ECLI:DE:BGH:2016:310316UIZR86.13.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 86/13 Verkündet am: 31. März 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Himalaya Salz MarkenG §§ 126, 127 A bs. 1; Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Erwägungsgrund 8 und Art. 2 Abs. 1 Buchst. b a) Die in den §§ 126 ff. MarkenG enthaltenen Regelungen vermitteln nach der Novellierung des Markengesetzes durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008 (BGBl. I, S. 1191) für geografische Herkunftsangaben keinen lauterkeit s- rech t lich, sondern einen kennzeichenrechtlich begründeten Schutz. b) Die Bestimmung des § 127 Abs. 1 MarkenG ist unionsrechtskonform dahi n- gehend ein schränkend auszulegen, dass bei der Beurteilung der Frage, ob eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft des Produkts b e- steht, bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln mit der geografischen He r- kunft etwa verbundene besondere Qualitäts - oder Eigenschaftsvorstellungen unberücksichtigt bleiben. c) Ein Online - Händler ist für ein im eigenen Namen auf seiner Internetseite ei n- gestelltes Verkaufsangebot als Täter verantwortlich, auch wenn er sich bei der Ausgestaltung der Produktpräsentation eines dr itten Unternehmers - hier seines Lieferanten - bedient. BGH, Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 86/13 - OLG Köln LG Köln ECLI:DE:BGH:2016:310316UIZR86.13.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 2. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr . Büscher , die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und Feddersen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlande s- gerichts Köln vom 19. April 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Recht s wegen Tatbestand: Die Beklagte betreibt einen Online - Versandhandel . A m 7. Dezember 2011 bot sie auf ihrer Webseite ein als "Raab Himalaya Salz gemahlen" b e- zeichnetes Produkt an . A uf dessen eingeblendeter farbiger Verpackung befand sich unterhalb der A ngabe "Kristallsalz" der Hinweis " K ristallines Speisesalz aus der Region des " und darunter die farblich und räumlich abgesetzte hervorgeh o- bene Angabe " Himalaya". In der im nachfolgenden Fließtext der Internetpräse n- tation enthaltenen Produktbeschreibung hie ß es dann : "Kristallines Speisesalz aus der Region des Himalaya ist circa 250 Millionen Jahre alt. Das Salz wird traditionell abgebaut und von Hand selektiert. Gönnen Sie Ihrem Körper das Beste aus der Natur. Kristallines Salz aus dem Himalaya ohne Verwend ung von Zusatzstoffen." . Tatsächlich wurde das so beworbene Salz nicht im Himalaya - Hochgebirgsmassiv, sondern in der Salt Range, einer Mittelgebirgskette in der pakistanischen Provinz Punjab , abgebaut. 1 - 3 - Der Kläger ist der Verein gegen Unwesen in Handel un d Gewerbe Köln. Er beanstandet das Angebot des "Himalaya Salz" als irreführende geograf ische Herkunftsangabe. Er hat die Beklagte deswegen auf Unterlassung der Werbung und Ersatz pauschale r Abmahnkosten nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat de r Klage stattgegeben . Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Köln, GRUR - RR 2014, 41). Mit ihrer vom Ber u- fungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger bea n- tragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabwei sung weiter. Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch aus § 128 Abs. 1 Satz 1, § 126 Abs. 1, § 127 Abs. 1 MarkenG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus §§ 670, 683 Sa tz 1, § 677 BGB analog als begründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt: Der angemessen informierte und aufmerksame Durchschnittsverbra u- cher entnehme der Angabe "Himalaya Salz", dass das so bezeichnete Produkt im Bereich des Himalaya - M assivs abgebaut werd e . Er rechne daher nicht d a- mit, dass es tatsächlich in der von diesem Hochgebirgsmassiv durch eine breite besiedelte Ebene getrennten und deshalb als eigenständiger, deutlich niedrig e- rer Mittelgebirgszug erscheinenden Salt Range abgebaut w e rd e . Die durch d ie Angabe "Himalaya Salz" in der Angebotsüberschrift hervorgerufene und durch die weiteren Angaben im streitgegenständlichen