BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 86/15 Verkündet am: 23. Juli 2015 P e l l o w s k i Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 Fe; StrWG SH § 45 Abs. 2 Satz 1 Der Grundsatz, dass Fußgängerüberwege innerhalb geschlossener Ortscha f- ten nur zu streuen sind, soweit sie belebt und unentbehrlich sind, ist auch bei der Au s legung des § 45 Abs. 2 Satz 1 StrW G SH heranzuziehen . BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 - III ZR 86/15 - Schleswig - Holsteinisches OLG LG Lübeck - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juli 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Seiters , Dr. Remmert und Reiter für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12 . März 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, al s zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Die Anschluss revision der Klägerin wird zurückg ewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenkasse, verlangt aus übergega n- genem Recht ( § 116 SGB X ) von der Beklagten, einer Gemeinde in Schleswig - Holstein, Schadensersatz und Feststellung der Ersatzpflicht für künftig e übe r- gangsfähige Aufwendungen wegen eines behaupteten Glatteisunfalls. 1 - 3 - Am 26. Dezember 2009 gegen 9.45 Uhr stürzte der bei der Klägerin ve r- sicherte M . H . bei dem Versuch, die B . straße in B . auf e i- nem Fußgängerüberweg (Zebrastreifen) in der Nähe der T . - K . - Straße zu überqueren. Die Klägerin hat de r Beklagten eine Verletzung ihr er Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen, da es glatt gewesen und die Beklagte ihrer Streu pflicht nicht nachgekommen sei. Das L andgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat nur insoweit Erfolg gehabt , als das Oberlandesgericht von einem Mitve r- schulden des Gestürzten ausgegangen ist und dieses mit 25 % bewertet hat. Das Berufungsgericht hat die Revision zuge lassen. Mit der Revision verfolgt die Beklag te ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter; die Klägerin wendet sich mit ihrer Anschlussr evision gegen die teilweise Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision führt, s oweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverwe i- sung der Sache an das Berufungsgericht. Die Anschlussrevision hat keinen E r- folg. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts haftet die Bekla gte für die Fo l- gen des Sturzes gemäß § 839 Abs. 1 BGB , Art. 34 Satz 1 GG . 2 3 4 5 - 4 - Die Beklagte hätte den Zebrastreifen abstreuen müssen. Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Streupflicht nur für belebte und unentbehrliche Fußgängerüberweg e bestehe, gelte dies nicht in Schleswig - Holstein. Dies ergebe sich aus § 45 des Straßen - und Wegegesetzes . Danach seien die Gemeinden grundsätzlich ohne Einschränkungen verpflichtet, die i n- nerhalb der geschlossenen Ortslage befindlichen Fußgängerüberwege bei Glatteis zu bestreuen. Diese Ü berwege könnten wegen der Schutzbedürftigkeit der Fußgänger auch nicht Fahrbahnen gleichgestellt werden, bei denen eine Streupflicht nur an verkehrswichtige n und gefährliche n Stellen bestehe. Vie l- mehr sei es gerechtfertigt , Zebrastreifen wie Gehwege zu behandeln . Diese müssten aber grundsätzlich gestreut werden , wenn ihnen ein Verkehrsbedürfnis nicht abgesprochen werden könne, mithin ihnen nicht nur eine Freizeit - , so n- dern eine Erschließungsfunktion zukomme . Für die se Gleic hstellung spreche auch der Wortlaut des Landesgesetzes . Von der Streupflicht auszunehmen se i- en daher