BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 87/10 Verk374ndet am: 13. Januar 2011 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 275 Abs. 1, 247 326 Abs. 1 Satz 1, 247 611 Zur Frage der objektiven Unm366glichkeit einer Leistung, die unter Einsatz 374ber-nat374rlicher, magischer Kr344fte und F344higkeiten erbracht werden soll (hier: Le-bensberatung in Verbindung mit Kartenlegen), und der Auswirkungen auf den Verg374tungsanspruch. BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - III ZR 87/10 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 2. Dezember 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, Dr. Herrmann, Seiters und Tombrink f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. April 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten um die Zahlung einer Verg374tung f374r Lebensbera-tung in Verbindung mit Kartenlegen. 1 Die Kl344gerin ist als Selbst344ndige mit Gewerbeanmeldung t344tig und bietet Lebensberatung ("Life Coaching") insbesondere durch Kartenlegen an. In einer durch Beziehungsprobleme ausgel366sten Lebenskrise stie337 der Beklagte im September 2007 im Internet auf die Kl344gerin. In der Folgezeit legte die Kl344gerin dem Beklagten am Telefon in vielen F344llen zu verschiedenen - privaten und be-ruflichen - Lebensfragen die Karten und erteilte Ratschl344ge. Hierf374r zahlte der 2 - 3 - Beklagte im Jahr 2008 mehr als 35.000 200. F374r im Januar 2009 erbrachte Leis-tungen verlangt die Kl344gerin mit ihrer Klage Zahlung von 6.723,50 200. Das Landgericht hat die Klage als unbegr374ndet abgewiesen. Die hierge-gen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Klagebegehren weiter. 3 Entscheidungsgr374nde Die Revision der Kl344gerin f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 I. Das Berufungsgericht (BeckRS 2010, 13190) hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausgef374hrt: 5 Zwischen den Parteien sei ein Vertragsverh344ltnis zu Stande gekommen, das als Dienstvertrag zu qualifizieren sei. Nach der vertraglichen Abrede sei die Kl344gerin verpflichtet gewesen, den Beklagten gest374tzt auf Erkenntnisse 374ber die Zukunft, die sie beim Kartenlegen gewinnt, in Lebensfragen zu beraten und ihm durch ihre (374bernat374rlichen, "magischen") Kr344fte zu helfen. Da das Leistungs-versprechen der Kl344gerin - anders als eine blo337e Lebensberatung - auf die Wir-kung magischer Kr344fte gest374tzt und somit auf eine objektiv unm366gliche Leistung gerichtet sei, stehe ihr gem344337 247 326 Abs. 1, 247 275 Abs. 1 BGB keine Verg374tung zu. Eine Abgrenzung von blo337en Beratungsleistungen ohne Bezug zu den ver- 6 - 4 - sprochenen magischen Kr344ften k366nne nicht vorgenommen werden, zumal die Beratung des Beklagten durch die Kl344gerin eine durchg344ngige Verkn374pfung mit dem Kartenlegen aufgewiesen habe. Ob der Vertrag zwischen den Parteien gem344337 247 138 BGB nichtig sei, bed374rfe hiernach keiner Entscheidung. II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung in einem entschei-denden Punkt nicht stand. 7 1. Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien sei ein Vertragsverh344ltnis zustande gekommen, das als Dienstvertrag (247 611 BGB) einzuordnen sei, weil die Kl344gerin sich nur zu einer T344tigkeit, nicht aber zur Herbeif374hrung eines bestimmten Erfolgs verpflichtet habe, erheben die Parteien im Revisionsrechtszug keine Einw344nde; hiergegen bestehen in rechtlicher Hin-sicht auch keine Bedenken. 8 2. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass die von der Kl344gerin versprochene Leistung objektiv unm366glich ist. Ginge es im vorlie-genden Rechtsstreit also nur um die Frage, ob der Beklagte die von der Kl344ge-rin versprochene Leistung verlangen k366nnte, w344re ein entsprechender An-spruch zu verneinen. Denn nach 247 275 Abs. 1 BGB ist der Anspruch auf Leis-tung ausgeschlossen, soweit diese f374r den Schuldner oder f374r jedermann un-m366glich ist. 9 - 5 - a) Eine Leistung ist objektiv unm366glich und kann deshalb nicht verlangt oder gar erzwungen werden (247 275 Abs. 1 BGB), wenn sie nach den Naturge-setzen oder nach dem Stand der Erkenntnis von Wissenschaft und Technik schlechthin nicht erbracht werden kann. So liegt es beim Versprechen des Ein-satzes 374bernat374rlicher, "magischer" oder parapsychologischer Kr344fte und F344-higkeiten (s. OLG D374sseldorf, NJW 2009, 789, 791; LG Augsburg, NJW-RR 2004, 272; AG Grevenbroich, NJW-RR 1999, 133; LG Mannheim, NJW 1993, 1488, 1489; LG Kassel, NJW-RR 1988, 1517 und NJW 1985, 1642; Palandt/ Gr374neberg, BGB, 69. Aufl., 247 275 Rn. 14; Bamberger/Roth/Unberath, BGB, 2. Aufl., 247 275 Rn. 22 mit dortiger Fn. 14; differenzierend danach, ob die Leis-tung als solche oder ein erhoffter Erfolg geschuldet wird: Erman/Westermann, BGB, 12. Aufl., 247 275 Rn. 5). Es ist f374r den Bereich des Rechts allgemein aner-kannt und offenkundig, dass die Existenz magischer oder parapsychologischer Kr344fte und F344higkeiten nicht beweisbar ist, sondern lediglich dem Glauben oder Aberglauben, der Vorstellung oder dem Wahn angeh366rt; diese Kr344fte und F344-higkeiten k366nnen, als nicht in der wissenschaftlichen Erkenntnis und Erfahrung des Lebens begr374ndet, vom Richter nicht als Quelle realer Wirkungen aner-kannt werden, sondern sind in rechtlicher Beziehung nicht als Mittel zur Herbei-f374hrung irgendwelcher Ver344nderung in der Welt des Tats344chlichen anzusehen (s. schon RGSt 33, 321, 322 f und im Anschluss hieran: BGH, Beschluss vom 21. Februar 1978 - 1 StR 624/77, NJW 1978, 1207; AG Grevenbroich aaO; LG Mannheim aaO; LG Kassel, NJW 1985, 1642). Unter das Versprechen einer Leistung durch Gebrauch 374bernat374rlicher, magischer Kr344fte und F344higkeiten f344llt auch das Kartenlegen im Sinne einer Wahrsagepraktik, aus Spielkarten Auskunft 374ber verborgene oder zuk374nftige Dinge sowie Ratschl344ge zu erhalten (vgl. OLG D374sseldorf aaO S. 789 und 791). 10 - 6 - Hiervon abzugrenzen sind F344lle, in denen es allein um die Erbringung allgemeiner Lebensberatung geht oder tats344chlich nicht der Einsatz magischer Kr344fte und F344higkeiten, sondern nur eine jahrmarkt344hnliche Unterhaltung erwar-tet und geschuldet wird (s. dazu LG Ingolstadt, NStZ-RR 2005, 313, 314; LG Mannheim aaO). Ma337geblich ist insofern - ebenso wie f374r die Frage, ob die Verpflichtung zur Erstellung eines Horoskops auf die Erbringung einer objektiv unm366glichen Leistung gerichtet ist oder nicht (s. dazu einerseits OLG D374ssel-dorf, NJW 1953, 1553; AG Grevenbroich aaO; andererseits LG Ingolstadt aaO) - die Auslegung der Vereinbarung unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde des Einzelfalls, insbesondere auch der H366he der verabredeten Verg374tung, und wie sich hiernach der jeweilige konkrete Inhalt der versprochenen Leistung dar-stellt (247247 133, 157 BGB). 11 b) Gemessen an diesen Ma337st344ben ist das Berufungsgericht rechtsfeh-lerfrei von einer Leistung ausgegangen, die objektiv unm366glich ist. 12 Es hat festgestellt, dass sich die Kl344gerin dazu verpflichtet habe, den Beklagten gest374tzt auf Erkenntnisse 374ber die Zukunft, die sie beim Kartenlegen gewinnt, in Lebensfragen privater oder beruflicher Art zu beraten und ihm durch Einsatz magischer Kr344fte zu helfen. 13 Diese W374rdigung, die vom Revisionsgericht lediglich darauf hin zu 374ber-pr374fen ist, ob Verst366337e gegen gesetzliche Auslegungsregeln, Verfahrensvor-schriften oder anerkannte Denkgesetze und Erfahrungss344tze vorliegen und sich der Tatrichter mit dem Verfahrensstoff umfassend und widerspruchsfrei ausei-nandergesetzt hat, h344lt den Angriffen der Revision stand. Dass es den Parteien nicht lediglich um eine allgemeine Lebensberatung, sondern um den Einsatz 374bernat374rlicher, magischer Kr344fte und F344higkeiten, vor allem durch das Karten- 14 - 7 - legen, ging, hat das Berufungsgericht aus den unstreitigen, gerade auch von der Kl344gerin