Interneta uftritt nicht ausg e- räumte Fehlvorstellung des V erbrauchers über die geograf ische Herkunft des Produkts sei geeignet, seine Kaufentscheidung wesentlich zu beeinflussen. Der Umstand, dass das Salzabbaugebiet der Salt Range möglicherweise nach wi s- 2 3 4 5 - 4 - senschaft lich - geologischen oder geograf ischen Kriterien dem Himalaya zuz u- rechnen sei, stehe der Annahme einer Irreführung nicht entge gen. Für die B e- klagte sei es ohne weiteres möglich und zumutbar, Fehlvorstellungen des Ve r- brauchers durch die eindeutige oder jedenfalls deutlichere Beschreibung des Abbaugebiets oder die Verwendung der Bezeichnungen "Kaisersalz" oder "Al e- xandersalz" entge genzuwirken. Die Beklagte berufe sich auch ohne Erfolg d a- rauf, dass sie bei der beanstandeten Werbung die für sie geltenden fachlichen Sorgfaltsanforderungen eingehalten habe. Sie müsse sich im Übrigen analog § 8 Abs. 2 UWG die von der Lieferantin des Salz es vorgenommene Einstellung der irreführenden Produktangabe in das Online - Formular ( " Upload Sheet " ) z u- rechnen lassen. B. Die Revision hat keinen Erfolg. I . Die Revision ist uneingeschränkt zulässig (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die vom Berufungsgericht im Tenor des angefochtenen Urteils ausgesprochene Beschränkung der Revisionszulassung auf die Frage des Verstoßes gegen die fachliche Sorgfalt wäre nur wirksam gewesen, wenn sie sich nicht auf eine b e- stimmte Rechtsfrage, sondern auf einen eindeutig abgrenzbar en Teil des Strei t- stoffs bezogen hätte, der gegebenenfalls einem Teilurteil (§ 301 ZPO), einem Grundurteil (§ 304 ZPO) oder einem sonstigen Zwischenurteil (§ 303 ZPO) z u- gänglich gewesen wäre (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Mai 2014 - VI ZR 187/13 , NJW - RR 2014, 1118 Rn . 7 f. ; Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 105/14, GRUR 2015, 1214 Rn. 16 = WRP 2015, 1477 - Goldbären, j e- weils mwN). Dies ist nicht der Fall . D as Berufungsgericht hat die Revision tei l- weise zugelassen, weil es der Frage grundsätzl iche Bedeutung beigemessen hat , ob ein Verstoß gegen die fachliche Sorgfalt im Rahmen des Irrefü h- rungstatbestands eigenständig zu prüfen und unter welchen Voraussetzungen ein solcher Verstoß gegebenenfalls zu bejahen is t . 6 7 - 5 - Da die Revision da nach im Strei tfall als unbeschränkt zugelassen anz u- sehen ist, ist die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegenstandslos (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2005 V ZB 98/05, NJW 2006, 1355 Rn. 9; BGH, NJW 2013, 1948 Rn. 12 ; NJW - RR 2014, 1118 Rn. 9 , jeweils mwN) . II. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 128 Abs. 1 Satz 1, § 126 Abs. 1, § 127 Abs. 1 MarkenG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zusteht (dazu unter B II 1) und dass der Kl äger die von ihm beanspruchten pauschalen Abmahnkosten unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag aus §§ 670, 683, 677 BGB ersetzt verlangen kann (dazu unter B II 2). 1. Nach den genannten Vorschriften des Markengesetzes kann derjen i- ge, d er eine geograf ische Herkunftsangabe im Sinne von § 126 MarkenG im geschäftlichen Verkehr für Waren benutzt, die nicht aus dem Gebiet stammen, das durch die geograf ische Herkunftsangabe bezeichnet wird, von den nach § 8 Abs. 3 UWG zur Geltendmachung von An sprüchen Berechtigten bei Wiederh o- lungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn bei der Benutzung eine Gefahr d er Irreführung über die geograf ische Herkunft besteht. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass diese Vorausse t- zungen im Streitfall erfüllt sind. a) Die Bestimmung des § 127 A bs. 1 MarkenG, nach der geograf ische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstlei s- tungen benutzt werden dürfen, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet o der dem Land stammen, das durch die geograf ische Herkunftsangabe b e- zeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr d er Irreführung über die geograf ische Herkunft besteht , sieht für geograf ische Herkunftsang a- 8 9 10 11 - 6 - ben einen nicht lauterkeit srechtlich, sondern kennzeichenrechtlich begründeten Schutz vor. aa) Vor