nur tatsächlich entbehrliche Wege, für die ein jederzeit zu befriedige n- des Verkehrsbedürfnis nicht bestehe. Eine solche Ausnahme liege hier aber nicht vor. Auch wenn es sich bei der B . straße in B . nur um eine Sackgasse handele, die - anders als die Bezeichnung vermuten lasse - tatsäc h- lich nicht zum Haupteingang des Bahnhofs führe, könne dieser Straße und dem darüber führenden Fußgängerüberwe g ein echtes, auch am Vormittag des zweiten Weihnachtstags zu befriedigendes Verkehrsbedürfnis nicht abgespr o- chen werden. Dies ergebe sich - unabhängig davon, ob der Zebrastreifen ta t- sächlich damals belebt war oder nicht - allein schon daraus, dass die Bah nho f- s traße und die da zugehörigen Gehwege im Zentrum der Gemeinde B . lägen sowie zahlreiche Wohngebäude und Gewerbebetriebe auch über Nebe n- straßen erschl ieß en würden . Die Straße führe zudem zu einem Park - and - Ride - Parkplatz sowie zu m Hintereingang des Bahnhofs, der überregionale Bede u- 6 - 5 - tung habe. Insgesamt sei auch an einem Feiertag mit einem nicht unerhebl i- chen Fußgängerverkehr zu rechnen. Bei der Unfallstelle ha be es sich nicht um eine vereinzelte und insoweit nicht der Streupflicht unterliegende G lättestelle gehandelt. Vielmehr stehe a u f- grund der Aussage de s Zeugen H . und unter Berücksichtigung des von der Klägerin eingeholten amtlichen Gutachtens des Deutschen Wetterdienstes fest, dass es nicht nur auf dem Zebrastreifen und auf einzelnen Gehwe gabschnitten im Bereich der Bahnhofstraße glatt gewesen sei; es h a be aufgrund der her r- schenden Witterungsbedingungen eine allgemeine Glätte an allen noch gefr o- renen Bodenstellen vorgelegen . Allerdings treffe den Geschädigten ein Mitverschulden. Die ser habe au s- gesagt, es sei bereits auf dem Gehweg teilweise glatt gewesen. Diese Wah r- nehmung hätte ihn veranlassen müssen, die weitere Wegstrecke im Interesse seiner eigenen Sicherheit aufmerksam auf eventuelle Eisglätte zu untersuchen und besonders vor sichtig zu gehen. Denn aus dem Vorliegen solcher S tellen hätte er den Schluss ziehen müssen, dass der Boden teilweise noch gefroren war und der zuvor gefallene (Niesel - ) Re gen auch an anderen Stellen - z um Beispiel auf dem Überweg - zur Bildung von Glatteis geführ t haben könnte. G e- gen diese Obliegenheit zur gesteigerten Aufmerksamkeit und Vorsicht habe er verstoßen. Anderenfalls wäre er nicht ausgerutscht. Ein in seinen eigenen A n- gelegenheiten sorgfältiger Fußgänger hätte zur Vermeidung des Sturzes z u- nächst einmal durch kleine tastende Schritt e geprüft, ob auf dem Überweg Ei s- glätte vorhanden sei. Dadurch hätte der Sturz vermieden werden können. Di e- ses Fehlverhalten führe im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verurs a- chungsbeiträge allerdings nur zu einem Haftungs anteil von 25 % . Denn d ie B e- 7 8 - 6 - klagte habe mit der Verletzung der ihr obliegenden Streupflicht die maßgebliche Ursache für den Sturz gesetzt. II. Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Nachprüfung, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist , nicht stand. Revision der Beklagten 1. Inhalt und Umfang der winterlichen Streupflicht auf öffentlichen Wegen und Straßen unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Art und Wichtigkeit des Verkehrs wegs sind d a- bei ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Die Streupflicht besteht also nicht uneingeschränkt. Sie steht vielmehr unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auf die Lei s- tungsfähigkeit