BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 87/13 Verkündet am: 17. April 2014 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja TKG § 45m Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 2 Nr. 3 a) "Name" im Sinne von § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG ist auch die Geschäftsb e- zeichnung, unter der ein Teilnehmer ein Gewerbe betreibt, für das der Tel e- fonanschluss besteht. b) Der Anspruch des Teilnehmers aus § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG richtet sich auf die Eintragung seiner (Basis - )Daten in ein den Anforderungen an die Unive r- saldienstleistung (§ 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG) genügendes - gedrucktes, vollstä n- diges, also alle Telefonteilnehmer umfassendes, öffentliches u nd regelmäßig mindestens einmal jährlich aktualisiertes - Verzeichnis (hier: Das Telefo n- buch). BGH, Urteil vom 17. April 2014 - III ZR 87/1 3 - OLG Köln LG Bonn - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Apri l 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Februar 2013 wird zurüc k- gewiesen . Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, die von der Klägerin genutzte Geschäftsbezeichnung (kostenlos) in die gedruckte Version des Teil nehmerverzeichnisses " Das Telefonbuch " sowie dessen elektronische Ausgabe " " eintragen zu lassen. Die Klägerin betreibt in Dortmund ein selbständiges Kundendienstbüro der H . - Versicherungsgruppe, ursprünglich u nter der Bezeichnung " H . Versicherungen Bausparen E . H . " , seit Oktober 2012 unter der Bezeichnung " H . Kundendienstbüro E . H . " . Den Telefonanschluss für dieses Büro unterhält sie bei der b eklagten T . 1 2 - 3 - D . GmbH . Deren Rechtsvorgängerin , die D . T . AG, b e- stätigte der Klägerin mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 unter Bezugnahme auf ihre " Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kommunikationsverzeichnis " (AGB) die Aufna hme der Angaben " H . Versicherungen Bausparen Kundendienst büro E. H . " im Kommunikationsverzeichnis, das Basis für Telefonbücher, Auskunftsdienste und elektronische Medien ist. In der Folge wurde die Klägerin sowohl in der gedruck ten regionalen Ausgabe von " Das Telefonbuch " als auch in dessen elektronischer Ausgabe " " unter dieser Be zeichnung geführt. " Das Telefonbuch " und " " werden von der D . T . M . GmbH, eine r 100%igen Tochtergesellschaft der Beklagten, (jeweils) zusammen mit einem regionalen Partnerfachverlag herausgegeben . Mit Schreiben vom 23. Dezember 2010 teilte der für D . tätige Verlag der Klägerin mit, dass der kostenfreie Standardeintrag, den die Beklagte als Telefonanbieter angeli e- fert habe, nicht mit den A llgemeinen Geschäftsbedingungen für Telekommun i- kationsverzeichnisse übereinstimme und für das nächstmögliche Printverzeic h- nis (und damit auch für das Onlineverzeichnis " www.das telefonbuch. de " ) die kostenfreie Eintragung " H . E. Versicherungen " vorgesehen sei. Trotz W i- derspruchs der Klägerin wurde ihr Büroanschluss unter dieser Bezeichnung eingetragen. Dementsprechend war die Klägerin - ebenso wie die anderen Kundendienstbüros der H . - Gruppe im Bereich D . - unter dem Suchbegriff " H . " fortan nicht mehr zu finden. Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte sei als Universaldiens t- leisterin und Vertragspartnerin gemäß § 45m TKG verpflichtet, die von ih r, der Klägerin, geführte Geschäftsbezeichnung in dem Verzeichnis " Das Telefo n- buch " (Druck - und Online - Ausgabe) aufzuführen. " Das Telefonbuch " sei das 3 - 4 - einzige vollständige und allgemein zugängliche Teilnehmerverzeichnis für den Bereich der Telekommunikatio n in Deutschland. Das Landgericht hat der auf Eintragung der Bezeichnung " H . Versicherungen Bausparen E . H . " gerichteten Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten mit der Maß gabe zurückgewiesen, dass die Bezeichnung " H . Ku n- dendienstbüro E . H . " einzutragen ist. Mit ihrer vom Berufungsgericht z u- gelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Die R evision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in MMR 2013, 540 verö f- fentlicht ist, hat ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte einen A n- spruch auf die begehrte Eintragung gemäß § 45m Abs. 1 TKG. Der in § 45m Abs. 1 TKG verwendete Begriff des Namens sei im Sinne von § 12 BGB zu verstehen. Hierunter falle die von der Klägerin geführte G e- schäftsbezeichnung, da dieser eine namensmäßige Unterscheidungskraft z u- komme. Dies entspreche auch der Regelung in Nummer 4.1.3 der A GB der B e- klagten. 4 5 6 7 - 5 - Der Anspruch sei auf Eintragung in die örtliche Ausgabe von " Das Tel e- fonbuch " und deren elektronischer Version gerichtet. § 45m TKG sei aufgrund richtlinienkonformer Auslegung im Zusammenhang mit § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG zu sehen. Allgem ein gültiges gedrucktes Verzeichnis im Sinne von § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG sei derzeit allein das Teilnehmerverzeichnis " Das Telefonbuch " , wie durch Auskunft der Bundesnetzagentur bestätigt worden sei. Aus § 150 Abs. 9 TKG gehe hervor, dass die Beklagte kraft Gesetzes zum Angebot von Unive r- saldienstleistungen verpflichtet sei, solange sie ihre abweichende Absicht nicht a ngezeigt habe, was bislang nicht geschehen sei. Damit sei der Einwand der Beklagten, der von der Klägerin begehrte Eintrag sei bereits in ander en Ve r- zeichnissen auf genommen worden, unbeachtlich. Der Eintragungsanspruch aus § 45m TKG erfasse nicht nur das gedruckte Verzeichnis, sondern auch die elektronische Ausgabe. Letztere sei lediglich die elektronische Version des Er s- teren und müsse mit diese m inhaltlich übereinstimmen. Gegen Abweichungen könne die Klägerin nach § 45m Abs. 1 Satz 2 TKG vorgehen und Berichtigung verlangen. Die bloße Aufnahme in die Datenbank der Beklagten genüge zur Erfüllung des Anspruchs aus § 45m TKG nicht. Letztlich sei es der Beklagten auch nicht unmöglich, die Erfüllung des Eintragungsanspruchs der Klägerin herbeizuführen. Die Beklagte sei gehalten, die Eintragung, auf welche der Kunde einen Anspruch habe, gegenüber den Dritten, denen sie die Erstellung der Verzeichnis se vertraglich überlassen habe, mit allen ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln durchzusetzen. 8 9 - 6 - II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Zu Recht sieht das Berufungsgericht die Beklagte gemäß § 45m Abs. 1 TKG al s verpflichtet an, die von der Klägerin geführte Geschäftsbezeichnung ( " H . Kundendienstbüro E. H . " ) einzutragen. a) Nach § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG kann der Teilnehmer von seinem A n- bieter eines öffentlichen Telefondienstes jederzeit ve rlangen, mit seiner Ru f- nummer, seinem Namen, seinem Vornamen und seiner Anschrift in ein allg e- mein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis unentgeltlich eingetragen zu werden. Bei diesen Angaben handelt es sich, wie die Revision zutreffend geltend macht, um die sogenannten Basisdaten, die von den Zusatzdaten abzugrenzen sind (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 2 und § 104 Satz 1 TKG; s. dazu etwa BGH, Urteile vom 13. Oktober 2009 - KZR 34/06, MMR 2010 Rn. 17 und vom 20. April 2010 - KZR 53/07 , NJW - RR 2010, 1708 Rn. 