Inkrafttreten des Marken gesetzes war der Schutz geograf ischer Herkunftsangaben vor einer irreführenden Benutzung und gegen Rufanlehnung und - ausbeutung rein wettbewerbsrechtlich begründet (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1980 - I ZR 97/78, GRUR 1981, 71, 73 = WRP 1981, 18 - Lübecker Marzipan; Urteil vom 4. Juni 1987 - I ZR 109/85, GRUR 1988, 453, 455 = WRP 1988, 25 - Ein C hampagner unter den Mineralwässern). Von dieser Sichtweise sind die Rechtsprechung und ein Teil des Schrifttums im Anschluss an den wettbewerbsrecht lich verankerten Schutz geograf ischer Herkunftsangaben auch nach Inkrafttreten des Markengesetzes ausgegang en. Danach vermitteln geo graf ische Herkunftsangaben im Sinne von § 1 Nr. 3, § 126 MarkenG ung e- achtet der Aufnahme der in den §§ 126 ff. MarkenG enthaltenen Regelungen über den Schutz solcher Angaben in das Markengesetz wegen ihrer fehlenden Zuordnung zu ei nem Rechtsträger, ihrer von den §§ 14 und 15 MarkenG a b- weichenden Normenstruktur und der gemäß § 128 Abs. 1 MarkenG in Verbi n- dung mit § 8 Abs. 3 UWG lauterkeitsrechtlich ausgestalteten Aktivlegitimation sowie der bei ihnen fehlenden Möglichkeit einer Lizen zierung keinen immater i- algüterrechtlichen, sondern lediglich einen reflexartigen, seiner Natur nach la u- terkeitsrechtlichen Schutz (vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Juli 1998 - I ZR 55/96, BGHZ 139, 138, 139 f. - Warsteiner II; Urteil vom 25. Januar 2001 - I ZR 120/98, GRUR 2001, 420, 422 = WRP 2001, 546 - SPA; OLG Karlsruhe, GRUR - RR 2013, 327, 328; OLG Stuttgart, GRUR - RR 2014, 251 253 ; Ingerl/ Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., Vor §§ 126 bis 139 Rn. 1; Bornkamm in Köhler/ Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 5 Rn. 4.203; Münch Komm.UWG/Busche, 2. Aufl., § 5 Rn. 692; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 5 Rn. 327; ders. in Festschrift für Doepner, 2008, S. 63, 66 f . ; Omsels, GRUR Int. 2009, 971 ff. , jeweils mwN ). 12 - 7 - bb) Für diese wettbewerbsrechtliche Betrach tungsweise des Schutzes geograf ischer Herkunftsangaben besteht nach der Novellierung des Markeng e- setzes durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008 (BGBl. I, S. 1191 ), das der Umsetzung der Richtlinie 2004/48/E G zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eige n- tums dient und am 1. September 2008 in Kraft getreten ist, keine Veranlassung mehr . Vielm ehr hat sich der Schutz geograf ischer Herkunftsangaben nach dem Markengesetz zu einem kennzeichenrechtlichen Schutz fo rtentwickelt (vgl. Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 126 MarkenG Rn. 18; vgl. auch Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 126 MarkenG Rn. 4 bis 8; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 126 Rn. 6 bis 9; Lange, Marken - und Kennzeichenrecht, 2. Aufl. , Rn. 116; Knaak, GRUR 1995, 103, 104 f.; Loschelder, M arkenR 2015, 225, 226 f.; ders. in Festschrift Ahrens, 2016, S. 255, 261; Großkomm.UWG/ Lindacher, 2. Aufl., Vor §§ 5, 5a Rn. 161; ders. , jedoch zwischen einfachen und qualifizier ten geograf ischen Herkunftsangaben differenzierend in Festschrift Müller - Graff, 2015, S. 649, 651; ähnlich Dück, WRP 2011, 1107, 1111). Danach bestehen gemäß § 128 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 M arkenG nunmehr auch bei geo graf ischen Herkunftsangaben die in den §§ 18 bis 19c MarkenG geregelten Ansprüche auf Vernichtung und Rückruf, Auskunftserteilung, Vorl a- ge und Besichtigung, Sicherung von Schadensersatzansprüchen und Urteilsb e- kanntmachung. Anders als im Wettbewerbsrecht steht der Schadensersatza n- spruch nicht dem Mitbewerber, sondern dem berechtigten Nutzer der geogra f i- schen Herkunftsangabe zu. Dieser muss keineswegs Mitbewerber des Verle t- zers sein (vgl. BGH, Urtei l vom 28. Juni 2007 - I ZR 49/04, BGHZ 173, 57 Rn. 34 bis 36 - Cambridge Institute). Mit der Anknüpfung an den berechtigten Nutzer statt an den Mitbewerber hat der Gesetzgeber einen eher kennzeiche n- rechtlichen als einen lauterkeitsrechtlichen Ansatz gewähl t. Weiterhin kann nach § 128 Abs. 2 Satz 2 MarkenG bei der Bemessung des im Falle einer 13 - 8 - schuldhaften Zuwiderhandlung