BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILII ZR 88/02Verkündet am: 1. März 2004VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja BGB §§ 195, 276 Abs. 1 Fb, 278 a.F.; HGB § 161 Abs. 1; ZPO §§ 253 Abs. 2,270 Abs. 3, 207 a.F.a)Beruht der wirtschaftliche Anlageerfolg eines geschlossenen Immobilien-fonds allein auf der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Vermie-tung oder Verpachtung des Anlageobjekts, so ist in dem Anlageprospektdeutlich auf mögliche, der Erreichbarkeit dieser Einnahmen entgegenstehen-de Umstände und die sich hieraus für die Anleger ergebenden Risiken hin-zuweisen.b)Wird die Übermittlung einer Klageschrift per Telefax aus vom Übersendernicht zu vertretenden Gründen unterbrochen und werden die fehlenden Sei-ten noch am selben Tag ebenfalls per Telefax übersandt, liegt dem Gerichteine die Erfordernisse des § 253 Abs. 2 ZPO erfüllende Klageschrift vor,auch wenn in der Folge die beiden Sendungen nicht zusammengeführt wer-den.BGH, Urteil vom 1. März 2004 - II ZR 88/02 -KammergerichtLG Berlin - 2 -Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 1. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhrichtund die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohnfür Recht erkannt:1.Auf die Revision des Klägers zu 1 wird das Urteil des3. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. Januar 2002 imKostenausspruch und insoweit aufgehoben, als die Klage desKlägers zu 1 gegen den Beklagten zu 1 abgewiesen worden ist.2.Auf die Berufung des Klägers zu 1 wird unter Zurückweisungdes weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 4. Zivilkammerdes Landgerichts Berlin vom 9. August 2000 wie folgt abgeän-dert:a)Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger zu 142.130,45 nr DM) nebst 4 % Zinsen seit dem17. Januar 2000 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübertra-gung des vom Kläger zu 1 gehaltenen Anteils an der B.Grundstücksverwaltungs GmbH D.KG.b)Es wird festgestellt, daß sich der Beklagte zu 1 mit derRücknahme des vom Kläger gehaltenen Anteils an derB. Grundstücksverwaltungs GmbH D.KG im Verzug der Annahme befindet. - 3 -3.Von den Gerichtskosten des 1. Rechtszugs tragen der Klägerzu 1 31,4 %, der Kläger zu 2 56 % und der Beklagte zu 16,3 %. Im übrigen bleibt bzgl. der Gerichtskosten wegen desRuhens des Verfahrens gegenüber der Beklagten zu 3 einespätere Entscheidung vorbehalten.Von den Gerichtskosten des 2. und 3. Rechtszugs tragen derKläger zu 1 83,4 % und der Beklagte zu 1 16,6 %.Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1 im1. Rechtszug trägt der Beklagte zu 1 14,3 %.Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 im1. Rechtszug trägt der Kläger zu 2 56 %.Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2, 4, 5, 6und 7 im 1. Rechtszug trägt der Kläger zu 1 44 % und der Klä-ger zu 2 56 %.Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1 im 2. und3. Rechtszug trägt der Beklagte zu 1 16,6 %.Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2, 4, 5, 6 und 7im 2. und 3. Rechtszug trägt der Kläger zu 1.Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kostenselbst. - 4 -Hinsichtlich der Beklagten zu 3 bleibt wegen des Ruhens desVerfahrens ein Ausspruch über die außergerichtlichen Kosteneiner späteren Entscheidung vorbehalten.