16; BVerwG, NVwZ - RR 2008, 832 Rn. 15 ff, insb. Rn. 17, 23; NVwZ 2010, 646 Rn. 17; NVwZ 2013, 139 Rn. 16). Basisdaten sind diejenigen Angaben, die e r- forderlich sind, um den Nutzern eines Verzeichnisses die Identifizierung der Teilneh mer zu ermöglichen, die sie suchen (s. dazu BVerwG, NVwZ - RR 2010, 832 Rn. 18, 25, 31 sowie zu Art. 6 Abs. 3 der ONP II - Richtlinie EuGH, Urteil vom 25. November 2004 - C - 109/03 KPN Telecom, Slg. 2004, I - 11294, Rn. 34, 36). b) Zum " Namen " im Sinne des § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG zählt auch die Geschäftsbezeichnung, unter der ein Teilnehmer ein Gewerbe betreibt, für das der Telefonanschluss besteht. Denn diese Angabe ist erforderlich, um den G e- 10 11 12 13 - 7 - werbetreibenden, der als solcher - und nicht als Privatperson - de n Anschluss unterhält, als Teilnehmer identifizieren zu können. Nach § 3 Nr. 20 TKG umfasst der Begriff des Teilnehmers jede na t ürliche oder juristi sche Person, die mit einem Anbieter von öffentlich zugänglichen T e- lekommunikationsdiensten einen Vertra g über die Erbringung derartiger Dienste geschlossen hat. Zivilrechtlich können Vertragspartner eines Anbieters sowohl Verbraucher wie Un ternehmer im Sin ne der § § 13, 14 BGB sein sowie (teil - ) rechtsfähige Personenverbände ohne eigene Rechtspersönlichkeit wie etwa eine (Außen - )Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, eine offene Handelsgesel l- schaft oder eine Kommanditgesellschaft (vgl. Braun in Geppert/Schütz, r TKG - Kommentar, 4. Aufl., § 3 Rn. 70; Ditscheid/Rudloff, ebenda, § 45e Rn. 8 ; Wilms/Jochum, ebenda, § 104 Rn. 5; Sä cker , T KG, 3. Aufl., § 3 Rn. 56 ). Unter den " Namen " im Sinne von § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG fallen dementsprechend nicht nur der bürgerliche Name einer natürlichen Person, sondern auch die kaufmännische Firma (§ 17 HGB), ebenso der im Geschäft s- verkehr verwendete Berufsname des Teilnehmers (s. dazu etwa Wilms/Jochum aaO § 104 Rn. 15; Hartl in Arndt/Fetzer/Sche rer, TKG , § 45m Rn. 9), nicht a l- lerdings eine (Fantasie - )Bezeichnung, die einen rein werbenden Charakter hat oder nur für die Eint ragung in Teilnehmerverzeichnisse gewählt wird und allein der Sicherung eines hervorgehobenen Eintragungsrangs dient (vgl. Hartl aaO). Damit korrespondiert, dass eine Unternehmensbezeichnung mit Namensfunkt i- on, also insbesondere mit der erforderlichen Unte rscheidungskraft, vom N a- mensrecht nach § 12 BGB geschützt wird (s. dazu etwa BGH, Urteil vom 9. September 2004 - I ZR 65/02, NJW 2005, 1196, 1197). 14 - 8 - Auch die Gesetzesbegründung zu § 45m TKG, wonach bei Eintragungen mit geschäftlichem Bezug regelmäßig d ie Eintragung im Handelsregister oder in der Handwerksrolle die Grundlage für die Eintragung des Namens in ein öffen t- liches Kommunikationsverzeichnis bilden sollte (s. Gesetzentwurf der Bunde s- regierung zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschrifte n, BT - Drucks. 16/2581, S. 26), geht von der Eintragung von Geschäftsbezeichnungen als " Namen " aus. Dafür ist es aber nicht erforderlich, dass der " Geschäftsname " im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen ist. Dies macht bereits die Wendung " regelmäßig " in der Gesetzesbegründung deutlich. Es wäre auch kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, beim Eintragungsanspruch des § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG danach zu unterscheiden, ob ein Geschäftsname im Ha n- delsregister oder in der Handwerksrolle eingetra gen ist oder ob dies nur de s- wegen nicht der Fall ist, weil der Unternehmer weder ein Handelsgeschäft noch ein Handwerk