BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 87/13 vom 21. Januar 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichts hofs hat am 21. Januar 2014 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , d ie Richter in Caliebe sowie die Ric h- ter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 9. Januar 2013 durch Beschluss nach § 552a ZPO auf seine Kosten zurückzuweisen. Gründe: Zulassungsgründe liegen nicht vor, die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. I. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Rechtssache ke i- ne grundsätzliche Bedeutung. Gegenstand des Rechtsstreits der Parteien ist die zwischen ihnen streitige A uslegung einer Abfindungsregelung in einem Pu b- likumsgesellschaftsvertrag. Das B erufungsgericht hat (insoweit zutreffend) selbst gesehen, dass es die Auslegung, ob die gesellschaftsvertragliche B e- stimmung zur Abfindung eine unzulässige Kündigungsbeschränkung darstellt, unter Heranziehung der völlig gefestigten Rechtsprechung des Senat s zur Wi r- kung von Abfindungsklauseln als Kündigungsbeschränkung im Sinne des § 723 Abs. 3 BGB vornehmen kann (st. Rspr., siehe hierzu nur BGH, Urteil vom 7. April 2008 - II ZR 181/04, ZIP 2008, 1276 Rn. 19; Urteil vom 13. März 2006 - II ZR 295/04, ZIP 2006 , 851 Rn. 11; Urteil vom 20. September 1993 1 2 - 3 - - II ZR 104/92, BGHZ 123, 281, 283 f.). Der Umstand, dass Publikumspers o- nengesellschaftsverträge objektiv auszulegen sind, ändert nichts an der Tats a- che, dass es sich um eine vertragliche Bestimmung in einem Einz elfall handelt, deren Auslegung als solche nicht im Interesse der Allgemeinheit liegt und de s- halb keine grundsätzliche Bedeutung hat. II. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1. Die Anträge des Klägers, gegenüber den Beklagten festzustelle n, dass die Veräußerung der Beteiligungen des Klägers an den Erwerber E . u n- wirksam ist, sind schon mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Das Vo r- liegen des Feststellungsinteresses ist in jedem Abschnitt des Verfahrens, d.h. auch in der Revision sinstanz, von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 72 mwN). a) Bei der vom Kläger begehrten Feststellung handelt es sich (allenfalls) um eine bloße Vorfrage oder ein Element eines Recht sverhältnisses, bei denen eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 3. Mai 1977 - VI ZR 36/74, BGHZ 68, 331, 332; Urteil vom 19. April 2000 - XII ZR 332/97, WM 2000, 1558, 1559 unter 1a). Das Verfa h- rensre cht eröffnet die Inanspruchnahme der Gerichte für dieses Begehren nicht. Nach § 256 ZPO kann - von der Besonderheit der Urkundenfeststellungsklage abgesehen - nur auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden, und dies nur unter der Voraussetzung, dass der Kläger ein Feststellungsinteresse darlegt. Damit sind zugleich Inhalt und Grenzen der Rechtskraftwirkung festgelegt, die mit der Feststellungsklage erzielt werden kann: Mit Rechtskraft für und gegen die Partei en kann der Ric h- ter nur einen Streit oder rechtliche Zweifel über Rechtsverhältnisse ausräumen. 3 4 5 - 4 - Die rechtskräftige Feststellung von Vorfragen oder Elementen eines Rechtsve r- hältnisses ist nach allgemeiner Rechtsüberzeugung nicht durchzusetzen (BGH, Urteil v om 15. Oktober 1956 - III ZR 226/55, BGHZ 22, 43, 48; Urteil vom 4. Juli 1962 - V ZR 206/60, BGHZ 37, 331, 333 jew. mwN). Eine Vorfrage für die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien stellt aber auch die Frage nach der Wirksamkeit der Veräußerung der Bete iligungen an den Erwerber E . dar, die hier durch den Tenor eines Feststellungsurteils beantwortet werden soll. b) Der Kläger ist infolge seiner Kündigung - unstreitig - seit dem 1. Januar 2012 nicht mehr Gesellschafter der Beklagten. Wäre die Ver äußerung seiner Beteiligungen unwirksam, hätte das nicht zur Folge, dass er weiter G e- sellschafter wäre; vielmehr wären seine Beteiligungen den verbliebenen Gesel l- schaftern angewachsen. Auf seine Rechtsstellung hätte die rechtskräftige Fes t- stellung, dass di e Veräußerung seiner Beteiligungen unwirksam ist, daher nur insoweit Einfluss, als damit im Rahmen eines Rechtsstreits auf Auszahlung se