d es Sicherungspflichtigen ankommt . D ies er hat im Rahmen und nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze durch Bestreuen mit abstum p- fenden Mitteln die Gefahren zu beseitigen , die infolge winterlicher Glätte für den Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Weg e benu tzung und trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bestehen (ständige Senatsrechtspr e- chung, vgl. nur Urteile vom 5. Juli 1990 - III ZR 217/89, BGHZ 112, 74, 75 f; vom 1. Juli 1993 - III ZR 88/92, NJW 1993, 2802 f; vom 15. Januar 1998 - III ZR 124/97, VersR 1998, 1373 und vom 9. Oktober 2003 - III ZR 8/03, NJW 2003, 3622, 3623; jeweils mwN) . 9 10 - 7 - Fußgängerü berwege innerhalb geschlossener Ortschaften sind danach nicht grundsätzlich, sondern nur zu streuen, soweit sie belebt und unentbehrlich sin d ( ständige Senatsrechtsprechung; v gl. nur Urteile vom 22. November 1965 - III ZR 32/65, NJW 1966, 202; vom 13. Juli 1967 - III ZR 165/66, VersR 1967, 981, 982; vom 13. März 1969 - III ZR 101/68, VersR 1969, 667 und vom 15. November 1984 - III ZR 97/83, V ersR 1985, 568, 569; Beschl ü ss e vom 27. April 1987 - III ZR 123/86, VersR 1987, 989 und vom 8. März 1990 - III ZR 27/89, BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Streupflicht 3; Urteile vom 20. De - zember 1990 - III ZR 21/90, VersR 1991, 665 f und vom 1. Juli 1993 aaO S. 2803 ; Beschluss vom 20. Oktober 1994 - III ZR 60/94, VersR 1995, 721, 722; Urteil vom 9. Oktober 2003 aaO ). 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gelten diese Grund - sätze auch in Schleswig - Holstein. a) § 45 des Straßen - und Wegegeset zes des Landes Schleswig - Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 ( G V O Bl. S chl . - H. S. 631, 2004 S. 140 ) - im Folgenden StrWG - lautet: (1) Alle innerhalb von Ortsdurchfahrten gelegenen Landes - und Krei s- straßen sind zu reinigen. En tsprechendes gilt für Gemeindestraßen und die sonstigen öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage sowie für die nach Absatz 3 besonders bestimmten Straßen. Art und Umfang der Reinigung richten sich nach den örtlichen Erfo r- dernissen der öffe ntlichen Sicherheit. (2) bei Glatteis das Bestreuen der Gehw e- ge, Radwege, gemeinsamen (kombinierten) Geh - und Radwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnste l- len, bei denen die Gefahr auch bei Anwendung de r im Verkehr erfo r- derlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist. (3) 11 12 13 - 8 - Der Wortlaut des § 45 Abs. 2 StrWG könnte die Annahme nahelegen, dass für die dort besonders aufgeführten Geh - beziehungsweise Radw ege und Fußgängerüberwege die Str eupflicht keinerlei Einschränkungen unterliegt. A n- dererseits bestimmt § 45 Abs. 1 Satz 3 StrWG , dass sich Art und Umfang der polizeiliche n Reinigung, zu der auch das Streuen gehört, nach den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit richte t . b) Betrachtet man die Entst ehungsgeschichte der Norm, wird deutlich, dass eine unbeschränkte Streupflicht nicht dem Willen des Landesgesetzg e- bers entspricht . a a) Seit jeher ist die Verkehrssicherungspflicht für Straßen und Wege von den Umständen des Einzelfalls abhängig gemacht und insoweit eine allg e- meine Verpflichtung zum Streuen bei Glatteis abgelehnt beziehungsweise das Bestehen einer Streupflicht unter Berücksichtigung der Verkehrsbedeutung und des verkehrsrechtlichen Bedürfnisses eingeschränkt worden (vgl. bereits RG , JW 1900, 1 6 4 f Nr. 38; RGZ 54, 53, 59; JW 1904, 470 Nr. 8 ; WarnRspr 1907/1908 