betreibt. Entscheidend ist vielmehr, ob ein im Verkehr tatsächlich gebrauchter Geschäftsname besteht, dem für die Identifizierung des Gew erb e- treibenden - in dieser Funktion - ein maßgebliches Gewicht zukommt. Sowei t die Bundesnetzagentur in ihren Stellungnahme n vom 16. August 2012 und 1. April 2014 - unter Hinweis auf § 104 Satz 1 TKG , " dem date n- schutzrechtlichen Gegenstück " zu § 45m T KG (vgl. Senatsurteil vom 5. Nove m- ber 2009 - III Z R 224/08, NJW - RR 2010, 562 Rn. 2 4 ) und § 47 Abs. 2 TKG, der die Bereitstellung von Teilnehmerdaten für öffentlich zugängliche Auskunft s- dienste betrifft - meint, der " Beruf " oder die " Branche " gehörten nicht zu den Basisdaten, sond ern zu den Zusatzdaten, trägt sie mit ihrer Argumentation der Besonderheit der hier zu beurteilenden Fallkonstellation nicht hinreichend Rechnung . Es handelt sich nicht um die Zusatzangabe des Berufs oder der Branche für den (privat en) Telefonanschluss einer natürlichen Person, sondern um die Angabe der Geschäftsbezeichnung für den geschäftlichen Telefona n- 15 16 - 9 - schluss des Teilnehmers. Für beide Arten von Anschlüsse n müssen nicht di e- selben Maßstäbe gelten. Ansonsten würden sich die diesbez üglichen Angaben für die Benutzer des Teilnehmerverzeichnisses nicht voneinander untersche i- den lassen. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich auch aus dem Recht der Europäischen Union nicht, dass der in § 45m Abs. 1 TKG verwendete Begriff des " Namens " nur den bürgerlichen Namen des Anschlussinhabers erfasst und dessen (bloße) Geschäftsbezeichnung ausgenommen ist. Wie die Revision selbst nicht verkennt, enthalten Art. 5 und Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikat i- onsnetzen und - dienste n (Universaldienstrichtlinie; AB l. EG Nr. L 108 S. 51), die durch § 45m Abs. 1 Satz 1 und § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG in deutsches Recht u m- ge setzt wurden (s. dazu BVerwG, NVwZ - RR 2008, 832 Rn. 21; Ditscheid/ Rudloff aaO § 45m Rn.1; Säcker/Robert aaO § 45m Rn. 2; Hartl aaO § 45m Rn. 1 - 3), weder in ihrer Ursprungsfassung noch in der Fassung der Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments u nd des Rates vom 25. No vember 2009 (ABl. EG Nr. L 337 S. 11), durch die unter anderem die Universaldie n- strichtlinie geändert wurde, Angaben zu den einzelnen Inhalten der Verzeic h- nisse. Auch aus Art. 6 Abs. 2 und 3 der ( " Vorläuferrichtlinie " der Universaldi e n- strichtlinie) Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsb e- reich in einem wettbewerbsorientiert en Umfeld (ONP I I - Richtlinie; ABl. EG Nr. L 101 S. 24) und dem dazu ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 25 . November 2004 (C - 109/03 - KPN Telecom, Slg. I 2004, 11294 ) lässt sich nichts zugunsten der Rechtsposition der Beklagten ab leiten. Art. 6 17 - 10 - Abs. 2 und 3 ONP II - Richtlinie selbst gibt für den Inhalt des Teilnehmerve r- zeichnisses im Einzelnen nichts vor (so auch EuGH aaO Rn. 16). Insbesondere verwendet Art. 6 Abs. 3 dieser Richtlinie, der den Mitgliedstaaten aufer legt s i- cherzustell en, dass die Organisationen, die Telefonnummern vergeben, jedem vertretbaren Antrag stattgeben, Teilnehmerinformationen zur Verfügung zu ste l- len, zur Charakterisierung dieser Daten nur den vage gehaltenen Begriff der " entsprechenden Informationen " . Durch d as zitierte Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union hat diese Bezeichnung allerdings eine Konkretisierung d a- hingehend erfahren, dass sie eng auszulegen ist (aaO Rn. 34). Die Organisat i- onen, die Telefonnummern vergeben, müssen danach Dritten nur die Daten übermitteln, die