BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 87/11 Verkündet am: 13. Juni 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja CMR Art. 29; BGB § 254 Abs. 2 Satz 1 Da a) Der im Transportrecht für Verlustfälle entwickelte Grundsatz, dass den Frachtführer eine sekundäre Darlegungslast trifft, wenn der Vortrag des Gegners ein vom Frachtführer zu vertretendes schadensursächliches qualif i- ziertes Verschulden mit gewisser W ahrscheinlichkeit nahelegt oder sich A n- haltspunkte dafür aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben, gilt auch für Fälle, in denen das Frachtstück zwar abgeliefert, seine Verpackung aber während des Transports geöffnet, sein Inhalt ganz oder teilweise heraus g e- nommen und die Verpackung wieder verschlossen worden ist. b) Der Hinweis an den Frachtführer auf den ungewöhnlich hohen Wert des Transportguts braucht nicht grundsätzlich bis zum Abschluss des Frachtve r- trags zu erfolgen. Er muss nur so rechtzeitig erteilt werden, dass der Frach t- führer noch im normalen Geschäftsablauf eine Entscheidung darüber treffen kann, ob er angesichts des Werts des Transportguts den Frachtvertrag übe r- haupt ausführen will, und dass er falls er sich für die Ausführung entsche i- det die notwendigen besonderen Sicherungsmaßnahmen ergreifen kann. BGH, Urteil vom 13. Juni 2012 - I ZR 87/11 - OLG München LG München I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 13. Juni 2012 durch die Richter Prof. D r. Büscher, Pokrant , Prof. Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler für Recht erkannt: Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München 23. Zivilsenat vom 14. April 2011 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander au f- gehoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist der Transportversicherer der U . , die in F . eine Weinhandlung betreibt (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Diese beauftr agte die Beklagte am 28. Mai 2008 damit, acht Flaschen Wein bei der M . S.A. in M a . abzuholen und nach F . zu befördern. Bei der Abholung des Weins bei M . am 24. Juni 2008 durch einen französischen Fahrer wur de diesem eine Frachtkarte (Feuill e d e r oute ) 1 - 3 - ausgehändigt, die für das in einem Karton enthaltene Frachtgut einen Versich e- rungswert von 20.400 Juni 2008 erfolgten Ablief e- rung der Sendung in F . zeigte sich, das s der Karton von seiner Unterseite her geöffnet worden war und sechs der acht Weinflaschen fehlten. Die Klägerin hat die Beklagte a us übergegangenem Recht der Versich e- rungsnehmerin auf Ersatz des Wertes der sechs fehlenden Weinflaschen in Höhe von 15.300 s- kosten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage in vollem U mfang, das Berufungsgericht unter Abweisung der Klage im Übrigen in Höhe von 7.650 eines Teils der erstattet verlangten Anwaltskosten stattgegeben und die Revis i- on zugelassen (OLG München, Urteil vom 14. April 2011 23 U 3364/10, j uris) . Dagegen richten sich die Revisionen beider Parteien. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, wä h- rend die Beklagte mit ihrem Rechtsmittel ihren Klageabweisungsantrag weite r- verfolgt. Beide Parteien beantragen, das Rechtsmittel der Gegenseite zurüc k- zuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin aus Art. 3, 17 Abs. 1, Art. 29 CMR in Verbindung mit § 398 BGB bejaht, ist aber von einem zur hälftigen Schadenst eilung führenden Mitverschulden der Versicherung s- nehmerin ausgegangen. Dazu hat es ausgeführt: 2 3 4 5 - 4 - Das Landgericht habe die Klägerin zutreffend als jedenfalls