BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 87/05 vom 21. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Kl344gerin gegen den Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2005 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten des R374geverfahrens zu tragen. Gr374nde: I. Die Kl344gerin hat den beklagten Notar wegen Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzu-lassung der Revision in dem Berufungsurteil hat der Senat durch Beschluss vom 27. Oktober 2005 - der Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin zugestellt am 2. November 2005 - zur374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich die Kl344gerin mit einer am 16. November 2005 beim Bundesgerichtshof eingegangenen An-h366rungsr374ge. 1 - 3 - II. Der Rechtsbehelf ist zul344ssig, aber unbegr374ndet. Der Senat hat in dem angefochtenen Beschluss die Angriffe der Beschwerde gegen die Nichtzulas-sungsentscheidung des Berufungsgerichts in vollem Umfang gepr374ft und alle R374gen f374r nicht durchgreifend erachtet. Das gilt auch f374r die jetzt nochmals ge-r374gten Verst366337e gegen das Gebot rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) o-der gegen das Willk374rverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Umst344nden nach n344heren Vor-trag der Kl344gerin zu den Gr374nden, aus denen die K344ufer von dem Vertrags-schluss Abstand genommen haben, verlangt hat. Von einer weiteren Begr374n-dung sieht der Senat auch hier ab (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432, 1433). 2 Schlick Streck Kapsa Galke Herrmann Vorinstanzen: LG M366nchengladbach, Entscheidung vom 15.07.2004 - 10 O 575/03 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 09.03.2005 - I-18 U 209/04 -
Full & Egal Universal Law Academy