ausreichen, um den Nutzern eines Verzeichnisses die Identif i- zierung der Teilnehmer zu ermöglichen, die sie suchen. Diese Daten umfassen nach der Entscheidung des Gerichtshofs grundsätzlich den Namen und die A n- schrift der Teilnehmer, einschließlich der Postleitzahl, sowie die Telefonnummer oder die Telefonnummern, die die betreffende Organisation an sie vergeben hat (aaO Rn. 34, 36). In dem Urteil ist der Begriff des " Namens " nicht näher eing e- sch ränkt. Hieraus kann gefolgert werden , da ss nach den mitgliedstaatlichen Vorschriften die Geschäftsbezeichnung eines Gewerbetreibenden in das Ve r- zeichnis aufzunehmen ist, denn diese ist sein zur Identifizierung des geschäftl i- chen Anschlusses des Teilnehmers notwendiger " Name " . Der bürgerliche N a- m e genügt, wie ausgeführt, hierfür nicht, da ansonsten die Unterscheidung zw i- schen privatem und geschäftlichem Anschluss nicht hinreichend deutlich wäre. Letztlich kann es jedoch auf sich beruhen, ob sich aus den genannten Richtlinien ergibt, dass die Geschäftsbezeichnung eines Gewerbetreibenden als Name in die Telefonverzeichnisse einzutragen ist. Selbst wenn dies entgegen den vorstehenden Ausführungen nicht der Fall sein sollte, steht dies mitglie d- staatlichen Vorschriften nicht entgegen, nach denen de n Nutzern weitere Daten 18 - 11 - zur Verfügu ng gestellt werden, wenn diese in Anbetracht besonderer nationaler Gegebenheiten - wie hier - für die Identifizierung der Teilnehmer notwendig e r- scheinen (vgl. EuGH aaO Rn. 36 a.E. zur ONP II - Richtlinie; dafür, dass für d ie Universaldienstrichtlinie etwas anderes gelten könnte, gibt es keinen Anhalt s- punkt, vgl. vielmehr Schlussanträge der Ge neralanwältin Trstenjak in der Rechtss ache C - 543/09, Deutsche Telekom AG, Slg. 2011, I - 03444 Rn. 68 ff). Dies gilt für die Auslegung d er maßgeblichen nationalen Bestimmungen en t- sprechend. c) Nach vorstehenden Maßgaben ist die Würdigung des Berufungsg e- richts, die von der Klägerin geführte Geschäftsbezeichnung " H . Kundendienstbüro E . H . " sei der gemäß § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG einz u- tragende " Name " , nicht zu beanstanden. Unter der Bezeichnung " H . Kundendienstbüro E. H . " übt die Klägerin ihre gewerbliche Tätigkeit aus. Sie wird - als Gewerbetreibe n- de - im Verkehr mit dem von ihr gefü hrten Geschäftsnamen identifiziert. Durch die Verknüpfung mit ihrem bürgerlichen Namen " E . H . " erlangt ihre G e- schäftsbezeichnung auch hinreichende Unterscheidungskraft, und zwar a uch gegenüber anderen H . - Kundendienstbüros. Der Geschäftsname der Klägerin hat weder rein werbenden Charakter noch ist er nur für die Eintragung in Teilnehmerverzeichnisse gewählt worden, um der Sicherung eines hervorg e- hobenen Eintragungsrangs zu dienen. Die Angabe allein des bürgerlichen N a- mens der Kl ägerin ( " E . H . " ) ließe hingegen jeglichen Bezug auf ihr G e- werbe vermissen und würde bei den Nutzern des Teilnehmerverzeichnisses den - irreführenden und unrichtigen - Eindruck entstehen lassen, es handele sich um den Privatanschluss der Klägerin . Der bloße Zusatz " Versicherungen " würde nicht genügen, um das Gewerbe der Klägerin, für welches der Telefo n- 19 20 - 12 - anschluss besteht, ausreichend identifizierbar zu kennzeichnen. Denn die Kl ä- gerin ist a usschließlich für die H . - Versicherungsgr uppe, nicht auch für andere Versicherungsunternehmen, tätig. Entgegen der Auffassung der R e- vision ist dabei ohne Belang, ob die Klägerin die von ihr gewählte berufsbez o- gene Bezeichnung nur deshalb führen darf, weil ihr dies von der H. - Versicheru ngsgruppe gestattet worden ist. 2. Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht den Eintragungsanspruch der Klägerin auf das gedruckte Teilnehmerverzeichnis " Das Telefonbuch " (örtl i- che Ausgabe) und dessen elektronische (Online - )Version " www.dastelefon - b " bezogen und es für unerheblich gehalten, dass die Klägerin mit den von ihr gewünschten Angaben bereits in andere Verzeichnisse (wie zum Be i- spiel " k . .de " , " 1 . .com " , " b . .de " , " g . .de " und " G . S . D . " ) aufgenommen worden ist. Zwar gibt § 45m Abs . 1 Satz 1 TKG dem Teilnehmer den Anspruch auf unentgeltliche Eintragung seiner (Basis - )Daten in lediglich ein öffentliches, al l- gemein zugängliches Teilnehmerverzeichnis. Al lerding s ist der Anspruch aus § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, entgegen der Ansicht der Revision im Zusammenhang mit § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG zu sehen. Beide Vorschriften dienen der Umsetzung der Vor gaben in Art. 5 Abs. 1 B uchst. a und Art. 25 Abs. 1 der Universaldienstrichtlinie in das deutsche Recht (s. dazu Säcker/Robert aaO § 45m Rn. 2; Hartl aaO § 45m Rn. 1 - 3). a) Gemäß Erwägungsgrund Nummer 11 der Universaldienstrichtlinie ste l len Teilnehmerverzeichnisse (und der Auskunftsdienst) ein wesentliches Mittel für den Zugang zu öffentlichen Telefondiensten dar und sind Bestandteil 21 22 23 - 13 - der Universaldienstverpflichtung. Nutzer wünschen vollständige Teilnehmerve r- zeichnisse, die alle Telefonteilnehmer, die ihren Eintrag nicht ges perrt haben, umfassen. Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass den Endnutzern mindestens ein umfassendes, regelmäßig und mindestens einmal jährlich aktualisiertes Teilnehmerverzeichnis in gedruckter oder elektro nischer Form zur Verfügung steht. Gemäß Art. 25 Abs. 1 der Rich t- linie haben die Mitgliedstaaten ferner sicherzustellen, dass Teilnehmer an ö f- fentlich zugänglichen Telefondiensten das Recht auf einen Eintrag in das vo r- genannte Verzeichnis haben. Regelungsab sicht der Richtlinienbestimmungen ist somit die Gewährleistung eines umfassenden, regelmäßig und mindestens einmal jährlich aktualisierten Teilnehmerverzeichnisses und eines (gerade) hi e- rauf bezogenen Eintragungsanspruchs der Teilnehmer. b) Dementspre chend bestimmt § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG die Verfügbarkeit mindestens eines von der Bundesnetzagentur gebilligten gedruckten öffentl i- chen Teilnehmerverzeichnisses, das dem allgemeinen Bedarf entspricht und regelmäßig mindestens einmal jährlich aktualisiert wir d, als Universaldienstlei s- tung. Unter gebotener Berücksichtigung des Wortlauts und des Zwecks der Regelungen in Erwägungsgrund Nummer 11, Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a und Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie ist der Anspruch des Teilnehmers aus § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG mithin dahin auszulegen, dass die Eintragung in ein den Anford e- rungen an die Universaldienstleistung genügendes - gedrucktes, vollständiges, also alle Telefonteilnehmer umfassendes, öffentliches und regelmäßig min - destens einmal jährlich aktualisiertes - Verzeichnis verlangt werden kann (Ditscheid/Rudloff aaO § 45m Rn. 1 und 3; vgl. auch Säcker/Robert aaO § 45m Rn. 8; s. zu Art. 6 Abs. 3 OPN II - Richtlinie bereits Schlussanträge des Genera l- anwa lts Maduro in der Rechtssache C - 109/03 - KPN Telecom, Slg. 2 004, I - 11276 Rn. 20). 