aufgrund e i- ner konkludenten Abtretung durch Übergabe der Schadensunterlagen a n- spruchsberechtigt an gesehen und auf der Grundlage der von ihm durchgefüh r- ten Beweisaufnahme mit Recht angenommen, dass die sechs fehlenden Fl a- schen weder bereits vor der Abholung des Weins bei M . noch erst nach der Anlieferung bei der Versicherungsnehmerin abhanden g ekommen seien. Nach den auch im Falle einer verschärften Haftung gemäß Art. 29 CMR anwendbaren Grundsätzen zum Mitverschulden könne der Frachtführer ei n- wenden, dass nicht auf den im Streitfall ohne weiteres erreichten außerg e- wöhnlich hohen Wert des Transportguts und das sich daraus ergebende Sch a- densrisiko hingewiesen worden sei. Das Vorbringen der Klägerin, die Beklagte habe auf die Angabe besonders hoher Werte verzichtet, um die Versicherung s- nehmerin als Geschäftspartner zu gewinnen oder die Gesch äftsbeziehung zu dieser auszubauen, sei durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Nach deren Ergebnis könne außerdem weder von einer Kenntnis der Mitarbe i- ter der Beklagten, dass im Einzelfall auch außergewöhnlich teure Weine zu transportieren seien, noch davon ausgegangen werden, dass die Beklagte auch im Falle eines Hinweises keine anderweitigen Vorkehrungen zum Schutz des besonders wertvollen Transportgutes getroffen hätte. Die Versicherungsnehm e- rin habe ihrer Hinweisobliegenheit auch nicht dadurch genügt, dass dem Abho l- fahrer die den Wert des Weins ausweisende Frachtkarte ausgehändigt worden sei, weil die Beklagte darauf nicht mit einer Ablehnung des Transports oder Verhandlungen über eine Anpassung der Frachtvergütung habe reagieren kö n- nen. Bei Ab wägung der Mitverschuldensanteile sei aber auch zu berücksicht i- gen, dass ein mit einer entsprechenden Wertangabe konfrontierter Abholfahrer mit einem Mobiltelefon unschwer weitere Weisungen von seinen Vorgesetzt en habe an fordern können und ein Mitverschuld en der Beklagten darin liegen 6 7 - 5 - könnte, dass sie ihre r Subunternehmerin beim Auftreten entsprechender a u- ßergewöhnlicher Umstände keine Rückfrage - oder Hinweispflichten auferlegt habe. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei von einem Mitverschu l- densanteil der Versicherungsnehmerin in Höhe von 50% auszugehen. II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. 1. Die Revision en sind uneingeschränkt zulässig. Das Berufungsgericht hat die von ihm im Tenor seiner Entscheidung ohne Eins chränkungen ausg e- sprochene Revisionsz ulassung nachfolgend in den Gründen damit begründet, dass höchstrichterlich noch nicht entschieden worden sei, ob der Versender seine Obliegenheit, auf einen besonders hohen Wert des Transportguts hinz u- weisen, auch noch durch einen Hinweis an den Abholfahrer erfüllen könne. E i- ne Beschränkung der Revisionszulassung kann darin schon deshalb nicht g e- sehen werden, weil das Berufungsgericht zugleich klargestellt hat, dass es die Revision ohne besondere Einschränkungen zulässt (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2010 I ZR 39/09, BGHZ 187, 141 Rn. 18; Urteil vom 28. Oktober 2010 I ZR 18/09, GRUR 2011, 714 Rn. 51 = WRP 2011, 913 Der Frosch mit der Maske). 