Juli 1985 selbst dann nicht abgela u- fen , wenn sie bereits mit dem Tag der Aufnahme beg onnen ha t . Zum anderen handelt es sich bei diesen Lichtbildern um Dokumente der Zeitgeschichte, da sie eine historisch bedeutsame Situation wiedergeben (vgl. dazu OLG Ha m- burg, GRUR 1990, 717, 719 f.; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 72 Rn. 35). (4 ) Durch das D ritte Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 23. Juni 1995 wurde die Schutzfrist für Lichtbilder mit Wirkung zum 1. Juli 29 30 31 - 14 - 1995 abermals neu geregelt. Gem äß § 72 Abs. 3 Satz 1 UrhG erlischt das Schutzrecht nunmehr 50 Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits 50 Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbil d innerhalb di e- ser Frist nicht e r schienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist . Für Lichtbilder, die - wie die hier in Rede stehenden - vor dem 1. Juli 1995 geschaffen worden sind, gilt d ie Regelung, dass die Schutzfrist bereits mit d er ersten erlaubten öffentlichen Wiedergabe beginnt, wenn diese vor d em E r- scheinen erfolgte, allerdings erst seit dem 1. Juli 1995 ( vgl. Schulze in Dre i er/ Schulze aaO § 72 Rn. 37) . Ansonsten würde die Schutzd auer vorher entsta n- dene r Recht e verkürzt , was der Übergangsregelung des § 137f Abs. 1 Satz 1 UrhG widerspräche . cc) Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kann en t- gegen d e r Ansicht des Berufungsge r ichts nicht angenommen werden, dass die Lichtbilder bereits am 17. August 1962 erschienen sind und ihr Schutz daher nach § 72 Abs. 3 UrhG, § 69 UrhG am 31. D e zember 2012 geendet hat . (1) Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 UrhG ist ein Werk erschien en, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer He r stellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. (2) Das Erscheinen eines Lichtbildes setzt danach voraus, dass da s Lichtbild in körperlicher Form - etwa als Abzug - an die Öffentlichkeit gelangt (vgl. Schulze in Dreier/Schulze aaO § 72 Rn. 37) ; auch die Eingabe digitalisie r- ter Bilder in elektronische Bildarchive kann danach als Erscheinen einzustufen sein (vgl. Maaße n, ZUM 1992, 338, 342 f. ). Die Veröffentlichung eines Lichtbi l- 32 33 34 35 - 15 - des in unkörperlicher Form - beispielsweise durch Sendung - genügt dagegen nicht. (3) Die Lichtbilder sind danach - anders als das Landgericht und ihm fo l- gend das Berufungsgericht wohl angeno mmen haben - nicht d adurch erschi e- nen, dass d er Film noch am Tag seiner Auf nahme am 17. A ugust 1962 gese n- det wurde. Es sind bislang keine Feststellungen dazu getroffen, ob und geg e- benenfalls wann die Lichtbilder innerhalb von 50 Jahren nach ihrer Herstellu ng am 17. August 1962 erschienen sind. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob ihre 50 - jährige Schutzfrist zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Revisionsinstanz am 18. September 2013 abgelau fen war. II . Das Berufungsgericht hat ange nommen, Ansprüche auf Schadense r- satz (§ 97 Abs. 2 UrhG) und Bereicherungsausgleich (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 , § 818 Abs. 1 und 2 BGB) seien gleichfalls verwirkt und entsprechende Leistungsansprüche vorbereitende Auskunftsansprüche daher unbegründet. Die Kläger machen solche Ansprüche in Bezug auf Handlu ngen des Vervielfä l- tigens, des Ö ffentlich - Zugänglichmachens und des Sendens in den letzten zehn Jahren vor Klagezustellung geltend. Da die Klage am 4. November 2011 zug e- stellt worden ist, beziehen sich dies e Ansprüche demnach auf Handlungen im Zeitraum vom 3. November 2001 bis zum 3. November 2011 . Die Beurteilung des Berufungsgerichts , diese Ansprüche seien nicht begründet, hält d er rechtl i- chen Nachprüfung nur insoweit stand , als die se s ich auf Handlungen i m Zei t- raum vom 3. November 2001 bis zum 3 1 . Dezember 2007 beziehen , nicht aber, soweit sie Handlungen im Zeitraum vom 1 . Januar 2008 bis zum 3 . November 2011 betreffen. 