Nr. 47; JW 1933, 836 f; siehe auch Planck, BGB, 3. Aufl. 1907, § 823 Anm. II 2 c S. 976 zu c sowie - zur polizeimäßigen Straßenreinigung - PrOVGE 47, 409 , 411; 68, 318, 322 ff , wobei die aus der polizeimäßigen Rein i- gung fließende Räum - und Streupflicht, soweit sie auch der Verkehrssicherung dient, ihrem rechtlichen Gehalt und Umfang nach von der aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht abgeleiteten Pf licht zur Sorge für die Sicherheit im Straß enverkehr nicht verschieden ist ; vgl. nur Senat, Urteil vom 5. Juli 1990 - III ZR 217/89, BGHZ 112, 74, 79 mwN). Hiervon ausgehend hat das Reich s- gericht (JW 1913, 859, 860 f Nr. 5; siehe auch JW 1913, 91 Nr. 6 ) a usgeführt, dass nur dort, wo ein besonderes Bedürfnis es ge biete , unter Umständen von einer Gemeinde verlangt werden könne, dass auch der Fahr damm (Straße) 14 15 16 - 9 - strecken - und stellenwe ise, zum Beispiel an belebten und unerlässlichen Übe r- gängen, bestreut wer d e . bb) Au ch nach dem Preußischen Gesetz über die Reinigung öffentlicher Wege vom 1. Juli 1912 (GS S. 187), dessen Gültigkeit in Schleswig - Holstein erst durch § 66 Nr. 10 des Straßen - und Wegegesetzes des Landes Schleswig - Holstein vom 22. Juni 1962 (GV O Bl . S chl - H S. 237 ) aufgehoben worden ist, bestand keine uneingeschränkte Streupflicht. Vielmehr richteten sich nach § 2 die Anforderungen " hinsichtlich der Art, des Maßes und der räumlichen Au s- dehnung der polizeilichen Reinigung " nach dem " unter Berücksichti gung der örtlichen Verhältnisse Notwendigen " . Insoweit sollte die Frage des verkehr s- rechtlichen Bedürfnisses unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse geprüft werden. Eine Erweiterung der Streupflicht gegenüber der bisherigen Rechtslage war aus drücklich nicht beabsichtigt (vgl. Entwurf eines Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Wege, Sammlung der Drucksachen des Preuß i- schen Hauses der Abgeordneten, 21. Legislaturperiode, V. Session 1912/1913, Drucks. Nr. 51, S. 1403 f, 1406, 1407, 1408) . Den Verkehrsverhältnissen kam insoweit für die Feststellung einer Streupflicht weiterhin eine wesentliche B e- deutung zu (vgl. auch Hecht/Hellich, Gesetz über die Reinigung öffentlicher Wege, 3. Aufl. 1954, S. 47 f). cc) Auch der Senat hat in seiner (frühe n) Rechtsprechung zum Preuß i- schen Gesetz über die Reinigung öffentlicher Wege die winterliche S treupflicht für öffentliche Straßen und Wege nicht uneingeschränkt bejaht, sondern u nter anderem die Verkehrsbedeutung einschränkend berücksichti gt (vgl. nur Urt eile vom 5. Dezember 1955 - III ZR 83/54, VkBl 1956 , 249 ff ; vom 30. September 1957 - III ZR 207/56, VersR 1957, 785 und vom 1. Oktober 1959 - III ZR 59/58, NJW 1960, 41 f ). 17 18 - 10 - dd) Dass der Landesgesetzgeber in Schleswig - Holstein den Inhalt der Streupfli cht ihre m sachlichen Gehalt und Umfang nach in Abweichung von di e- ser jahrzehntelangen Rechts lage regeln wollte , ist nicht ersichtlich. B ereits § 45 Str WG 1962 enthielt eine dem § 45 StrWG 2003 im Wesentlichen entspreche n- de Regelung . In der Begründung zum G esetzentwurf vom 5. September 1961 ( LT - Drucks. Nr. 466, S. 6 5 f ) , in der ausdrücklich auf das Senatsurteil vom 5. Dezember 1955 (aaO) Bezug genommen worden ist, w u rd e darauf hingewi e- sen, dass die Reinigungspflicht ihrem Umfang nach je nach Lage und Benu t- zu ngsart der Straße verschieden sei. In der ersten Lesung des Gesetze ntwurfs im Landtag am 26. September 1961 stellte der zuständige Ressortm inister