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger zu 1, der sich ebenso wie der Kläger zu 2 an einem ge-schlossenen Immobilienfonds beteiligt hat, hat von den Beklagten zu 1 bis 7Schadensersatz aus typisierter Prospekthaftung, aus Verschulden bei Vertrags-verhandlungen sowie wegen Verletzung von Auskunftspflichten bei der Anlage-vermittlung in Höhe seiner Kommanditeinlage verlangt, Zug um Zug gegenRückübertragung seines Gesellschaftsanteils. Am Revisionsverfahren ist nurnoch der Kläger zu 1 (im folgenden: Kläger) und der Beklagte zu 1 (im folgen-den: Beklagter) beteiligt.Mit Kommanditeinlagen von jeweils 50.000,00 DM gründeten der Be-klagte sowie der ehemalige Beklagte zu 2 und die Dr. H. Grundstücksge-sellschaft mbH als persönlich haftende Gesellschafterin, deren Geschäftsführerder Beklagte war, die Dr. H. Grundstücksgesellschaft mbH & Co.I. KG (im folgenden: Fonds KG) mit dem Zweck des Erwerbsund der Verpachtung jeweils einer Seniorenresidenz in C. und G..Die beiden Investitionsobjekte sollten von der Dr. H. Grundstücksgesell-schaft & Co. In.- und B. KG, deren persönlich haftende Ge- - 5 -sellschafterin ebenfalls die Dr. H. Grundstücksgesellschaft mbH war, er-richtet werden.Mit Beitrittserklärung vom 18. Dezember 1996, angenommen durch dieBeklagte zu 3, eine Steuerberatungsgesellschaft, welche ebenfalls mit einerEinlage an der Fonds KG beteiligt und zur Aufnahme weiterer Gesellschafterdurch Abschluß schriftlicher Beitrittsverträge ermächtigt war, erklärte der Klägerseine Beteiligung als Kommanditist an der Fonds KG in Höhe von80.000,00 DM mit einem zusätzlichen Agio von 3 %. Grundlage des Beitrittsdes Klägers war ein von der Fonds KG (später umfirmiert in B. Grund-stücksverwaltungs GmbH & Co. D. I. KG) im November1996 herausgegebener Prospekt sowie eine unter dem Briefkopf der Beklagtenzu 3 gefertigte Leistungsbilanz der Dr. H. Grundstücksgesellschaft mbH &Co. In.- und B. KG mit Angaben über die von dieser in denJahren 1992 - 1995 betreuten Immobilienfonds und als Bauträger errichtetenObjekte. In dem Prospekt werden neben den beiden Projekten des Fonds diebeteiligten Partner und ausdrücklich auch die Firmengruppe des Beklagten vor-gestellt. Hinsichtlich der Rentabilität der angebotenen Beteiligungen wird u.a.folgendes ausgeführt:"Die Pachteinnahmen führen zu Überschüssen der Beteiligungs-gesellschaft. Der voraussichtliche Überschuß beträgt im Rumpf-jahr 1998 3 %, ab 1999 6,25 % p.a.; prognostizierte Steigerungauf 10 % p.a. in 2019. ...Die Vorgesellschaft hat für beide Seniorenresidenzen zwanzig-jährige Pachtverträge mit Betriebsgesellschaften der Ku. Be.Unternehmensgruppe mit zweimal fünf Jahren Verlängerungsop-tion abgeschlossen. ... - 6 -Die Pachtzahlung der Betriebsgesellschaften wird durch 5jährigePachtgarantien der K. Beratungs- und Beteili-gungsgesellschaft mbH abgesichert, die mit Bankbürgschaftenvon DM 1.200.000,- (Seniorenresidenz C.) undDM 650.000,- (Seniorenresidenz G.) unterlegt sind."Im Prospekt befindet sich auch eine Aufstellung "Investitionsplan undFinanzierung", aus der sich ergibt, daß bei Gesamtprojektkosten von63,6 Mio. DM u.a. auf Eigenkapitalbeschaffung ohne nähere Spezifizierung ca.6,7 Mio. DM, auf Agio und Damnum 4,5 Mio. DM, auf Pachtgarantie/-bürgschaft1,23 Mio. DM, auf Vermittlung von Fremdfinanzierung 0,7 Mio. DM, auf Fremd-kapitalnebenkosten und Zinsgarantie ca. 0,4 Mio. DM sowie auf Vergütungenfür Komplementär- und Geschäftsführung 2,2 Mio. DM Ausgaben entfallen, sodaß den eigentlichen Erwerbs- und Baukosten für die Seniorenresidenzen über25 % der Gesamtsumme für andere Ausgaben gegenüberstehen.Des weiteren findet sich unter der Überschrift "Haftungsvorbehalt" u.a.folgende Klausel:"Eventuelle vertragliche oder vertragsähnliche Schadensersatzan-sprüche des Anlegers gegen die vorgenannten Personen oderGesellschaften, insbesondere aus Verschulden bei Vertrags-schluß, positiver Vertragsverletzung oder konkludentem Berater-vertrag, verjähren vorbehaltlich kürzerer gesetzlicher oder ver-traglicher Fristen spätestens nach drei Jahren seit seinem Beitrittzur Gesellschaft." - 7 -Die Geschäfte der Fonds KG entwickelten sich nicht wie erwartet. DieGebäude wurden nicht innerhalb der geplanten Zeit fertiggestellt. Die für den1. November 1997 vorgesehene Übergabe der Seniorenresidenz in G. andie Pächterin erfolgte