2. Die Revisionen der Parteien sind unbegründet. Der Klägerin st eht g e- gen die Beklagte aus übergegangenem Recht der Versicherungsnehmerin (§ 398 BGB) ein Schadensersatzanspruch wegen des teilweisen Verlustes des Transportguts nach Art. 3, 17 Abs. 1, Art. 23 und 29 CMR zu, der wegen eines Mitverschuldens der Versicherun gsnehmerin nach § 254 BGB auf die Hälfte reduziert ist. a) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler die Voraussetzungen e i- ner vertraglichen Haftung der Beklagten für den Verlust der sechs Weinflaschen 8 9 10 11 - 6 - nach Art. 17 Abs. 1 CMR festgestellt. Es ist zut reffend davon ausgegangen, dass die Beklagte von der Versicherungsnehmerin als Fixkosten s pediteurin im Sinne von § 459 HGB beauftragt worden ist und sich ihre Haftung demgemäß grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Haftung des Frachtführers (Art. 17 ff. CMR) richte t . Es hat weiter zu Recht angenommen, dass der Verlust der in Rede stehenden sechs Weinflaschen während des Obhutszeitraums, also zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Abli e- ferung, eingetreten ist. b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten gegen die A n- nahme des Berufungsgerichts, die Beklagte hafte unbeschränkt nach Art. 29 CMR. aa) Das Berufungsgericht hat die unbeschränkte Haftung der Beklagten unter Hinweis auf die Ausführungen im landgerichtlic hen Urteil bejaht. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die in Rede stehenden sechs Wei n- flaschen vorsätzlich entwendet worden sein müssen und die Voraussetzungen des Art. 29 CMR danach vorliegen. bb) Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Rev i- sion der Beklagten stand. (1) Die Revision der Beklagten rügt, das Berufungsgericht habe keine nachprüfbaren Feststellungen zu einem qualifizierten Verschulden der Bekla g- ten im Sinne von Art. 29 CMR getroffen. Der Diebstahl könn e auch von einem Dritten begangen worden sein, der nicht zu den Bediensteten im Sinne des Art. 3 CMR gehöre. Im Streitfall sei auch nicht von einer sekundären Darl e- gungslast der Beklagten auszugehen. Der vorliegende Sachverhalt sei nicht mit Fallkonstellat ion en vergleichbar, in denen der Verlust des Transportguts oder 12 13 14 15 - 7 - einzelner Sendungsstücke eingetreten sei und in denen der Senat eine seku n- däre Darlegungslast des Fachführers bejaht habe. Es müsse deshalb bei der gesetzlich vorgesehenen Darlegungs - und Bewe islast der Klägerin als Gläub i- gerin bleiben. Dem kann nicht zugestimmt werden. (2) Grundsätzlich hat allerdings der Anspruchsteller die Voraussetzungen für den Wegfall der zugunsten des F r ach t führers bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Haftung sbegrenzungen darzulegen und zu beweisen. D a- nach trägt er die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass der Frachtführer vo r- sätzlich oder in einer dem Vorsatz gleichstehenden Weise schuldhaft gehandelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 I ZR 154/07 , TranspR 2010, 78 Rn. 16 = NJW 2010, 1816). Die dem Anspruchsteller obliegende Darlegungs - und Beweislast kann jedoch dadurch gemildert werden, dass der Frachtführer angesichts des unte r- schiedlichen Informationsstands der Vertragsparteien nach Treu un d Glauben gehalten ist, soweit möglich und zumutbar, zu den näheren Umständen des Schadensfalls eingehend vorzutragen. Eine solche sekundäre Darlegungslast des Anspruchsgegners ist zu bejahen, wenn der Klagevortrag ein qualifiziertes Vers chulden mit gewiss er Wahrscheinlichkeit nahelegt oder sich Anhaltspunkte für ein derartiges Verschulden aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben. In s- besondere hat der Frachtführer in diesem Fall substantiiert darzulegen, welche Sorgfalt er zur Vermeidung des eingetretenen S chadens konkret angewendet hat. Kommt er de m nicht nach, kann nach den Umständen des Einzelfalls der Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein (ständige