BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 87/06 vom 31. Januar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2008 durch die Richter Dr. Wurm, D366rr, Dr. Herrmann, W366stmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Kl344gers gegen den Senatsbeschluss vom 28. November 2007 wird, soweit dieser die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage betrifft, zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des R374geverfahrens zu tragen. Gr374nde: Der Senat hat alle in der Anh366rungsr374ge angef374hrten Gesichtspunkte in der angegriffenen, mit Gr374nden versehenen Entscheidung ber374cksichtigt und erwogen, selbstverst344ndlich auch den, dass das Landgericht in seiner prim344ren Begr374ndungslinie, mit der ein Prospektfehler verneint wird, unterstellt hat, der Kl344ger habe das Gutachten vor seiner Anlageentscheidung erhalten und gele-sen, so dass "eine etwaige Pflichtverletzung also kausal w344re". Das 344ndert aber nichts daran, dass das Landgericht in einer weiteren Erw344gung ("Hinzu kommt 205"), die der Senat durchaus als Hilfsbegr374ndung ansieht, "gewisse Bedenken" zur Kausalit344t ge344u337ert hat. 1 Mit dem Satz "Die Beschwerde weist auf keinen Vortrag des Kl344gers in der Berufungsinstanz hin" wollte der Senat nicht auf ein Vers344umnis der Be- 2 - 3 - schwerde hinweisen, sondern nur zum Ausdruck bringen, dass der Kl344ger, was der Senat aufgrund der Durchsicht der Verfahrensakten selbst festgestellt hat, in der Berufungsinstanz weder die Bedenken des Landgerichts 374berhaupt nur angesprochen noch - gegen das Bestreiten der Beklagten zu 2 - Beweis f374r die Anforderung des Gutachtens angetreten hat. Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, der Partei eine erneute Tatsacheninstanz f374r die Nachholung von Vorbringen und Beweisantr344gen zu er366ffnen, wenn dies bereits nach der Pro-zesslage im Berufungsrechtszug geboten war und - wie hier - Hinweispflichten nicht verletzt worden sind. Wurm D366rr Herrmann W366stmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 25.04.2005 - 32 O 17210/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 08.12.2005 - 29 U 3339/05 -
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