zu leistenden Schadensersatzes mittlerweile der Gewinn berücksichtigt werden, den der Verletzer durch sein Verhalten erzielt hat. Überdies hat der Unionsgesetzgeber in Art. 4 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und L e- bensmittel im Hinblick auf die dort durch das Unionsrecht geschützten U r- sprungsbezeichnungen und geogra f ischen Angaben für s olche Produkte ane r- kannt, dass diese Bezeichnungen und Angaben Rechte des geistigen Eige n- tums sind, obwohl sie nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 von jedem Wirtschaftsbeteiligten verwendet werden dürfen, der ein Produkt vermarktet, das d er betreffenden Produktspezifikation entspricht, und dass ihre Rechtsnatur eine Lizenzierung ausschließt. Dies entspricht der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäi schen Union, der geograf ische Angaben als g e- werbliches und kommerzielles Eigentum im Si nne von Art. 36 Satz 1 AEUV a n- sieht (vgl. EuGH, Urteil vom 10. November 1992 - C - 3/91, Slg. 1992, I - 5529 = GRUR Int. 1993, 76 Rn. 37 f. - Exportur [Turrón de Alicante]; Urteil vom 20. Mai 2003 - C - 469/00, Slg. 2003, I - 5053 = GRUR 2003, 609 Rn. 49 - Grana P adano; Urteil vom 20. Mai 2003 - C - 108/01, Slg. 2003, I - 5121 = GRUR 2003, 616 Rn. 64 - Prosciutto di Parma). cc) Die danach gebotene geänderte Sichtweise steht nicht in Wide r- spruch zum Unionsrecht. (1) Nach der Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken , die in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG in deutsches Recht umgesetzt worden ist, gilt eine Geschäftspraxis unter anderem als irreführend, wenn sie den Durchschnittsverbraucher in Bezug auf die geograf ische Herkunft des Produkts täuscht oder zu täuschen geeignet ist und ihn tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Da die Regeln über unlautere Geschäftspraktiken von Unterneh men gegenüber Verbrauchern mit der Richtl i- 14 15 - 9 - nie 2005/29/EG auf Unionsebene vollständig harmonisiert worden sind, dürfen die Mitgliedstaaten in deren Anwendungsbereich selbst dann keine strengeren als die in der Richtlinie festgelegten Maßnahmen erlassen, wen n sie ein höh e- res Verbraucherschutzniveau bezwecken (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - C - 421/12, GRUR - Int. 2014, 964 Rn. 55 - Kommission/Königreich Belgien , mwN ). Die Richtlinie 2005/29/EG lässt jedoch nach ihrem Erwägungsgrund 9 Satz 2 die nationalen Vors chriften zum Schutz des geistigen Eigentums unb e- rührt. Ob daraus folgt, dass für geograf ische Herkunftsangaben im Sinne von § 126 Abs. 1, § 127 Abs. 1 MarkenG ein über den allgemeinen Irreführung s- schutz nach Art. 6 und 7 der Richtlinie 2005/29/EG und §§ 5, 5a UWG liege n- des Schutzniveau bestehen kann (vgl. dazu Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 127 Rn. 5; Loschelder in Festschrift Ahrens, 2016, S. 255, 258), braucht im Streitfall nicht entschieden zu werden. (2) Die Vorschrift des § 127 Abs. 1 MarkenG steht auch i n Einklang mit den unionsrechtlichen Bestimmungen über den Schutz geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel. Dieser Schutz war im Zeitpunkt der beanstandeten Werbung im Deze m- ber 2011 in der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel geregelt, die nach ihrem Artikel 20 Unterabsatz 2 seit dem 1. Mai 2009 gegolten hat und an deren Stelle die Verordnung (EU) Nr. 1151/201 2 über Qualitätsreg e- lungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel getreten ist . Nach dem Erw ä- gungsgrund 8 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 sollte der Geltungsbereich dieser Verordnung grundsätzlich auf Agrarerzeugnisse und Lebensmittel b e- grenzt sein, bei de nen ein Zusammenhang zwischen den Eigenschaften der Produkte und ihrem geograf ischen Ursprung besteht. Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung bedeutet "geografische Angabe" den Namen einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur 16 17 - 10 - Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient, das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt und bei dem sich eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft aus diesem geografi schen Ursprung ergibt und das in dem abgegrenzten geograf i- schen Gebiet erzeugt , verarbeitet beziehungsweise hergestellt wurde. Die dort bestimmte Schutzregelung beschränkt sich auf Bezeichnungen für Erzeugnisse, bei denen ein besonderer Zusammenhang zwi schen ihren E i- genschaften und ihrer geografischen Herkunft besteht. Folglich fallen geograf i- sche Ursprungsbezeichnungen, die nur dazu dienen, die geografische Herkunft eines Erzeugnisses herauszustellen, unabhängig von dessen besonderen E i- genschaften nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - C - 35/13, GRUR 2014, 674 Rn. 29 f. = WRP 2014, 1044 - Salame Felino, mwN zu Erwägungsgrund 9 und Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schut z von geograf i- schen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und L e- bensmittel). Der durch eine nationale Regelung gewährte Schutz darf weiterhin nicht die Ziele der unionsrechtlichen Regelung beeinträchtigen und daher nicht bewirken, dass de n Verbrauchern garantiert wird, dass die diesen Schutz g e- nießenden Erzeugnisse eine bestimmte Qualität oder Eigenschaft aufweisen, sondern nur, dass die Herkunft dieser Erzeugnisse aus dem betreffenden ge o- grafischen Gebiet garantiert ist (EuGH, GRUR 2014, 674 Rn. 34 - Salame Fel i- no). D iese Voraussetzung er füllt die Bestimmung des § 127 Abs. 1 MarkenG , wenn sie unionsrechtskonform dahingehend so ausgelegt wird, dass bei der Beurteilung der Frage, ob eine Gefahr d er Irreführung über die geograf ische Herkunft des Produkts besteht, bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln mit der geografischen Herkunft etwa verbundene besondere Qualitäts - oder Eige n- schaftsvorstellungen unberücksichtigt bleiben. 18 - 11 - b) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenomm en , die ang e- sprochenen Verkehrskreise entnähmen der Angabe "Himalaya Salz", dass das so bezeichnete Produkt im Bereich des Himalaya - Massivs abgebaut werde. Mit ihrer Rüge , d as Verkehrsverständnis des Durchschnittsverbrauchers umfasse schon we gen sein er nicht a llzu hoc h anzusetzenden geograf isch en Kenntnisse hinsichtlich fern ab liegender Gebirgszüge e rfahrungsgemäß auch Gebirgsau s- läufer des Himalaya, zu denen das allenfalls 200 km vom eigentlichen H i- malaya - Massiv entfernt liegende Salza bbaugebiet der Salt Range gehöre , dringt die Revision nicht durch. Sie setzt damit lediglich in revisionsrechtlich unzulässiger Weise ihre eigene Sicht der Dinge an die Stelle der vom Ber u- fungsgericht in tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts vorgenommene n Beurteilung . Dasselbe gilt f ür die Rüge der Revision, der Vorstellung, das b e- worbene Steinsalz stamme unmittelbar aus dem Himalaya - Hochgebirgsmassiv, stehe die unbestrittene und als Erfahrungssatz den Verbraucherhorizont jede n- falls mitbestimmende Tatsache entgegen , dass es von dort ü berhaupt kein Steinsalz geben könne . Das Berufungsgericht ist nicht - wie die Revision ge l- tend macht - da von ausgegangen, der angesprochene Verbraucher werde sich aufgrund des Internetauftritts der Beklagten eine n Abbau des Salzes im H i- malaya - Hochgebirgsm a ssiv selbst und nicht nur im Bereich d ies es Gebirges vorstellen . c) Die Revision macht weiter ohne Erfolg geltend , das Berufungsgericht habe de m Hinweis in der angegriffenen Internetpräsentation, das beworbene Salz stamme "aus der Region des Himalaya", bei der Ermittlung der Verkehr s- auffassung zu Un recht mit der Begründung keine Bedeutung beigemessen, der Hinweis sei der blickfangmäßigen Produktüberschrift nicht unmittelbar zugeor d- net , sondern finde sich erst im weiteren Fließtext nach den Zwischenübersc hri f- ten "Hinweise und Aktionen", "Highlights", "Details" und "Wichtige Informati o- nen". 