erst am 15. Juni 1998, die Residenz C. wurde stattam 1. Januar 1998 erst am 18. Februar 1999 übergeben. Im Oktober 1999 wa-ren im Objekt C. nur 22 von 86 Wohnungen vermietet, im Objekt G.nur 36 von 72 Wohnungen. Für das Objekt C. waren bis dahin keinerleiPachtzahlungen, für das Objekt in G. nur ein Teil der Pacht entrichtet wor-den, weshalb die Pachtverträge fristlos gekündigt wurden. Die nach dem Pro-spekt vorgesehenen Bankbürgschaften zur teilweisen Absicherung der Pacht-garantien wurden zwar erbracht, mußten jedoch in der Folge zur Besicherungeines Hypothekendarlehens an die finanzierende Bank abgetreten werden, weilsich die Fonds KG mit den auf dieses Darlehen geschuldeten Rückzahlungenseit April 1999 im Rückstand befand. Die fünfjährigen Pachtgarantien selbsterwiesen sich als wertlos, weil die ebenfalls mit der Unternehmensgruppe desBeklagten zusammenhängende K. Beratungs- und Beteili-gungsgesellschaft mbH (im folgenden: K.) nicht mehr zahlungsfähig war. Dienach der Prognoserechnung im Prospekt erwarteten Ausschüttungen im Jahr1998 und 1999 erfolgten dementsprechend nicht.Über das Vermögen der ursprünglichen Komplementärin der Fonds KGsowie weiterer Firmen des Beklagten wurde in diesem Zusammenhang das In-solvenzverfahren eröffnet.Der Kläger ist der Ansicht, daß der Beteiligungsprospekt in verschiede-nen Punkten fehlerhaft und unvollständig sei. Insbesondere seien die der Wirt-schaftlichkeitsberechnung zugrunde gelegten Jahrespachten von Anfang annicht realisierbar gewesen, weil die jeweils zugrunde gelegte Miete die ortsübli- - 8 -che Miete für vergleichbare Objekte um 100 % überstiegen habe, was denInitiatoren der Fonds KG bewußt gewesen sei. Es sei auch nicht ausreichendauf die wirtschaftliche Verflechtung der Projektbeteiligten und die damit einher-gehenden Risiken hingewiesen worden; so sei u.a. der Beklagte bereits zumZeitpunkt der Prospektierung an der K. beteiligt gewesen, welche die Pacht-garantie übernommen hatte. Zudem seien die Pachtgarantien bei beiden Ob-jekten nur zur Hälfte des Jahrespachtzinses durch Pachtbürgschaften gesichertund die hierfür aufgewendeten Kosten mit 66 % der verbürgten Summe viel zuhoch gewesen. Schließlich seien die Anleger im Prospekt nicht darauf hinge-wiesen worden, welche Risiken die im Investitionsplan veranschlagten sog."weichen Kosten" mit sich brächten; zumindest hätten die Projektinitiatoren dieNotwendigkeit, den Umfang und die Kriterien der Bewertung der erbrachtenLeistungen begründen und im Prospekt darstellen müssen.Der Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, die Prospektangabenseien hinreichend und zutreffend. Er wendet ein, daß er keine Verantwortungfür die Kalkulation trage, welche der Pachtzusage der Pächter zugrunde liege.Da die Fonds KG nicht den Betrieb der Seniorenresidenzen übernommen habe,liege nicht bei ihr das Ertragsrisiko, so daß sich der Prospekt nicht damit habebefassen müssen, welche Mietpreise für eine Rentabilität des Betriebes erfor-derlich seien. Im übrigen wird die Einrede der Verjährung erhoben.Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Prospekt - zumZeitpunkt des Beitritts des Klägers - weder unrichtige Angaben enthalte nochhinsichtlich aufklärungsbedürftiger Punkte unvollständig sei. Im übrigen seienAnsprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinn verjährt. Die dreijährige Ver-jährungsfrist habe mit Ablauf des 20. Dezember 1999 geendet, während dieKlage erst am 21. Dezember 1999 eingereicht worden sei. Eine Unterbrechung - 9 -der Verjährung nach § 209 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. § 270 Abs. 3 ZPO a.F. seinicht eingetreten.Dem lag zugrunde, daß die insgesamt 47 Seiten umfassende Klage-schrift am 20. Dezember 1999 durch das Büropersonal des Prozeßbevollmäch-tigten des Klägers per Telefax in der Zeit