ECLI:DE:BGH:2016:120516UIZR86.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 86/15 Verkündet am: 12. Mai 2016 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Silver Linings Playbook UrhG § 97 Abs. 1 Sat z 1 Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung ist der Inhaber eines Internetanschlusses grundsät z- lich nicht verpflichtet, volljährige Mitglieder seiner Wohngemeinschaft oder se i- ne volljährigen Besuche r und Gäste, denen er das Passwort für seinen Inte r- netanschluss zur Verfügung stellt, über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihnen die rechtswidrige Nutzung entspreche n- der Programme zu untersagen. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 86/15 - LG Hamburg AG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 12. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und F eddersen für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 10 - vom 20. März 2015 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg - Abteilung 25b - vom 8. Juli 2014 wir d zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittel. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Inhaberin des ausschließlichen Rechts, den Film "Silver L inings P laybook" in Deutschland über das Internet öffentlich zugänglich zu machen. Die Beklagte hatte in der Zeit vom 31. Januar bis zum 2. Februar 2013 Besuch von ihrer Nichte und deren Lebensgefährten, die beide volljährig sind und in Australien leben. Für den Besuchszeitraum überließ die Beklagte ihrer Nichte das Passwort für ihren WLAN - Router , da diese das Internet zum Abrufen von E - Mails sowie zum Skypen nutzen wollte . 1 2 - 3 - Die von der Klägerin beauftragte Guardaley Ltd. stellte fest, dass der Film "Silver Linings Playbook" zwischen dem 31. Januar und dem 2. Februar 2013 wiederholt üb er den Anschluss der Beklagten in einer Internettauschbörse zum Herunterladen verfügbar gemacht worden war. Die Klägerin ließ die B e- klagte wegen dieses Sachverhalts durch Anwaltsschreiben vom 18. März 2013 abmahnen. D ie Beklagte gab unter dem 28. März 2013 eine Unterlassungse r- klärung ab. Nachdem die Beklagte die Nichte und ihren Lebensgefährten auf die Abmahnung angesprochen hatte, räumten diese die gemeinschaftliche B e- gehung der beanstandeten Handlungen ein. Die Klägerin hat die Beklagte zunächst vor de m Amtsgericht auf Ersta t- tung von Abmahnkosten in Höhe von 1.255,80 e- nommen, die Klage jedoch in Höhe von 500 e- richt hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landg e- richt die Bekla gte entsprechend dem in zweiter Instanz weiterverfolgten Antrag der Klägerin zur Zahlung von 755,80 verurteilt (LG Hamburg, ZUM RD 2015, 556). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die B e- klagte weiter die Abweisung der Klage. Die K lägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I . Das Berufungsgericht hat die Klage nach § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fassung für begründet erachtet. Die Abmahnung der Beklagten sei berechtigt g ewesen, weil der Klägerin ein Unte r- lassungsanspruch wegen öffentlicher Zugänglichmachung des Films "Silver L inings P laybook" gegen die Beklagte zugestanden habe. Die se sei für die 3 4 5 6 - 4 - durch ihre Nichte und deren Lebensgefährten begangene Rechtsverletzung als S törerin verantwortlich. S ie habe eine zumutbare Verhaltenspflicht verletzt, weil sie es versäumt habe, ihre Nichte und deren Lebensgefährten darüber zu b e- lehren, dass eine Nutzung von Internet - Tauschbörsen zum illegalen Bezug u r- heberrechtlich geschützten M aterials wie etwa von Filmen, Musik oder Comp u- terspielen zu unterbleiben habe. Allein die Volljährigkeit des Nutzers und s eine daraus folgende Eigenverantwortlichkeit ließe n die Belehrungspflicht nicht en t- fallen . Die Nichte der Beklagten und deren Lebensge fährte seien keine volljä h- rigen Familienangehörigen der Beklagten, für die nach der Rechtsprechung d es Bundesgerichtshofs keine Belehrungspflicht bestehe. II . Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat E r- folg. Das Berufungsgericht hat eine H aftung der Beklagten für die über ihren Internetanschluss begangenen Verletzungshandlungen rechtsfehlerhaft bejaht. 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass als Grundl a- ge für einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Abmahnkoste n allein § 97a Abs. 1 UrhG in der zum Zeitpunkt der beanstandeten Verletzungshandlungen Anfang 2013 geltenden Fassung vom 7. Juli 2008 in Betracht kommt. Der A n- spruch setzt voraus, dass der Verletzer zu Recht wegen eines einen Unterla s- sungsanspruch begründ enden Verhaltens abgemahnt worden ist. Diese V o- raussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Beklagte haftet der Klägerin nicht nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG auf Unterlassung, weil sie für die beanstandete Verle t- zung urheberrechtlich geschützter Rechte an dem in Rede stehenden Filmwerk nicht verantwortlich ist. 2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die B e- klagte nicht als Täter haftet. Es hat festgestellt, dass der Film in der Zeit vom 31. Januar bis zum 2. Februar 2013 durch die Nichte d er Beklagten und deren Lebensgefährten über den Internetanschluss der Beklagten mittels eines Fil e- 7 8 9 - 5 - sharing - Programms rechtswidrig öffen tlich zugänglich gemacht wurde. An di e- sen Nutzungshandlungen war die Beklagte nicht beteiligt. 3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haftet die Beklagte aber auch nicht als Störer in wegen von ihrer Nichte und deren Lebensgefährten b e- gangener Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung. a) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Ans pruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat - kausal zur Verletzung des geschüt z- ten Rechts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Au s- nutzung der Handlung eines eigenvera ntwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Da die Störerhaftung nicht über G e- bühr auf Dritte erstreckt werden darf, die weder als Täter noch al s Teilnehmer für die begangene Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung als Störer nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung zumutbarer Verhaltenspfli chten, insbesondere von Prüf pflichten vor - aus. Ob und inwiewe it dem als Störer in Anspruch Genommenen eine Verhi n- derung der Verletzungshandlung des Dritten zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funkt i- on und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eig enverantwortung desjen i- gen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I Z R 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 19 Sommer unseres Lebens; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 22 - BearShare; Urteil vom 26. November 2015 - I ZR 174/14, GRUR 2016, 268 Rn. 21 = WRP 2016, 341 - Störerhaftung des Access - Providers). 10 11 - 6 - b) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, die Überlassung des Internetanschlusses der Beklagten an die Nichte und deren Lebensgefäh r- ten sei adäquat - kausal für die beanstandeten Rechtsverletzungen gewesen . c) Das Berufungsgericht hat sodann ausgeführt, die Beklagte habe eine zumutbare Verhaltenspflicht verletzt. S ie habe weder ihre Nichte noch deren Lebensgefäh rten darauf hingewiesen, dass eine Nutzung von Internet - Tausch - börsen zu m illegalen Bezug urheberrechtlich geschützten Materials , wie etwa von Filmen, Musik und Computerspielen, zu unterbleiben habe. Eine solche Belehrung sei vor Überlassung des Internetan schlusses an einen volljährigen Dritten, der nicht als Familienangehöriger anzusehen sei, erforderlich. Bei der Nichte der Beklagten handele es sich um die Tochter ihrer Schwester, die keine Familienangehörige sei, zu der ein dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 G G unterfa l- lendes besonderes Vertrauensverhältnis bestehe. Dieser Beurteilung kann