19 20 - 12 - a a ) Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Verbraucher möge die n e- ben der Überschrift eingeblendete farbige Produktverpackung als bildliche Ve r- anschaulichung des bezeichneten Produkts der herausgestellten Übersicht z u- ordnen, so dass die Abbildung am Blickfang der streitgegenständlichen Pr o- duktbezeichnung teilhabe. Bei situationsadäquat flüchtiger Betrachtung werde er jedoch allein die in etwa gleich großen Buchstab en gehaltenen Angaben "Kristallsalz" und "Himalaya", nicht dagegen den im Verhältnis dazu deutlich kleineren, nur bei aufmerksamem gezieltem Studium lesbaren und von der nachfolgenden Bezeichnung "Himalaya" farblich und räumlich abgesetzten Ei n- schub "krist allines Salz aus der Region des" wahrnehmen. Eine Fehlvorstellung des Verbrauchers über das Abbaugebiet des beworbenen Salzes sei auch nicht durch die nachfolgende Produktbeschreibung ausgeschlossen, weil der dort enthaltene Hinweis " K ristallines Salz aus der Region des Himalaya" der blic k- fangmäßigen Produktüberschrift nicht unmittelbar zugeordnet sei. b b ) Das Berufungsgericht ist bei dieser Beurteilung entgegen dem Vo r- trag der Revision nicht von einem überholten Verbraucherleitbild ausgegangen. Aus dem Gesamtzusammenhang, in dem die beanstandeten Ausführungen stehen, ergibt sich, dass das Berufungsgericht angenommen hat, der ang e- messen informierte und aufmerksame Durchschnittsverbraucher werde bei s i- tuationsadäquater Aufmerksamkeit neben den Angaben "Kri stallsalz" und "H i- malaya" den im Verhältnis dazu deutlich kleineren, nur bei aufmerksamem g e- zieltem Studium lesbaren und von der nachfolgenden Bezeichnung "Himalaya" farblich und räumlich abgesetzten Einschub "kristallines Salz aus der Region des" nicht wa hrnehmen. Es ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht, dessen Mitglieder zu den mit dem Werbeangebot der Beklagten im Internet a n- gesprochenen Verkehrskreisen zählen, bei seiner Beurteilung un berücksichtigt gelassen hat, dass Kaufangebote im Interne t grundsätzlich durchaus aufmer k- sam geprüft werden. 21 22 - 13 - c c ) Das Berufungsgericht ha t weiterhin rechtsfehlerfrei angenomm en, e i- ne Fehlvorstellung des Verbrauchers über das Abbaugebiet des beworbenen Salzes sei nicht durch die nachfolgende Produktbeschreibung ausge schlossen. I n diesem Zusammenhang hat es mit Recht berücksichtigt, dass der Hinweis " K ristallines Salz aus der Region des Himalaya" der blickfangmäßigen Produk t- überschrift nicht unmittelbar zugeordnet ist. Diese Sichtweise steht in Einklang mit der R echtsprechung des Senats, wo nach in Fällen, in denen der Blickfang für sich genommen eine fehlerhafte Vorstellung vermittelt, der dadurch vera n- lasste Irrtum regelmäßig durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen werden muss, der selb st am Blickfang teilhat (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 I ZR 129/13, GRUR 2015, 398 Rn. 16 = WRP 2015, 851 Schlafzimmer komplett). Das Berufungsgericht hat daher zu Recht mit berüc k- sichtigt, dass sich für den Verbraucher aus der einerseits den Hinwe is " aus der Region des Himalaya" und andererseits die Angabe "aus dem Himalaya" en t- haltenden und damit ambivalenten Produktbeschreibung nicht klar und unmis s- verständlich ergibt, dass das beworbene Salz nicht aus dem Gebiet des H i- malaya - M assivs, sondern aus einer davon deutlich entfernten und räumlich a b- gegrenzten Gebirgskette stammt. d) D em vom Kläger begehrten Verbot steh t ferner nicht entgegen, dass das Salzabbaugebiet der Salt Range nach den wissenschaftlich en Kriterien der G eologi e oder der G eograf i e möglicherweise dem Himalaya zuzurechnen und daher im Revisionsverfahren die Richtigkeit der beanstandeten Werbeaussage nicht auszuschließen ist . a a ) Das Berufungsgericht hat angenomm en, eine objektiv zutreffende, aber vom Verkehr falsch verstandene Ang abe könne zwar nur als irreführend untersagt werden, wenn das Interesse des Verbrauchers, nicht über die He r- kunft des Produkts in die Irre geführt zu werden, gegenüber dem Interesse des Werbe nden an der Nutzung der geograf ischen Herkunftsangabe überwiegt. 