Rech t- sprechung des Senats; vgl. nur BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 I ZR 128/0 6, TranspR 2009, 134 Rn. 14). Diese Grundsätze hat die Rech t- sprechung für den Fall des Verlustes von Transportgut entwickelt (vgl. BGH, TranspR 2010, 78 Rn. 16; BGH, Urteil vom 24. November 2010 I ZR 192/08, 16 17 - 8 - TranspR 2011, 161 Rn. 27; Urteil vom 13. Janua r 2011 I ZR 188/08, TranspR 2011, 218 Rn. 15 = VersR 2011, 1161). Diese beim Verlust von Transportgut bestehenden Rechtsprechung s- grundsätze gelten regelmäßig auch bei einer während des Transports eingetr e- tenen Beschädigung des Frachtguts (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2012 I ZR 214/10, TranspR 2012, 107 Rn. 24 = NJW - RR 2012, 364). Liegt ein qual i- fiziertes Verschulden aufgrund des Parteivorbringens nahe, muss der beklagte Frachtführer Angaben zu den näheren Umständen der Schadensentstehung machen. Er muss insbesondere mitteilen, welche Kenntnisse er über den ko n- kreten Schadensverlauf hat und welche Schadensursachen er ermitteln konnte. Ihn trifft mithin eine Recherchepflicht (BGH, TranspR 2011, 218 Rn. 16; TranspR 2012, 107 Rn. 24). Etwas a nderes k ann allerdings je nach Art der B e- schädigung gelten. Von einem derartigen Ausnahmefall ist etwa auszugehen, wenn beim Warenumschlag gebotene Kontrollmaßnahmen unterblieben sind, die se aber anders als beim Verlust des Transportguts bei der konkreten Art der Beschädigung der Sendung keinen Rückschluss auf ein qualifiziertes Ve r- schulden des Frachtführers zulassen (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2007 I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 2 6 ). Im Unterschied dazu beruhen bei der Ablieferung des Transportgut s z u- tage getretene Teilverluste und durch Nichtablieferung erkennbar werdende Totalverluste nicht selten auf Fehlverladungen oder Diebstählen, die der Frach t- führer durch dokumentierte Schnittstellenkontrollen oft hätte verhindern oder zumindest nachträglic h hätte aufklären können. Eine vergleichbare Situation ist im vorliegenden Fall gegeben, in dem das Frachtstück zwar abgeliefert, seine Verpackung aber während des Transports geöffnet, sein Inhalt teilweise he r- ausgenommen und die Verpackung wieder verschlo ssen worden ist. In einem solchen Fall beruht der eingetretene teilweise Verlust des Paketinhalts entw e- 18 19 - 9 - der auf einem vorsätzlichen Verhalten eines Dritten oder eines vom Frachtfü h- rer eingeschalteten Bediensteten bzw. einer anderen mit dem Transport beau f- tr agten Person. Für das vorsätzliche Verhalten der beim Transport eingescha l- teten Bediensteten und anderen Personen haftet der Frachtführer nach Art. 3, 29 CMR unbeschränkt. Die Voraussetzungen einer unbeschränkten Haftung nach Art. 29 CMR können aber auch b ei einem Diebstahl des Transportguts durch einen Dritten vor liegen. Dies ist dann der Fall, wenn der Frachtführer oder die Person, für die er nach Art. 3 CMR einzustehen hat, keine ausreichenden Sicherheitsmaßnahmen getroffen hat, dadurch de r Zugriff des D ritten auf das Transportgut ermöglicht wurde und die Voraussetzungen eines qualifizierten Verschuldens im Sinne des Art. 29 CMR erfüllt sind. Das Berufungsgericht ist danach hinsichtlich der Umstände, unter denen die sechs Weinflaschen abhandengekomme n sind, mit Recht von einer seku n- dären Darlegungslast der Beklagten ausgegangen. Diese hätte den Lauf des Transportgutes, das Ergebnis der Schnittstellenkontrollen und die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen im Einzelnen darlegen