BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 87/06 vom 28. November 2007 in dem Rechtsstreit Kl344ger und Beschwerdef374hrer, - Prozessbevollm344chtigte: gegen Beklagte und Beschwerdegegner, - Prozessbevollm344chtigter zu 1: - Prozessbevollm344chtigter zu 2: Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2007 durch die Richter Dr. Wurm, D366rr, Dr. Herrmann, W366stmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Auf die Beschwerde des Kl344gers wird die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 8. Dezember 2005 - 29 U 2521/05 - zugelassen, soweit es die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage betrifft. Im 334brigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das genannte Urteil zur374ckgewiesen, weil der Kl344ger nicht hinreichend dargelegt hat, aus dem von der Beklagten zu 2 erstellten Prospektpr374fungsgutachten f374r sich eine Schutzwirkung in Anspruch nehmen zu k366nnen (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05 226 WM 2007, 1507, 1510 Rn. 21; III ZR 125/06 226 WM 2007, 1503, 1507 Rn. 28 f - und Senatsbeschl374sse vom 31. Oktober 2007 - III ZR 258/05; III ZR 297/05 und III ZR 298/05). Der Kl344ger hat zwar erstinstanzlich 226 ohne Beweisantritt - behauptet, das Prospektpr374fungsgutachten angefordert zu haben. Dem Landgericht, auf dessen Ausf374hrungen das Berufungsgericht ausdr374cklich Bezug genommen hat, war jedoch aufgrund dieser Einlassung unklar, inwieweit und wie intensiv sich der Kl344ger mit den Ausf374hrungen hinsichtlich der Risiken tats344chlich befasst hat, und es hat deshalb in einer weiteren Begr374ndung seiner Entscheidung 204auch gewisse Bedenken hinsichtlich der Kausalit344t zwischen den Angaben im Prospektpr374fungsgutachten und der Anlageentscheidung des Kl344gers223 gesehen. Die Beschwerde weist auf keinen Vortrag des Kl344gers in der Berufungsinstanz hin, mit dem Beweis f374r die Anforderung des Gutachtens angetreten und mit dem die Bedenken des Landgerichts 374berhaupt nur angesprochen oder ausger344umt worden w344ren. Unter diesen Umst344nden ist die Zulassung der Revision in Richtung auf die Beklagte zu 2 nicht geboten. Der Kl344ger hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerde, soweit sie zur374ckgewiesen wurde, und die au337ergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 25.820,24 200 festgesetzt. Wurm D366rr Herrmann W366stmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 25.04.2005 - 32 O 17210/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 08.12.2005 - 29 U 3339/05 - Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 25.04.2005 - 32 O 17210/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 08.12.2005 - 29 U 3339/05 -
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