23 24 25 - 14 - Dies sei vorliegend jedoch der Fall. Der Beklagten sei es ohne weiteres möglich und zumutbar, einer Irreführung durch eine deutlichere Beschreibung des G e- biet s , in dem das Salz gewonnen werde, oder durch die nach ihren eigenen Angaben ebenso gebräuchliche Verwendung der Bezeichnungen "Kaisersalz" oder "Alexandersalz" entgegenzuwirken. b b ) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht hätte danach Feststellungen zum Grad der Irreführungsgefahr treffen müssen, da diese bei unrichtigem Verkehrsverstän dnis einer objektiv richtigen Ang abe deutlich erhöht sein müsse. (1 ) Nach der Rechtsprechung des Senats zum Lauterkeitsrecht ist alle r- dings in Fällen, in denen die Täuschung des Verkehrs lediglich auf dem Ve r- ständnis einer an sich zutreffenden Angabe be ruht, für die Bejahung einer Irr e- führungsgefahr neben einer Interessenabwägung grundsätzlich auch eine h ö- here Irreführungsquote erforderlich als bei einer Täuschung mit objektiv unric h- tigen Angaben (vgl. nur BGH, Urteil vom 24. September 2013 I ZR 219/12 , GRUR 2013, 1252 Rn. 17 = WRP 2013, 1582 Medizinische Fußpflege; Urteil vom 24. Juli 2014 I ZR 53/13, GRUR 2015, 286 Rn. 20 = WRP 2015, 340 Spezialist für Familienrecht, jeweils mwN). (2 ) Ob hiervon auch für den Schutz gegen Irreführung nach § 12 7 Abs. 1 MarkenG auszugehen ist, kann offenbleiben. Das Berufungsgericht hat der B e- urteilung des Verkehrsverständnisses die Sicht eines verständigen, situation s- adäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers zugrunde gelegt und ang e- nommen, dieser werde irre geführt. Dass die damit verbundene Irreführungsqu o- te eines erheblichen Teils des angesprochenen Publikums nicht ausreicht, ist nicht ersichtlich. c c) Das Berufungsgericht hat angenommen, im Streitfall überwiege das Interesse des Verbrauchers, nicht über die Herkunft des Produkts in die Irre 26 27 28 29 - 15 - geführt zu werden, das Interesse der Bekla gten an der Nutzung der geograf i- schen Herkunftsangabe, weil d i e Beklagte möglichen Fehlvorstellungen des Verbrauchers ohne weiteres dadurch entgegenwirken könne , dass sie das G e- biet der Salzgewinnung deutlicher etwa durch vorrangige Herausstellung der Salt Range umschreibe oder andere gebräuchliche Bezeichnungen verwende. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. (1 ) Die Revision rügt, das Berufungsgerich t habe bei seiner Interesse n- abwägung nicht berücksichtigt, dass das in der Salt Range abgebaute Salz auf dem deutschen Markt durchgängig als "Himalaya Salz" vertrieben werde. Sie kann sich insoweit aber nicht auf entsprechende Feststellungen im Berufung s- ur teil stützen und macht auch nicht geltend, das Berufungsgericht habe Vortrag der Beklagten unberücksichtigt gelassen. Dasselbe gilt für die Behauptung der Revision, es käme allenfalls zu einer Verwirrung der Verbraucher hinsichtlich der Produktbezeichnunge n, wenn einzig die Beklagte auf die Bezeichnung "Kaisersalz" oder "Alexand ersalz" ausweichen müsste. (2) Die Revision macht ferner ohne Erfolg geltend, die Beklagte habe b e- reits mit ihrem Hinweis in der Produktdarstellung und Produktbeschreibung für ein e Klarstellung Sorge getragen. Nach den vorstehenden Ausführungen kann nicht angenommen werden, der Verbraucher werde die von der Revision ang e- führten Angaben in einer die Irreführung ausschließenden Weise zur Kenntnis nehmen (vgl. auch EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C - 195/14, GRUR 2015, 701 Rn. 37, 38 und 44 = WRP 2015, 847 - BVV/Teekanne [Himbeer - Vanille - Aben - teuer]). (3 ) Keinen Erfolg hat des Weiteren die Rüge der Revision, das Ber u- fungsgericht hätte bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen b erüc k- sichtigen müssen, dass die durch die beanstandete Werbung der Beklagten verursachte Fehlvorstellung für die Verbraucherentscheidung jedenfalls nur von geringem Gewicht sei. Von einem nur geringen Gewicht der durch die geogra f i- 30 31 32 - 16 - sche Herkunftsangabe herv orgerufenen Fehlvorstellung kann regelmäßig - so auch im vorliegenden Fall - nicht ausgegangen werden (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2015 - I ZR 250/12, WRP 2016, 331 Rn. 22 - Piadina - Rückruf). (4) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung entgege n dem Vo r- bringen der Revision auch nicht die Auswirkungen des vom Landgericht ausg e- sprochenen und von ihm in modifizierter Form bestätigten Verbots unberüc k- sichtigt gelassen. Es hat festgestellt, die Beklagte könne den bei den Verbra u- chern durch ihre Werbu ng erweckten Fehlvorstellungen ohne weiteres durch aufklärende Zusätze oder durch Verwendung einer anderen gebräuchlichen Produktbezeichnung