BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 88/06 Verk374ndet am: 8. Mai 2008 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Vertragsstrafeneinforderung BGB 247 340 Abs. 2 Entsprechend dem Schutzzweck des 247 340 BGB ist die Vertragsstrafe nur in-soweit auf den Schadensersatzanspruch des Gl344ubigers anzurechnen, als Interessenidentit344t besteht. Zwischen dem Anspruch auf Zahlung einer Ver-tragsstrafe und dem Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten, die durch die Gel-tendmachung der Vertragsstrafe entstanden sind, besteht keine solche Identi-t344t. BGH, Urt. v. 8. Mai 2008 - I ZR 88/06 - OLG Frankfurt a.M. LG Frankfurt a.M. - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 8. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Frankfurt am Main vom 9. Februar 2006 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, die D. AG, verlangt von der Beklagten, mit der sie auf dem Gebiet der Telekommunikation im Wettbewerb steht, die ihr durch die vorprozessuale Geltendmachung eines Vertragsstrafeanspruchs ent-standenen Anwaltskosten erstattet, soweit sie nicht auf die im nachfolgenden Rechtsstreit entstandene Verfahrensgeb374hr anrechenbar sind. 1 - 3 - Die Beklagte hat sich der Kl344gerin gegen374ber mit einer strafbewehrten Unterlassungserkl344rung vom 16. M344rz 2000 unter anderem dazu verpflichtet, es zu unterlassen, Werber im Rahmen der Akquisition von sogenannten Pre-Selection-Vertr344gen behaupten zu lassen, sie k344men im Auftrag der Kl344gerin. Die Kl344gerin hat hierauf gest374tzt im vorliegenden Rechtsstreit mit der Behaup-tung, eine von der Beklagten beauftragte Werberin habe am 7. Oktober 2004 gegen374ber einem Kunden der Kl344gerin eine entsprechende Behauptung aufge-stellt, eine Vertragsstrafe in H366he von 5.624,21 200 geltend gemacht. Au337erdem hat sie die nach der Vorbemerkung 3.4 VV-RVG auf die Verfahrensgeb374hr nicht anrechenbare h344lftige Gesch344ftsgeb374hr gem344337 247 13 RVG i.V. mit Nr. 2400 VV-RVG in H366he von 219,70 200 f374r ein Anwaltsschreiben vom 29. Oktober 2004 er-setzt verlangt, mit dem sie die Beklagte zur Bezahlung der Vertragsstrafe auf-gefordert hatte. 2 Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung der Vertragsstrafe verur-teilt und die Klage im 334brigen abgewiesen. Die gegen die teilweise Abweisung der Klage gerichtete (zugelassene) Berufung der Kl344gerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Frankfurt OLG-Rep 2006, 783). 3 Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgt die Kl344-gerin ihr in den Vorinstanzen erfolgloses Zahlungsbegehren weiter. Die Beklag-te beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die Ablehnung des Erstattungsanspruchs durch das Landgericht im Ergebnis best344tigt und dazu ausgef374hrt: 5 - 4 - 6 Dem von der Kl344gerin geltend gemachten vertraglichen Schadensersatz-anspruch wegen schuldhafter Verletzung des Unterlassungsvertrags stehe zwar nicht, wie das Landgericht gemeint habe, entgegen, dass die Anwaltskosten keine notwendigen und damit erstattungsf344higen Kosten der Rechtsverfolgung seien. Der Anspruch sei aber durch das Verlangen der Vertragsstrafe gem344337 247 340 Abs. 2 BGB erloschen. Der deliktische Anspruch aus 247 9 UWG, den die Beklagte durch ihr auch gegen 247247 3, 5 UWG versto337endes vertragswidriges Verhalten ausgel366st habe, sei nicht auf den Ersatz von Kosten zur Durchset-zung von Vertragsstrafeanspr374chen gerichtet. F374r einen Aufwendungsersatzan-spruch analog 247 12 UWG fehle es an der erforderlichen Regelungsl374cke. We-gen des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverh344ltnisses k344men auch keine Anspr374che aus Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag in Betracht. II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung im Ergebnis stand. 