müssen, damit die Klägerin zu einem qualifizierten Verschulden der Beklagten vortragen konnte. Dieser Darl e- gungslast ist die Beklagte wie sie auch mit ihrer Revision nicht in Zweifel zieht, mit der sie allein das Bestehen einer solchen Darlegungslast in Abrede stellt nicht nach gekommen. Das Berufungsgericht konnte den Vortrag der Klägerin zum Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens der Beklagten oder der Pers o- n en , deren sie sich bei der Ausführung der Beförderung bedient hat, daher als unbestritten behandeln (§ 138 Abs. 3 ZP O; vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2005 VI ZR 179/04, BGHZ 163, 209, 214; Urteil vom 17. Januar 2008 III ZR 239/06, NJW 2008, 982 Rn. 16). c) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht ein anspruchsmi n- derndes Mitverschulden der Versicherungsnehme rin gemäß § 254 Abs. 2 20 21 - 10 - Satz 1 BGB wegen eines unterlassenen Hinweises auf die Gefahr eines ung e- wöhnlich hohen Schadens bejaht und den Mitverschuldensanteil zutreffend mit 50% bemessen. aa) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass auch die gemäß Art. 29 CMR unbeschränkte Haftung der Beklagten durch ein für den Schaden ursächlich gewordenes Mitverschulden der Versicherungsnehmerin gemindert sein kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2009 I ZR 3/07, TranspR 2010, 143 Rn. 11). Es ist weiter davon ausgegangen, dass die Versicherungsnehmerin dadurch eine für den eingetretenen Schaden u r- sächliche Bedin gung gesetzt hat, dass sie ihre aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgende Obliegenheit nicht rechtzeitig und damit nicht ordn ung s- gemäß erfüllt hat, die Beklagte über den außergewöhnlich hohen Wert des Transportguts und das damit verbundene Schadensrisiko aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - I ZR 80/03, TranspR 2006, 121 Rn. 18 = VersR 2006, 953; MünchKomm.HGB/Jess er - Huß, 2. Aufl., Art. 29 CMR Rn. 38). Dagegen wendet sich die Revision der Klägerin im Ergebnis ohne E r- folg. bb) Die Frage, wann der Hinweis auf den besonders hohen Wert des Transportgutes und damit auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens spä testens zu erfolgen hat, ist umstritten. (1) Das Berufungsgericht hat es als entscheidend angesehen, dass die Versicherungsnehmerin der Beklagten dadurch, dass sie diese nicht schon beim Vertragsschluss am 28. Mai 2008 über den ungewöhnlich hohen Wert des Transportguts informiert hat, die Möglichkeit genommen hat, mit einer Able h- nung des Transports oder mit Verhandlungen über die Anpassung der Frach t- vergütung zu reagieren. Das Berufungsgericht ist mithin davon ausgegangen, 22 23 24 - 11 - dass der späteste Zeitpunkt fü r einen ein Mitverschulden ausschließenden Hi n- weis der Abschluss des Frachtvertrages ist. Die Gegenansicht geht davon aus, dass ein entsprechender Hinweis auch noch nach Vertragsschluss gegenüber dem das Transportgut abholenden Fahrer (vgl. OLG Oldenbu rg TranspR 2007, 245, 248 f.) oder gegenüber dem Unterfrachtführer kurz vor Abholung der Sendung genügen kann (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. April 2008 - 18 U 82/07, juris Rn. 51 und 55). (2) Der Hinweis auf den ungewöhnlich hohen Wert des Transp ortguts muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Frachtführer noch im normalen G e- schäftsablauf eine Entscheidung darüber treffen kann, ob er angesichts des Werts des Transportguts den Frachtvertrag überhaupt ausführen will, und dass er falls er sich für di e Ausführung entscheidet die notwendigen besonderen Sicherungsmaßnahmen ergreifen kann . Das folgt aus der Funktion des fragl i- chen Hinweises, der dem Frachtführer die Möglichkeit eröffnen soll, die erfo r- derlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen oder von de r Ausführung des Frachtvertrages Abstand zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2008 I ZR 205/06, TranspR 2008, 394 Rn. 20 = NJW - RR 2009, 175; BGH TranspR 2010, 143 Rn. 15). Für dieses Ergebnis spricht auch ein Vergleich mit der B e- stimmung des § 410 Abs . 