24 - 14 - Dies widerspricht nicht, wie die Revision meint, dem Wortlaut des § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG. Die Bereitstellung von Teilnehmerverzeichnissen ist dem Wettbewerb geöffnet (s. Erwägungsgrund Nummer 35 der Richtlinie). Bestehen sonach mehrere, den Anforderungen des § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG genügende Verzeichnisse, so kann der Teilnehmer die unentgeltliche Eintragung seiner (Basis - )Daten nur in eines dieser - entweder anbietereigenen oder nicht anbi e- tereigenen - Verzeichnisse verlangen. Dem Anbieter kommt insoweit ein Au s- wahlermessen zu. c) Nach den auf die Auskunft der Bundesnetzagentur vom 16. August 2012 zurückgehenden Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei " Das Telefonbuch " derzeit um das einzige den Erfordernissen der Unive r- saldienstleistung (§ 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG) genügende Teilnehmerverzeichnis. Zwar fehlt es an einer ausdrücklichen " Billigung " dieses Verzeichnisses durch die Bundesnetzagentur im Sinne von § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG. Dies hat seinen Grund allerdings i m Wesentlichen darin, dass bislang kein Anlass zum Täti g- werden der Bundesnetzagentur bestanden hat und die Beklagte (insoweit als Rechtsnachfolgerin der D . T . AG) die Universaldienstleistungen nach § 78 Abs. 2 TKG tatsächlich erbringt. Ge mäß § 150 Abs. 9 TKG ist die Beklagte (insoweit als Rechtsnachfolgerin der D . T . AG) auch von Gesetzes wegen verpflichtet, die Universal dienstleistungen nach § 78 Abs. 2 TKG in vollem Umfang und zu den im Gesetz genannten Bedingunge n anzubieten; beabsichtigt sie, den Umfang der Universaldienstleistungen einz u- schränken, hat sie dies der Bundesnetzagentur ein Jahr vor Wirksamwerden der Einschränkung anzuzeigen (vgl. Sche rer in Arndt/Fetzer/Scherer aaO § 150 Rn. 20). Eine solche Anzeige ist nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts bisher nicht erfolgt. 25 26 - 15 - d) Ist die Beklagte nach alledem gehalten, die Eintragung der (Basis - ) Daten der Klägerin in das gedruckte Verzeichnis " Das Telefonbuch " herbeiz u- führen, so steht der Klägerin zugleich ein Anspruch auf eine entsprechende Ä n- derung der elektronischen Ausgabe ( " " ) zu. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, entspricht es der Verkehrserwa r- tung, dass beide Verzeichnisse - die gedruckte un d die Online - Ausgabe - de n- selben Inhalt haben. Die Angaben des Teilnehmers müssen in gedruckter und elektronischer Ausgabe des Verzeichnisses identisch sein (vgl. auch Säcker/ Klesc z ewski aaO § 104 Rn. 8). Dementspre chend muss die Beklagte gemäß § 45m Abs. 1 Satz 2 TKG die Korrektur der elektronischen Ausgabe veranla s- sen. 3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht schließlich eine dem A n- spruch der Klägerin entgegenstehende Unmöglichkeit der Leistung (§ 275 BGB) verneint. Die Anbieter von öffentlichen Telefondiensten haben dafür Sorge zu tragen, dass der Eintrag der Kundendaten in ein entsprechendes Verzeichnis erfolgt (Ditscheid/Rudloff aaO § 45m Rn. 4). Insoweit erhebt die Revision auch keine Einwände mehr. 4. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV ist entbehrlich. Die Erwägungen des Senats zum Europarecht ergeben sich ohne weiteres aus dem Wortlaut der zitierten Richtlinien und aus der angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, so dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum mehr bleibt (acte clair, vgl. z.B. Senat, Urteil vom 27 28 29 - 16 - 6. November 2008 - III ZR 279/07, BGHZ 178, 243 Rn. 31 und BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 34 jew. mwN). Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 11.07.2011 - 13 O 66/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 13.02.2013 - 11 U 136/11 -
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