i- nes Auseinandersetzungsguthabens als ein Element dieses Rechtsverhältni s- ses zwischen ihm und den Beklagten feststünde, dass innerhalb der Frist des § 14 Nr. 3 der Gesellschaftsverträge (künftig: GV) eine Veräußerung nicht mö g- lich war und er deshalb einen Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben hat. Die den Kläger im Verhältnis zu den Beklagten allein interessierende F r a- ge, ob die Abfindungsregelung in § 14 GV insgesamt wegen Verstoßes gegen § 723 Abs. 3 BGB nichtig ist, wäre durch den Tenor des von ihm begehrten Feststellungsausspruchs nicht rechtskräftig festgestellt und auch nicht feststel l- bar. Hier kommt noch hinzu, dass - ausgehend von der Rechtsansicht des Kl ä- gers, derzufolge § 14 GV insgesamt unwirksam ist - die Frage der Wirksamkeit der Veräußerung in dem Rechtstreit auf Zahlung des ihm seiner Ansicht nach aus § 738 BGB zustehenden Auseinandersetzungsguthabens no ch nicht einmal als Vorfrage von Bedeutung ist. 6 - 5 - 2. Auch die Anträge des Klägers festzustellen, dass die Beklagten ve r- pflichtet sind, jeweils die Differenzbeträge zwischen den sich aus § 14 Nr. 3 der Gesellschaftsverträge per 31. Dezember 2011 ergebenden Abfindungsguth a- ben und den erhaltenen Kaufpreisen an ihn zu zahlen, sind bereits mangels Feststellungsinteresses unzulässig. a) Vom Fehlen des Feststellungsinteresses ist u.a. dann auszugehen, wenn dem Kläger ein einfacherer und zumindest gleich effektiv er Weg zur E r- reichung seines Rechtsschutzziels zur Verfügung steht (st. Rspr., siehe schon BGH, Urteil vom 29. April 1958 - VIII ZR 198/57, BGHZ 27, 190, 194). Ist es dem Kläger möglich und zumutbar, Klage auf Leistung zu erheben, gebietet es die Prozessök onomie, sogleich ein vollstreckungsfähiges Urteil zu erwirken (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1996 - VIII ZR 154/95, BGHZ 134, 201, 208 f. mwN). Zwar ist eine Feststellungsklage auch dann zulässig, wenn eine Lei s- tungsklage nicht bezifferbar ist. Hiervon zu u nterscheiden sind jedoch die Fälle, in denen der Kläger seinen Anspruch im Wege der Stufenklage mit einer z u- nächst noch unbezifferten Leistungsklage verfolgen könnte. Da auf diese Weise ein weiterer Prozess vermieden würde, fehlt ein Feststellungsinteresse (BGH, Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 3/95, ZIP 1996,1006, 1008 f. mwN). b) So liegt der Fall hier. Das von dem Kläger in diesem Verfahren ve r- fol g te Klageziel besteht darin, von den Beklagten nach Kündigung seiner G e- sellschafterstellung ein Auseinan dersetzungsguthaben zu erhalten, das dem jeweiligen Verkehrswert seiner Anteile entspricht. Ein diesem Klageziel gen ü- gendes vollstreckungsfähiges Urteil erreicht er (nur) damit, dass er die Bekla g- ten im Wege der Stufenklage in Anspruch nimmt, auf der erste n Stufe gerichtet auf die Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz auf den Tag seines Au s- scheidens, den 31. Dezember 2011, und auf der zweiten Stufe auf Auszahlung 7 8 9 - 6 - des sich daraus - hier: abzüglich der bereits erhaltenen Kaufpreise - ergebe n- den Auseinand ersetzungsbetrages (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 16. Mai 1994 - II ZR 223/92, NJW - RR 1994, 1185, 1186; Urteil vom 9. Oktober 1974 - IV ZR 164/73, WM 1974, 1162, 1164; MünchKommBGB/Schäfer, 6. Aufl., § 738 Rn. 30; Kilian in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrech t, 2. Aufl., § 738 BGB Rn. 9). Im Rahmen der ersten Stufe wäre dann auch zu prüfen g e wesen, ob die Beklagten überhaupt, nämlich wegen Unwirksamkeit oder Anpassungsbedür f- tigkeit der Abfindungsklausel, zur Aufstellung einer Auseina n dersetzungsbilanz verpfli chtet sind. c) Das Feststellungsinteresse ist auch nicht deshalb zu bejahen, weil hier ausnahmsweise erwartet werden kann, dass schon das Feststellungsurteil zur endgültigen Streitbeilegung zwischen den Parteien führt. Dies gilt selbst dann, wenn zu erw arten wäre, dass die Beklagten infolge einer rechtskräftigen Fes t- stellung ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Differenzbeträge zwischen den g e- sellschaftsvertraglichen Auseinandersetzungsguthaben und den Kaufpreisen zur Aufstellung von Auseinandersetzungsbi lanzen