fest: " Im Siebenten Teil wird den bisher geltenden Bestimmungen des Preuß i- schen Wegereinigungsgesetzes eine neuzeitliche Gestalt gegeben. In den praktischen Auswirkungen soll auf diesem Gebiete für die Gemei n- den und für den Bürger alles beim a lten bleiben " ( S tenographischer B e- richt der 66. Sitzung , S. 2288). Soweit durch § 45 StrWG 2003 die Verkehrssicherun gspflicht auch auf Rad - b eziehungsweise kombinierte Geh - und Radwege erweitert worden ist, war hiermit keine darüber hinausgehende Änderung der bisherigen Rechtslage beabsichtigt (vgl. LT - Drucks. 15/1906 S. 16). Insgesamt lässt sich den Gese t- zesmaterialien nicht ansatzweise entnehmen, dass der Landesgesetzgeber d ie hergebrachten Grundsätze zur Streupflicht ändern wollte. Der Winterdienst ist somit auch in Schleswig - Holstein von der Verkehrsbedeutung des jeweiligen Straßen - oder Wegebereichs abhängig (vgl. a uch Hoefer in Wilke/Gröller/ Behnsen/Hoefer/Steinweg, StrWG, Loseblattsammlung , § 45 (Stand: 3.2011) Rn. 16 ). 19 20 - 11 - 3. Fußgängerü berwege sind damit bei Glatteis nur unter der einschränke n- den Voraussetzung zu streuen, da ss sie belebt und unentbehrlich sind (v gl. auch Staudinger/Hager, BGB, Neubearbeitung 2009, § 823 Rn. E 137; MüKo BGB/ Papier , 6. Aufl., § 83 9 Rn. 201 ; Wellner in Geig e l, Der Haftpflichtpr o- zess, 27. Aufl., Kap. 14 Rn. 147 , 159; OLG Hamm VersR 1978, 950, 951; OLG Brandenburg OLGR 2002, 335, 336 un d Urteil vom 30. September 2014 - 2 U 7/14, juris Rn. 39 ; OLG München, Urteil vom 26. April 2007 - 1 U 5742/06, juris Rn. 31 ff; OLG Koblenz MDR 2012, 1226). Der Senat folgt nicht der Auffassung des Berufungsgericht s, für Überwege müssten die gleichen Grun dsätze wie für Gehwege gelten. Eine solche Annahme würde bewirken, dass auf zahlreichen nicht oder nachrangig zu bestreuenden Straßen vorrangig Überwege für Fu ß- gänger abgest reut werden müssten. Dies hät te zur Folge , dass die Gemeinden bei der Durchführung ihrer Streupläne, ohne die ein geordneter Winterdienst un möglich ist, unzumutbar behindert würden (vgl. nur Senat, Urteil vom 20. Dezember 1990 - III ZR 21/90, VersR 1991, 665 , 666). Was die Frage der Zumutbarkeit für die Kommunen anbetrifft, unterscheidet sich die Situation auf Gehwegen und Fußgängerüberwegen im Übrigen dadurch, dass durch Satzung (hier: aufgrund § 45 Abs. 3 Nr. 2 StrWG) die Streupflicht für Gehwege innerhalb geschlossener Ortschaften üblicherweise auf die Anlieger übertragen wird. Fe ststellungen dazu, ob der streitgegenständliche Überweg belebt und unentbehrlich gewesen ist, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Dies ist nachzuholen. Hierbei wird das Berufungsgericht insbesondere zu berücksicht i- gen haben, dass der Sturz am Morgen des zweiten Weihnachtstages 2009 e r- folgt ist . I nsoweit ist die Verkehrs be deutung der Straße b eziehungsweise des Überwegs an normalen Werktagen nicht ausschlaggebend (vgl. Senatsb e- schluss vom 26. März 1992 - III ZR 71/91 , BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 - Str eupflicht 8) . 