selbst so vorgetragenen, Umst344nden der Entstehung und des Ver-laufs der Gesch344ftsbeziehung der Parteien hergeleitet. Danach wandte sich der Beklagte, nachdem er in eine schwere Lebenskrise geraten war und Dienste von Schamanen und Wahrsagern in Anspruch genommen hatte, an die Kl344ge-rin in der Erwartung, auch von ihr unter Einsatz 374bernat374rlicher, magischer Kr344f-te und F344higkeiten Hilfe und Unterst374tzung zu erlangen. Die Kl344gerin erkl344rte ihm, dass sie davon geh366rt habe, dass Dinge, die sie vorhersagt, auch eintref-fen. Die von der Kl344gerin geleistete T344tigkeit, f374r die der Beklagte im Jahr 2008 mehr als 35.000 200 Entgelt entrichtete, bestand zu mindestens 85 % aus Karten-legen, wobei nach Angaben der Kl344gerin aus den Karten bestimmte "(Rich-tungs-)Tendenzen" gesehen werden k366nnten und insgesamt eine 204esoterische Dienstleistung223 erbracht werden sollte. Unter diesen Umst344nden kam dem Kar-tenlegen entgegen dem Vorbringen der Revision nicht nur die Funktion eines "Aufh344ngers" f374r die nachfolgenden Beratungsgespr344che zu. Vielmehr stellte dies nach der nicht zu beanstandenden W374rdigung des Berufungsgerichts eine wesentliche Grundlage f374r die Ratschl344ge der Kl344gerin an den Beklagten dar. Dar374ber hinaus versprach die Kl344gerin den Einsatz ihrer 204Energie223, um den Be-klagten bei seiner Partnersuche zu unterst374tzen; auch ein "Code" beziehungs-weise ein "Ritual" mit Kerzen sollten die Situation des Beklagten beeinflussen. Dieses 374ber eine blo337 beratende Hilfestellung deutlich hinausgehende Leis-tungsbild findet seine Entsprechung in der hohen Verg374tung, die der Beklagte an die Kl344gerin zahlte. 3. Aus dem Umstand, dass ein Anspruch auf die versprochene Leistung wegen objektiver Unm366glichkeit ausgeschlossen w344re (247 275 Abs. 1 BGB), folgt jedoch nicht zwingend, dass der Verg374tungsanspruch der Kl344gerin f374r die von ihr vorgenommene T344tigkeit nach 247 326 Abs. 1 Satz 1 BGB entf344llt. 15 - 8 - a) Anders als nach 247 306 BGB a.F. ist ein Vertrag, der auf eine objektiv unm366gliche Leistung gerichtet ist, zivilrechtlich nicht allein aus diesem Grund nichtig. Zutreffend macht die Revision weiter darauf aufmerksam, dass 247 326 Abs. 1 Satz 1 BGB durch Individualvereinbarung abbedungen werden kann (s. Palandt/Gr374neberg aaO 247 326 Rn. 6; Bamberger/Roth/Grothe, BGB, 2. Aufl., 247 326 Rn. 12; M374nchKommBGB/Ernst, 5. Aufl., 247 326 Rn. 111 ff). So verh344lt es sich im Ergebnis - mit der Folge der Anwendbarkeit von 247 326 Abs. 2 BGB - auch, wenn der Gl344ubiger nach der vertraglichen Risikoverteilung ausdr374cklich oder stillschweigend die Gefahr f374r ein bestimmtes Leistungshindernis 374ber-nommen hat und sich dieses Leistungshindernis verwirklicht (vgl. dazu Senats-urteil vom 18. Oktober 2001 - III ZR 265/00, NJW 2002, 595; BGH, Urteil vom 26. Oktober 1979 - V ZR 58/76, NJW 1980, 700; Palandt/Gr374neberg aaO 247 326 Rn. 9; Grothe aaO 247 326 Rn. 14; Ernst aaO 247 326 Rn. 63; Erman/Westermann aaO 247 326 Rn. 13). 16 Danach k366nnen Vertragsparteien im Rahmen der Vertragsfreiheit und in Anerkennung ihrer Selbstverantwortung wirksam vereinbaren, dass eine Partei sich - gegen Entgelt - dazu verpflichtet, Leistungen zu erbringen, deren Grund-lagen und Wirkungen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik nicht erweislich sind, sondern nur einer inneren 334berzeugung, einem dahinge-henden Glauben oder einer irrationalen, f374r Dritte nicht nachvollziehbaren Hal-tung entsprechen. Dies gilt im Hinblick auf 247 611 Abs. 2 BGB insbesondere f374r dienstvertragliche Leistungen, und zwar auch f374r solche, mit denen eine wie auch immer geartete Lebensberatung verbunden ist. "Erkauft" sich jemand der-artige (Dienst-)Leistungen im Bewusstsein dar374ber, dass die Geeignetheit und 17 - 9 - Tauglichkeit dieser Leistungen zur Erreichung des von ihm gew374nschten Er-folgs rational nicht erkl344rbar ist, so w374rde