nicht zugestimmt werden. aa ) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war es der Beklagten nicht zuzumuten, ihre volljährige Nichte und deren Lebensgefährten ohne ko n- kre te Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urhebe r- rechtsverletzung über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihnen die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen. Der Inhaber eines Inter netanschlusses ist grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Mitglieder seiner Wohngemeinschaft oder seine volljä h- rigen Besucher und Gäste , denen er das Passwort für seinen Internetanschluss zur Verfügung stellt, in einer solchen Weise zu belehren. bb ) Für den Zeitraum vor Begehung der Verletzungshandlungen hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, dass die Beklagte Anhaltspunkte dafür hatte , ihre Nichte oder deren Lebensgefährte w ü rde n den Internetanschluss zur 12 13 14 15 - 7 - rechtswidrigen Teilnahme an Tausch börsen nutzen; solche Anhaltspunkte sind von der Klägerin auch nicht geltend gemacht worden. cc ) Lagen für die Beklagte aber keine Anhaltspunkte vor, ihre Besucher würden über den Internetzugang Urheberrechtsverletzungen begehen, war die Beklagte zu ein er entsprechenden Belehrung nicht verpflichtet. Der Senat hat zwar entschieden, dass der Inhaber eines ungesicherten WLAN - Anschlusses als Störer auf Unterlassung haftet, wenn außenstehende Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtli ch ge schützte Musiktitel in Internet - T auschbörsen einzustellen (vgl. BGHZ 185, 330 Rn. 20 bis 24 - Sommer unseres Lebens). Diese Entscheidung ist aber nicht auf die hier vorliegende Fallgestaltung übertragbar, bei der der Anschlussinhaber seinen Internetan schluss einem Gast zur Verfügung stellt (vgl. zur Überlassung an Familienangehörige BGHZ 200, 76 Rn. 25 - BearShare). Die Zumutbarkeit von Sicherungsmaßnahmen folgt i m Fall eines ungesicherten WLAN - Anschlusses dar aus, dass es regelmäßig im wohl verstandenen eigenen Interesse des A n- schlussinhabers liegt, seine Daten vor unberechtigtem Eingriff von außen zu schützen ( BGHZ 185, 330 Rn. 22 - Sommer unseres Lebens ). Zudem geht von einer unkontrollierten Eröffnung eines Zugangs zum Internet regelmäßig eine wesentl ich größere Gefahr für Urheberrechtsverletzungen aus, als von der Überlassung des Anschlusses zur Nutzung durch Gäste, Besucher und Mitb e- wohner. dd ) Anders als Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 24 = WRP 2013, 799 - Morpheus) haben Wohnungsinhaber grundsätzlich keine Aufsicht s- pflicht gegenüber ihren volljährigen Mitbewohnern und Gästen, die Grundlage einer Belehrungspflicht über die Gefahren der Nutzung von Internet - Tausc h - börsen sein kann . 16 17 18 - 8 - ee ) Nach der Rechtsprechung des Senats darf der Anschlussinhaber im Hinblick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehör i- gen und die Eigenverantwortung von Volljährigen seinen Internetanschluss e i- nem volljährigen Familienangehörigen überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen . E rst wenn der Anschlussinhaber etwa aufgrund einer Abmahnung konkreten Anlass für die Befürchtung haben muss, dass der vol l- jährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsver letz ungen missbraucht oder missbrauch en wird , hat er die zu deren Verhinderung erfo r- derlichen Maßnahmen zu ergreifen. Diese Grundsätze gelten für die Überla s- sung des Internetanschlusses an Ehepartner sowie deren volljährige Kinder oder Stiefkinder (BGHZ 200, 76 Rn. 27 f. - BearShare). Ob diese Maßstäbe auf volljährige Besucher, Gäste und Mitbewohner übertragbar sind, hat der Senat bislang offenlassen können. Im Streitfall ist die Frage entscheidungserheblich; sie ist zu bejahen. Für den Wohnung sinhaber besteht a uch unabhängig von einer familiäre n Beziehung gegenüber volljähr i- gen Mitbewohnern und Gästen keine entsprechende Belehrungspflicht ( vgl. Borges, NJW 2014, 2305, 2307 f., 2310; Hofmann, ZUM 