21 22 - 12 - 4. Zu Unrecht rügt die Beklagte , für sie habe zur Unfallzeit kein Anlass für die Annahme bestanden, der Zebrastreifen könne vereist sein. Der im Ber u- fungsu rteil erwähnte Regen könne angesichts der damals herrschenden posit i- ven Lufttempera turen nicht zu Glatteis geführt haben. Mangels gegenteiliger tatrichterlicher Feststellungen sei im Übrigen zu unterstellen, dass der Regen erst nach 9.45 Uhr eingesetzt habe. Das Berufungsgericht ist unter Heranziehung des amtlichen Gutachtens des De utschen Wetterdienstes rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass am Morgen des 26. Dezember 2009 Glatteisbildungen - trotz der positiven Luftte m- peraturen - aufgrund der Niederschläge und der vorangegangenen Dauerfros t- periode eine ernsthaft drohende Gefahr d arstellten und sich diese Gefahr auch realisiert hat. Entgegen der Meinung der Beklagten beziehen sich diese Fes t- stellungen auf den Unfallzeitpunkt. Im Berufungsu rteil ist insoweit ausgeführt, dass ausweislich des Gutachtens zum Zeitpunkt des streitgegenst ändlichen Sturzes in B . Wetterverhältnisse geherrscht hätten, die das Auftreten von Eisglätte sehr wahrscheinlich gemacht hätten. In dem insoweit in Bezug g e- nommenen Gutachten heißt es ausdrücklich, dass am Unfalltag Niederschläge ge f al len seien , die vorerst etwa zum Unfallzeitpunkt geendet hätten. Für die Annahme der Beklagten , es habe erst nach dem Sturz geregnet, so dass - wenn überhaupt - erst danach Glatteis hätte auftreten können , bestehen daher keine Anhaltspunkte. 5. Soweit das Bestehe n eine r Streu pflicht eine allgemeine Glättebildung und nicht nur das Vorhandensein ganz vereinzelter Glättestellen voraussetzt (vgl. nur Senat, Beschl ü ss e vom 21. Januar 1982 - III ZR 80/81, VersR 1982, 299 f und vom 26. Februar 2009 - III ZR 225/08, NJW 2 009, 3302 Rn. 4 f ; BGH, 23 24 25 - 13 - Urteil vom 12. Juni 2012 - VI ZR 138/11, NJW 2012, 2727 Rn. 10), hat das B e- rufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung - unter Berücksichtigung der Au s- sage des Zeugen H . und des Gutachtens des Deutschen Wetterdienstes - recht sfehlerfrei festgestellt, dass der Geschädigte bei allgemeiner Glätte g e- stürzt ist. Letzteres setzt nicht voraus, dass es im ganzen Gemeindegebiet glatt ist. Anschlussrevision der Klägerin Die Anschlussrevision der Klägerin ist zulässig, hat in der S ache jedoch - auch bei unterstellter Streupflichtverletzung der Beklagten - keinen Erfolg. 1. Die Klägerin hält die tatrichterlichen Feststellungen für widersprüchlich und denkgesetzwidrig. Im angefochtenen Urteil werde z unächst ausgeführt , dass der Z euge H . d as Glatteis auf dem Zebrastreifen nicht habe erkennen können und müssen. Wenn das Berufungsgericht trotzdem ein Mitverschulden annehme, da die auf dem Gehweg vorhandenen Glättestellen Anlass zu geste i- gerte r Aufmerksamkeit geboten hätten, sei dies nicht nachvollziehbar. Auch sei in diesem Zusammenhang die Aussage des Zeugen unberücksichtigt gebli e- ben, wonach er zwar auf dem Gehweg die Glätte erkannt habe , dagegen das Glatteis auf dem Überweg für ihn nicht zu erkennen gewesen sei. Diese Rü gen sind unbegründet. Zwar ist das Berufungs gericht davon ausgegangen, dass der Geschädigte di e Glätte auf dem Über weg nicht hätte erkennen können und müssen. Denn eine allgemeine Glätte sei nur schwer von einer lediglich feuchten Fahrbahnoberfläche zu unt erscheiden. Bei Glatteis sei zudem nicht ohne weiteres zu erkennen, ob der erforderliche Winterdienst durchgeführt worden sei, da oft nur kaum sichtbare Salzlösung versprüht we r- de. Nach der Aussage des Zeugen, auf die das Berufungsgericht bei seiner 26 27 28 - 14 - we i ter en Würdigung maßgeblich abgestellt hat, war es auf dem Gehweg an den Stellen, an denen die Anwohner gestreut hatten, nicht mehr glatt; anders war die Situation dagegen dort, wo dies nicht geschehen war. Wenn das Ber u- fungsgericht hieraus abgeleitet hat, der Zeuge habe sich besonders vorsichtig verhalten müssen, ist