BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 87/12 vom 28. Februar 2013 in de m Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln von 23. Februar 2012 - 7 U 99/11 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gründe Ein Revisionszulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) besteht nicht. Die grundsätzlichen Rechtsfragen hat der Senat bereits in seinen Urteilen vom 18. Oktober 2012 (III ZR 197/11, NJW 2013, 168 und III ZR 196/1 1, BeckRS 2012, 22332) zum Nachteil der Klägerin geklärt. Nach den vorgenannten Senatsentscheidungen ergab sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bis zu den En t- scheidungen in den Sachen Carmen Media (C - 46/08, Slg. 2010, I - 8 149), Stoß u.a. (C - 316/07 u.a., Slg. 2010, I - 8069) und Winner Wetten (C - 409/06, Slg. 1 2 - 3 - 2010, I - 8015) vom 8. September 2010 nicht mit der für einen qualifizierten Rechtsverstoß im Sinne des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs erfo r- derlichen Deutlichk eit, dass das auf den Glückspielstaatsvertrag 2004 gegrü n- dete Glückspiel - und Sportwettenmonopol mit dem Unionsrecht nicht vereinbar war (III ZR 197/11, NJW 2013, 168 Rn. 23 ff und III ZR 196/11, BeckRS 2012, 22332 Rn. 23 ff). Allerdings folgte aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276) die Europarechtswidrigkeit des Mon o- pols, da das Gericht eine mit dem Grundgesetz nicht vereinbare Inkohärenz angenommen und zugleich betont hat, die Anforderungen des deutsche n Ve r- fassungsrechts liefen parallel zu den vom Gerichtshof der Europäischen Union zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben (Senat aaO jew. Rn. 27). Gleichwohl konnte ein qualifizierter Verstoß infolge der Aufrechterhaltung des Monopols auch für die Fol gezeit nicht angenommen werden, da das Bunde s- ve r fassungsgericht eine Übergangsfrist zur gesetzlichen Neuregelung bis zu m 31. Dezember 2007 eingeräumt hatte, und die bayerischen Behörden die Ma ß- gaben einhielten, die das Gericht zur Beseitigung der von ihm f estgestellten Inkohärenz für die Interimszeit aufgestellt hatte (Senat aaO jew. Rn. 32). Letzt e- res gilt auch für die Stellen des Landes Nordrhein - Westfalen. Dies haben die Verwaltungsgerichte und das Bundesverfassungsgericht bestätigt (z.B. BVerfG, 1. Kamm er des Zweiten Senats, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 2428/06, WM 2007, 183, 185; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2007 - 3 K 162/07, juris Rn. 29 ff). 3 - 4 - Hiernach stellten die Maßnahmen der Beklagten bis zum 31. Dezember 2007 keinen qualifi zierten Verstoß gegen Unionsrecht dar. Das Urteil des Obe r- landesgerichts Köln im Vorprozess datiert vom 14. September 2007, so dass eine Haftung des beklagten Landes auch wegen unionsrechtswidriger En t- scheidungen seiner Gerichte ausscheidet. Von Bedeut ung konnte daher nur noch sein, dass die Beklagten auch nach dem 31. Dezember 2007 an ihrer Rechtsauffassung festhielten und die Beklagte zu 2 ihre Klage gegen die hiesige Klägerin im Vorprozess nicht z u- rücknahm. Ab dem 1. Januar 2008 galt der neue Glücksp ielstaatsvertrag (siehe nordrhein - westfälisches Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glückspielwesen in Deutschland vom 30. Oktober 2007, GV. NRW. S. 445). Hinsichtlich der Zeit zwischen dem 1. Januar 2008, den - den Glückspielstaat s- vertrag 2004 b etreffenden - Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Sachen Carmen Media, Stoß u.a. und Winner Wetten (jeweils aaO) vom 8. September 2010 und dem Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 18. November 2010 (I ZR 156/07, ZfWG 201 1, 41) hat die Beschwerde aber weder zulassungsrelevante Rechtsfehler des Berufungsgerichts noch Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder die Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung aufgezeigt. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Unio n gemäß Art. 267 Abs. 2, 3 AEUV ist in dieser Sache ebenso entbehrlich wie in den Ve r- fahren III ZR 197/11 und III ZR 196/11. Die in den Senatsurteilen vom 18. Okt o- ber 2012 angeführten Gründe ( aaO jew. Rn. 38) treffen auch hier zu. Die von der Beschwerde au fgeworfenen weiteren unionsrechtlichen Fragen, die ihrer Auffassung nach eine Vorlage erfordern, sind teilweise nicht klärungsbedürftig und teilweise nicht entscheidungserheblich. 4 5 6 - 5 - Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 12.04.2011 - 5 O 575/09 - OLG Köln, Entscheidung vom 23.02.2012 - 7 U 99/11 - 7
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