es Inhalt und Zweck des Vertrags so-wie den Motiven und Vorstellungen der Parteien widersprechen, den Verg374-tungsanspruch des Dienstverpflichteten mit der Begr374ndung zu verneinen, der Dienstverpflichtete sei nicht in der Lage nachzuweisen, tats344chlich mittels Ein-satzes magischer oder 374bersinnlicher Kr344fte bestimmte Voraussagen machen oder auf die Willensbildung Dritter Einfluss nehmen zu k366nnen. b) Mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ist vorlie-gend von Folgendem auszugehen: Auch wenn die - gesch344ftsf344higen - Parteien darauf vertrauten, dass magische Kr344fte existieren und 374ber die Kl344gerin f374r den Beklagten nutzbar gemacht werden konnten, so war ihnen doch bewusst, dass sie mit dem Abschluss des Vertrags den Boden wissenschaftlich gesicher-ter Erfahrungen verlie337en und sich auf die Ebene eines vernunftm344337ig nicht mehr begr374ndbaren und verifizierbaren Vertrauens in 374bersinnliche Erkenntnis- und Beeinflussungsm366glichkeiten begaben; die Kl344gerin sollte mit dem verein-barten Einsatz magischer F344higkeiten eine Leistung erbringen, die nach dem Stand der Wissenschaft und Technik schlechthin nicht erbracht werden konnte. Wenn sich der Beklagte bei dieser Sachlage gleichwohl entschloss, der Kl344ge-rin f374r das Kartenlegen ein Entgelt zu versprechen - und diese Leistungen 374ber einen l344ngeren Zeitraum auch tats344chlich in Anspruch genommen und verg374tet hat -, so liegt die Annahme nicht fern, dass die Kl344gerin nach dem Willen der Parteien die vereinbarte Verg374tung ungeachtet des Umstands beanspruchen konnte, dass die "Tauglichkeit" der erbrachten Leistung rational nicht nachweis-bar ist. 18 - 10 - Dabei ist zu beachten, dass die Annahme einer wirksamen Verg374tungs-vereinbarung nicht voraussetzt, dass sich die Parteien dar374ber im Klaren wa-ren, dass der Kl344gerin nach den Ma337st344ben des 247 326 Abs. 1 Satz 1 und des 247 275 Abs. 1 BGB von Rechts wegen keine Verg374tung zustand. Eine Willenser-kl344rung ist zwar eine 304u337erung, die auf die Herbeif374hrung eines rechtsgesch344ft-lichen Erfolgs gerichtet ist. Ein solcher Rechtsfolgewille setzt aber nicht voraus, dass der Erkl344rende eine ins Einzelne gehende Vorstellung 374ber die rechts-technische Herbeif374hrung des angestrebten wirtschaftlichen Erfolgs hat. Es ge-n374gt vielmehr, dass dieser als rechtlich gesichert und anerkannt gewollt ist (BGH, Urteil vom 24. Mai 1993 - II ZR 73/92, NJW 1993, 2100). 19 4. Da sich das Berufungsgericht mit der M366glichkeit einer Verg374tungspflicht trotz Vorliegens einer nach wissenschaftlichen Erkenntnissen unm366glichen Leistung nicht befasst hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sa-che an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, um die notwendigen Feststel-lungen zu treffen. 20 Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls auch die von ihm angespro-chene, aber - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - offen gelassene Frage zu beantworten haben, ob die Vereinbarung der Parteien nach 247 138 BGB nichtig ist. In diesem Zusammenhang darf nicht verkannt werden, dass sich viele der Dienstberechtigten, die einen Vertrag mit dem vorliegenden oder einem 344hnlichen Inhalt abschlie337en, in einer schwierigen Lebenssituation befin-den oder es sich bei ihnen um leichtgl344ubige, unerfahrene oder psychisch labile Personen handelt. Daher d374rfen in solchen F344llen keine allzu hohen Anforde-rungen an einen Versto337 gegen die guten Sitten im Sinne des 247 138 Abs. 1 BGB gestellt werden (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und B374ndnis 21 - 11 - 90/Die Gr374nen zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/6040 S. 164). Schlick D366rr Herrmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 09.10.2009 - 19 O 101/09 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.04.2010 - 7 U 191/09 -
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