diese tatrichterliche W ertung, zumal der Zeuge dem Z u- stand des Überwegs gerade nicht ha t entnehmen k önn e n , ob auch dort nicht gestreut worden ist, nicht denkgesetzwidrig und revisionsrechtlich nic ht zu b e- anstanden. Das Berufungsgericht hat insoweit auch nicht die Sorgfaltsanforderungen für Fußgänger überspannt. Angesichts der Wetterlage und der vorhandenen Glätte musste der Zeuge beim Betreten des Überwegs besonders vorsichtig sein. Entgegen d er Auffassung der Anschlussrevision durfte er nicht blindlin g s darauf vertrauen, dass die Beklagte den Zebrastreifen bereits abgestreut ha t t e , zumal i hm bereits auf dem Gehweg deutlich geworden war , dass dort nur tei l- weise gestreut worden war. Er durfte de shalb nicht ohne besondere Vorsicht den Überweg betreten. 2. Zu Unrecht rügt die Klägerin die Feststellungen zur Kausalität des Mi t- verschuldens als rechtsfehlerhaft. Auch insoweit unterliegt die tatrichterliche Würdigung nur der eingeschränkten r e visio nsrechtlichen Überprüfung. Das B e- rufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Zeuge , wenn er zur Verme i- dung eines Sturzes zunächst durch kleine tastende Schritte geprüft hätte, ob auf dem Ü berweg Eisglätte vorhanden war, den Sturz , der sich nach sei nen A ngaben " gleich beim erste n oder zweiten Schritt " auf dem Zebrastreifen erei g- net hat, hätte vermeiden können. Eine solche Wertung ist möglich und wird nicht dadurch in revisionsrechtlich erheblicher Weise in Frage gestellt, dass sie auch anders hätte vorgen ommen werden können. 29 30 - 15 - 3 . Soweit das Berufungsgericht den Mithaftungsanteil des Geschädigten mit 25 % bewertet hat, ist dies nicht zu beanstanden. Die Abwägung der Veran t- wortlichkeiten zwischen den Parteien eines Schadensersatzanspruchs im Ra h- men der Prü fung d e s Mitverschuldens unterliegt gemäß § 287 ZPO einem we i- ten tatrichterlichen Entscheidungsspielraum . Die Prüfung des Revisionsgericht s ist da rauf beschränkt , ob alle in Betracht kommenden Umstände richtig und vollständig berücksichtigt und der Abwägun g rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind, hierbei insbesondere nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen w u rde (vgl. nur Senat, Urteil vom 20. Juni 2013 - III ZR 326/12, VersR 2013, 1322, 1323 mwN). Rechtsfehler des Tatrich ters liegen insoweit nicht vor. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der G e- schädigte für seinen Schaden auch nicht allein verantwortlich. Eine vollständige Überbürdung des Schadens kommt im Rahmen von § 254 BGB nur a usnahms - weise in Betracht (vgl. nur Senat, aaO Rn. 19 mwN). Insoweit hat das Ber u- fungsgericht zutreffend berücksichtigt, dass - bei unterstellter Streu pflicht verle t- zung - die Beklagte die maßgebliche Erstursache für das Schadensereignis g e- setzt hat und es deshalb gerechtfertigt ist, ihr auc h den wesentlichen Veran t- wortungsanteil zuzuweisen ( siehe auch Senat aaO Rn. 22 ff). III. Das angefochtene Urteil ist, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, aufzuheben und das Verfahren, da die Sache noch nicht zur Ent - 31 32 - 16 - scheidung reif ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO), in diesem Umfang an das Berufungsgericht zurückzuverweisen . Schlick Herrmann Seiters Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Lübeck, Entscheidung vom 09.05.2014 - 5 O 145/13 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 12.03.2 015 - 11 U 70/14 -
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