von 15.43 Uhr bis 15.56 Uhr an dasLandgericht gesendet wurde. Nach einem Abbruch des Sendevorgangs, des-sen Ursache nicht feststeht, ergab eine telefonische Rückfrage beim Landge-richt, daß dort noch die Seiten 1 und 2 sowie die Seite 35 fehlten. Daraufhinwurden am selben Tag um 16.18 Uhr vom Büro des Prozeßbevollmächtigtendes Klägers an das Landgericht jedenfalls drei Seiten per Telefax gesendet,gelangten jedoch in der Folge nicht zu den Akten.Das Berufungsgericht hat dem Grunde nach einen Anspruch des Klägersaus typisierter Prospekthaftung bejaht, diesen jedoch als verjährt angesehen,weil durch die unvollständige Übersendung des Telefaxes das Erfordernis derEinreichung einer Klageschrift i.S. von § 253 ZPO nicht gewahrt gewesen sei,und hat demgemäß die Berufung des Klägers zurückgewiesen.Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. DerSenat hat das Rechtsmittel nur insoweit angenommen, als es sich gegen dieAbweisung der Klage gegen den Beklagten zu 1 richtet.Das Verfahren gegen die Beklagte zu 3 ruht derzeit, nachdem über ihrVermögen am 11. April 2000 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. - 10 -Entscheidungsgründe: Die Revision führt im Umfang der Annahme zur Aufhebung des Urteilsund zur Verurteilung des Beklagten.I. Mit Recht hat das Berufungsgericht eine Verantwortlichkeit des Be-klagten als Initiator und Gründungskommanditist der Fonds KG für den Inhaltdes Beteiligungsprospekts angenommen (st.Rspr. vgl. BGHZ 83, 223; 115, 214,218; zuletzt Sen.Urt. v. 15. Dezember 2003 - II ZR 244/01, ZIP 2004, 312, 313).II. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht Fehler des Beteiligungspro-spekts festgestellt, für welche der Beklagte haftet.1. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungs-grundsätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, welcher im allge-meinen die wesentliche Unterrichtungsmöglichkeit für einen Beitrittsinteressen-ten darstellt, ein zutreffendes und vollständiges Bild über sämtliche Umständezu vermitteln, welche für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind (BGHZ79, 337, 344 f.; 123, 106, 109 f.; Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, ZIP2000, 296, 297). Die angesprochenen Interessenten dürfen sich daher auf dieRichtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in einem solchen Prospekt verlas-sen und davon ausgehen, daß die insoweit unmittelbar Verantwortlichen denProspekt mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft haben und daß darin über alleUmstände aufgeklärt wird, die für den Entschluß, sich als Kommanditist zu be-teiligen, von wesentlicher Bedeutung sind (BGHZ 71, 284, 287 f.).2. Diesen Anforderungen wird der Prospekt nicht gerecht. - 11 -a) Angesichts des Umstandes, daß der Erfolg einer Geldanlage bezüg-lich der beiden Seniorenresidenzen allein auf einer langjährigen gesichertenPachtzahlung beruhte und nur so die erwarteten Ausschüttungen an die betei-ligten Gesellschafter zu erwirtschaften waren, war es für die Gründer und In-itiatoren des Fonds nicht ausreichend, nur langjährige Pachtverträge abzu-schließen; vielmehr war bei dieser Sachlage auch die konkrete Möglichkeit derErwirtschaftung der zugesagten Pachtzahlungen einer eigenen Prüfung durchdie Gründungsgesellschafter zu unterziehen. Dies gilt um so mehr, als die zurAbsicherung gestellte Bankbürgschaft für die Pachtgarantien nur eine halbeJahrespacht je Objekt ausmachte und zudem im Gegenzug hierfür Aufwendun-gen in Höhe von jeweils 66 % der Garantiesumme an die Garantiegeberin ausdem Fondsvermögen zu erbringen waren und damit der reale Wert der Bank-bürgschaften gerade noch je zwei Monatspachten entsprach. Aus diesen Grün-den stand und fiel der wirtschaftliche Erfolg des Fonds allein mit der Frage derlangfristigen Erzielbarkeit der angesetzten