1 HGB. Danach muss der Hinweis auf die Gefährlic h- keit des Transportgutes rechtzeitig erfolgen. Durch die Bestimmung soll eine flexible Lösung erreicht und eine Festlegung auf den Zeitpunkt des Vertrag s- schlusses für den Hinweis auf die Gefährlichkeit des Transportgutes ver mieden werden (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Transportrechts r efor m- gesetzes, BT - Drucks. 13/8445, S. 38; vgl. auch Koller, Transportrecht, 7. Aufl., § 410 HGB Rn. 4). 25 26 - 12 - Danach ist es nicht zwingend erforderlich, dass der Hinw eis auf den u n- gewöhnlich hohen Wert des Transportguts bereits bei Vertragsschluss erfolgt. Dementsprechend hat es der Senat ausreichen lassen, dass der Frachtführer nach Abschluss des Frachtvertrags durch die Weisung, nur gegen Einziehung eine s Nachnahmebe trag s die Sendung an den Empfänger auszuliefern, von ihrem Wert Kenntnis erlangt hat (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2005 I ZR 276/02, TranspR 2005, 208 Rn. 8 = NJW - RR 2005, 1058). (3) Nach diesen Maßstäben hat die Versicherungsnehmerin nicht rech t- z eitig auf den ungewöhnlich hohen Wert des Transportgutes hingewiesen. Die Information über den Wert der acht Weinflaschen hat die Beklagte bei der A b- h o lung des Transportguts am 24. Juni 2008 erhalten. Zu diesem Zeitpunkt war mit der Durchführung des Fracht vertrages bereits begonnen. Hierzu rechnet auch die Fahrt zu dem französischen Unternehme n M . , um die Sen - dung abzuholen . Anders als die Revision der Klägerin meint, ist die Beklagte im Rahmen des - hier vorliegenden - Sammelgutverkehrs nicht gehal ten, die A b- holfahrer zu instruieren, telefonisch Weisungen für den Fall einzuholen, dass sie auf einen besonders hohen Wert der Sendung hingewiesen werden. Es war vielmehr Aufgabe der Versicherungsnehmerin, den Hinweis auf den Wert der Warensendung unter B erücksichtigung des Charakters des vorliegenden Transportgeschäfts als eines Massengeschäfts so rechtzeitig zu erteilen, dass die Beklagte im normalen Geschäftsgang reagieren konnte. cc ) Die Revision der Beklagten wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht den Anteil der Versicherungsnehmerin an der Schaden s- verursachung nicht höher als 50% bewertet hat. ( 1) Die Haftungsabwägung im Falle des Mitverschuldens des Geschädi g- ten ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie wird im Revision sverfahren nur 27 28 29 30 - 13 - daraufhin überprüft, ob sie auf rechtlich zutreffenden Erwägungen beruht und ob bei ihr alle in Betracht zu ziehenden Umstände vollständig und richtig b e- rücksichtigt worden sind (vgl. BGH, TranspR 2010, 143 Rn. 16). (2) Die vom Berufungs gericht vorgenommene Beurteilung genügt diesen Anforderungen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats hat in Fällen, in d e- nen der Verlust von Transportgut , wie vorliegend, zum einen auf einem qualif i- zierten Verschulden des Frachtführers im Sinne von Art. 29 CMR und zum a n- deren auf der vom Absender unterlassenen Angabe des ungewöhnlich hohen Werts des Gutes beruht, regelmäßig eine