bereit wären. Denn damit wäre nicht ausgeschlossen, dass die Parteien über die Richtigkeit der erstellten Auseinandersetzungsbilanzen erneut in Streit gerieten. Dass auch der Kläger das nicht für ausgeschlossen hält, folgt schon aus den von ihm gelt end g e- machten Einsichtsansprüchen aus § 810 BGB. Das Feststellungsinteresse trotz einer möglichen Leistungsklage ist aber nur dann ausnahmsweise zu bejahen, wenn eine erneute Inanspruchnahme der Gerichte zur Durchsetzung des Lei s- tungsanspruchs ausgeschloss en werden kann. Hierbei ist insbesondere von Bedeutung, ob weitere Streitigkeiten, etwa über Einzelheiten der Rechtsbezi e- hung - hier also die Bewertung der Aktiva und Passiva - durch ein Leistungsu r- teil miterledigt werden, bei einem Feststellungsurteil abe r offen bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1994 - V ZR 34/92, WM 1994, 1888, 1889). 10 - 7 - 3. Die Abfindungsregelung in § 14 GV enthält entgegen der Ansicht des Klägers keine von Anfang, d.h. von Vertragsschluss an unzulässige Künd i- gungsbeschränkung gemäß § 723 Abs. 3 BGB und damit keine unwirksame Abfindungsbeschränkung, und die Regelung hat sich auch nicht, anders als das Berufungsgericht meint, im Laufe der Jahre seit Vertragsschluss zu einer unz u- lässigen Kündigungsbeschränkung entwickelt mit der Folge d er Anpassung der vertraglichen Regelung an das von den Vertragsparteien Gewollte. a) Die gesetzliche Regelung, wonach ein ausscheidender Gesellschafter nach dem tatsächlichen Wert seines Anteils abzufinden ist (§ 738 BGB), ist nicht zwingend; die Vertr agsparteien können etwas anderes vereinbaren. De s- halb sind gesellschaftsvertragliche Abfindungsbeschränkungen, die im Allg e- meinen den Bestand des Unternehmens durch Einschränkung des Kapitala b- flusses sichern und/oder die Berechnung des Abfindungsanspruchs vereinf a- chen sollen, grundsätzlich zulässig (st. Rspr., siehe schon BGH, Urteil vom 16. Dezember 1991 - II ZR 58/91, BGHZ 116, 359, 368 zur GmbH; Urteil vom 24. Mai 1993 - II ZR 36/92, ZIP 1993, 1160, 1161 zur OHG). Die Abfindungsb e- schränkungen dürfen ledi glich nicht zu einem groben Missverhältnis zwischen dem Abfindungs - und dem tatsächlichen Anteilswert zu Lasten der Gesellscha f- ter führen - sei es, dass ein solches Missverhältnis von Vertragsbeginn an b e- stand, sei es, dass es sich im Laufe der Zeit entwic kelt hat. b) Gemessen hieran begegnet die Abfindungsregelung in § 14 GV, die der Senat als vertragliche Bestimmung in einem Publikumsgesellschaftsvertrag selbst auslegen kann (st.Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, ZIP 2011 , 2299 Rn. 18 mwN), keinen Bedenken. Die Möglic h- keit, den Gesellschaftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters zu ve r werten statt eine Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen zu zahlen, trägt dem Int e- 11 12 13 - 8 - resse der Gesellschaft Rechnung, Liquidität und Fortbe stand des Unterne h- mens nicht durch Abfindungszahlungen zu gefährden. Mit der Verwirkl i chung dieses Anliegens haben sich die Gesellschafter bei ihrem Beitritt einve r standen erklärt. Dieser Abfindungsregelung liegt ersichtlich die übereinstimmende A n- sicht de r Vertragsparteien zu Grunde, dass die Veräußerung zum Verkehrswert oder einem ihm zumindest nahekommenden Wert erfolgt, da nur in diesem Fall die Veräußerung für den ausscheidenden Gesellschafter als mit der Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens (nahez u) gleichwertig ang e sehen werden l schaft ohnehin in der Regel dem Kaufpreis entspricht, der durch ihre Veräuß e rung erzielt werden kann, ist gegen eine solche Abfindungsregelung nichts ei n zuwenden. F ür den ausscheidenden Gesellschafter stellt sich die Veräuß e rungsvariante darüber hinaus sogar als vorteilhaft dar, weil er den Kaufpreis sofort mit seinem Au s- scheiden erhält, während ihm ein Auseinandersetzung s guthaben lediglich in fünf unverzinsten Jahre sraten ausgezahlt würde. An dieser in der Abfindungsregelung angelegten weitgehenden Gleic h- wertigkeit von Veräußerungspreis und Auseinandersetzungsguthaben hat sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts im Laufe der Zeit nichts geändert: Sinkt de r Anteilswert, der sich bei Grundstücksgesellschaften wie den beiden Beklagten aus dem Wert des Grundstücks abzüglich der Schulden berec h net - etwa weil die Vermietungssituation sich verschlechtert hat, was sich s o wohl auf den Ertragswert als auch den Schu ldendienst negativ auswirkt - , dann sinkt auch der für den Anteil erzielbare Veräußerungspreis. Das hat aber nichts mit einem für die Wirksamkeit einer Abfindungsbeschränkung schädlichen Missve r- hältnis zwischen dem tatsächlichen Anteilswert und der vereinb arten Abfi n- dungszahlung zu tun. Auch die - für Anteile der vorliegenden Art - eing e- schränkte Fungibilität der Anteile führt nicht zur Unwirksamkeit und/oder A n- 14 - 9 - passungsbedürftigkeit von § 14 GV. Das mit dem Umstand, dass es für Anteile an geschlossenen Immo bilienfonds einen nur eingeschränkten Markt gibt, ve r- bundene Risiko der Unverkäuflichkeit trifft nach der Konzeption des § 14 GV vorrangig die Gesellschaft. Gelingt es ihr innerhalb von drei Monaten nicht, die Beteiligung zu veräußern, steht dem Gesellscha fter der - liquiditätsschäd - liche - Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben zu (§ 14 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 GV). c) Der Senat verkennt nicht, dass die grundsätzlich bedenkenfreie, int e- ressengerechte Regelung des § 14 GV die Gefahr in sich birgt, dass der G e- schäftsführer der Gesellschaft in missbräuchlicher Weise den Anteil des au s- Möglichkeit, dass die Abfindungsregelung missbräuchlich gehandhabt wird, führt jedoch noch nicht zur Annahme einer unwirksamen Kündigungsbeschrä n- kung. Gegen einen derartigen Missbrauch ist der Gesellschafter zum einen dadurch geschützt, dass er den vom Geschäftsführer erzielten Kaufpreis nicht hinnehmen muss, sondern versuchen kann, seinen Anteil anderwei tig zu dem e- ser ihm eingeräumten Möglichkeit hat der Kläger vorliegend keinen Gebrauch gemacht. Sollte dem Gesellschafter ein günstigerer Verkauf nicht gelingen, kann er zum ander en auf Erstellung einer Auseinandersetzungsrechnung und anschließender Auszahlung seines Auseinandersetzungsguthabens mit der Behauptung klagen, die Gesellschaft müsse sich wegen Missbrauchs ihres Rechts auf Veräußerung des Anteils so behandeln lassen, als sei der Anteil unverkäuflich gewesen. Im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast müsste die Gesellschaft den tatsächlichen Wert des Anteils darlegen. 15 - 10 - d) Der Einwand des Klägers, ihm stehe nach § 14 Nr. 3 Abs. 1 GV de s- halb der volle Wert der Differenz z wischen den erzielten Kaufpreisen und den Auseinandersetzungsguthaben zu, weil zu vermuten sei, dass der Gesellschaft die Veräußerung erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist gelungen sei, verhilft der Revision ebenfalls nicht zum Erfolg. Zum einen zeigt die R evision nicht auf, anderen ergibt die objektive Auslegung des § 14 Nr. 3 Abs. 1 GV nicht, dass der endgültige Vertragsschluss innerhalb von drei Monaten erfolgen muss, um das Ent stehen des Anspruchs des ausscheidenden Gesellschafters auf das Auseinandersetzungsguthaben zu verhindern, und eine als gesichert anzus e- hende Veräußerung, die aus - welchen Gründen auch immer - erst kurz nach Ablauf dieser Frist rechtsverbindlich vollzogen wird, den Anspruch des au s- scheidenden Gesellschafters auf sein Auseinandersetzungsguthaben auslöst. Die in § 14 Nr. 3 Abs. 1 GV enthaltene (negative) Voraussetzung für das En t- stehen des Anspruchs auf das Auseinandersetzungsguthaben, dass der G e- schäftsführ er von seinem Recht zur freien Veräußerung innerhalb von drei M o- naten nach Bekanntwerden des Ausscheidens des Gesellschafters keinen G e- brauch macht oder eine Veräußerung innerhalb dieses Zeitraums nicht möglich 16 - 11 - ist, bedeutet nicht, dass ein von dem Geschä ftsführer innerhalb des Drei - Monats - Zeitraums in Gang gesetztes Veräußerungsgeschäft in jedem Fall auch innerhalb dieses Zeitraums abgeschlossen sein muss. Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Gießen, Entscheidung vom 14.12.2011 - 2 O 207/11 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.01.2013 - 16 U 18/12 -
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