Mieterlöse, weil nur in diesem Falldie Pächterin der Seniorenresidenzen die von ihr eingegangenen Pachtverträgeauf Dauer erfüllen konnte. Hierzu hat das Berufungsgericht in rechtsfehlerfreierWeise festgestellt, daß die für eine Zahlung der jeweiligen Monatspacht erfor-derlichen Mieten in den Seniorenresidenzen teilweise um bis zu 100 % überden ortsüblichen Vergleichsmieten für "betreutes Wohnen" im Jahr 1996 lagenund daher nicht erzielbar waren. Hieraus ergibt sich, daß der Beklagte oder dieanderen Gründer und Initiatoren des Fonds entweder die hier erforderlichePlausibilitätsprüfung nicht durchgeführt haben oder aber auf das aus der Dis-krepanz zwischen den für die Seniorenresidenzen zugrunde gelegten Mietenund der ortsüblichen Vergleichsmiete sich ergebende Anlegerrisiko nicht hinrei-chend im Prospekt aufmerksam gemacht haben. Ebenso gilt dies für die nurgeringe Werthaltigkeit der zur Absicherung angeführten Bankbürgschaften. - 12 -b) Unvollständig und damit fehlerhaft ist der Prospekt zusätzlich deswe-gen, weil potentielle Anleger nicht in der erforderlichen Klarheit über die soge-nannten "weichen Kosten" des Anlageprojekts in Kenntnis gesetzt wurden.Zwar sind in der Aufstellung "Investitionsplan und Finanzierung" die Kosten,Vergütungen und Honorare tabellenartig aufgeführt, jedoch so unübersichtlichund unstrukturiert, daß jedenfalls ein durchschnittlicher Anleger daraus kaumerkennen konnte, daß beispielsweise allein die Vorausfinanzierung mit erhebli-chen Zusatzkosten, wie Vermittlungskosten, einer Zwischenfinanzierungsbürg-schaft sowie Fremdkapitalnebenkosten und Zinsgarantie, belastet ist, welchenoch einmal über 65 % der erforderlichen Zinsaufwendungen ausmachen. Ingleicher Weise gilt dies für die nicht näher spezifizierten Kosten für "Schlie-ßungsgarantie", "Treuhandschaft", "Mittelverwendungskontrolle", "Sonstige Ko-sten" und "Liquiditätsreserve", welche zusammen über 1,2 Mio. DM betragen,deren Entstehung und Verwendung letztlich unklar bleibt und wodurch dieChance auf eine mögliche Rentabilität der Geldanlage zusätzlich gemindertwird (vgl. hierzu Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, ZIP 2000, 1296, 1298).III. Nach der ständigen Rechtsprechung, an welcher der Senat festhält,entspricht es der Lebenserfahrung, daß ein Prospektfehler für die Anlageent-scheidung ursächlich geworden ist (BGHZ 79, 337, 346; BGHZ 84, 141, 148;Sen.Urt. v. 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, 1653). Entscheidendist insoweit, daß durch unzutreffende oder unvollständige Informationen desProspekts in das Recht des Anlegers eingegriffen worden ist, in eigener Ent-scheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in dasProjekt investieren will oder nicht (Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 aaO, S. 1297;Sen.Urt. v. 15. Dezember 2003 - II ZR 244/01, ZIP 2004, 312, 313). Anhalts-punkte dafür, daß der Kläger bei vollständiger Aufklärung sich dennoch für dieAnlage entschieden hätte, sind von dem Beklagten nicht vorgetragen worden - 13 -und auch sonst nicht ersichtlich, so daß die weiteren Einwendungen des Klä-gers gegen den Prospektinhalt dahinstehen können.IV. Entgegen der Ansicht des Kammergerichts ist der Schadensersatz-anspruch des Klägers nicht verjährt, weil mit der Übermittlung der Klageschriftper Telefax am 20. Dezember 1999 an das Landgericht die Verjährung gemäß§ 209 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. §§ 270 Abs. 3, 207 ZPO a.F. rechtzeitig unterbro-chen worden ist, so daß dahinstehen kann, ob der Beklagte nicht nur aus typi-sierter Prospekthaftung, sondern auch wegen Verschulden bei Vertragsver-handlungen haftet. Aus denselben Gründen kann offen bleiben, ob die gemäß§ 195 BGB a.F. noch geltende Verjährungsfrist von 30 Jahren für Ansprücheaus Verschulden bei Vertragsschluss (Sen.Urt., BGHZ 