Schadensteilung zu erfolgen. Dadurch unterscheiden sich diese Fälle von der Versendung sogenannter Ve r- botsgüter, in de nen der Mitverschuldensanteil des Absenders auch unter B e- rücksichtigung eines qualifizierten Verschuldens des Frachtführers häufig zum vollständigen Haftungsausschluss führt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2007 - I ZR 186/03, TranspR 2007, 164 Rn. 29 f. = VersR 2008, 97). Der Mitverurs a- chungsanteil des Versenders kann aber auch bei einem unterlassenen Hinweis auf den hohen Wert des Transportguts im Einzelfall mit mehr als 50% zu bewe r- ten sein, wenn der Wert der Sendung ganz erheblich über dem Betrag liegt , ab dem ein Hinweis auf einen ungewöhnlich hohen Schaden hätte erfolgen mü s- sen (BGH, TranspR 2010, 143 Rn. 19). Wenn der Wert der Sendung sehr deu t- lich über diesem Betrag liegt, kommt sogar ein vollständiger Ausschluss der Haftung des Frachtführers in Bet racht (BGH, TranspR 2010, 143 Rn. 20). Bei alledem verbietet sich aber eine schematische Betrachtungsweise; vielmehr sind bei der Abwägung sämtliche festgestellten Umstände zu berücksichtigen (BGH, TranspR 2010, 143 Rn. 16). 31 32 - 14 - Nach diesen Maßstäben läss t die Annahme einer Mitverursachungsqu o- te von 50 % durch das Berufungsgericht keinen Rechtsfehler erkennen. Bei der Festlegung der Haftungsquote war zugunsten der Klägerin unter anderem zu berücksichtigen, dass die Versicherungsnehmerin den besonders ho hen Wert der Sendung dem Abholfahrer - wenngleich verspätet - noch mitg e- teilt und dadurch diesem immerhin die Möglichkeit eröffnet hat, im Hinblick auf diesen neuen Umstand Weisungen einzuholen oder sonstige Maßnahmen zu ergreifen, um die wertvollen Weinfl aschen zu sichern. Soweit die Revision der Beklagten dem entgegenhält, der verspätet gegebene Hinweis auf den beso n- ders hohen Wert des Frachtguts habe die Gefahr seines Verlustes sogar noch erhöht, dringt sie mit diesem Angriff nicht durch. Das Berufungsge richt hat zu einer entsprechenden Gefahrerhöhung keine Feststellungen getroffen, ohne dass die Revision der Beklagten rügt, dass von dieser gehaltener Vortrag übe r- gangen worden sei. Entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten war auch nicht zusät z- l ich zu Lasten der Klägerin der Umstand zu berücksichtigen, dass die Versich e- rungsnehmerin mit der verspäteten Angabe des besonders hohen Wertes des Weins auch gegen ihre Verpflichtung aus Ziff. 3.3 der in den Rahmenvertrag zwischen ihr und der Beklagten ei nbezogenen Allgemeinen Deutschen Sped i- teurbedingungen verstoßen hat. Nach dieser Bestimmung hat der Auftraggeber dem Spediteur mitzuteilen, dass Gegenstände des Vertrags besonders wertvo l- le und diebstahlsgefährdete Güter sind. Ein Schadensersatzanspruch, d er sich für die Beklagte aus der insoweit unterbliebenen Mitteilung ergeben könnte (vgl. Koller aaO Ziff. 3 ADSp Rn. 15 d; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Bahnsen , HGB, 2. Aufl., Ziff. 3 ADSp Rn. 37), scheidet im vorliegenden Zusammenhang zumindest deshalb a us, weil das betreffende Verhalten der Versicherungsne h- merin bereits bei der Bemessung des gemäß Art. 29 i.V.m. Art. 3 CMR zu lei s- 33 34 35 - 15 - tenden Schadensersatzes als anspruchsminderndes Mitverschulden berüc k- sichtigt worden ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Pokrant Schaffert Koch Löffler Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 11.05.2010 - 16 HKO 8188/09 - OLG München, Entscheidung vom 14.04.2011 - 23 U 3364/10 - 36
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