2014, 654, 659 f.; Mühlberger, GRUR 2009, 1022, 1 026 f.) . Sie ist regelmäßig un zumutbar. (1) In der heutigen Medien - und Informationsgesellschaft stellt die Übe r- lassung eines privaten Internetanschlusses an volljährige Gäste und Mitbewo h- ner des Wohnung sinhabers eine übliche Gefälligkeit dar. Sie entsp richt dem weit verbreiteten Bedürfnis großer Teile der Bevölkerung zur ständigen Nutzung des Internets . Solange keine Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Nutzung s- verhalten bestehen, gewährt der Anschlussinhaber den Zugang zu seinem pr i- vaten Internetanschl uss gegenüber solchen volljährigen Personen in der b e- rechtigten Erwartung, dass sie die ih nen eröffnete Nutzungsmöglichkeit nicht zur Begehung rechtswidriger Handlungen nutzen . 19 20 21 - 9 - (2) Unter den genannten Voraussetzungen ist die Überlassung eines I n- ternetan schlusses zur Nutzung durch Mitbewohner oder Gäste nicht anders zu beurteilen als die Überlassung eines Telefonanschlusses (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 1999 - X ZR 156/97, BGHZ 142, 7, 12 f. - Räumschild), eines Kraftfah r- zeugs oder auch einer Wohnung aus Gefälligkeit . Werden Telefon, Kraftfah r- zeug oder Wohnung - für den Überlassenden unvorhersehbar - zur Begehung oder Vorbereitung rechtswidriger Handlungen genutzt , kommt weder eine St ö- rerhaftung noch eine Haftung aufgrund Verletzung einer wettbewerbsrechtl i- chen Verkehrspflicht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 I ZR 1 8/04, BGHZ 173, 188 Rn. 22 ff. Jugendgefährdende Medien bei eBay) des Überlassenden in Betracht . Zwar ist die Zurverfügungstellung der Sache in diesen Fällen j e- weils adäquat - kausal für die spätere Rechtsverletzung. Es besteht aber keine Belehrungspflicht gegenüber den begünstig t en volljährigen Personen. Im Hi n- blick auf die erkennbare und berechtigte Erwartung des Wohnungsinhabers, dass seine Gäste, Besucher oder Mitbewohner den Internetansc hluss nicht für rechtswidrige Handlungen nut zen we rd en , besteht auch keine besondere G e- fahr dafür, dass der überlassene Internetanschluss zur Begehung von Urhebe r- rechtsverletzungen genutzt wird, die eine gegenüber der Überlassung etwa von Kraftfahrzeugen o der Telefonanschlüssen abweichende Be urteil ung rechtfert i- gen könnte. Es ist nicht vom Berufungsgericht festgestellt, dass mit der Übe r- lassung eines Internetanschlusses an Personen, denen der Anschlussinhaber den Zugang zu seiner Wohnung gestattet oder mit denen er in Gemeinschaft zusammenlebt, eine besondere Gefahrenquelle eröffnet wird. ( 3 ) Der Ausschluss einer anlasslosen Belehrungspflicht des Anschlus s- inhabers gegenüber volljährigen Gästen und Mitbewohnern, denen er die Nu t- zung seines W LAN - Anschlusses gestattet, steht mit dem Unionsrecht in Ei n- klang. 22 23 - 10 - Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG des Europä i- schen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vom 29. April 2004 (ABl. Nr. L 195 S. 16) muss Recht s inhabern e r- möglicht werden, gegen angebliche Verletzer einstweilige Maßnahmen zu e r- wirken, um eine drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zu verhindern oder einstweilig die Fortsetzung angeblicher Verletzungen dieses Rechts zu untersagen . Eine anlasslose Belehrungspflicht gegenüber volljähr i- gen Gästen oder Mitbewohnern lässt sich mit dieser Bestimmung nicht begrü n- den. Art. 8 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Ur heberrechts und der ve r- wandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vom 22. Mai 2001 ve r- pflichtet die Mitgliedstaaten, Urheberrechte durch angemessene Sanktionen und Rechtsbehelfe wirksam, verhältnismäßig und abschreckend zu schützen. Diese Bestimm ung verlangt von den Mitgliedstaaten ebenfalls nicht, eine St ö- rerhaftung vorzusehen, wenn eine Belehrung volljähriger Gäste oder Mitbewo h- ner unterbleibt und es für eine solche Belehrung auch keinen Anlass gab . Eine