88, 222, 227) hier nachden Bedingungen des Anlageprospekts wirksam auf drei Jahre verkürzt werdenkonnte (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 11. Dezember 2003 - III ZR 118/03).1. Unabhängig davon, ob gemäß der Klausel der Beitrittserklärung, wo-nach ein Beitritt erst mit Zahlung der ersten Rate nebst Agio wirksam wird, die-se erst später erfolgt ist - das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellungengetroffen - begann die dreijährige Verjährungsfrist für Ansprüche aus typisierterProspekthaftung (Sen.Urt. v. 18. Dezember 2000 - II ZR 84/99, ZIP 2001, 369;Sen.Urt. v. 7. Juli 2003 - II ZR 18/01, ZIP 2003, 1536, 1537) frühestens mit derAnnahme der Beitrittserklärung am 19. Dezember 1996 und lief dann zumindestbis zum 20. Dezember 1999 (§§ 188 Abs. 2, 193 BGB).2. Die Verjährung wurde durch die am 20. Dezember 1999 beim Landge-richt in zwei Teilen als Telefax eingegangene Klageschrift in Verbindung mit derdemnächst erfolgten Zustellung (§ 270 Abs. 3 ZPO a.F.) rechtszeitig unterbro-chen. - 14 -Zwar lag nach der unvollständigen "Erstsendung", begonnen um15.43 Uhr, dem Gericht zunächst keine die Erfordernisse des § 253 Abs. 2 ZPOerfüllende Klageschrift vor, weil diese ohne die Seiten 1 und 2 übertragen wor-den ist, auf denen sich die Parteibezeichnungen und die Anträge befinden. Je-doch steht aufgrund der inhaltlich zusammenpassenden Sende- und Emp-fangsprotokolle fest, daß aus dem Büro des Prozeßbevollmächtigten des Klä-gers am 20. Dezember 1999 um 16.18 Uhr drei Seiten an dasselbe Faxgerätdes Landgerichts wie die Erstsendung übermittelt worden sind. Daß es sich beider ersten übermittelten Seite um die Seite 1 der Klageschrift handelt, geht ausder auf dem Sendeprotokoll verkleinert abgedruckten Kopie eindeutig hervor.Nach alledem kann es, im Zusammenhang mit den weiteren Umständen, wasder Senat auch selber entscheiden kann, nach dessen Überzeugung nichtzweifelhaft sein, daß es sich bei der zweiten Faxsendung insgesamt um diefehlenden Seiten der Erstsendung handelte.Nach Eingang der "Zweitsendung" lag dem Landgericht die Klageschriftvollständig vor. Das hier verwirklichte Risiko, daß die beiden Teile des Schrift-satzes - obgleich alle Seiten der Klageschrift in der Fußzeile den Aufdruck auf-wiesen: "Klage gegen Dr. H. u.a. wegen G. und C.1.rtf" - offen-sichtlich infolge von zehn weiteren, zwischenzeitlich eingegangenen Faxsen-dungen und möglicherweise aufgrund des dazwischen liegenden Dienstendesan diesem Arbeitstag auch in der Folge nicht zusammengefügt worden sind unddie "Zweitsendung" danach sogar unauffindbar blieb, darf entgegen der Ansichtdes Berufungsgerichts nicht auf den Nutzer des Mediums Telefax abgewälztwerden. In diesem Fall liegt die entscheidende Ursache in der Sphäre des Ge-richts und ist nicht vom Kläger zu vertreten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Mai1985 - 1 BvR 370/84, NJW 1986, 244, 245); denn immerhin befanden sich - 15 -sämtliche Teile der Klageschrift spätestens am 20. Dezember 1999, etwa ab16.20 Uhr, wenn auch nach Dienstschluß, im Gewahrsam des LandgerichtsB.. Wenn das Berufungsgericht diesbezüglich allein darauf abstellt, daß diebeiden Telefaxsendungen nicht das Erfordernis der Einreichung einer Klage-schrift erfüllt hätten, ist dies ein bloß formaler Standpunkt, der sich zudem ver-bietet, wenn Verzögerungen bei der Entgegennahme der Sendung auf Störun-gen beruhen können, die der Sphäre des Gerichts zuzurechnen sind (BVerfG,Beschl. v. 1. August 1996 - I BvR 121/95, NJW 1996, 2857). Erst recht erfordertder Begriff der Einreichung der Klage nicht die Entgegennahme durch einenzuständigen Beamten der Geschäftsstelle (BVerfG, Beschl. v. 3. Oktober 1979- 1 BvR 726/78, NJW 1980, 580).RöhrichtGoetteKraemerGrafStrohn
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