1. Die Verwirkung schließt als ein Fall der unzulässigen Rechtsau s übung ( § 242 BGB) die illoyal verspätete Geltendmachung eines Rechts aus . Nach der 36 37 38 - 16 - ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Recht verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat (Zeit - moment) und der Verpflichtete sich darau f eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Umstandsmoment ; vgl. BGHZ 67, 56, 67 - Schmalfilmrechte; Urteil vom 13. Februar 1981 - I ZR 43/79, GRU R 1981, 652, 653 - Stühle und Tische; Urteil vom 21. Februar 2012 - VIII ZR 146/11, NJW - RR 2012, 1227 Rn. 4; Urteil vom 19. Juni 2012 - II ZR 241/10, WM 2012, 1686 Rn. 22; Urteil vom 29. Januar 2013 - EnZR 16/12, juris Rn. 13). 2. Das Berufungsgericht h at für das Zeitmoment der von ihm angeno m- menen Verwirkung auf den gesamten Zeitraum von rund 48 Jahren ab g e stellt , während dessen die nunmehr gerichtlich verfolgten Ansprüche nicht ge l tend ge - macht worden seien . Die im vorliegenden Rechtsstreit verfolg ten Ansprüche auf Wertersatz und Erlösherausgabe sind allerdings - wie ausgeführt - allein auf Verletzung s- h andlungen im Zeitraum vom 3. November 2001 bis zum 3. November 2011 gestützt . Da die Kläger die Be klagte wegen d erartiger Verletzungshandlungen mit S chreiben vom 31. August 2010 abgemahnt haben, sind die nunmehr g e- richtlich verfolgten A n sprüche lediglich während eines Zeitraums von längstens rund neun Jahren nicht geltend gemacht worden. D as Berufungsgericht wollte mit seiner missverstän d lichen For mulierung aber offensichtlich darauf abstellen, dass der Rechtsinhaber zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Verletzungshandlungen während eines Zeitraums von w e- nigstens rund 48 Jahren wegen gleichartige r Verletzungshandlungen keine A n- sprüche auf Unterlassun g, Schadensersatz oder Bereicherungsausgleich ge l- tend ge macht hatte. Nach den Feststellungen des Berufungsgericht s haben die 39 40 41 - 17 - Beklagte und ihre Rechtsvorgängerin die Filmsequenz in den ersten 20 bis 30 Jahren nach der Erstausstrahlung mehr als 100 Mal gesen det, ohne dass H . E . dagegen vorg e gangen ist. Soweit es die Frage der Verwirkung der geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und Bereicherungsausgleich angeht , hat d as Berufungsg e- richt für das Zeitmoment der Verwirkung ohne Rechtsfehler auf diese Zeitspa n- ne von rund 48 Jahren abgestellt. Zwar l ösen wiederholte gleichartige Urhebe r- rechtsverle t zungen, die zeitlich unterbrochen auftreten, jeweils neue Ansprüche nicht nur auf Unterlassung, sondern auch auf Schadensersatz und Bereich e- rungsaus gleich aus. Der Grundsatz, dass mit jeder wiederholten gleichartigen Urheberrechtsverletzung die für die Beurteilung des Zeitmoments bei der Ve r- wirkung maßgebliche Frist jeweils neu zu laufen beginn t (vgl. oben Rn . 15 f. ), gilt allerdings nur für den Unter lassungsans pruch. Die für die Beurteilung des Z eitmoments der Verwirkung eines Anspruchs auf Schadensersatz oder Bere i- cherungsausgleich maßgebliche Frist kann bei wiederholten gleichartigen Ve r- letzungshandlungen dagegen mit der ersten Verletzungshandlung b eginnen. Eine längere Untätigkeit des Rechtsinhabers gegenüber bestimmten gleichart i- gen Verletzungshandlungen kann zwar kein berechtigtes Vertrauen des Rechts - verletzers begründen, der Rechtsinhaber dulde auch künftig sein Verha l ten und werde weiterhin nic ht gegen solche - jeweils neuen - Rechtsverletzungen vo r- gehen (vgl. oben Rn. 16 ) . Sie kann aber ein berechtigtes Vertrauen des Rechts - verletzers begründen, der Rechtsinhaber werde wegen bereits eingetretener und von ihm geduldeter Rechtsverletzungen i m Nac hhinein keine Ansprüche auf Schadensersatz oder Bereicherungsausgleich mehr geltend m a chen. 3. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich des Umstandsmoments der Verwirkung angenommen, die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe durch Dispositionen zugunsten v on E . W . einen ausreichenden B e sitz - 42 43 - 18 - stand geschaffen . Das Amtsgericht Charlottenburg hatte in einem von E . W . gegen die Rechtsvorgängerin der Beklagten, den Sender Fre i es Berlin, geführten Rechtsstreit mit Urteil vom 15. August 199 6 rechtskräftig fes t- gestellt, dass E . W . die ausschließlichen inländischen Nu t zungs - rechte an der Filmsequenz zustehen. E . W . hatte geltend g e macht, er habe diese Rechte von H . S . erworben. Der anschließende Scha - densersat zprozess vor dem Landgericht Berlin hatte am 30. März 1999 mit e i- nem Vergleich geendet. Darin hatte sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten verpflichtet, E . W . 500.000 DM zu zahlen; mit Zahlung dieses Be - trages sollten auch hinsichtlich der hi er in Rede stehenden Filmsequenz sämtl i- che Nutzungen durch sie in der Vergangenheit abgegolten sein und sollte ihr für die Zukunft eine begrenzte Nutzungsberechtigung eingeräumt we r den. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, d er Senatsent ühle liege unausgesprochen der Rechtssatz zugrunde, dass rechtsverletzende Um sätze in Höhe von 1% des jährlichen G e- samtumsatzes für die Begründung eines wertvollen Besitzstandes als notwe n- dige Voraussetzung einer Verwirkun g urheberrechtlicher Ansprüche nicht au s- reich t en. Der an E . W . bezüglich der Filmsequenz gezahlte Ve r - gleichs be trag in Höhe von 500.000 DM reiche danach für die Begründung eines wert vollen Besitzstands der Beklagten nicht aus, weil dieser Betra g im Ve r- gleich zum Jahresbudget der Beklagten und schon allein unter Berücksicht i- gung des Jahresgehalts ihrer Intendantin von 220.000 als Margina lie ersche i- ne. Aus der Senatsent Revision formulierte Rechtssatz nicht ableiten. Der Senat hat Umsätze, die l e- diglich 1% des jährlichen Gesamtumsatzes eines Verletzers ausmachten, allein unter den i n jene m Streitfall vorliegenden Umständen - und nicht etwa generell - 44 45 - 19 - für nicht ausreichend erachtet, um den für eine Verwirkung der geltend gemac h- ten Unterlassungsansprüche erforderlichen wertvol len Be sitzstand des Verle t- zers zu begründen (BGH, GRUR 1981, 652, 653 - Stühle und Tische). Darüber hinaus setzt die Verwirkung von Ansprüche n auf Schadense r- satz oder Bereicherungsausgleich nach der Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs keinen schutzwürdigen Besit z stand voraus, wie er für die Verwirk ung eines Unterlassungsanspruchs erforderlich ist . Voraussetzung ist vielmehr a l- lein, d ass der Schuldner auf Grund eines hinreichend lange dauernden Du l- dungsverhaltens des Rechtsinhabers darauf vertrauen durfte, dieser werde nicht mehr mit Zahlungsa nsprüch en wegen solcher Handlungen an ihn hera n- treten , die er auf Grund des geweckten Duldungsanscheins vorgenommen hat. Statt eines Besitzstands im Sinne der sachlich - wirtschaftlichen Basis für die künftige wirtschaftliche Betätigung des Verletzers, wie er für d en in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch entscheidend ist, genügt es, wenn der Schuldner sich bei seinen wirtschaftlichen Dispositionen darauf eing e richtet hat und einrichten durfte, keine Zahlung an den Gläubiger (mehr) leisten zu müssen (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2000 - X ZR 150/98, BGHZ 146, 217, 222 f. Temperatur wächter; Urteil vom 31. Juli 2008 - I ZR 171/05, GRUR 2008, 1104 Rn. 36 = WRP 2008, 1532 - Haus & Grund II , jeweils mwN ). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Beklagte ha t sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls im Blick auf die Zahlungen an E . W . darauf eingerichtet und durfte sich auch darauf einric h ten, wegen der Nutzung dieses Filmmaterials nicht auch noch von anderen Pers o- nen auf Zahl ung in Anspruch genommen zu we r den. 4. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann aber nicht ang e- nommen werden, dass unter diesen Umständen sämtliche Ansprüche de r Kl ä- 46 47 48 - 20 - ger auf Schadensersatz und Bereicherungsausgleich verwirkt sind. Vielmehr sind al lein die Ansprüche verwirkt, die auf Verletzungshandlungen beruhen, die in der Zeit bis zum 3 1 . Dezember 200 7 vorgenommen worden sind . Verhält sich ein Rechtsinhaber gegenüber Zuwiderhandlungen gegen seine Rechte längere Zeit untätig, obwohl er den Verl etzungstatbestand kannte oder doch kennen musste, können dadurch allenfalls diejenigen Ansprüche auf Schadensersatz und Bereicherungsausgleich verwirkt w erden , die bis zu einer A b mahnung de s Verletzers durch den Rechtsinhaber entstanden waren. Nach einer A bmahnung durch den Verletzten muss der Verletzer wieder damit rec h- nen, wegen künftiger Verletzungshandlungen auf Schadensersatz oder Bere i- cherungsausgleich in Anspruch genommen zu wer den (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1957 - I ZR 83/56, BGHZ 26, 52, 66 f. - Sherlock Holmes; BGHZ 67, 56, 67 - Schmalfilmrechte; vgl. auch OLG Hamburg, ZUM - RD 2002, 181, 200 ; Wild in Schricker/Loewenheim aaO § 97 UrhG Rn. 200 ; J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann, U r heberrecht, 10. Aufl., § 102 UrhG Rn. 12). Danach sind im Stre itfall jedenfalls diejenigen Ansprüche nicht verwirkt , die auf Verletzung s- handlungen gestützt sind, die nach der Abmahnung vom 31. August 2010 vo r- genommen worden sind . Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass d ie hier in Rede stehenden Ansprüche auf Schadensersatz und Bereicherungsausgleich gemäß § 102 Satz 1 UrhG, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB der (kurzen) regelmäßigen Verjährung von drei Jahren unterlieg en und eine weitere Abkürzung dieser Verjährungsfrist durch Verwirkung nur noch unter ganz besonderen U mständen angenommen werden kann ; dem Gläubiger soll die Regelverjährung grundsätzlich u n gekürzt erhalten bleiben, um ihm die Möglichkeit zur Prüfung und Überlegung zu geben, ob er einen Anspruch gerichtlich geltend macht ( st. Rspr.; BGH, Urteil vom 20. Jul i 2010, EnZR 23/09, NJW 2011, 212 - Stromnetznutzungsentgelt IV, 49 50 - 21 - mwN; Urteil vom 11. Oktober 2012, VII ZR 10/11, NJW 2012, 3569; U r teil vom 29. Januar 2013 - EnZR 16/12, juris Rn. 13 ). Da hier keine besonderen U m- stände vorliegen, sind danach auch diejenige n Ansprüche nicht verwirkt, die zum Zeitpunkt der die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmenden Erhebung der Klage im Jahr 2011 nicht verjährt waren. D a die regelmäßige Ve r- jährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Sch luss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Glä u- biger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, waren zum Zeitpunkt der Klageerhebung i m Jahr 2011 diejenigen Ansprüche verjährt , die auf Verletzungs handlungen gestützt sind, die bis zum 31. Deze m- ber 200 7 vorgenommen worden sind . Da gegen waren diejenigen Ansprüche, die auf Verletzungshandlungen gestützt sind, die seit dem 1. Januar 200 8 vo r- g enommen worden sind, nicht verjährt und damit auch nicht verwirkt. C . Danach ist das B erufungs urteil auf die Revision der Kläger unter Z u- rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht hinsic htlich de s Anspruchs auf Au s- kunftserteilung (Antrag zu 2) und soweit es hinsichtlich de r Anspr üche auf We r t - ersatz und E rlösherausgabe (Antrag zu 3) , die sich auf Verletzungshan d lungen beziehen, di e in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 3. November 2011 v org e- nommen worden sind, zum Nachteil der Kläger erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das B e- rufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da es noch weiterer F eststellungen insbesondere dazu bedarf, ob die von der Beklagten verwerteten Filme von H . E . angefertigt wu r den und - gegebenenfalls - ob H . E . den Klägern die ausschließlichen Nut - zungsrechte an diesen Filmen einräumen konnte; ist dies d er Fall, kann im Blick 51 - 22 - auf den Unterlassungsanspruch ferner zu klären sein, ob die Filmbilder noch urheberrechtlich geschützt sind. Bornkamm Pokrant Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 20.05.2011 - 15 O 573/10 - KG Berl in, Entscheidung vom 28.03.2012 - 24 U 81/11 -
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