solche Haftung wäre jedenfalls ni cht verh ältnismäßig, weil sie dem Anschlus s- inhaber nicht zu zumuten ist (zu Bedenken hinsichtlich der Unzulässigkeit des Betriebs eines ungesicherten W LAN und der Verhältnismäßigkeit von Sich e- rungsmaßnahmen vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar vom 16. Mär z 2016 in der Rechtssache C484/14 Rn. 145 bis 149 Mc Fadden/Sony Music) . (4) Die Klägerin kann sich als Rechtsinhaberin bei der Verfolgung eines effektiven Urheberrechtsschutzes auf die grundrechtliche Gewährleistung des geistigen Eigentums nach Art. 17 Abs. 2 EU Grundrechtecharta und Art. 14 Abs. 1 GG, die das Urheberrecht schützen (vgl. EuGH, Urteil vom 27. März 2014 C314/12, GRUR 2014, 468 Rn. 47 = WRP 2014, 540 UPC Telekabel; 24 25 26 - 11 - BVerfGE 134, 204 Rn. 72) und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbe helf nach Art. 47 Abs. 1 EU - Grunderechtecharta und effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG berufen. Auf Seiten der Beklagten und ihrer Besucher steht der Schutz durch die Grundrechte auf Informationsfreiheit nach Art. 11 EU - Grundrechtecharta und Art . 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 47 UPC Telekabel) und das Recht auf Freiheit und Achtung des Privatl e- bens gemäß Art. 6 und 7 EUGrundrechtecharta und Art. 2 Abs. 1 GG. Die ko l- lidierenden Grundrechte sind in ein angemessenes Gleichgewi cht zu bringen ( vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2008 C275/06, Slg. 2008, I271 = GRUR 2008, 241 Rn. 68 Promusicae; EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 46 UPC Telek a- bel). Die betroffenen Grundrechte sind in die umfassende Interessenabwägung einzubeziehen, ob d em Inhaber eines Internetanschlusses die fragliche Hi n- weis - und Belehrungspflicht zumutbar ist und das Unterlassen eine Haftung b e- gründen kann (vgl. BGH, GRUR 2016, 268 Rn. 32 Haftung des Access - Providers). Danach scheidet auch unter Einbeziehung der wechselseitigen Grun d- rechte eine anlasslose Belehrungspflicht des Inhabers eines Internetanschlu s- ses aus, wenn er den Zugang Gästen, Besuchern und Mitbewohnern eröffnet. Es ist nicht festgestellt und auch sonst nicht ersichtlich, dass ein ne n- nenswerter Anteil der Urheberrechtsverletzungen im Internet durch Gäste und Mitbewohner des Anschlussinhabers begangen wird. Vielmehr kann der Wo h- nungsinhaber zu Recht erwarten , dass Gäste und Mitbewohner seinen Inte r- netanschluss nicht für rechtswidrige Handlungen nu tzen . Zudem besteht eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers. Er hat vorzutragen, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht ko m- men , wobei der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nac h- forschungen verpflichtet ist ( BGHZ 200, 76 Rn. 16, 18 BearShare ; BGH, Urteil 27 28 - 12 - vom 12. Mai 2016 I ZR 48/15 Rn. 33 Everytime we touch ). Kommt er dieser Darlegungslast nicht nach, haftet er als Tä ter. 4 . Gesichtspunkte, die ein Vorabentscheidungsersuchen an den G e- richtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV rechtfertigen könnten, sind von den Parteien nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht e r- sichtlich. Im Streitfall stellt sic h keine entscheidungserhebliche Frage zur Ausl e- gung des Unionsrechts, die nicht durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt oder zweifelsfrei zu bean tworten ist. Die Abw ä- gung der Grundrechte im Einzelfall ist Aufgabe der Gericht e der Mitgliedsta a- ten. 29 - 13 - 5 . Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben. Da die Täterschaft der Nichte und ihres Lebensgefährten feststeht, sind weitere Feststellungen nicht zu treffen. D as die Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts ist wiederherz u- stellen (§ 563 Abs. 3 ZPO). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 08.07.2014 - 25b C 887/13 - LG Hamburg, Entscheidung vom 20.03.2015 - 310 S 23/14 - 30 31
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