BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 87/12 vom 1 4 . Mai 2013 in de m Rechtsstreit - 2 - Der Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 4 . Mai 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert b eschlossen: Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestse t- zung in dem Senatsbeschluss vom 28. Februar 2013 gibt keine Veranlass ung zur Änderung des darin bestimmten Betrags von Gründe: Entgegen der nunmehr von der Klägerin vertretenen Ansicht ist ihr Interesse an der begehrten Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten nicht mit lediglich 100.000 Die Klägerin hat den Streitwert in ihrer Klageschrift auf vorläufig 500.000 Betrag festgesetzt. Auch das Berufungsgericht hat seinem Verfahren diese Summe zugrunde g elegt. Es ist nicht ersichtlich und insbesondere von der B e- schwerde nicht dargelegt, dass die Klägerin diese Wertfestsetzung beanstandet hat. Aufgrund dessen kann sie im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde 1 2 - 3 - grundsätzlich nicht mehr damit gehört werde n, der Wert sei abweichend zu b e- urteilen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. März 2012 - I ZR 160/11, juris Rn. 3 und vom 21. Dezember 2011 - I ZR 83/11, juris Rn. 1), zumal sie auch in der B e- gründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde bei der Darlegung ihrer Beschw er (§ 26 Nr. 8 EGZPO) auf den in den Vorinstanzen zugrunde gelegten Betrag von Aber auch dessen ungeachtet ist eine Herabsetzung des Streitwerts auf g waren für die Bemessung des Feststellungsinteresses nicht die aufgrund des Urteils des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 18. November 2010 (I ZR 156/07, ZfWG 2011, 41) gegenstandslos gewordenen Ordnungsmittelbeschlü s- se ausschlaggebend. Vielmehr h at sich die Klägerin eines Schadensersat z- spruchs in erster Linie wegen erheblicher Anwaltskosten sowie wegen beträch t- licher Gewinn - und Umsatzrückgänge berühmt (z.B. Schriftsätze vom 26. Mai 2010 Rn. 42, 45, 55, vom 7. März 2011 Rn. 4 f, 142, 144 und vom 11. Januar 2012 Rn. 30 f). Dass die von der Klägerin in der Klageschrift und ihrer Begrü n- dung der Nichtzulassungsbeschwerde insoweit vorgenommene Bezifferung mit 3 - 4 - Gegenvor stellung nicht und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 12.04.2011 - 5 O 575/09 - OLG Köln, Entscheidung vom 23.02.2012 - 7 U 99/11 -
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