7 1. Das Berufungsgericht ist allerdings zu Unrecht davon ausgegangen, dass der streitgegenst344ndliche, auf Ersatz der Anwaltskosten f374r das An-spruchsschreiben gerichtete Schadensersatzanspruch durch das in diesem Schreiben enthaltene Vertragsstrafeverlangen gem344337 247 340 Abs. 2 BGB erlo-schen sei. 8 Entsprechend dem Schutzzweck des 247 340 BGB ist die Vertragsstrafe nur insoweit auf den Schadensersatzanspruch des Gl344ubigers anzurechnen, als Interessenidentit344t besteht. Nur soweit sich die betroffenen Interessen im Ein-zelfall decken, ist es gerechtfertigt, die Anspr374che des Gl344ubigers einzuschr344n-ken, damit dieser keine doppelte Entsch344digung erh344lt (vgl. OLG D374sseldorf BauR 2003, 259, 260; Staudinger/Rieble, BGB [2004], 247 340 Rdn. 48 und 52; M374nchKomm.BGB/Gottwald, 5. Aufl., 247 340 Rdn. 15; jurisPK-BGB/Beater, 9 - 5 - 3. Aufl., 247 340 Rdn. 16; Oberhauser, Vertragsstrafe - ihre Durchsetzung und Abwehr, 2003 Rdn. 220). Zwischen dem Anspruch auf Zahlung der Vertrags-strafe und dem hier streitgegenst344ndlichen Anspruch auf Ersatz der Anwalts-kosten, die durch deren Einforderung entstanden sind, besteht keine solche Identit344t. Die Anwaltskosten sind nicht aufgrund des am 7. Oktober 2004 erfolg-ten Versto337es gegen die Unterlassungserkl344rung vom 16. M344rz 2000 angefal-len, sondern erst aufgrund des Umstandes, dass die Beklagte ihrer dadurch begr374ndeten Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe nicht nachgekommen ist. Der Zweck der Vertragsstrafenvereinbarung besteht darin, die Unterlassungsverpflichtung abzusichern und den sich aus einer Zuwider-handlung ergebenden Schaden in pauschalierter Form abzudecken. Dazu ge-h366ren nicht die weiteren Kosten, die der Schuldner dadurch veranlasst hat, dass er seine durch den Versto337 begr374ndete Verbindlichkeit nicht erf374llt hat. 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich aber im Ergebnis als richtig dar (247 561 ZPO). Der Kl344gerin steht der geltend gemachte Kostener-satzanspruch schon dem Grunde nach unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 10 a) Die Kl344gerin kann die ihr entstandenen Anwaltskosten, soweit sie nicht nach 247247 91 ff. ZPO erstattungsf344hig sind, nicht gem344337 247 280 BGB ersetzt ver-langen. 11 Der durch den Versto337 vom 7. Oktober 2004 begr374ndete Vertragsstrafe-anspruch der Kl344gerin stellt einen Zahlungsanspruch dar. Die Verz366gerung sei-ner Erf374llung h344tte nur dann einen Schadensersatzanspruch begr374ndet, wenn die Beklagte sich dabei in Verzug befunden h344tte (247 280 Abs. 2, 247 286 BGB). Dies war jedoch zu dem Zeitpunkt nicht der Fall, zu dem die Kl344gerin ihre Pro- 12 - 6 - zessbevollm344chtigten mit der Erstellung des Schreibens vom 29. Oktober 2004 beauftragt und damit die in Rede stehenden Anwaltskosten veranlasst hat. 13 b) Der Klageanspruch ist auch nicht, wie die Revision geltend macht, aus 247247 3, 5, 9 Satz 1 UWG begr374ndet. Die von der Kl344gerin ersetzt verlangten Kos-ten sind nicht im Zusammenhang mit der Verfolgung eines wettbewerbsrechtli-chen Schadensersatzanspruchs, sondern anl344sslich der Geltendmachung eines vertraglichen Zahlungsanspruchs entstanden. c) Da 247 12 Abs. 1 Satz 2 UWG einen Erstattungsanspruch allein f374r die Kosten einer Abmahnung vorsieht, k344me allenfalls eine entsprechende Anwen-dung dieser Bestimmung in Betracht. Sie scheidet indessen aus, weil es an ei-ner planwidrigen Regelungsl374cke fehlt. 14 d) Ein Aufwendungsersatzanspruch gem344337 247247 677, 683 Satz 1, 247 670 BGB besteht im Streitfall deshalb nicht, weil die Kl344gerin mit dem Schreiben vom 29. Oktober 2004, mit dem sie die Beklagte zur Zahlung der Vertragsstrafe aufgefordert hat, kein Gesch344ft der Beklagten gef374hrt hat. Insbesondere hat sie nicht mit dem f374r die Anwendung der 247247 677 ff. BGB unverzichtbaren (vgl. 247 687 Abs. 1 und 2 BGB) Fremdgesch344ftsf374hrungswillen gehandelt. 15 - 7 - III. Die Revision der Kl344gerin bleibt danach im Ergebnis ohne Erfolg und ist deshalb mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 16 Bornkamm B374scher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.05.2005 - 3/8 O 180/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.02.2006 - 6 U 98/05 -
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