entgegenwirken. e) Das Berufungsgericht hat zu Recht auch die Relevanz der Irreführung für den Kaufentschluss be jaht. Ob es im Zusammenhang mit dem Schutz ge o- graf ischer Herkunftsangaben nach § 127 Abs. 1 MarkenG auf dieses Relevan z- kriterium ankommt, braucht ebenfalls nicht entschieden zu werden. Da geo - graf ische Herkunftsangaben ein wesentliches werbliches Kennzeich nungsmittel sind, bedarf es regelmäßig besonderer Gründe für die Annahme, dass eine irr e- führende geograf ische Herkunftsangabe für den Kaufentschluss des getäusc h- ten Publikums ohne Bedeutung ist (vgl. BGH, WRP 2016, 331 Rn. 22 - Piadina - Rückruf). Solche Grü nde sind vom Berufungsgericht nicht festgestellt und auch sonst nicht ersichtlich. f) Die Beklagte kann de m gegen sie geltend gemachten Unterlassung s- anspruch nicht mit Erfolg entgegenhalten, sie habe bei der beanstandeten We r- bung die ihr obliegende fach liche Sorgfalt beachtet. D er Gerichtshof der Eur o- päischen Union hat nach Erlass des vorliegend mit der Revision angefochtenen Berufungsurteils entschieden , dass bei einer Geschäftspraxis, die alle in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere G eschäftspraktiken genannten Voraussetzungen für eine Einstufung als den Verbraucher irreführende Praxis erfüllt, nicht mehr geprüft zu werden braucht, ob eine solche Praxis auch den 33 34 35 - 17 - Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie widerspricht, um sie als unlauter und da mit nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie verboten ansehen zu können (EuGH, Urteil vom 19. September 2013 C435/11, GRUR 2013, 1157 Rn. 35 ff., 48 = WRP 2014, 38 CHS Tour Se r- vices ; Urteil vom 16. Ap ril 2015 - C - 388/13, GRUR 2015, 600 Rn. 63 = WRP 2015, 698 - Ungarische Verbraucherschutzbehörde/UPC ). Für den Schutz ge o- graf ischer Herkunftsangaben nach § 126 Abs. 1, § 127 Abs. 1 MarkenG gilt j e- denfalls kein strengerer Maßstab. g) Die Haftung der Bekl agten ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Lieferantin des Salzes, die R . V . GmbH, die Produktangaben in ein von der Beklagten zur Verfügung gestelltes "Upload - Sheet" eingestellt hat. aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte hafte für di e- ses Verhalten analog § 8 Abs. 2 UWG. Diese Ausführungen halten der revis i- onsrechtlichen Nachprüfung nicht in der Begründung, aber im Ergebnis stand. bb) Allerdings scheidet eine analoge Anwendung des § 8 Abs. 2 UWG schon mangels Regelungsl ücke aus. Die Haftung des Unternehmensinhabers für Angestellte und Beauftrag te bei einer Verletzung geograf ischer Herkunft s- angaben folgt aus § 128 Abs. 3 in Verbindung mit § 14 Abs. 7 MarkenG. Darauf kommt es im Streitfall aber nicht entscheidend an. cc ) Die Haftung der Beklagten ergibt sich vorliegend schon daraus, dass sie als Online - Händlerin das in Rede stehende Himalaya - Salz im eigenen N a- men und auf eigene Rechnung auf ihrer Internetseite angeboten hat. Damit hat die Beklagte dem Internetnutzer den Eindruck vermittelt, sie übernehme die inhaltliche Verantwortung für die in ihrem Namen eingestellten Verkaufsangeb o- te (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 216/11, GRUR 2013, 122 9 Rn. 31 = WRP 2013, 1613 - Kin derhochstühle im Internet II; Urteil vom 1 9. März 2015 - I ZR 94/13, GRUR 2015, 1229 Rn. 2 5 = WRP 2015, 1326 - Hotelbewer tungs - 36 37 38 39 - 18 - portal). Dass die Beklagte sich bei der Erstellung der konkreten Produktpräse n- tation eines dritten Unternehmens - hier ihrer Lieferantin - bedient hat, ändert an ihrer Tä terschaft nichts (vgl. BG H, Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 88/13 Rn. 17 f. - Al Di Meola). 2. Danach war auch die vom Kläger ausgesprochene Abmahnung b e- rechtigt und kann dieser daher seine der Höhe nach unstreitigen Abmahnkosten gemäß §§ 670, 683 Sa tz 1, § 677 BGB von der Beklagten erstattet verlangen. I II . Nach a llem ist die Revision der Beklagten mit der Rechtsfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Feddersen Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 09.10.2 012 - 33 O 11/12 - OLG Köln, Entscheidung vom 19.04.2013 - 6 U 192/12 - 40 41
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